Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 25 (13) TaBV 58/78
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 3.11.1978
- 14 BV 84/78 - abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen. Der Beteiligte zu 3) ist leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972.
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Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 3) ist bei der Beteiligten zu 2), einem Unternehmen der Zivilluftfahrt, als Angestellter beschäftigt.Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat des Flughafens der D AG.
4Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
5Das Unternehmen der Beteiligten zu 2) ist organisatorisch wie folgt gegliedert: Dem Vorstand sind 9 verschiedene Direktionen unterstellt; hierunter befindet sich die Direktion Außenorganisation. Dieser Direktion unterstehen die 6 Bezirksdirektionen D, E, N-A, N-Am, S-Am, F sowie der Flughafenbetrieb F. Die Bezirksdirektion ist wiederum in die Abteilungen : Verkaufsleitung, Werbeabteilung, kaufmännische Abteilung, Verkehrsleitung sowie die Abteilungen Public Relations und Interline - Beziehungen aufgegliedert. Der Abteilung Verkehrsleitung unterstehen 9 Stationsleitungen in 9 Städten der Bundesrepublik
6darunter auch die Stationsleitung K.
7Der Beteiligte zu 3)ist Leiter dieser Station. Er ist für eine funktionierende Abwicklung des Flugbetriebes der Beteiligten zu 2) im örtlichen Flughafen zuständig. Seine Aufgabe ist es u.a. für optimale Meldeschlußzeiten, Mindestbodenzeiten und Transfer-Zeiten zu sorgen. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß der Sach- und Personalaufwand so gestaltet wird, daß die hierfür notwendigen betrieblichen Voraussetzungen geschaffen sind. Die dem Beteiligten zu 3) obliegenden Aufgaben ergeben sich darüber hinaus aus dem für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) herausgegebenen Handbuch für allgemeine Vorschriften, insbesondere aus den Ziffern 2o ff, in denen die Befugnisse des Dienststellenleiters im einzelnen geregelt sind. Danach hat er u.a. alle mit dem Arbeitsverhältnis der ihm unterstellten Mitarbeiter im Zusammenhang stehenden personellen Maßnahmen durch entsprechende Beantragung einer Einstellung, Versetzung und Kündigung, Umgruppierung bzw. Vergütungsveränderung, einer Trennungsentschädigung und von Unterstützungsmaßnahmen vorzubereiten und die Zahlung von Gehaltsvorschüssen, Familienheimfahrten mit Reisebeihilfen und Passageanweisungen eigenständig zu genehmigen. Auf fachlichem Sektor hat der Dienststellenleiter
8die aus seiner Aufgabenstellung abgeleiteten fachlichen Befugnisse wahrzunehmen, die Arbeitsverteilung in seiner Dienststelle durch Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen und den Arbeitseinsatz zu regeln, Arbeitsanweisungen zu erlassen und die Zuweisung,Höherbewertung oder Streichung einer Planstelle zu beantragen. Durch eine Arbeitsanweisung Nr. 1 vom 15.1 o.1979 ist dem Beteiligten zu 3) ferner die Aufgabe und Befugnis übertragen worden insbesondere folgende personelle Maßnahmen ohne Beteiligung des Personaldienstes in Frankfurt durchzuführen: Einstellungen bis Vergütungsgruppe 5, Umgruppierungen bis Vergütungsgruppe 6, Probezeitverlängerungen und Probezeitkündigungen. Ausnahmen, bei denen es bei der gemeinsamen Entscheidung des Beteiligten zu 3) und dem Personaldienst im Rahmen einer Einstellung bleibt, bilden gemäß Ziffer 3. 1 der Arbeitsanweisung folgende Fälle:
9Vom Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Zusagen, z.B. Ausgleichszulagen, höhere Eingangsstufe als 1(infolge Anrechnung).
10Ablehnendes Votum des psychologischen Dienstes ("mit stärkeren Einschränkungen" bzw. "nicht in ausreichendem Maß geeignet").
11Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter;die Bestimmungen der DV PER Kap. 3.3.5. bleiben unberührt (Entscheidung des zuständigen Personaldienstes) .
12Endgültige Verweigerung der Zustimmung durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat.
13Bei Probezeitkündigungen von Schwerbehinderten, werdenden Müttern und Wehrpflichtigen bleibt die Zuständigkeit des Personaldienstes gemäß Ziffer 3.4 der Arbeitsanweisung unberührt. Im übrigen wird auf den Inhalt der Arbeitsanweisung Bezug genommen (Bl. 321 ff.d.A.).
1475 % der Gesamttätigkeit des Beteiligten zu 3) beinhaltet die Wahrnehmung von Personalführungsaufgaben.
15In der Station Köln sind I4o Mitarbeiter beschäftigt, die dem Beteiligten zu 3) unterstellet sind.
16Zusätzlich hat der Beteiligte zu 3) die Stellung und die Aufgaben eines Flughafens-Koordinators für den gesamten Flughafenbereich, wodurch gewisse Aufgaben in Bezug auf andere Betriebsbereiche wie die örtliche Werft und den Frachtverkauf anfallen, in dem weitere etwa 115 Personen beschäftigt sind.Die Einzelheiten ergeben sich ebenfalls aus dem Handbuch für allgemeine Vorschriften Ziffern 22 ff.
17Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 3) sei nicht leitender Angestellter.Es be-
18stünden bereits Zweifel daran, ob der Beteiligte zu 3) überhaupt unter den vorgegebenen Begriff des leitenden Angestellten falle . Sein Entscheidungsspielraum sei äußerst eng, er sei weitestgehend durch detaillierte Dienstvorschriften in seiner Entschlußfreiheit gebunden. Im übrigen sei er nicht in einem erheblichen Teilbereich unternehmerisch tätig. Gegen die Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit spreche bereits seine Ansiedlung auf der 5. Unternehmensebene. Auf den weitergehenden Entscheidungsspielraum in bestimmten Ausnahmesituationen könne es nicht ankommen. Schließlich fehle der natürliche Gegnerbezug zur Gesamtbelegschaft, vertreten durch den Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) sei lediglich Vorgesetzter der ihm unterstellten Mitarbeiter.
19Der Beteiligte zu 1 ) hat beantragt,
20festzustellen, dass der Beteiligte zu 3) W K als Stationsleiter des Flughafens K der Antragsgegnerin - C - nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
21Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
22Sie haben die Ansicht vertreten, daß der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei. Aus seiner Stellung auf der 5. Unternehmensebene könne in diesem Fall nichts hergeleitet werden. Wegen der Besonderheiten der Beteiligten zu 2) als Luftverkehrsunternehmen müßten die Bereiche Verkauf und Verkehr weitgehend dezentralisiert werden. Der Beteiligte zu 3) sei Leiter eines ausgelagerten Betriebsteils. Diesen Teilbereich leite er in eigener Verantwortung.Ein Interessenkonflikt zur Belegschaft ergebe sich daraus,daß der Beteiligte zu 3) als Stationsleiter Dienstvorgesetzter des gesamten zum Teilbetrieb gehörenden Personals sei und zwar mit allen entsprechenden personellen Befugnissen. Zudem sei der Beteiligte zu 3), da für diesen Teilbereich ein eigener Betriebsrat bestehe, auch dessen Mitgliedern gegenüber Vorgesetzter. Der Beteiligte zu 3) habe auch nicht lediglich ein qualifiziertes Vorschlagsrecht hinsichtlich von Personalentscheidungen. Er stehe vielmehr
23gleichberechtigt neben dem Leiter der gleichfalls zuständigen Personalabteilung. Dieser könne an seinem Votum als Leiter der Fachdienststelle nicht vorübergehen. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) betreffe im übrigen einen beachtlichen Teilbereich der Unternehmenstätigkeit der Beteiligten zu 2).
24Hinsichtlich des Vertrages der Beteiligten im übrigen wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
25Durch einen am 3.11.1978 verkündeten Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 46 ff d.A.), hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) als Stationsleiter des Flughafens K nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
26Gegen den der Beteiligten zu 2) am 12.12.1978 zugestellten Beschluß hat diese mit einem am 21.12.1978 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
27-Sie macht zunächst geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf unzutreffender Rechtsanwendung,da das Gericht zu Unrecht davon ausgehe, daß § 5 Abs. 3 BetrVG mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe in einer Entscheidung vom 9.11.1978 - 22 TaBV 23/78 - überzeugend ausgeführt, daß § 5 Abs. 3 BetrVG verfassungswidrig sei.Sie rege deshalb an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 5 Abs. 3 BetrVG verfassungswidrig sei. Selbst wenn man aber von einer Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ausgehe, könne die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht überzeugen, da der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß dem Beteiligten zu 3) die Verantwortung für eine zweckmäßige und Jederzeit einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb gewährleistende Organisation obliege.Durch das Handbuch für allgemeine Vorschriften werde die unternehmerische Entscheidungsbefugnis des Beteiligten nicht eingeschränkt, da die entsprechenden Regeln von ihm und seinen Stationsleiter - Kollegen selbst erarbeitet worden seien.Im Rahmen von Stellenbesetzungen mit externen Bewerbern obliege es dem Beteiligten zu 3) als Dienst-
28Stellenleiter den Bedarf festzustellen und entsprechende Initiativen zu ergreifen, wie z.B. eine Anwerbung vorzunehmen. Er habe die Bewerbungsunterlagen durchzusehen, Gespräche mit den Bewerbern zu führen und eine Vorauswahl darüber zu treffen, wer z.B. an einem Test teilnehmen solle. Nach dem Testergebnis habe er die endgültige Auswahl zu treffen. Von ihm werde auch die Vergütung,d.h. die Eingangsstufe abgesprochen und festgesetzter lege die Bewerbungsunterlagen dem örtlichen Betriebsrat, also dem Beteiligten zu 1) mit der Bitte um Zustimmung vor. Der Arbeitsvertrag werde vom Beteiligten zu 3) unterzeichnet. Wenn Arbeitsplätze lediglich intern ausgeschrieben würden, so erfolge auch dies in Verantwortung des Dienststellenleiters, also des Beteiligten zu 3) bis zur Vergütungsgruppe 9 . Die Festlegung der Anforderungen sowie die Auswahl unter den Bewerbern obliege dem Beteiligten zu 3), wobei dieser dem Personaldienst in entsprechenden Fällen mitteilen würde, daß er sich entschieden habe, den Bewerber X zu übernehmen. Der Beteiligte zu 3) sei auch zuständig für Beurteilungen und Abmahnungen der ihm untergebenen Mitarbeiter. Darüber hinaus seien die Befugnisse des Beteiligten zu 3) durch die Arbeitsanweisung Nr. 1 vom 15.1o.1979 noch erweitert worden. Dem Beteiligten zu 3) obliege ferner die Festlegung der Lage der Arbeitszeit.
29Dazu gehöre bei der Station die Aufstellung von Schichtplänen jeweils mit Festlegung des Beginns und des Endes der Schicht sowie des Schichtrhythmusses. Aufgrund dieser inhaltlichen Festlegung komme es zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die in der Regel vom Beteiligten zu 3), einem Vertreter des Personaldienstes und dem Beteiligten zu 1) unterzeichnet werde. Auch das Verfahren hinsichtlich der Abstimmung der Schichtpläne mit dem Beteiligten zu 1) sei in einer Besprechung zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) vom 9.1 o.1978 festgelegt worden, was sich aus einem entsprechenden Aktenvermerk ergebe. Der Beteiligte zu 3) führe auch regelmäßig Besprechungen mit dem Beteiligten zu 1) und nehme an den vierteljährlich stattfindenden Betriebsversammlungen als ihr Vertreter teil. Themen derartiger Besprechungen seien z.B. : Arbeitsplätze, Sozialräume, Dienstzeitverlegungen, Umgruppierungen,Versetzungen, Abmahnungen, Freistellung für Betriebsratstätigkeiten, Essensmarken, Beschwerden der Mitarbeiter. Unschädlich sei, daß an den turnusmäßigen Besprechungen etwa zweimal jährlich Vertreter des Personaldienstes teilnähmen. Dies geschehe, weil
30aus
31der Beteiligte zu 3) diese von sich/einlade oder weil dies vom Beteiligten zu 1) gewünscht werde. Ansonsten
32führe der Beteiligte zu 3) diese Besprechungen allein durch. Auch an Gerichtsverhandlungen und Einigungsstellenverfahren nehme der Beteiligte zu 3) als ihr Vertreter teil. Die Beteiligte zu 2) beantragt,
33unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 3.11.1978 - 14 BV 84/78 - den Antrag, daß der Beteiligte W K als Stationsleiter des Flughafens K der Antragsgegnerin nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, zurückzuweisen und festzustellen, daß er leitender Angestellter ist.
34Der Beteiligte zu 1) beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Er vertritt weiterhin die Ansicht, daß der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter sei, da er in unternehmerischer insbesondere in personeller Hinsicht maßgebliche Entscheidungen nicht selber treffen könne, sondern an die Entscheidung der übergeordneten
37Verwaltung und des Personaldienstes in F gebunden sei. Maßgebliche Personalentscheidungen würden vom Beteiligten zu 3) nicht getroffen. Auch bei Einstellungsentscheidungen im Bereich der unteren Gehaltsgruppen trete der Beteiligte zu 3) nicht selbständig in Erscheinung, sondern die Entscheidung werde von der Personalabteilung in F gefällt. Dies betreffe insbesondere die Stellungnahme des psychologischen Dienstes,dessen ablehnendes Votum die Entscheidung des Beteiligten zu 3) hinfällig werden lasse. Auch bei Versetzungen auf interne Stellenausschreibungen werde die eigentliche Entscheidung vom Personaldienst getroffen, was sich aus zwei Formularen vom 17.8.1979 und 27.9.1979 ergebe. Einschränkungen der Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3) ergäben sich auch aus dem Handbuch für das Personalwesen, insbesondere Kapitel 3 und dem Handbuch für allgemeine Vorschriften insbesondere Kapitel 3,7,20,22 und 23. Soweit die Beteiligte zu 2) sich nunmehr darauf berufe, daß der Beteiligte zu 3) inzwischen durch die Arbeitsanweisung Nr. 1 zusätzliche Kompetenzen habe, sei nichts genaues bekannt und unklar, ob sich eine eventuelle Neuregelung bereits verfestigt habe.Im Rahmen einer Stellenbesetzung mit externen Bewerbern könne der Beteiligte zu 3) zwar einen Vorschlag für die Planerstel-
38lung auf Grund seiner Bedarfsanalyse unterbreiten; ob diesem jedoch gefolgt werde, werde allein von der Hauptverwaltung entschieden. Der Hinweis der Beteiligten zu 2) darauf, daß der Beteiligte zu 3) auch die Vergütung abspreche, sei nicht geeignet, seine leitende Tätigkeit darzutun; Eingangs stufe und zutreffende Vergütung ergäben sich aus dem Tarifvertrag, ohne daß dem Beteiligten zu 3) Abweichungen hiervon möglich seien. Soweit es von dem Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Zusagen, wie Ausgleichszulagen, höhere Eingangsstufe beträfen, könne der Beteiligte zu 3) auch nach der geplanten Neuregelung nicht entscheiden. Hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit sei ebenfalls eine maßgebliche Eigenentscheidungskompetenz des Beteiligten zu 3) nicht gegeben, da sich die Lage der Arbeitszeit für die Station auf dem Flughafen K ausschließlich aus dem Flugplan ergebe. Gleiches treffe auch für den aufzustellenden Schichtplan zu, der auf den Flugplan abgestellt sein müsse. Auch an den Verhandlungen und dem Abschluß der Betriebsvereinbarung über die Dienstregelung Weihnachten - Sylvester 1979/8o sei der Beteiligte zu 3) nicht beteiligt gewesen. Zutreffend sei, daß Besprechungen zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3) statt-
39fänden. Hier beschränke sich jedoch die Funktion des Beteiligten zu 3) lediglich darauf, Informationen weiterzugeben und Forderungen des Betriebsrates entgegenzunehmen, Eigene Entscheidungen könne der Beteiligte zu 3) nicht treffen.
40Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. W und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 8.5.198o Bezug genommen.
41Wegen des Vertrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
42II.
43Die Beschwerde ist nach § 87 ArbGG an sich statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Antragsabweisung verbunden mit der klarstellenden Feststellung,daß der Beteiligte K leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 ist.
44§ 5 Abs. 3 BetrVG ist nicht verfassungswidrig. Er verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Gesetzes, noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die erkennende Kammer folgt der Auffassung der 22. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ( in EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 3o) nicht, sondern schließt sich der Auffassung der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an, das seine Ansicht in den Entscheidungen vom 13.3.1979 (EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 31), vom 1o.4.1979 - 8 TaBV 5o/78 - und 9.5.1979 - 8 TaBV 33/76 - überzeugend begründet hat, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
45Bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte zu 3) als leitender Angestellter anzusehen ist, hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf abgestellt, inwieweit dem Angestellten die Wahrnehmung von unternehmerischen ( Teil-)-Aufgaben übertragen worden ist ( vgl. BAG EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 7-9; 14,26 und 27). Dabei geht die Rechtsprechung für § 5 BetrVG 1972 von einem vorgegebenen Begriff des leitenden Angestellten aus, den der Angestellte, dessen Status streitig ist, durch seine Tätigkeit auszufüllen hat; zusätzlich wird verlangt, daß eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 - 3 vorliegt.
46Die Tätigkeit des Angestellten muß sich auf die Leitung des Unternehmens beziehen, sie darf sich nicht auf reine Aufsichtsfunktionen beschränken. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß sich die unternehmerische Tätigkeit auf den Bereich des gesamten Unternehmens erstreckt. Auch die Arbeitgebertätigkeit in einem einzelnen Betrieb kann Teiltätigkeit des Unternehmens sein. ( vgl. BAG EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 26 unter 5 II a der Gründe). Unternehmerische (Teil-)Tätigkeit liegt stets dann vor, wenn der Angestellte kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische,personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens (Betriebs) ausübt. Dies kann durch eigene Entscheidungen erfolgen oder durch die Schaffung von Voraussetzungen, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeigehen kann.
47Der leitende Angestellte muß einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum haben und es muß ein Interessengegensatz zu der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerschaft vorliegen. Der Interessengegensatz kann je nach der Stellung auch nur ein mittelbarer sein.
48Ist die Anwendung dieses allgemeinen Begriffs des leitenden Angestellten gerechtfertigt, so bedarf es weiter noch der Feststelllang einer der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Ziffer 1- 3 BetrVG 1972.
49Schließlich ist eine Gesamtwürdigung der Tätigkeiten des Angestellten vorzunehmen.
50Prüft man die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) nach den vorstehenden Grundsätzen, so führt dies zur Feststellung, daß er leitender Angestellter ist. Seine Tätigkeit ist eine unternehmerische (Teil-)-Tätigkeit.Von ihr wird sie geprägt.
51Die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) erfüllt zunächst die Merkmale des allgemeinen in § 5 Abs. 3 BetrVG vorgegebenen Begriffs des leitenden Angestellten. Seine Tätigkeit ist auf die Leitung des Unternehmens der Beteiligten zu 2) bezogen. Daß sie sich allein in der Stationsleitung des Flughafens K vollzieht und auf diese bezieht, steht dem nicht entgegen.
52Das Bundesarbeitsgericht hat mit Recht darauf hingewie-
53sen ( EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 14), daß für die Abgrenzung
54des Begriffs des leitenden Angestellten jeweils die Verhältnisse des konkreten Unternehmens maßgebend sind, in dem der Angestellte beschäftigt ist und die Anwendung der Abgrenzungsmerkmale auf den einzelnen Angestellten und deren Gesamtwürdigung daher je nach Wirtschaftszweig und Unternehmen unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht Hamm in seinen Entscheidungen vom 16.12.1977 und 19.5.1978 ( EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 28 und 29) ergänzend ausgeführt, daß gerade in Großunternehmen unternehmerisches Handeln nicht nur in der Führungsspitze oder in den Zentralbereichen geschieht, sondern auch in den einzelnen Unternehmens- und Geschäftsbereichen mit ihren weiteren Untergliederungen erfolgen kann und erwartet wird und es deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß unternehmerisches Tätigwerden je nach der . Organisationsstruktur noch auf der Ebene der einzelnen Werke und Betriebe angetroffen wird. Es hat auf die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes hingewiesen, aus dem sich ergebe? daß auch der Gesetzgeber davon ausgehe,daß auch und gerade in Großunternehmen leitende Angestellte noch auf der Ebene des Betriebes zu finden seien.
55Bei der Abgrenzung des Kreises der leitenden Angestellten und der Beurteilung der Frage, ob der einzelne Angestellte noch eigenverantwortlich unternehmerische Teilaufgaben von Bedeutung für die Entwicklung und den Bestand des Unternehmens wahrnimmt, kann deshalb das Vorliegen unternehmerischer Teilaufgaben nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil der Abstand zwischen der Führungsebene, auf der der betreffende Angestellte angesiedelt ist, zu groß erscheint oder auch die Tätigkeit und Entwicklung des einzelnen Betriebes sowohl vom Umsatz als auch von der Beschäftigtenzahl her nur einen Bruchteil der gesamten unternehmerischen Betätigung darstellt.
56Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beteiligten zu 2) um ein Unternehmen handelt, dessen Produkt Dienstleistungen in Form von Flugpassagen und Flugfrachtleistungen sind, deren ordnungsgemäße Erfüllung zwangsläufig eine gewisse Dezentralisierung gewisser Bereiche insbesondere auf den Gebieten Verkauf und Verkehr notwendig macht . Außerhalb des Hauptbetriebes setzt dies eine starke regionale Untergliederung voraus, die organisatorisch eine größere Tiefenstaffelung erfor-
57derlich macht, als dies bei anderen Betriebsbereichen notwendig ist. Dem hat die Beteiligte zu 2) dadurch Rechnung getragen, daß sie ihr Unternehmen nicht nur in 9 Unternehmensbereiche, sondern darüber hinaus in eine Vielzahl von Geschäftsbereichen und Dienststellen gegliedert hat. Dabei ergibt sich im Bereich Außenorganisation noch eine zusätzliche eigenständige Organisationsform durch die Einrichtung von Bezirksdirektionen, denen die Dienststelle des Beteiligten zu 3) nachgeordnet ist. In Anbetracht dieser tatsächlichen Verhältnisse ist es nicht ausgeschlossen, daß unternehmerisches Tätigwerden noch auf der Ebene der einzelnen Stationsleitungen angetroffen wird. Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Beteiligte zu 3) als Stationsleiter auf der 5. Ebene der Hierarchie der Beteiligten zu 2) angesiedelt ist, daß es noch 8 andere Stationsleitungen in verschiedenen Städten der Bundesrepublik gibt, daß dem Beteiligten zu 3) in der Station des Flughafens K unter 2oo Mitarbeiter unterstellt sind und der Anteil dieser Dienststelle am gesamten Verkehrsaufkommen der Beteiligten zu 2) relativ gering zu be messen ist. Diese Umstände haben jedenfalls nicht zur Folge, daß der Beteiligte zu 3) von vornherein aus dem Kreis der leitenden Angestellten auszuscheiden hätte.
58Da 75 % der Gesamttätigkeit des Beteiligten zu 3) unstreitig in der Wahrnehmung von Personalführungsaufgaben besteht, ist für die Beurteilung von dieser als Schwerpunkt zu bewertenden Tätigkeit des Beteiligten zu 3) auszugehen. Insoweit trifft der Beteiligte zu 3) an Stelle des Unternehmens auf sozialem und personellem Gebiet maßgebliche Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist.
59Der Beteiligte zu 3) hat nicht nur die fachliche und disziplinarische Aufsicht über die auf der Station tätigen 14o Mitarbeiter und ein Weisungsrecht gegenüber weiteren Arbeitnehmern im Rahmen seiner Aufgaben als Flughafen-Koordinator, sondern seine Aufgaben auf sozialem und personellem Gebiet gehen deutlich darüber hinaus. Er hat als Dienststellenleiter den Personalbedarf festzustellen und Initiativen für die Stellenbesetzung zu ergreifen. Werden Arbeitsplätze intern ausgeschrieben, so erfolgt dies bis zur Vergütungsgruppe 9 in Verantwortung der vom Beteiligten zu 3) geleiteten Dienststelle. Der Beteiligte zu 3) hat die Gespräche mit den Bewerbern zu führen und eine Personalauswahl zu treffen z.B. darüber, ob der Betreffende an einem Test teilnehmen
60soll. Nach dem Testergebnis obliegt ihm die endgültige Auswahl dahingehend, ob die Person X oder Y eingestellt wird. Die Vergütung hat er im Rahmen des Vergütungstarifvertrages abzusprechen und festzusetzen. Nach den in der Arbeitsanweisung Nr. 1 getroffenen Bestimmungen entscheidet er ferner alleinverantwortlich über eine Einstellung in den Vergütungsgruppen 1-5 und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Er hat die Zustimmung des örtlichen Betriebsrates,also des Beteiligten zu 1) zu der beabsichtigten Einstellung einzuholen. Den Arbeitsvertrag kann er ohne Beteiligung des Personaldienstes abschließen und zusammen mit einem seiner Vertreter unterzeichnen.
61Der Beteiligte zu 3) kann ferner eigenverantwortlich Umgruppierungen bis Vergütungsgruppe 6 vornehmen. In gleicher Weise werden Entscheidungen darüber, ob eine Probezeit verlängert oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit beendet werden soll, selbständig und eigenverantwortlich vom Beteiligten zu 3) getroffen,
62Der Beteiligte ist als Dienststellenleiter auch für Entlassungen zuständig. Ordentliche Kündigungen im Rahmen
63der Probezeit kann er eigenverantwortlich ohne Einschaltung des Personaldienstes vornehmen. Werden darüber hinaus Kündigungen notwendig, hat er entsprechend den allgemeinen Vorschriften des Handbuches Personalwesen die notwendige Initiative zu ergreifen, um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, in dem er sich selbständig für den Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung entscheidet und entsprechend die Durchführung einer Kündigung beim zuständigen Personaldienst veranlaßt. Er hat die Kündigungsgründe zu schildern, ohne daß - wie der Zeuge Dr.W bekundet hat -eine eigene Nachprüfung durch die Personaldienststelle erfolgt.
64Der Beteiligte ist auch zuständig für Beurteilungen und Abmahnungen der ihm unterstellten Mitarbeiter. Er ist für diese der Disziplinarvorgesetzte und für ihre berufliche und personelle Förderung verantwortlich.
65Der Beteiligte zu 3) hat ferner maßgebliche Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Lage der Arbeitszeit. Dazu gehört bei der Station vor allem die Aufstellung von Schichtplänen, die vom Beteiligten zu 3) eigenverantwortlich zu entwickeln und inhaltlich festzule-
66gen sind, wobei der Beteiligte letztendlich auch darüber zu entscheiden hat, wieviel Personen in dem betreffenden Schichten in den einzelnen Arbeitsgruppen beschäftigt werden. Auf Grund dieser inhaltlichen Festlegung kommt es zum Abschluß von Vereinbarungen, die vom Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 3) und einem Vertreter des Personaldienstes in F unterzeichnet werden. Auch das Verfahren hinsichtlich der Abstimmung der Schichtpläne mit dem Betriebsrat wird - wie sich beispielhaft aus dem vorgelegten Vermerk vom 11.1o.1978 ergibt -zwischen dem Beteiligten zu 3) als dem zuständigen Arbeitgebervertreter und dem Beteiligten zu 1) unmittelbar ausgehandelt.
67Dem Beteiligten obliegen ferner auch alle sonstigen Befugnisse im sozialen und personellen Bereich, die ihm entsprechend dem von der Beteiligten zu 2) herausgegebenen Handbuch für allgemeine Vorschriften unstreitig übertragen sind. Dazu gehören außer den oben geschilderten Aufgaben unter anderem die mit dem Arbeitsverhältnis der ihm unterstellten Mitarbeiter in Zusammenhang stehenden personellen Maßnahmen, wie Beantragung von Umgruppierungen bzw. Vergütungsänderungen, soweit er nicht schon nach der Arbeitsanweisung Nr. l allein ent-
68scheiden kann, Beantragung von Trennungsentschädigungen und Unterstützungsmaßnahmen und die eigenständige Genehmigung der Zahlung von Gehaltsvorschüssen, Familienheimfahrten mit Reisebeihilfen und Passageanweisungen. Auf fachlichem Sektor hat er als Dienststellenleiter die aus seiner Aufgabenstellung abgeleiteten fachlichen Befugnisse wahrzunehmen, die Arbeitsverteilung in seiner Dienststelle durch Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen und den Arbeitseinsatz zu regeln, Arbeitsanweisungen zu erlassen und die Zuweisung, Höherbewertung oder Streichung einer Planstelle zu beantragen, wobei - wie sich aus der Bekundung des Zeugen B^D ergibt - die Streichung einer vakanten Planstelle gegen den Willen des Beteiligten zu 3) nicht erfolgt.
69Bei diesen gesamten Maßnahmen handelt es sich um Entscheidungen auf sozialem und personellem Gebiet, die über die aus einer bloßen Vorgesetztenstellung fließenden Befugnisse hinausgehen und sich daher als unternehmerische Teilaufgabe darstellen, durch die das dem Beteiligten zu 3) übertragene Aufgabengebiet wesentlich geprägt ist. Zur Unternehmensfunktion gehört auch
70die Tätigkeit als Arbeitgeber und Vorgesetzter ( so BAG in EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 27 und BAG in AP Nr. 12 zu § 5 BetrVG 1972).
71Der Beteiligte zu 3) hat bei Wahrnehmung dieser Aufgaben auch einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum. Im Falle von Einstellungen führt er die entscheidenden Gespräche und trifft die Auswahl unter den Bewerbern. Einstellungen bis Vergütungsgruppe 5 kann er ohne Einschaltung des Personaldienstes alleinverantwortlich vornehmen. Da nach der Bekundung des Zeugen Dr. W wegen der Art der Arbeitsanforderungen bei der Beteiligten zu 2) und dem Fehlen eines entsprechenden Arbeitsmarktes 99 % aller Einstellungen im Rahmen der Vergütungsgruppen 1-5 erfolgen, handelt es sich um eine umfassende Befugnis.Erheblich ist auch sein Entscheidungsspielraum bei Entlassungen. Ordentliche Kündigungen in der Probezeit kann er allein ohne Einschaltung des Personaldienstes vornehmen. Daß bei Kündigungen, die darüber hinaus ausgesprochen werden, ein Zusammenwirken des Beteiligten zu 3) mit dem Personaldienst stattfindet, hindert nicht die Annahme eines erheblichen Entscheidungsspielraums. Entscheidend ist, daß der Beteiligte zu 3) auch insoweit
72die Initiative ergreift, und ihm die fachliche Entscheidung obliegt, ohne daß - wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. W ergibt - eine Überprüfung der vom Beteiligten zu 3) insoweit abgegebenen Beurteilung
73durch den Personaldienst vorgenommen wird. Auch bei
74en
75Umgruppierung/, die in der Dienststelle des Beteiligten zu 3) vorzunehmen sind, hat der Beteiligte zu 3) maßgebliche Entscheidungsbefugnisse. Umgruppierungen bis zur Vergütungsgruppe 6 kann der Beteiligte zu 3) entsprechend der DP-Arbeitsanweisung Nr. 1 selbständig und eigenverantwortlich vornehmen; er hat die erforderlichen Gespräche mit dem Beteiligten zu 1) zu führen. Umgruppierungen ab Vergütungsgruppe 7 erfolgen zwar gemeinsam mit der Personaldienststelle in F. Auch in diesem Bereich steht dem Beteiligten zu 3) aber eine nicht unwesentliche Mitentscheidungsbefugnis z. Aus der Bekundung des Zeugen Dr. W ergibt sich nämlich, daß das Votum des Beteiligten zu 3) praktisch entscheidend ist; lehnt der Beteiligte zu 3) eine Umgruppierung ab, so ist die betreffende Angelegenheit erledigt und dem Betroffenen steht nur? noch ein Beschwerderecht bei der
76nächsthöheren Instanz zu. Das gleiche gilt im Rahmen von Stellenbesetzungen. Aus der Vernehmung des Zeugen Dr. W folgt, daß dem Beteiligten zu 3) auch hier ein maßgeblicher Entscheidungsspielraum zukommt, weil die Besetzung einer Stelle mit einem Mitarbeiter , der nicht den Vorstellungen des Beteiligten zu 3) entspricht, in der Praxis nicht erfolgt. Die Personaldienststelle handelt somit nicht gegen die Entscheidung des Beteiligten zu 3), auch wenn dies theoretisch über den Stichentscheid möglich wäre.
77Auch der Entscheidungsspielraum des Beteiligten zu 3) auf dem Gebiet der Festlegung der Arbeitszeit ist, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, erheblich. Daß der Beteiligte sich im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidungen an den Flugplan, an Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu halten hat, ist selbstverständlich undhindert nicht die Annahme eines erheblichen Entscheidungsspielraums. Der Flugplan mag zwar bestimmte Entscheidungen bei der Aufstellung der Schichtpläne nahelegen. Andererseits sind diese jedoch kein sich aus den Flugplänen automatisch
78ergebendes Nebenprodukt, sondern erfordern, wie sich offensichtlich aus der Besprechungsnotiz vom 9.1o.1978 und nicht zuletzt aus zahlreichen Streitigkeiten über die Vereinbarung von Schichtplänen zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) in der Vergangenheit ergibt, zahlreiche Verhandlungen, in deren Rahmen dem Beteiligten zu 3) ein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Daran ändert auch nichts, daß die entsprechenden Vereinbarungen über die Schichtpläne nicht nur vom Beteiligten zu 3), sondern auch von einem Vertreter des Personaldienstes in F mitunterzeichnet werden. Diese Stelle hat, wie sich aus der Bekundung des Zeugen Dr. W ergibt, nur die Aufgabe zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen für den Abschluß dieser Vereinbarungen entsprechend den Vorschriften des Tarifvertrages und der Arbeitszeitordnung oder der sonstigen Vorschriften vorliegen. Diese juristische Überprüfung ändert nichts daran, daß der Beteiligte zu 3) zunächst alleinverantwortlich und selbständig die Schichtpläne zu entwickeln, aufzustellen, über sie mit dem Betriebsrat, also dem Beteiligten zu 1) zu verhandeln und sie dann als mitverantwortlicher Arbeitgeber-
79Vertreter zu unterzeichnen hat.
80Auch die Tatsache, daß der Beteiligte zu 3) in Sonderfällen, die in der Arbeitsanweisung Nr. 1 aufgeführt sind, mit dem Personaldienst gemeinsam zu entscheiden hat, schränkt seinen Entscheidungsspielraum nicht erheblich ein. Die in Ziffer 3.1 aufgeführte Ausnahme, nämlich die Zahlung von Ausgleichszulagen, hat - wie sich aus der Bekundung des Zeugen Dr. W ergibt - in der Praxis eine geringe Bedeutung. Das gleiche gilt hinsichtlich von Einstellungen entgegen dem ablehnenden Votum des psychologischen Dienstes, bei Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter und in Fällen von Zustimmungsverweigerungen durch den jeweiligen Betriebsrat. Auch diese Ausnahmen fallen zahlenmäßig nicht besonders stark ins Gewicht.
81Zwischen dem Beteiligten zu 3) und der durch den Beteiligten zu 1) vertretenen Arbeitnehmerschaft besteht auch ein maßgeblicher Interessengegensatz. Der Beteiligte zu 3) nimmt an den vierteljährlich stattfindenden Betriebsversammlungen als der Vertreter der Beteiligten zu 2) teil. Er führt darüber hinaus regel-
82mäßig Besprechungen mit dem Beteiligten zu 1) und verhandelt mit diesem in der Regel allein auf zahlreichen Gebieten. Dabei werden, wie sich u.a. aus dem von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Protokoll einer Betriebsratssitzung vom 17.5.1979 ergibt, außer den in der Arbeitsanweisung Nr. 1 besonders aufgeführten Fällen, wie die Einholung der Zustimmung zur Einstellung, Unterrichtung über Probezeitverlängerungen, Anhörung vor Ausspruch einer Kündigung, zahlreiche weitere Themen wie : Arbeitsplätze, Sozialräume, Dienstzeitverlegung, Umgruppierungen, Versetzungen, Abmahnungen, Freistellung für Betriebsratstätigkeit, Essensmarken, Beschwerden der Mitarbeiter zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Beteiligten zu 1) verhandelt und besprochen. Aus der Bekundung des Zeugen Dr. W folgt, daß diese Verhandlungen sogar wegen einer Reihe strittiger Themen zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) als besonders intensiv zu bezeichnen sind. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) ist deshalb, wie der Beteiligte zu 1) vorträgt, nicht nur darauf beschränkt, bei diesen Besprechungen und Verhandlungen Informationen weiterzugeben und Forderungen des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen, sondern er ist - wie sich aus den Bekundungen der
83Zeugen Dr. W und B ergibt - der zuständige Verhandlungspartner für den Beteiligten zu 1) und der Vertreter des Arbeitgebers vor Ort, wenn es darum geht, die täglich anfallenden Personalprobleme mit dem Beteiligten zu 1) zu besprechen und zu verhandeln. Anders als der bloße Vorgesetzte, der eine Weisung auf personellem Gebiet zur Ausführung bringt und damit naturgemäß auch in einem momentanen Interessengegensatz zum betroffenen Arbeitnehmer gerät, führt die Verantwortlichkeit des Beteiligten zu 3) für die von ihm zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen dazu, daß dieser auf Dauer und kraft seiner Aufgabenstellung Vertreter von Interessen ist, die den Interessen der vom Beteiligten zu 1) vertretenen Arbeitnehmerschaft zuwiderlaufen.
84Der Beteiligte zu 3) erfüllt auch die besonderen Merkmale einzelner Fallgruppen des § 5 Abs. 3 BetrVG.
85Er ist zunächst zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt. Diese Befugnis erstreckt sich nach der Arbeitsanweisung Nr. 1 zwar nur auf Einstellungen bis Vergütungsgruppe 5 und auf Probezeitkündigungen. Diese in der Arbeitsanweisung
86enthaltene Beschränkung ist im Hinblick auf die Einstellungsbefugnis jedoch nicht von erheblicher Bedeutung, da , wie dargelegt, 99 % der Einstellungen im Bereich der Station des Flughafens K den Bereich der Vergütungsgruppen 1-5 betreffen und deshalb von einer umfassenden Einstellungsbefugnis ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Entlassungsbefugnis, die zusätzlich vorliegen muß, könnten zwar gewisse Bedenken bestehen, ob diese die Anforderungen erfüllt, die das Gesetz in § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG voraussetzt. Diese Vorschrift normiert zwar keinen quantitativen Umfang der hier angesprochenen Personalbefugnis. Es ist demnach nicht erforderlich, daß der betreffende Angestellte zur Einstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung befugt ist (vgl. auch Dietz-Richardi BetrVG 5.Aufl. Randnr. 111). Andererseits darf sich seine Befugnis aber jedenfalls nicht auf einen ganz geringen Personenkreis erstrecken (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). Ob die dem Beteiligten Kaufmann eingeräumte Entlassungsbefugnis diese Grenze übersteigt und in welchem zahlenmäßigen oder sonst
87abgrenzbaren Umfang dem Angestellten diese Befugnis zustehen muß, kann im vorliegenden Fall aber letztlich dahinstehen. Der Aufgabenbereich des Beteiligten zu erfüllt nämlich jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG. Der Beteiligte nimmt - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt -einen beachtlichen Teilbereich unternehmerischer Aufgaben wahr. Seine Tätigkeit verrichtet er auch eigenverantwortlich. Das folgt aus dem ihm gegebenen Entscheidungsspielraum. Die Aufgaben nimmt er nach Dienststellung und Dienstvertrag wahr. Der Beteiligte zu 3) ist nach seiner Stellung und seinem Vertrag Stationsleiter des Flughafens K. In dieser Position hat er die dargestellten Aufgaben, die ihn nach seiner Gesamtwürdigung als leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG charakterisieren.
88Auf die Beschwerde mußte daher der Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) abgewiesen werden.
89Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
90Die Entscheidung stellt eine Anwendung der Rechtsprechung auf den Einzelfall dar.
91Rechtsmittelbelehrung; Gegen diesen Beschluß findet die Rechtsbeschwerde nur statt, nachdem sie durch das BAG zugelassen worden ist. Wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von dem Beteiligten zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 35oo Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden; für die weiteren Beteiligten ist kein Rechtsmittel gegeben«, Die Beschwerde muß innerhalb einer Notfrist *) von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich eingelegt werden. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Notfrist *) von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
92Die Beschwerde kann nur auf bestimmte Gründe nach näherer Maßgabe der §§ 92 a, 72a ArbGG gestützt werden.
93Wenn das BAG auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zuläßt, beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Beschlusses des BAG. Wegen Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde wird auf §§ 92,72,73, 74 ArbGG hingewiesen.
94Hinweis der Geschäftsstelle; Das BAG bittet, sämtliche Schriftsätze in sechsfacher Ausfertigung beim BAG einzureichen.
95*) Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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