Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (13. Kammer) - 13 Sa 260/23
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2022 – 2 Ca 111/22 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um zusätzliche Vergütungsansprüche.
Das klagende Land verfolgt Ansprüche gegen die Beklagte in gesetzlicher Prozessstandschaft auf weitergehende Zahlungen, zum einen eines Heimarbeiterzuschlages, zum anderen zusätzlichen Urlaubsgeldes zugunsten des Heimarbeiters Herrn A für von ihm in Heimarbeit erbrachte Leistungen für die Beklagte.
Die Beklagte mit Sitz in Sachsen stellt Musikinstrumente her und vertreibt diese. Die Musikinstrumente werden teilweise von Personen in Heimarbeit gefertigt. Herr A war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. Februar 2018 vom 1. April 2018 bis zum 30. April 3020 beschäftigt und stellte Fagotte in Heimarbeit her. Im Arbeitsvertrag vereinbarten Herr A und die Beklagte einen Stundenlohn i.H.v. 16 €. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2018 (Bl. 44 ff. d. A.) Bezug genommen.
Ausweislich der Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Bestimmungen über Arbeitsbedingungen bei der Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit vom 05. Juni 1992 (nachfolgend: bindende Festsetzung 1992), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 159 vom 26. August 1992 Seite 7257 hat der Heimarbeitsausschuss für Musikinstrumente aufgrund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes (nachfolgend: HAG) eine bindende Festsetzung beschlossen, der die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zugestimmt haben. Diese bindende Festsetzung 1992 enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 1 Geltungsbereich
Sachlich:
Für die Herstellung und Reparatur
a) von Musikinstrumenten aller Art einschließlich deren Bestandteile,
b) des Zubehörs, soweit es nicht im Geltungsbereich eines anderen Heimarbeitsausschusses zugeordnet ist.
Persönlich:
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten.
Räumlich:
In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§ 3
Reines Arbeitsentgelt
Reines Arbeitsentgelt ist das im Abrechnungszeitraum verdiente Entgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
§ 9
Heimarbeitszuschlag
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten erhalten zur Abgeltung ihrer Unkosten einen Zuschlag von 10 % des reinen Arbeitsentgelts gemäß § 3.
(2) Der Heimarbeit Zuschlag ist in den Entgeltbelegen gesondert auszuweisen."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die bindende Festsetzung 1992 (Bl. 65 d. A.) Bezug genommen.
Ausweislich der Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung über Urlaub für die mit der Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit Beschäftigten vom 28. November 1994 (nachfolgend: bindende Festsetzung 1994), veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 28 vom 09. Februar 1995, Seite 1238 hat der Heimarbeitsausschuss für Musikinstrumente aufgrund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes eine bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder zugestimmt haben. Diese bindende Festsetzung (nachfolgend: bindende Festsetzung 1994) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 4
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,37 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen Jahres bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) oder bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses verdienten reinen Arbeitsentgeltes vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
§ 5
Zusätzliches Urlaubsgeld
Es besteht Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 3 % des verdienten reinen Arbeitsentgeltes im Sinne des § 4."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die bindende Festsetzung 1992 (Bl. 97 d. A.) Bezug genommen.
Das klagende Land begehrt zum einen die Leistung des Heimarbeitszuschlages i.H.v. 6164,80 € nach der bindenden Festsetzung 1992 sowie die Zahlung eines weiteren Urlaubsgeldes i.H.v. 1849,44 € auf der Grundlage der bindenden Festsetzung von 1994. Die Summe der Forderung entspricht der Höhe der Klageforderung.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09.12.2022 - Az. 2 Ca 111/22 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 275-Bl. 283 d. A.).
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an Herrn A 8.014,24 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2021 zu zahlen. Die Klage sei zulässig. Die Klagebefugnis des klagenden Landes ergebe sich aus § 25 HAG. Die Klage sei auch begründet, da der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Heimarbeiterzuschlages in geltend gemachter Höher aus § 9 der bindenden Festsetzung 1992 und der Anspruch auf Zahlung des weiteren Urlaubsgeldes in geltend gemachter Höhe aus § 5 der bindenden Festsetzung 1994 folge. Beide bindenden Festsetzungen seien wirksam. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit der bindenden Festsetzungen sprechen oder aus denen sich ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 HAG ergeben, habe die Beklagte nicht benannt. Die nach § 19 Abs. 2 HAG erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (nachfolgend: BAMS) als der nach dem Heimarbeitsgesetz zuständigen Aufsichtsbehörde zu den bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 liege vor. Die Überprüfung der Ermessensausübung des Heimarbeitsausschusses müsse nicht zwingend durch die Hausspitze der zuständigen Arbeitsbehörde, also den Minister oder den Staatssekretär im BAMS erfolgen. Da Herr A dem sachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der bindenden Festsetzungen unterliege, habe er einen Anspruch auf den in § 9 der bindenden Festsetzung 1992 zu leistenden Zuschlag i.H.v. 10 % des reinen Arbeitsentgelts gemäß § 3. Für den von der Beklagten angedachten Günstigkeitsvergleich zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenentgelt von 16 € einerseits und dem Grundentgelt pro Stunde aus der bindenden Festsetzung vom 11.07.2017 bzw. vom 11.02.2019 zzgl. 10 % Heimarbeitszuschlag andererseits bestehe kein Raum.
Der Anspruch auf die Leistung des zusätzlichen Urlaubsgeldes folge aus § 5 der bindenden Festsetzung von 1994. Das "verdiente reine Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 4 und 5 der bindenden Festsetzung von 1994 entspreche dem reinen Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 9, 3 bindende Festsetzung von 1992. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 283-288 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 20. März 2025 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Auffassung, die bindenden Festsetzungen von 1992 und 1994 seien nicht wirksam zustande gekommen und daher unwirksam, nachdem lediglich der Referatsleiter des Referats "Betriebsverfassung, Heimarbeit" (= Referat IIIa 2) des BMAS zugestimmt habe. Sie meint, für den Erlass einer wirksamen bindenden Festsetzung habe es einer positiven Befassung des Ministers oder jedenfalls eines Staatssekretärs hiermit bedurft, was aus dem Demokratieprinzip folge. Zudem ist sie der Auffassung, die bindenden Festsetzungen von 1992 und von 1994 seien auch deswegen unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 19 HAG bei deren Erlass nicht vorgelegen hätten. Zudem meint sie, dass selbst bei einer angenommenen Wirksamkeit der bindenden Festsetzungen von 1992 und 1994 kein Anspruch auf die Heimarbeitszulage in geltend gemachter Höhe bestehe. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass die arbeitsvertraglich geschuldete und entrichtete Vergütung nach einem Sachgruppenvergleich das nach den bindenden Festsetzungen zu zahlende Entgelt übersteige und damit günstiger sei. Auch hinsichtlich des geltend gemachten zusätzlichen Urlaubsgeldes bestehe unabhängig von der beanstandeten Wirksamkeit der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 der Anspruch nicht, da die arbeitsvertraglichen Regelungen im Ergebnis günstiger seien als die der bindenden Festsetzungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Dezember 2022 - 2 Ca 111/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Dezember 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG.
B.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte verurteilt, an Herrn A 8.014,24 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2021 zu zahlen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen:
Der Anspruch des Herrn A gegen die Beklagte auf Zahlung des Heimarbeitszuschlags i.H.v. 6.164,80 € folgt aus § 9 der wirksamen bindenden Festsetzung 1992 (I., II.). Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld i.H.v. 1.849,44 € brutto folgt aus § 5 der bindenden Festsetzung 1994 (III.). Die Entscheidung zum Zinsanspruch folgt aus §§ 294, 296 BGB (IV).
I.
Die bindenden Festsetzungen von 1992 und 1994 sind wirksam und finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn A und der Beklagten Anwendung.
Allein die Behauptung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 19 HAG hätten bei Erlass der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 nicht vorgelegen, begründet nicht die Verpflichtung des klagenden Landes, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer bindenden Festsetzung darzulegen und zu beweisen. Die streitgegenständlichen bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 sind seit mehr als 30 Jahren Grundlage für die den in Heimarbeit Beschäftigten zustehenden Ansprüche u.a. auf die Zahlung des Heimarbeitszuschlages und des zusätzlichen Urlaubsgeldes. Für deren Wirksamkeit spricht der erste Anschein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend: BAG) dürfen Gerichte zunächst davon ausgehen, dass das BAMS bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Länder eine Allgemeinverbindlicherklärung (nachfolgend: AVE) eines Tarifvertrags oder eine Verordnung nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen, mit der Folge, dass der erste Anschein deshalb für deren Rechtmäßigkeit spricht (st.Rspr vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG n.F., beginnend mit BAGE 17, 59 = BAGE 17, 60 = BAGE Bd. 17 S. 59 = NJW 1965, 1624 [zu IV]; zuletzt z.B. BAGE 149, 84 = NZA 2014, 1282 Rn. 21 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfGE 55, 7 = NJW 1981, 215, betreffend u.a. BAGE 31, 241 = RdA 1979, 136 Ls.).
Diese grundsätzliche Annahme ist nach Auffassung der Kammer auch im Falle der Frage der Wirksamkeit von bindenden Festsetzungen berechtigt. Die Kammer darf daher davon ausgehen, dass die bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen wurden, mit der Folge, dass der erste Anschein deshalb für deren Rechtmäßigkeit spricht. Ohne Anhaltspunkte hat daher keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen bindenden Festsetzungen zu erfolgen. Die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte begründen keine derartigen Anhaltspunkte, die eine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 bedingen würden. Im Einzelnen:
1. Die Unwirksamkeit der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 folgt nicht aus dem Umstand, dass weder der Minister noch der Staatssekretär des BAMS persönlich mit den Zustimmungsvorgängen nach § 19 HAG befasst war. Die bindende Festsetzung im Heimarbeitsrechte erfordert die Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde (§ 19 HAG), nicht die des Ministers oder Staatssekretärs.
a. Der Umstand, dass hier der Referatsleiter "Betriebsverfassung, Heimarbeit" (= Referat III a 2) des BMAS den bindenden Festsetzung 1992 und 1994 zugestimmt hat, bildet keinen Anhaltspunkt, der gegen den ersten Anschein der Rechtmäßigkeit des Erlasses der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994 sprechen könnte. Gesetzlich geregelt ist allein, das die Zustimmung beim Erlass einer bindenden Festsetzung durch die zuständige Arbeitsbehörde erfolgt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach der Minister bzw. der Staatssekretär hier zwingend persönlich hätte tätig werden müssen. Die Verwaltungshierarchie ist so strukturiert, dass Entscheidungen in Ministerien auf verschiedenen Ebenen getroffen werden. Während der Minister oder Staatssekretär die politische Verantwortung trägt und Richtlinien vorgibt, werden die operativen Entscheidungen häufig von den nachgeordneten Behörden oder Referaten getroffen. Die Zustimmung eines Referatsleiters kann daher ausreichend sein, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. In Fällen, in denen eine Entscheidung vor erheblicher politischer Bedeutung ist oder die alleinige Zuständigkeit des Ministers berührt, kann es erforderlich sein, dass die genannten Personen direkt involviert sind. Dies liegt im Ermessen des Ministers und seiner politischen Verantwortung, der nach dem in Art. 65 S. 2 GG niedergelegten Ressortprinzip seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung leitet. Anhaltspunkte, warum es sich bei dem Zustimmungserfordernis in § 19 HAG um eine Entscheidung von erheblicher politischer Bedeutung handelt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b. Eine Verpflichtung des Ministers bzw. des Staatsekretärs zur persönlichen Befassung anlässlich der Genehmigung der bindenden Festsetzung 1992 und 1994 folgt weder aus dem Demokratieprinzip noch aus dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere nicht aus der von der Beklagten zu Unrecht angenommenen Vergleichbarkeit des Rechtssetzungsverfahrens bei § 5 TVG mit § 19 HAG (Art. 20 Abs. 2, 3 GG).
Zutreffend meint die Beklagte, dass in beiden Verfahren durch die Verleihung einer Außenwirkung seitens der zuständigen staatlichen Stellen im Rahmen des jeweiligen Rechtssetzungsverfahrens verbindliche Regelungen geschaffen werden. Allerdings übersieht die Argumentation der Beklagten, dass beim Erlass der bindenden Festsetzung der zuständigen Arbeitsbehörde keine eigenständige Ermessensentscheidung obliegt. Die Ermessensentscheidung trifft allein der Heimarbeitsausschuss, nicht die zuständige Arbeitsbehörde. Die Arbeitsbehörde hat kein eigenes Ermessen hinsichtlich des Inhalts der bindenden Festsetzung. Insbesondere ist die Arbeitsbehörde selbst auch kein Normgeber der bindenden Festsetzungen. Die Rechtsetzung erfolgt alleine durch die Entscheidung des Heimarbeitsausschusses durch den Erlass einer entsprechenden bindenden Festsetzung. Die Arbeitsbehörde kann keine Änderung der Inhalte der bindenden Festsetzungen vornehmen. Sie kann ihre Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Heimarbeitsausschusses setzen.
Demgegenüber vereinbaren Tarifvertragsparteien selbstständige Regelungen, die unmittelbar für ihre Mitglieder gelten und keiner Zustimmung bedürfen. In den Fällen, in denen ein Tarifvertrag auf Antrag einer der Tarifparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, prüft das zuständige Ministerium durch den Minister oder Staatssekretär selbst und eigenständig, ob die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeit, dabei insbesondere das öffentliche Interesse vorliegt. Bei der Zustimmung zu einer bindenden Festsetzung ist von der obersten Arbeitsbehörde lediglich zu entscheiden, ob sie zu der vom Heimarbeitsausschusses erlassenen bindenden Festsetzung diese Zustimmung erteilt oder nicht. Eine eigene zusätzliche eigenständige Prüfung, insbesondere die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses findet anders als bei der AVE nicht statt. Während die AVE eine eigene Normsetzung ist, in deren Folge die Regelung des Tarifvertrages unmittelbar gelten, ist die Geltung der bindenden Festsetzung in § 19 HAG und damit gesetzlich geregelt. Demgegenüber schafft bei der AVE das Ministerium infolge einer eigenen Prüfung selbst die Grundlage für die Geltung der Tarifvertragsregelungen als allgemeinverbindlich. Dass die Regelung eines Tarifvertrags für Personen gelten, für die die Tarifvertragsparteien kein Mandat haben, ist allein Folge der Entscheidung des Ministeriums und erfordert aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsgebotes die Befassung des Ministers als unmittelbar gewählten Volksvertreters oder seines Vertreters.
Hiervon unterscheidet sich die Zustimmung nach § 19 HAG. Diese selbst ist keine Normsetzung. Sie schafft keine eigene Norm. Die Folge der Zustimmungserteilung ist gesetzlich geregelt und anders als bei der AVE eines Tarifvertrages nicht die Folge der AVE. Die unmittelbare und zwingende Geltung eines Tarifvertrages führt der Minister im öffentlichen Interesse durch die AVE herbei. Dies ist Normsetzung. Der Normsetzung ist von dem Minister bzw. dem Staatsminister politisch und parlamentarisch zu verantworten, wobei hier stets wichtige arbeitsmarkt- und sozialpolitische Erwägungen jedenfalls zur Frage des öffentlichen Interesses anzustellen sind. Dies begründet die demokratische Legitimation der AVE eines Tarifvertrags als Ausübung von Staatsgewalt in Form der zustimmenden persönlichen Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit (vgl. BAG Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 - juris). Dass die Regelungen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend gelten, ist die Folge der AVE im öffentlichen Interesse durch den Minister. Ihm obliegt bei der Frage, ob er das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die AVE annimmt, ein weiter Beurteilungsspielraum. Dieser weite Beurteilungsspielraum ist Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens (vgl. BVerwGE 80,355 = NJW 1989, 1495). Demgegenüber ist die unmittelbare und zwingende Geltung der Regelungen bindende Festsetzungen bereits gesetzlich in § 19 Abs. HAG geregelt. Es erfolgt kein Rechtsetzungsakt durch den zuständigen Minister oder seinen Staatssekretär, der von ihm politisch und parlamentarisch zu verantworten wäre.
Angesichts dessen ist weder das Rechtsstaatsprinzip noch das Demokratieprinzip dadurch verletzt, dass der Referatsleiter "Betriebsverfassung, Heimarbeit" (= Referat III a 2) des BMAS den bindenden Festsetzung 1992 und 1994 zugestimmt hat. Das Erfordernis der persönlichen Befassung des Ministers oder dessen Vertreters, des Staatssekretärs ist wie beschrieben darin begründet, dass es sich bei der AVE um einen Normsetzungsakt handelt, der der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers bedarf, während die normsetzende Befugnis bei bindenden Festsetzungen beim Heimarbeitsausschuss liegt. Gegen die Folge der zwingenden Regelungen aus den bindenden Festsetzungen aus § 19 HAG bestehen keine Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 19 HAG für verfassungsgemäß erklärt.
Alleine und ausschließlich dem Heimarbeitsausschuss obliegt mithin die Regelungsbefugnis über den Inhalt von bindenden Festsetzungen. Eine Möglichkeit eine eigene Einflussnahme des Ministers zu schaffen, ist nach den Stellungnahmen des Bundesrats und der Bundesregierung erkannt worden, aber ausdrücklich weder vorgesehen noch gewollt. Denn die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zum Anliegen des Bundesrats, wonach an den bisherigen Regelungen des Erlasses der bindenden Festsetzungen keine Änderungen vorgenommen werden sollen und damit insbesondere auch die normsetzende Befugnis des Heimarbeitsausschusses aufgrund des bestätigenden Urteils des BVerfG unverändert zu belassen ist, mitgeteilt, dass ein Eingriff in die Regelungszuständigkeit der Heimarbeitsausschüsse nicht gewollt ist, da er der Bundesregierung angesichts der Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1973 – 2 BvL 27/69 – für die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 und § 19 HAG mit dem Grundgesetz angeführt hat, als verfassungsrechtlich problematisch erscheint (Deutscher Bundestag, Drucksache 7/975, S. 25.).
3. Die Unwirksamkeit der bindenden Festsetzungen1992 und 1994 folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass bei Erlass der bindenden Festsetzungen nicht in sämtlichen vom Heimarbeitsausschusses für Musikinstrumentenbau erfassten Bundesländern Personen in Heimarbeit beschäftigt gewesen sind. Hieraus ergeben sich keine Zweifel an der Rechtsgültigkeit der bindenden Festsetzungen 1992 und 1994. Denn im Bundesland Hessen, in dem Herr A seine Arbeitsleistung erbracht hat und im Bundesland Sachsen, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, gab es Beschäftigte in Heimarbeit. Die Annahme der Beklagten, wonach schon deshalb, weil nicht in sämtlichen, von deren räumlichen Geltungsbereich erfassten Bundesländern Personen in Heimarbeit beschäftigt waren und aus diesem Grund in diesen Bundesländern bei Erlass der bindenden Festsetzung von 2017 und 19 keine unzulänglichen Entgelte gezahlt wurden, trifft nicht zu. Ihr steht schon entgegen, dass in der 1974 geänderten und seitdem bestehenden Fassung des § 19 Abs. 1 HAG die ursprünglich bestehenden Voraussetzungen, wonach Heimarbeit "in nennenswertem Umfang geleistet wird", nicht mehr enthalten ist. Die räumliche Erweiterung des bereits bestehenden Heimarbeiterausschusses für Musikinstrumentenbau auf die neuen Bundesländer hatte damit nicht zur Voraussetzung, dass in diesen neuen Bundesländern Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wurde.
4. Schließlich folgt die Unwirksamkeit der bindenden Festsetzungen1992 und 1994 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass das Vorliegen der Voraussetzung des § 19 Abs. 1 HAG nicht aktenkundig dokumentiert ist. Denn die Aufbewahrungsfrist für die Aktenverwaltung beträgt regelmäßig 5 oder höchstens 10 Jahre. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die die bindenden Festsetzungen von 1992 und 1994 betreffenden Dokumentationen hier 30 Jahre hätten aufbewahrt werden müssten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass angesichts des heutigen Fehlens der aktenkundigen Dokumentation zu den bindenden Festsetzungen von 1992 und 1994 zum einen die Voraussetzungen für den Erlass der bindenden Festsetzung im Hinblick auf die Zahlung unzulänglicher Entgelte zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben, zum anderen eine ordnungsgemäße Dokumentation zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Der Anspruch des Herrn A gegen die Beklagte auf Zahlung von 10 % Heimarbeitszuschlag in Höhe von 6.164,80 € folgt aus § 9 der bindenden Festsetzung 1992. Danach erhalten u.a. in Heimarbeit Beschäftigte zur Abgeltung ihrer Unkosten einen Zuschlag von 10 % des reinen Entgelts gemäß § 3. Gemäß § 3 bindende Festsetzung 1992 ist reines Arbeitsentgelt das im Abrechnungszeitraum verdiente Entgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
1. Der Geltungsbereich der bindenden Festsetzung 1992 ist zugunsten des Herrn A sachlich, persönlich und räumlich gemäß § 1 bindende Festsetzung 1992 eröffnet, da er In Heimarbeit mit der Herstellung von Fagotten, mithin Musikinstrumenten in seiner Wohnung im Bundesland Hessen befasst war. Die Bezugsgröße bildet das zwischen Herrn A und der Beklagten vereinbarte Arbeitsentgelt i.H.v. 16 Euro pro Stunde. Eine Vereinbarung, wonach der in der bindenden Festsetzung geregelte Heimarbeitszuschlag bereits in dem Stundenlohn von 16 Euro enthalten sein sollte, enthält der Arbeitsvertrag zwischen Herrn A und der Beklagten nicht.
Gemäß § 19 Abs. 3 HAG hat die bindende Festsetzung die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages und gilt damit unmittelbar und zwingend zwischen Herrn A und der Beklagten. Dies begründet zugunsten des Herrn A den Anspruch auf die Heimarbeitszulage gegen die Beklagte. Die bindende Festsetzung erfasst die ihr unterworfenen Rechtsverhältnisse unabhängig vom Willen der vom Geltungsbereich erfassten Auftraggeber oder Beschäftigten. Damit wirken die festgesetzten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen unabdingbar (vgl. Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher, Heimarbeitsgesetz, § 19 Rn. 9). Im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Auslegung von § 3 der bindenden Festsetzung 1992 nach Wortlaut und Systematik durch das Arbeitsgericht Bezug genommen (I. 2. b. cc. = S. 23 - 24 = Bl 285 Rs - 286 d. A.). Diese macht sich das Berufungsgericht zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
2. Für einen Günstigkeitsvergleich zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenentgelt i.H.v. 16 € brutto und dem Grundentgelt pro Stunde aus der bindenden Festsetzung zzgl. 10 % Heimarbeit Zuschlag besteht kein Raum. Auch im Berufungsrechtszug verkennt die Beklagte weiterhin, dass es sich nach der Konzeption der bindenden Festsetzung vom 1992 nicht um eine einheitliche Vergütung handelt, bestehend aus dem Stundenlohn und dem Heimarbeitszuschlag. Stattdessen unterscheidet die bindende Festsetzung 1992 einerseits das Entgelt und andererseits den Heimarbeitszuschlag. Dies zeigt auch § 9 Abs. 2 bindende Festsetzung 1992, wonach der Heimarbeitszuschlag zur Abgeltung der Unkosten des in Heimarbeit Beschäftigten gezahlt wird und in den Entgeltbelegen gesondert auszuweisen ist.
III.
Der Anspruch des Herrn A gegen die Beklagte auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld i.H.v. 1.849,44 € brutto folgt aus § 5 bindende Festsetzung 1994. Danach besteht ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 3 % des verdienten reinen Arbeitsentgelts im Sinne des § 4. Gemäß § 4 beträgt das Urlaubsentgelt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,37 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen Jahres bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) oder bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses verdienten reinen Arbeitsentgeltes vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen. Das "verdiente reine Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 4 und 5 bindende Festsetzung 1994 entspricht dem "reinen Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 3 und 9 bindende Festsetzung 1992. Für die Berechnung des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 5 bindende Festsetzung 1994 ist für die Monate April 2018 bis einschließlich April 2020 das von Herrn A in diesen Monaten aufgrund des vereinbarten Stundenlohns von 16 € verdiente Entgelt in Höhe von insgesamt 61.648 € brutto maßgebend. Hieraus errechnet sich zugunsten des Herrn A ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 1849,44 € brutto. Dies entspricht 3 % von 61.648 € brutto.
Ein Sachgruppenvergleich mit einem fiktiv auf der Grundlage des Grundstundenentgelts aus den bindenden Festsetzungen vom 11.Juli 2017 bzw. vom 11. Februar 2019 errechneten zusätzlichen Urlaubsgelds und Urlaubsentgelts findet nicht statt. Die Regelungen der bindenden Festsetzung gelten unmittelbar und zwingend (§ 19 Abs. 2 HAG). Hiervon kann nur zugunsten und nicht zum Nachteil des Beschäftigten abgewichen werden (§ 19 Abs. 3 S. 2 HAG).
IV.
Die Entscheidung zum Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
V.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
2. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 111/22 3x (nicht zugeordnet)
- HAG § 19 Bindende Festsetzungen 21x
- ArbGG § 69 Urteil 3x
- HAG § 25 Klagebefugnis der Länder 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BGB § 294 Tatsächliches Angebot 1x
- BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots 1x
- ArbGG § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung 1x
- BAGE 17, 59 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 17, 60 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1965, 1624 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 149, 84 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2014, 1282 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 55, 7 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1981, 215 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 31, 241 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 65 1x
- TVG § 5 Allgemeinverbindlichkeit 1x
- GG Art 20 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 ABR 33/15 1x
- BVerwGE 80,355 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1989, 1495 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 27/69 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x