Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBVGa 2/26
Anmerkung
1. Zu den Voraussetzungen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung.
2. Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenbüer dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2025 - 14 BVGa 492/25 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Antragsteller zu allen Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Absatz 2 BetrVG einzuladen mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Antragstellers anzunehmen ist.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2), den Antragsteller, ein Betriebsratsmitglied, zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen sowie dem Arbeitgeber (Beteiligte zu 3) aufzugeben, ihm Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen, indem er bei der Flughafenbetreiberin das Antragsverfahren für einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises der Ausweisfarbe Gelb durchführt.
Der Antragsteller ist als Flugzeugbetanker bei dem Arbeitgeber auf dem A Flughafen beschäftigt. Er gehört dem im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat seither nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.11.2025 (Bl. 12, 13 erstinstanzliche Akte) teilte der Antragsteller dem Betriebsrat mit, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist und sein Ehrenamt wieder ausüben möchte. Mit E-Mail vom 1.12.2025 (Bl. 12 erstinstanzliche Akte) teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, der Betriebsrat sei weiterhin der Auffassung, dass der Antragsteller krankheitsbedingt gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG dauerhaft an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert sei.
Mit seinem am 8.12.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, dem Betriebsrat aufzugeben, ihn zu allen Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen und den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen, indem er bei der Flughafenbetreiberin das Antragsverfahren für einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises der Ausweisfarbe Gelb durchführt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 54-56 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es liege bereits kein Verfügungsgrund vor. Es handele sich um eine Befriedigungsverfügung. Insoweit setze der erforderliche Verfügungsgrund voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sei. Ferner liege eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller den bestehenden Zustand (Nichtladung zu Betriebsratssitzungen) längere Zeit in Kauf genommen habe, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, insbesondere nicht aus § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende habe die Kompetenz die Mitglieder einzuladen und zu prüfen, ob im Verhinderungsfalle Ersatzmitglieder zu laden sind. In diese Kompetenzordnung dürfe nicht eingegriffen werden, indem einem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Einladungen zu Sitzungen eingeräumt wird. Ferner liege ein unzulässiger Globalantrag vor. Der Antrag sei zu weit gefasst, weil er auch Fallgestaltungen erfasse, in denen der Antragsteller nicht zu laden wäre, etwa bei Amtsunfähigkeit oder einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit. Aus demselben Grund scheide auch ein Verfügungsanspruch nach § 78 S. 1 BetrVG aus. Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liege bereits deshalb nicht vor, da eine Betriebsratssitzung nicht anstehe. Ein Anspruch auf einen Flughafenausweis bestehe nicht, weil eine dauerhafte Tätigkeit in allen Bereichen (allein durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen) nicht erforderlich sei.
Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.12.2025 zugestellt, die dagegen am 07.01.2026, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat.
Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er (zwar nur) eingeschränkt arbeitsfähig, aber amtsfähig sei. Seine Amtsfähigkeit habe er im Oktober 2025 dem Betriebsrat mitgeteilt. Als gewähltes Mitglied sei berechtigt sein Betriebsratsamt weiter auszuüben. Deshalb müsse der Betriebsratsvorsitzende ihn nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Die Weigerung des Betriebsratsvorsitzenden seine Amtsfähigkeit zu akzeptieren, laufe auf eine kalte Amtsenthebung hinaus. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege kein unzulässiger Globalantrag vor. Fälle der Selbstbetroffenheit nimmt der Antragsteller zweitinstanzlich von seinem Antrag zu 1 aus. Weitere Ausnahmen seien nicht denkbar. Ferner beschränkt der Antragsteller höchstvorsorglich seinen Hilfsantrag weiter auf die Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege auch keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor. Richtig sei zwar, dass er seit knapp 3 Jahren keine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Er sei zunächst arbeitsunfähig gewesen. Als er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft wieder angeboten habe, habe dieser den Beschäftigungsanspruch verweigert. Dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass es einen Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit gibt. Nachdem seine Verfahrensbevollmächtigte ihm dies nach Mandatsübernahme im individualrechtlichen Beschäftigungsverfahren Ende September 2025 erstmals mitgeteilt habe, sei das erstinstanzlich vorgelegte Schreiben vom 12.11.2025 verfasst und dem Betriebsrat zugeleitet worden. Nach dessen Ablehnung mit E-Mail vom 1.12.2025 sei umgehend am 8.12.2025 der Erlass der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht beantragt worden. Der Antragsteller benötige für den Zugang einen Dauerausweis, da ein Tagesausweis mit einer Vielzahl von Hindernissen verbunden sei. Er benötige den Zugang nicht lediglich für die Betriebsratssitzungen, sondern zur Führung von Gesprächen (mit Arbeitnehmern) und müsse als Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben, ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Arbeitgebers das Betriebsgelände zu betreten.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2025 -14 BVGa 492/25-abzuändern und
1. dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, den Beteiligten zu 1 zu allen Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Antragstellers anzunehmen ist,
hilfsweise dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, den Antragsteller zur nächsten Betriebsratssitzung gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Antragstellers anzunehmen ist,
2. dem Beteiligten zu 3 aufzugeben, dem Antragsteller Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen, indem er bei der B AG für den Antragsteller das Antragsverfahren für einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises der Ausweis Farbe Gelb durchführt,
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen,
4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 2 ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Antragsteller habe seit Ende 2022 über einen Zeitraum von rund 3 Jahren kein Interesse an seinem Betriebsratsamt gezeigt. Die Kommunikation mit ihm sei im Gremium schon vor seiner Erkrankung schwierig und das kollegiale Verhältnis angespannt gewesen. Da (während seiner Erkrankung) keinerlei Kommunikation stattfand, habe, als dieser Zustand fortdauerte, das Gremium beschlossen, für ihn ein Ersatzmitglied zu berufen. Angesichts seiner langen Arbeitsunfähigkeit sei dem Betriebsratskollegium gar nichts anderes übriggeblieben, als von der vorübergehenden Verhinderung des Antragstellers auszugehen. Der Antragsteller leide nach eigenem Bekunden unter schweren psychischen und körperlichen, insbesondere orthopädischen Beschwerden. An seiner gesundheitlichen Situation habe sich nichts geändert. Der Betriebsratsvorsitzende habe seinen Beurteilungsspielraum zutreffend ausgeübt, indem er vom fortdauernden Vorliegen der Verhinderungsvoraussetzungen beim Antragsteller ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, liegt vor. Der Kläger macht die Teilnahme an Betriebsratssitzungen geltend, was ihm nur möglich ist, wenn er hierzu vom Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen wird. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren käme zu spät, insbesondere im Hinblick darauf, dass die derzeitige Amtszeit im März dieses Jahres endet. Die turnusgemäße Neuwahl des Betriebsrats findet am 2.3.2026 statt.
Ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit liegt nicht vor. Zwar ist der Kläger über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren während seiner Arbeitsunfähigkeit untätig geblieben und hat nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen, noch Kontakt zum Betriebsratsvorsitzenden aufgenommen und seine Amtsfähigkeit bekundet bzw. um Ladung zu Betriebsratssitzungen nachgesucht. Er hat dies jedoch damit erklärt, dass ihm der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei und er erst durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte hierüber aufgeklärt wurde. Sodann hat er sich umgehend an den Betriebsratsvorsitzenden gewandt und um Ladung zu den Betriebsratssitzungen gebeten. Nach dessen Ablehnung hat er innerhalb einer Woche den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Hierdurch hat er umgehend seine streitgegenständlichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen geltend gemacht.
Hinsichtlich des Antrags zu 1 ist der Verfügungsanspruch begründet. Der Antragsteller ist für die Amtszeit gewähltes Betriebsratsmitglied, woraus sein Recht auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen und die Verpflichtung des Betriebsratsvorsitzenden ihn hierzu rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, folgt, § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seit längerer Zeit arbeitsunfähig krank ist. Aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt nicht rechtlich zwingend, dass das Betriebsratsmitglied auch unfähig ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Es kann Fälle geben, in denen eine Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. Anders ist dies bei einem nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglied (BAG 28.7.2020 -1 ABR 5/19- Rn. 29), was auf den Antragsteller jedoch nicht zutrifft. Um die Feststellung der Verhinderung in Krankheitsfällen allerdings nicht zu erschweren, darf eine mit der Arbeitsunfähigkeit zugleich vorliegende Amtsunfähigkeit so lange vermutet werden, wie das erkrankte Betriebsratsmitglied nicht zur Sitzung erscheint bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden seine fortbestehende Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung anzeigt (BAG 15.11.1984 -2 AZR 341/83- Rn. 19; GK/Oetker, BetrVG, 12. Auflage, § 25 Rn. 14; Schönhöft/Stückemann NZA 2025, 593ff, 595).
Daraus folgt, dass der Betriebsrat den Antragsteller, solange er arbeitsunfähig krank war und an den Sitzungen tatsächlich nicht teilnahm, noch seine Bereitschaft hierzu gegenüber den Betriebsratsvorsitzenden anzeigte, als verhindert ansehen durfte. Dies änderte sich jedoch mit seiner anderslautenden Mitteilung vom 12.11.2025. Damit zeigte er seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat an. Das Gremium durfte daher nicht mehr ohne weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit des Antragstellers schließen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit stets in Zusammenhang zur vertraglichen Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Antragstellers ist die eines Flugzeugbetankers, bei der es sich ersichtlich um eine körperlich belastende Arbeit handelt. Nach dem Vortrag des Betriebsrats leidet er insbesondere an orthopädischen Beschwerden. Für die Betriebsratstätigkeit muss er grundsätzlich keine schwere körperliche Arbeit leisten, sondern an Sitzungen teilnehmen, gegebenenfalls Gespräche mit Arbeitnehmern führen. Im Hinblick darauf erscheint es gut vorstellbar, dass er zwar arbeitsunfähig, aber nicht amtsunfähig ist. Auch für etwaige psychische Beschwerden, deren Art, Ursache und Ausmaß von den Beteiligten nicht näher dargestellt wird, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Antragsteller trotz dieser in der Lage ist, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und sich aktiv einzubringen.
Der Anspruch erstreckt sich zeitlich auf die gesamte Dauer der verbleibenden Amtszeit, deren Ende im Hinblick auf die am 2. März dieses Jahres stattfindende Neuwahl unmittelbar bevorsteht.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Der Antragsteller kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er bei der B AG für ihn das Antragsverfahren für einen Flughafenausweis in Form eines dauerhaften Personenausweises der Ausweisfarbe Gelb durchführt. Für die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit -allein darum geht es hier- benötigt er keinen Dauerausweis. Selbst wenn er nicht allein an den noch stattfindenden Betriebsratssitzungen der laufenden Amtszeit teilzunehmen berechtigt ist, sondern auch Gespräche mit Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zu führen berechtigt ist, reicht hierfür ein Tagesausweis aus, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Arbeitgeber alles Erforderliche veranlassen wird, um dem Antragsteller jeweils einen solchen zukommen zu lassen.
Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Gegenüber dem Betriebsrat als Schuldner einer unvertretbaren Handlung kommen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da angesichts seiner Vermögenslosigkeit die Festsetzung oder Vollstreckung von Zwangsgeld nicht möglich ist (BAG 23.10.2019 -7 ABR 7/18- Rn. 27).
Der Antrag zu 4 ist unbegründet, weil bereits der Antrag zu 2 unbegründet ist.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
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