Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 Ta 1/18

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2017 – 15 BV 6/17 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten zunächst über Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) zu der vom 3. April 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung von zehn Leiharbeitnehmern im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 1.) und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit einer vorläufigen Einstellung. Aufgrund Antragsweiterung vom 10. April 2017 stritten die Beteiligten zusätzlich über Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom 5. April 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung weiterer fünf Leiharbeitnehmer und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit. Aufgrund nochmaliger Antragsweiterung vom 8. Mai 2017 stritten die Beteiligten zusätzlich über Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom 2. Mai 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung einer weiteren Leiharbeitnehmerin und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20. Juli 2017 wurde das Verfahren eingestellt.

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Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswertes.

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Darauf nahm der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 Stellung und führte u.a. aus, dass die Auffassung (u.a. im Beschluss des LAG Hamburg vom 18. April 2007, - 4 Ta 4/07 -), wonach bei dem Wert der Einstellungen von Leitarbeitnehmern auf das Entgelt abzustellen sei, welches der Entleiher dem Verleiher zahlt, übergehe, dass dann bei der Einstellung eigener Arbeitnehmer auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20 % des Bruttoentgeltes und ferner die Lohnnebenkosten für entgeltpflichtige Zeiten ohne Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub) streitwertrelevant sein müssten. Nur dann sei der gleiche Maßstab wie bei Leiharbeitnehmern angewandt, nämlich die wirtschaftliche Bedeutung entsprechend der Gesamtkosten der Beschäftigung. Da dies nicht vertreten werde und mit § 42 Abs. 2 GKG nicht vereinbar sei, bleibe es dabei, dass bei den eigenen Arbeitnehmern deren Bruttovergütung der richtige Anknüpfungspunkt sei. Demzufolge könne bei der Anwendung des gleichen Maßstabes bei Leiharbeitnehmern nicht einfach auf die Gesamtkosten abgestellt werden. Allenfalls sei daran zu denken, die Vergütung des Leiharbeitnehmers um einen pauschalen Zuschlag zu erhöhen, dessen Höhe sich nicht an den Gesamtkosten, sondern nur an der geschätzten Gewinnmarge des Verleihers orientieren könne. Dabei sei ein Zuschlag von 10-15 % des Bruttolohns des Leiharbeitnehmers angemessen. Da bei Beteiligten zu 1. die Leiharbeitnehmer unter Anwendung eines betrieblichen Entgeltsystems nach Equal Pay entlohnt würden, mithin als Packer bei einem Stundenlohn von 9,00 € bis 9,20 € und einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ca. 1.500,00 € brutto monatlich verdienen würden, sei maximal von einer Monatsvergütung von 1.725,00 € auszugehen. Für den Antrag auf Zustimmungsersetzung seien zwei Monatsvergütungen, für den Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit eine Monatsvergütung anzusetzen. Bei Massenverfahren sei für den 2.-20. Fall nur ein Wert von je 25 % des Ausgangswertes anzunehmen. Somit sei ein Gegenstandswert 7.125,00 €, höchstens jedoch von 8.193,75 € angemessen.

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Das Arbeitsgericht teilte sodann mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 18.435,90 € festzusetzen und führte dazu aus, dass dabei von einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.725,00 € ausgegangen werde, mithin für den ersten betroffenen Arbeitnehmer ein Ausgangswert von 3.881,25 € zu Grunde zu legen sei (1,5 × 1.725,00 € + 0,75 x 1.725,00 €), da die Beschäftigung nicht mindestens für drei Monate erfolgen sollte. Für die übrigen Arbeitnehmer folge daraus jeweils ein Wert von 970,31 € (25 %).

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Mit Beschluss vom 20. November (Bl. 71 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 18.435,90 € fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 21. November 2017 zugestellt.

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Mit der am 5. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes. Er meint, als Grundlage bei einer Leiharbeitnehmer betreffenden personellen Maßnahme sei auf das Entgelt abzustellen, welches der Entleiher dem Verleiher zahlt, nicht jedoch auf den Bruttomonatslohn, den der Leiharbeitnehmer vom Verleiher enthält. Es sei auf die tatsächliche Belastung des Arbeitgebers abzustellen.

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Das Arbeitsgericht hat am 15. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf die Argumente des Arbeitgebers und die Anhörung zur Gegenstandswertfestsetzung verfügt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

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Dem Arbeitgeber und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts, dem Arbeitgeber zugleich zur Beschwerdeschrift, bis zum 19. Januar 2018 Stellung zu nehmen. Diesbezügliche Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

II.

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Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden, es fehlt jedoch an einem Antrag.

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1. Ohne einen Antrag ist eine Gegenstandswertbeschwerde unzulässig (vgl. LAG Hamburg vom 08. Mai 2008 – 8 Ta 6/08; vom 23. Dezember 2009 – 8 Ta 26/08 – juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2008 – 11 Ta 103/06 – juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 24). Das gilt schon deshalb, weil ohne Antrag nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwer 200,- € übersteigt.

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Ein Antrag ist überdies erforderlich, um den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts festzulegen. Fehlt im konkreten Fall ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzulegen, ist zu prüfen, ob den Ausführungen der Beschwerde mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, die Festsetzung welchen Gegenstandswerts der Beschwerdeführer begehrt (LAG Hamburg vom 23. Dezember 2009 – 8 Ta 26/08 –, Rn. 3, juris).

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2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats enthält keinen ausdrücklichen Antrag.

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Ein solcher kann auch nicht durch Auslegung der Begründung der Beschwerde ermittelt werden. Die Beschwerde führt zwar an, dass der festgesetzte Wert zu niedrig sei und für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht mitteile, wie hoch der an den Verleiher zu zahlende Betrag ist, als Grundlage der doppelte Bruttomonatslohn pro Leiharbeitnehmer als angemessen erscheine. Zwar ist die Höhe eines Monatsverdienstes, von dessen doppeltem Wert die Beschwerde (pro Leiharbeitnehmer) „als Grundlage“ ausgehen will, der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar zu entnehmen, aber unter Hinzuziehung der Schriftsätze der Beteiligten und der Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 11. Oktober 2017 im Rahmen der Anhörung zur Wertfestsetzung ermittelbar. Die Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach von einer solchen „Grundlage“ Abschläge (etwa wegen der auf eine Vielzahl von Leiharbeitnehmer bezogenen Anträge einerseits und wegen der Einstellung für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten andererseits) vorzunehmen gewesen wären. Ebenso wenig führt die Beschwerde an, welche Festsetzung eines Gegenstandswertes (als Betrag oder zumindest rechnerisch) unter Zugrundelegung welcher Abschläge im Falle einer Ermittlung des vom Arbeitgeber an den Verleiher zu zahlenden Betrages begehrt wird.

14

Insgesamt ist daher auch durch Auslegung der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt.

III.

15

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 26).

16

Einer Ermäßigung der nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu Lasten des Beschwerdeführers anfallenden Gebühr oder einer Bestimmung, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, bedurfte es nicht. Eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, letzter Absatz).

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