Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 SLa 536/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.04.2024, 3 Ca 2153/23 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 14.04.2010 als Lehrkraft aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21.07.2020/10.08.2020 beschäftigt. Seit dem 12.08.2020 ist sie im Umfang von 15/28 Pflichtwochenstunden an der Städtischen Realschule A in B ua. im Unterrichtsfach Englisch tätig. Sie ist in die Entgeltgruppe 9b Stufe 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert.
4Die Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau. Sie verfügt über das Proficiency-Examen der Universität Cambridge. Dieses weist das Sprachniveau der Klägerin in Englisch mit dem Level „C2“ aus. Zudem hat sie ein Examen der Chamber of Commerce London im Fach Wirtschaftsenglisch.
5Mit Schreiben vom 29.08.2023 machte die Klägerin vergeblich Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L seit dem 01.02.2023 geltend.
6Die Klägerin hat vorgetragen, sie übe dieselben Tätigkeiten wie verbeamtete Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 13 aus. Die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrkräften, die über eine Hochschulbildung verfügten, und solchen, die nicht über eine Hochschulbildung verfügten, verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil es nicht darauf ankomme, ob das Studium für die ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft erforderlich oder förderlich sei. Eine isoliert qualifikationsbezogene Differenzierung ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit könne eine vergütungsmäßige Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen.
7Die Klägerin hat beantragt,
8festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 01.02.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 16. des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
9Das beklagte Land hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es hat vorgebracht, die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9b TV-L entspreche den vereinbarten tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen. Die individuelle Qualifikation der Lehrkraft sei in der maßgeblichen Tarifordnung ein entscheidendes Eingruppierungskriterium. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigten damit, die Höhe des Entgelts nicht allein von der auszuübenden Tätigkeit, sondern, wie auch aus der Präambel des TV EntgO-L ersichtlich, insbesondere von dem Ausbildungsniveau der Lehrkraft abhängig zu machen. Die sachliche Rechtfertigung derartiger Eingruppierungsregelungen ergebe sich bereits dadurch, dass durch den Nachweis einer beruflichen Qualifikation ua. in Form eines Hochschulbildungsabschlusses für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage bestehe und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt werde. Die praktischen Tätigkeiten der Klägerin, die vergleichbar mit den Tätigkeiten einer vollausgebildeten Lehrkraft seien, könnten die nach der Tarifordnung vorgesehene Qualifikation nicht ersetzen.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.04.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Abschnitt 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 der Anlage zum TV EntgO-L nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
13Gegen das der Klägerin am 13.05.2024 zugestellte Urteil hat diese am 13.06.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2024 am 15.08.2024 begründet.
14Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die Problematik liege darin, dass die einschlägige Tarifnorm nicht einen Einsatz der Lehrkraft in dem Schulfach erfordere, dessen fachliche Voraussetzungen die Lehrkraft durch das Studium erworben habe. Somit falle eine Germanistin, die Mathematik unterrichte, unter die Tarifnorm, ein Sinologe hingegen nicht. Die wissenschaftliche Grundlage in Germanistik habe keinen Nutzen, wenn die Germanistin Mathematik unterrichte.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.04.2024, 3 Ca 2153/23 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 01.02.2023 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 16. des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Es verteidigt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag das arbeitsgerichtliche Urteil. Die hier in Rede stehende Differenzierung erfolge gerade nicht ohne Tätigkeitsbezug, weil die durch den Hochschulabschluss nachgewiesene Fähigkeit zur tieferen wissenschaftlichen Durchdringung sowie eine vielseitigere Verwendbarkeit berücksichtigt werde. Zudem gehe es nicht darum, hypothetische oder unrealistische Konstellationen zu berücksichtigen. Aufgrund des ihm obliegenden pädagogischen Bildungsauftrags sei es ausgeschlossen, dass eine Germanistin, die nicht auf Lehramt studiert habe, explizit für das Fach Mathematik eingestellt werde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Berufung hat keinen Erfolg.
23A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 13.05.2024 zugestellte Urteil am 13.06.2024 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 15.08.2024 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 15.08.2024 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO) begründet worden.
24Die Berufung ist damit zulässig.
25B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet.
26I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 11).
27II. Die Klage ist unbegründet.
28Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.02.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen.
291. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV EntgO-L. Nach § 3 des Arbeitsvertrags erfolgt die Eingruppierung „auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.3.2015“.
302. Die für die Klägerin in Betracht kommenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten:
31„Abschnitt II
32Maßgaben zum TV-L
33§ 3
34Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung -
35§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
36„§ 12
37Eingruppierung
38(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
39(2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“
40...
41Anlage zum TV EntgO-L
42Entgeltordnung Lehrkräfte
43Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte
441. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
45(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2.
46...
472. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
48...
493. 1Die Lehrkraft, die
50a) eine Hochschulbildung oder
51b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
52abgeschlossen hat, und
53die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
54ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. ...
554. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt,
56ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber
57geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht
58-
59
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 12, 12a
9b
A 13
10.
...“
613. Unter Anwendung dieser Regelungen ist die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 9b TV-L eingruppiert. Die Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene Hochschulbildung und hat auch kein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen. Die Voraussetzungen des Abschnitts 2 Ziffer 3 der Anlage zum TV EntgO-L sind daher durch die Klägerin nicht erfüllt. Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage zum TV EntgO-L ist die Klägerin deshalb nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu vergüten. Denn das Eingangsamt an Realschulen ist A 12.
624. Dieses Ergebnis widerspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
63a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer/-innen beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Mit der Normsetzung üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen Geltungsbefehl tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte (sh. nur BAG, 05.07.2023, 4 AZR 289/22, Rn. 33 mit umfangr. Nachw.).
64b) Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte allerdings dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. In der Folge ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu solchen Differenzierungen führen. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (BAG, 22.02.2023, 10 AZR 332/20, Rn. 19 mit umfangr. Nachw.).
65c) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23, Rn. 28).
66d) Nach diesen Maßstäben ist es mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 3 der Anlage zum TV EntgO-L an die dort genannte Qualifikation einer Hochschulbildung zu knüpfen.
67aa) Die Tarifvertragsparteien können die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Das kann zur Folge haben, dass Beschäftigte, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen (BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23, Rn. 30; 24.09.2014, 4 AZR 316/12, Rn. 24; 25.01.2012, 4 AZR 147/10, Rn. 39).
68bb) Der Einwand der Klägerin, die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 der Anlage zum TV EntgO-L verstoße wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen dem absolvierten Studium und dem unterrichteten Schulfach gegen den Gleichheitssatz, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Denn Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (BAG, 19.11.2014, 4 AZR 845/12, Rn. 29).
69(1) Die Lehrkraft, die eine Hochschulbildung iSd. Abschnitts 2 Ziffer 3 der Anlage zum TV EntgO-L abgeschlossen hat, verfügt für die auszuübende Tätigkeit über eine wissenschaftliche Grundlage. Denn der Begriff „Schulfach“ wird in der EntgO-L in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Lehrerausbildungsgesetzen und Lehramtsprüfungsordnungen der Länder. Maßgebend ist eine der Lehramtsausbildung vergleichbare Ausbildung, in der alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in der für die unterschiedlichen Lehrämter jeweils erforderlichen Tiefe in einem wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Die Lehrkraft muss allein aufgrund des Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten (BAG, 29.03.2023, 4 AZR 236/22, Rn. 24). Somit wird auch dann, wenn die Lehrkraft nicht in dem Fach eingesetzt wird, das sie studiert hat, eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung führte demgegenüber dazu, dass die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte. Dies entspricht ausweislich der Präambel des TV EntgO-L nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Schließlich trägt die Eingruppierungsregelung einer im allgemeinen vielseitigeren Verwendbarkeit Rechnung.
70(2) Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass das Erfordernis der Hochschulbildung in einem Schulfach keine Bedeutung für die Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit einer in einem anderen Fach eingesetzten Lehrkraft hätte, so bleibt zu berücksichtigen, dass es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich freisteht, den erfolgreichen Abschluss bestimmter Ausbildungen unabhängig von ihrer Erforderlichkeit für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Eingruppierung zu berücksichtigen (BAG, 24.08.2011, 4 ABR 122/09, Rn. 28).
71(3) Schließlich führt der Einwand der Klägerin, den in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2003 (8 AZR 273/02) beurteilten Eingruppierungsrichtlinien liege keine isoliert qualifikationsbezogene Differenzierung ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit zugrunde, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn unter die Regelung Nr. 3.5.4 der dortigen Eingruppierungsrichtlinien fielen Lehrkräfte mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilten. Diese Regelung erforderte ebenfalls nicht, dass die Lehrkraft überwiegend Unterricht in dem Fach erteilt, das sie studiert hat, und enthielt nach der Entscheidung keine sachfremde Gruppenbildung (vgl. Rn. 34).
72C. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).
73Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
76Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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