Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 296/25 SK

Anmerkung

Erfolgreiche Berufung der Kasse in einer Beitragsstreitigkeit.
Von den Mitarbeitern des Betriebs der Beklagten werden Inspektionsarbeiten an Grundleitungen (Abwasserleitung vom Haus bis zur Grundstücksgrenze) teilweise auf Grundlage kommunaler Satzungsverpflichtung durchgeführt. Die Inspektionsarbeiten bezwecken, die Beschädigungsfreiheit der Leitung nachzuweisen bzw. bestehenden Sanierungsbedarf aufzuzeigen. Die Inspektion erfolgt durch die Befahrung der Verrohrung mittels einer Kamera. Dieser Befahrung geht die Reinigung des Rohres mit einer Hochdruckspüleinheit und/oder einer Rak-Spirale voraus, ohne dass nach Vortrag der Beklagten Verkrustungen an den Rohrwänden oder Wurzeln abgefräst werden.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um Rohrleitungsbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV, weil auch die Instandhaltung von Rohrleitungen dem Tarifvertrag unterfällt und die Arbeiten der Instandhaltung dienen. Darüber hinaus ist die Prüfung der Dichtheit der Verrohrung einer Versorgungsletung Gegenstand der Abschlussprüfung zum Rohrleitungsbauer und die Beklagte hat vorgetragen, auch Dichtheitsprüfungen mittels einer Druckprüfeinheit vorgenommen zu haben.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 9 Ca 64/17, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2024 – 9 Ca 64/17 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.806,- Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Deutschen Baugewerbes für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2017 zahlen zu müssen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Die in A ansässige Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B GmbH, ist im Juli 2013 gegründet worden. Im Handelsregister ist sie mit folgenden Unternehmensgeständen eintragen:

Kanalreinigung- und Sanierung-, Kanalfernsehen, Rohrreinigung, Entsorgung und Umweltservice in jeder Form insbesondere nach dem eingetragenen Markenregister und DIB zugelassenen Verfahren C sowie alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Geschäfte

Im Internet bewarb sie im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich die Ausführung von Kanalsanierungen mittels des Schlauchlining-Verfahrens C.

Der Kläger begehrt im Wege der Durchschnittsbeitragsklage (Mindestbeitragsklage) Beiträge wegen der Beschäftigung von mindestens zwei gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat während des Zeitraums von Juni 2013 bis November 2017. Je Arbeitnehmer und Monat verlangt er für die Monate des Kalenderjahres 2013 629,- EUR, für die Monate des Kalenderjahres 2014 663,- EUR, für Monate der Kalenderjahre 2015 und 2016 681,- EUR und für die Monate des Kalenderjahres 2017 700,- EUR.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe einen baugewerblichen Betrieb geführt, von dessen Mitarbeitern arbeitszeitlich überwiegend tarifunterworfenen Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV ausgeführt worden seien. Der Kläger hat unter Hinweis auf die Eintragungen im Handelsregister, auf den Internetauftritt der Beklagten und auf die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zur B GmbH sowie der C GmbH behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend, also zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätte, Rohrsanierungsarbeiten, insbesondere im Schlauchlining-Verfahren mit der Bezeichnung "C-Liner" zur Sanierung von erdverlegten schadhaften Abwasserleitungen, einschließlich sämtlicher Vor-, Nach- und Nebenarbeiten erbracht.

Der Kläger hat gemeint, der Betrieb der Beklagten habe seine prägende Zweckbestimmung durch Rohrsanierungsarbeiten einschließlich sämtlicher Vor-, Nach- und Nebenarbeiten wie Rohrreinigung, Dichtigkeitsprüfung und TV-Inspektionen erhalten, wobei der Rohrreinigung eine besondere Bedeutung zukomme.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.806,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, der Betrieb unterfalle in den streitgegenständlichen Kalenderjahren nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Zwar habe bei der Gründung der Gesellschaft das Ziel bestanden, Rohrsanierungsarbeiten auszuführen, erste Aufträge für das Inliner-Verfahren habe sie jedoch erst im Sommer 2017 erhalten. Ab Sommer 2017 seien auf solche Tätigkeiten einschließlich damit im Zusammenhang stehender TV-Untersuchungen und Rohrreinigungen 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer entfallen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten habe in den streitgegenständlichen Kalenderjahren in der Inspektion von Rohr- und Kanalnetzen von Wohnungsgesellschaften und Industriebetrieben durch TV-Befahrungen zur Bestandsaufnahme und in der zur Durchführung der Inspektionen erforderlichen vorbereitenden Reinigung der Rohre und Kanäle bestanden. Diesen Tätigkeiten seien keine eigenen Sanierungsarbeiten nachgefolgt. Soweit es im Einzelfall im Nachgang zu den Untersuchungsaufträgen zu Sanierungsanfragen gekommen sei, hätten diese von Nachunternehmen durchgeführt werden müssen, da bei ihr weder das Know-how noch die technische Ausstattung vorhanden gewesen sei.

Nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zunächst behauptet hatte, dass zu ca. 10 % während der Reinigung und bei der TV-Untersuchung auch Wurzeln und verhärtete Reste im Rohr entfernt worden seien, hat sie mit Schriftsatz vom 28. November 2018 behauptet, dass die Sichtung und Überprüfung der Stundenzettel der gewerblichen Arbeitnehmer der Kalenderjahre 2013 bis 2017 ergeben habe, dass ausschließlich Rohrreinigungsarbeiten durchgeführt worden seien, um Kanalinspektionen zur Dokumentation des Ist-Zustandes durchführen zu können. Dabei seien keine Verkrustungen, Einwachsungen oder Ablagerungen abgefräst oder Entsorgungsarbeiten durchgeführt worden. Im Einzelnen seien Anschlussleitungen zur TV-Befahrung oder Dichtheitsprüfungen mittels Hochdruckspüleinheit oder mittels Rohrreinigungspiralen der Marke Rak sowie TV-Befahrungen von Anschlussleitungen mit Luft für neu verlegte oder schon im Betrieb befindliche Leitungen mittels Druckprüfeinheit durchgeführt worden. Sanierungsarbeiten seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von Subunternehmen oder Fremdunternehmen unabhängig von dem beklagten Betrieb durchgeführt worden. 90 % der Arbeitszeit des streitbefangenen Zeitraums sei auf Inspektionsarbeiten für die Firma D, die über einen der größten Bestände an Wohnanlagen in A verfügt, entfallen. Die Firma D sei ihr Hauptauftraggeber gewesen und habe es zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch Richtlinien ausgeschlossen, dass die mit den Inspektionen beauftragten Unternehmen auch die erforderlich werdenden Sanierungsarbeiten durchführten.

Weiterhin hat die Beklagte behauptet, selbst wenn nicht nur das Abfräsen von Wurzelwerk und das Beseitigen fester Verstopfungen mittels einer Spirale, sondern sogar das Hochdruckspülen zur Beseitigung von Verstopfungen eine baugewerbliche Tätigkeit sein sollte, so hätte diese Tätigkeit insgesamt keinesfalls überwogen. Solche Arbeiten habe sie nämlich nicht verrichtet. Es seien ausschließlich TV-Inspektionen zur Zustandsbestimmung und zur Erstellung von Zustandsberichten im gesamten Zeitraum bis einschließlich 2017 erbracht worden. Die Spülarbeiten hätten nur der Erleichterung der Kameraführung gedient und nicht den Zweck gehabt, Verstopfungen zu beseitigen. Weder diese durchgeführten Reinigungstätigkeiten noch TV-Inspektionen seien baugewerbliche Tätigkeiten.

Auch handele es sich bei den TV-Inspektionen nicht um Tätigkeiten, die üblicherweise von Betrieben des Baugewerbes verrichtet würden. Aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades und der Erforderlichkeit einer intensiven Einweisung für TV-Inspektionen gäbe es Unternehmen, die überwiegend oder sogar ausschließlich TV-Inspektionen durchführten.

Es habe sich bei den Inspektionen und den damit im Zusammenhang stehenden Reinigungsarbeiten auch nicht um Zusammenhangstätigkeiten zu eigenen baugewerblichen Tätigkeiten des Betriebes gehandelt. TV-Inspektionen seien nicht notwendige Neben- oder Hilfstätigkeiten zu baulichen Leistungen und auch keine typischen Vorbereitungstätigkeiten, die nicht durchgeführt würden, wenn keine baulichen Leistungen nachfolgten. Die Durchführung erfolge zum Teil auch alleine zu dem Zweck, den Zustand eines Rohrleitungssystems in regelmäßigen Abständen zu dokumentieren, sei es in Erfüllung von durch die Auftraggeber sich selbst auferlegten oder zu Erfüllung gesetzlich determinierter Pflichten. Es fehle zudem auch an der erforderlichen baugewerblichen Prägung dieser Tätigkeiten. Eine solche ergäbe sich weder aus dem Betriebszweck noch aus dem Zweck der Tätigkeiten selbst, da weder die Tätigkeiten selbst noch der Betriebszweck auf die Erlangung von Sanierungsaufträgen oder sonstigen eindeutig baugewerblichen Aufträgen ausgerichtet gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, die im Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend, also zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätte, Rohrsanierungsarbeiten, insbesondere im Schlauchlining-Verfahren mit der Bezeichnung "C-Liner" zur Sanierung von erdverlegten schadhaften Abwasserleitungen, einschließlich sämtlicher Vor-, Nach- und Nebenarbeiten erbracht, durch Vernehmung von 24 bei der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigter Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen, die durch ersuchte Richter/Richterinnen an den für den Wohnort der Zeugen/Zeuginnen zuständigen Arbeitsgerichten durchgeführt worden sind, wird auf die Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06. November 2019, vom 15. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021, des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2020 und vom 10. Juni 2024, des Arbeitsgerichts Hameln vom 16. Juli 2021, des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. September 2021 und vom 30. Januar 2024, des Arbeitsgerichts Minden vom 18. Februar 2022, des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03. Juni 2022, des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2023, des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 22. Juni 2023, des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Oktober 2023 und des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23. November 2023 verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die Klage abgewiesen und angenommen, der Kläger habe das Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zunächst schlüssig und ausreichend vorgetragen. Die von ihm behaupteten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Rohrsanierungsarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV. Diesen Sanierungsarbeiten seien auch die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Rohrsanierungsarbeiten notwendig seien und deshalb mit diesen in Zusammenhang stünden. Der Kläger habe seine Behauptungen vor dem Hintergrund der Eintragungen der Beklagten im Handelsregister und ihres Internetauftritts auch nicht ins Blaue hinein aufgestellt.

Die Beklagte sei jedoch dem klägerischen Vorbringen erheblich entgegengetreten. Sie habe behauptet, dass sie in den streitgegenständlichen Kalenderjahren zu 90 % für die D mit den Inspektionen von Rohr- und Kanalnetzen durch TV-Befahrungen zur Bestandsaufnahme betraut gewesen sei und zur Durchführung der Inspektionen erforderliche Reinigungen von Rohren und Kanälen durchgeführt habe. Die TV-Befahrungen und die in diesem Zusammenhang erbrachten "Reinigungstätigkeiten" mittels Spülwagens hätten in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 nicht der Beseitigung von Verstopfungen der Rohr- und Kanalnetze zur Herstellung der Fließfähigkeit und damit nicht der Instandsetzung und Instandhaltung der Rohr- und Kanalsysteme gedient und seien auch nicht zur Beseitigung von Verstopfungen mit der Zielrichtung der Sanierung durchgeführt worden. Ziel der Tätigkeiten für die D sei es nach dem Vortrag der Beklagten gerade nicht gewesen, Sanierungsaufträge zu erlangen. Die Erlangung solcher Aufträge sei nach den mit der D getroffenen Vereinbarungen sogar von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Tätigkeiten hätten allein der Bestandaufnahme gedient, zu deren Durchführung in A auch entsprechende rechtliche Verpflichtungen bestehen sollen. Die weit überwiegende Betriebstätigkeit der Beklagten sei nach deren Vorbringen in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 gerade nicht auf Rohrsanierungen ausgerichtet gewesen.

Die infolge der schlüssigen Anspruchsbegründung des Klägers und des erheblichen Bestreitens der Beklagten erforderliche Beweisaufnahme habe die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer in den streitgegenständlichen Kalenderjahren auf die im Beweisbeschluss genannten baugewerblichen Tätigkeiten entfallen oder sie sonst als baugewerblich zu qualifizieren seien.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts und hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Zeugen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 14. März 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 01. April 2025 am 01. April 2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 am 16. Juni 2025 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 14. Mai 2025, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 14. Mai 2025, bis zum 16. Juni 2025 verlängert worden war.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er meint, die turnusgemäßen Dichtigkeitsprüfungen dienten der Aufrechterhaltung und sogar der Wiederherstellung des Bauwerks Rohrleitung/Kanal. Für die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Kanalbefahrungen sei stets eine vorherige Säuberung des Rohrs/Kanals zwingend.

Auch meint der Kläger, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er Auftragsbeschränkungen zwischen der Beklagten und der D bestritten habe. Soweit also Zeugen ausgesagt hätten, Tätigkeiten seien für dieses Vertragsverhältnis verrichtet worden, könne hieraus nicht geschlossen werden, die Tätigkeiten seien nicht baugewerblich. Auch meint der Kläger, die Tätigkeiten der Angestellten hätten als neutral bewertet werden müssen.

Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, bereits das Vorhalten der baulichen Rohr- und Kanalsanierung einschließlich deren Bewerbung führe dazu, dass nicht zu einem Sanierungsauftrag gehörende Untersuchungsarbeiten zur Zustandsfeststellung mit Sanierungsbedarf dem Betrieb das Gepräge als Rohrsanierungsbetrieb gäben.

Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16. Juni 2025, auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. Januar 2026 sowie auf Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2024 – 9 Ca 64/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.806,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, ein arbeitszeitliches Überwiegen baugewerblicher Tätigkeiten habe es nicht gegeben. 90 % der Tätigkeiten seien Inspektionsarbeiten gewesen. Bei den Inspektionen handele sich um rechtliche Anforderungen an Grundstückseigentümer und nicht um baugewerbliche Arbeiten. Ein im Zusammenhang mit den Inspektionsarbeiten erfolgtes Hochdruckspülen sei erfolgt, wo dies zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Dokumentation erforderlich gewesen sei.

Im Übrigen meint die Beklagte, Vertragsunterlagen oder Rechnungen bezüglich der D nicht vorlegen zu müssen, weil nach ihrer Auffassung die Beweisaufnahme keine baugewerblichen Arbeiten ergeben habe. Auch ist sie der Ansicht, die Auffassung des Klägers, die Angestellten seien im Zweifel neutral zu bewerten, sei nicht einlassungsfähig.

Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18. August 2025 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2024 – 9 Ca 64/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 a) ArbGG statthaft, da es in dem Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Beitragsanspruch i.H.v. 72.806,- EUR zu.

Der Anspruch folgt für den Monat Juni 2013 aus § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) i.V.m. § 18 Abs. 2 des VTV vom 18. Dezember 2009 i.d.F. vom 17. Dezember 2012 (Anlage 30 zu § 7 Abs. 5 SokaSiG), für die Monate Juli 2013 bis Dezember 2013 aus 7 Abs. 4 SokaSiG i.V.m. § 15 Abs. 2 des VTV vom 03. Mai 2013 (Anlage 29 zu § 7 Abs. 4 SokaSiG), für die Monate Januar 2014 bis Dezember 2014 aus § 7 Absatz 3 SokaSiG i.V.m. § 15 Abs. 2 des VTV vom 03. Mai 2013 i.d.F. vom 03. Dezember 2013 (Anlage 28 zu § 7 Abs. 3 SokaSiG), für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 aus § 7 Abs. 2 SokaSiG i.V.m. § 15 Abs. 2 des VTV vom 03. Mai 2013 i.d.F. vom 10. Dezember 2014 (Anlage 27 zu § 7 Abs. 2 SokaSiG) bzw. aus § 15 Absatz 2 dieses VTV i.V.m. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 06. Juli 2015 und für die Monate Januar 2016 bis November 2017 aus § 7 Absatz 1 SokaSiG i.V.m. § 15 Absatz 2 des VTV vom 03. Mai 2013 i.d.F. vom 24. November 2015 (Anlage 26 zu § 7 Abs. 1 SokaSiG) bzw. aus § 15 Absatz 2 dieses VTV i.V.m. den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 06. Juli 2015 und vom 09. Mai 2016.

1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Bei den von den Mitarbeitern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten handelt es sich um Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV.

a. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 27. März 2019 – 10 AZR 512/17 – juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – juris).

Zu den Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung von Rohrleitungen zu fassen (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 144/19 – juris). Der Begriff der Instandhaltung ist im VTV nicht definiert. Folglich ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Wikipedia definiert den Begriff der Instandhaltung unter Bezugnahme auf die Normen der DIN 31051 sowie der EN 13306 als die Abfolge von Tätigkeiten, um ein bestimmtes, meist technisches Objekt oder eine Anlage im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit zu erhalten. Die Instandhaltung vollzieht sich auf den Ebenen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Diese Definition entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.

In der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft ist die Ausbildung zum Rohrleitungsbauer geregelt. Nach § 77 der Verordnung ist die Durchführung einer Dichtheitsprüfung von Versorgungsleitungen eines Hausanschlusses für Wasser Gegenstand der Abschlussprüfung.

b. Schon nach dem Vortrag der Beklagten ist von der arbeitszeitlich überwiegenden Verrichtung baugewerblicher Tätigkeiten in Gestalt von Rohrleitungsbauarbeiten auszugehen. Die Beklagte hat angegeben, dass 90 % der Arbeitszeit ihrer gewerblichen Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum auf Inspektionsarbeiten für die D entfallen ist. Hierbei geht es um die Befahrung von Grundleitungen mittels Kamera, um Beschädigungen der Rohrleitung erkennen zu können. Die Tätigkeit bezweckt – unabhängig, ob eine Verpflichtung aufgrund kommunaler Satzung besteht – frühzeitig etwaigen Sanierungsbedarf erkennen zu können, um durch zügige Durchführung der Sanierung die Verschmutzung des Grundwassers bzw. das Einlaufen von Grundwasser in die Abwasserverrohrung zu verhindern. Auch dient sie der Vermeidung einer Vergrößerung bestehender Schäden, etwa im Falle eingewachsener und sich vergrößernder Wurzeln.

Bereits bei der Kamerabefahrung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Tätigkeit des Rohrleitungsbauerhandwerks, weil die Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen ausweislich der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft zu den Tätigkeiten gehört, die Gegenstand der Abschlussprüfung zum Rohrleitungsbauer sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre Mitarbeiter hätten Dichtheitsprüfungen mittels einer Druckprüfeinheit vorgenommen.

Neben den Kameraerfahrungen sind auch die zuvor durchgeführten Reinigungsarbeiten als baugewerblich zu erachten. Nach Einschätzung der Kammer, welcher die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, bedarf annähernd jede Kamerabefahrung einer vorausgehenden Reinigung der Verrohrung, um Beschädigungen besser erkennen zu können. In tatsächlich genutzten Abwasserrohren bilden sich Ablagerungen an den Wänden, die zwar die Fließfähigkeit des Abwassers nicht beeinträchtigen (müssen), die jedoch den Wandkörper bedecken und folglich vor einer kameragestützten Überprüfung des Wandkörpers entfernt werden müssen. Auf diese Auffassung hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kammer geht daher davon aus, dass in annähernd allen Fällen einer Kamerabefahrung zuvor eine Reinigung durch die Mitarbeiter der Beklagten durchgeführt worden ist. Hierfür haben die Mitarbeiter der Beklagten nach eigenem Vortrag eine Hochdruckspüleinheit und/oder eine Rak-Spirale genutzt. Nach zutreffender Auffassung der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts (16. Februar 2024 – 10 Sa 426/23 SK – juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, handelt es sich beim Spülen von Grundleitungen mittels eines Hochdruckspülwagens um eine baugewerbliche Tätigkeit. Dass für die von der Beklagten genutzte Hochdruckspüleinheit wegen einer vielleicht niedrigeren Druckleistung eine andere Beurteilung geboten ist, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Für den von der Beklagten darüber hinaus vorgetragenen Einsatz einer Rak-Spirale gilt nichts anderes.

2. Hinsichtlich der Eröffnung des Geltungsbereichs des VTV in persönlicher und räumlicher Hinsicht bestehen bezüglich des in E (Schleswig-Holstein) begründeten Betriebs der Beklagten keine Bedenken, § 1 Abs. 1, 3 VTV.

3. Schließlich ist die Klage auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist berechtigt, im Wege der Mindestbeitragsklage die Forderung bzgl. der gewerblichen Arbeitnehmer zu verfolgen, weil die Beklagte deren Bruttolöhne nicht mitgeteilt hat. Die von dem Kläger zugrunde gelegte Anzahl beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegend veranlasst.


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