Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 436/84
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Bezahlung des Klägers.
2Der 42 Jahre alte Kläger ist seit dem 1.12.1972 als Angestellter bei der dem Bundesministerium für R nachgeordneten Bundesforschungsanstalt für L beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung und aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Gruppe IV b BAT.
3Bis Mitte Oktober 1977 war der Kläger im Referat F 4 "W " tätig, seit dem arbeitet er im Referat F 5 "V ". Referatsleiter ist der Zeuge Dr.
4M
5Aufgabe der Bundesforschungsanstalt ist es, im Zusammenwirken mit verwandten Einrichtungen wissenschaftliche und informative Grundlagen zur Lösung der Aufgaben der Bundesregierung im Bereich der R zu schaffen. Im Referat "V " liegen die Arbeitsschwerpunkte nach dem Organisationsplan der Bundesforschungsanstalt auf zwei Ebenen: Zum einen geht es um eine verkehrszweigübergreifende Betrachtungsweise des Verkehrsverhaltens, der Raumwirksamkeit von Verkehrstechnologien sowie der Ordnungspolitik; zum anderen sind sektoral Fernverkehr sowie Nahverkehr/Stadtverkehr zu beobachten.
6Der Kläger, der 1978 die Qualifikation eines magister artium in Wirtschafts- und Sozialgeographie, historischer Geographie und Statistik erlangt hat, machte mit Schreiben vom 12.6.80 Ansprüche auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT schriftlich geltend.
7Mit Datum vom 6.8.1981 erstellte der Zeuge Dr. M , der Vorgesetzte des Klägers, eine Arbeitsplatzbeschreibung, die
8den Beobachtungszeitraum 1.1.198o bis 3o.5.1981 umfaßte. Auf diese Arbeitsplatzbeschreibung hat der Kläger im wesentlichen sein Höhergruppierungsbegehren gestützt. Auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung, Bl. 58 bis 65 d.A. und die ausführliche Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, Bl. 145 ff d.A., wird verwiesen.
9Die Arbeitsplatzüberprüfungskommission der Bundesanstalt erstellte unter dem 2o.1o.1981 einen Bericht über eine Arbeitsplatzüberprüfung, in sie die Tätigkeiten des Klägers nach den "Blöcken" statistische Analyse,logische Prüfverfahren, elektronische Datenverarbeitung, Arbeitsorganisation, Führung von Hilfskräften, verbale Darstellung der Ergebnisse, graphische Darstellungen und Kenntnis der einschlägigen wissenschaftlichen und planungspraktischen Aufgaben, denen zugearbeitet wird, aufteilte. Die Prüfungskommission kam zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle mit 4o %, seiner Tätigkeiten die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a, Fallgr. 1 b BAT wegen seiner Aufgaben im Bereich Luftverkehr und wegen der eigenverantwortlichen Bearbeitung zweier Einzelthemen zum Atlas zur Raumentwicklung. In einem Begleitschreiben führte die Arbeitsplatzüberprüfungskommission dazu aus, ein Höhergruppierungsanspruch des Klägers bestehe nur, wenn ihm nach Abschluß der Arbeiten zum "Atlas zur Raumentwicklung" gleichwertige Tätigkeiten übertragen würden, bzw. wenn das Themenfeld "Luftverkehr" erhalten bliebe. Wenn das Themenfeld "Luftverkehr" keine dauerhafte Aufgabe sei, seien die Voraussetzungen für einen Höherstufungsantrag nicht gegeben.
10Nachdem die Beklagte der Arbeitsplatzüberprüfungskommission mitgeteilt hatte, dem Kläger sei niemals ein Themenfeld "Luftverkehr" übertragen, revidierte die Kommission ihren Bericht vom 2o.1o.1981 durch Vermerk vom 21.12.1981.
11Wegen der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen der Kommission, Bl. 55 ff d.A. Bezug genommen.
12Mit seiner am 17.12.1982 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Höherstufungsbegehren weiterverfolgt und im Hauptantrag den Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT für die Zeit vom 1.1.1980 bis zum 30.6.1982 und die Unterschiedsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT für die Zeit ab 1.7.1982 bis zum 31.12.1982 geltend gemacht.
13Mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT für die Zeit ab 1.1.198o bis zum 31.12.1982 verlangt.
14Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, Fallgr. 1 a BAT, jedenfalls aber für eine Eingruppierung in die Gruppe IV a, Fallgr. 1 a BAT ab 17.1 o.1977.
15Die Arbeiten am Atlas zur Raumentwicklung, die ihm nicht nur vorübergehend übertragen worden seien und für die er 5o % seiner Gesamtarbeitszeit aufgewendet habe, müßten in folgende Arbeitsschritte aufgegliedert werden: Externe Datenbeschaffung, Datenprüfung und Datenbewertung und Einsatz von Methoden der deskriptiven und analytischen Statistik, Schwellenwertbildung nach inhaltlichen und formalen Kriterien, Anfertigung von Dateidokumentationen einschließlich kritischer Wertung ihrer Aussagefähigkeit, eigenverantwortliche Entwicklung von Entwürfen zu thematischen Karten, Anfertigung des Layout der AzR -Karten, Abfassen von Prüfprotokollen, Anfertigung der Datenbeschreibung, Abstimmungsgespräche mit dem Abteilungsleiter, Information in Vertretung des zur Kur weilenden Projektleiters, Abfassen von fremdsprachigen Titeln, Anfertigen von wissenschaftlichen Begleittexten zu den Karten 3.02 und 3.03, Korrekturlesen von Atlastexten und Kartenentwürfen, Arbeitsablaufplanung und Terminplanung sowie Terminüberwachung.
16Zur ordnungsgemäßen Erledigung dieser Aufgaben seien folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich: Kenntnisse der Datenlage und Datenquellen, englische Sprachkenntnisse,
17Kenntnis der jeweils problemrelevanten Literatur, der raumordnungspolitschen Ziele und Aussagen und der einschlägigen wissenschaftlichen und planungspraktischen Aufgaben, Kenntnis der elektronischen Datenverarbeitung zur Lösung mathematischer und statistischer Aufgaben, Kenntnis der Methoden der deskriptiven und analytischen Statistik, Kenntnis von Gesetzen, Verordnungen, Entschließungen und Empfehlungen im Bezug auf Raumordnung, Verkehr und Luftfahrt, Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung zur Datenabspeicherung, Kenntnisse von Prüfverfahren nach logischen, zeitlichen und räumlichen sowie inhaltlichen Kriterien, Kenntnis in kartographischer Informationsvermittlung, Kenntnisse der EDV-unterstützten Kartographie, Kenntnis der Visualisierung thematischer Inhalte in der Kartographie, Kenntnis der Erhebungstechnik und Kenntnisse von Aussagefähigkeit und Besonderheiten der verwendeten Statistiken und Kenntnisse der englischen und französischen Fachterminologie.
18Mit den vorgenannten Anforderungen werde belegt, daß der Kläger zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Kenntnisse benötige, die durch ein Hochschulstudium vermittelt würden, und daß er ein besonderes Maß an Verantwortung einbringen müsse. Auch die geforderte Bedeutung der Tätigkeit werde damit nachgewiesen.
19Die Arbeit am Atlas sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang und rechtfertige für sich allein den Anspruch auf höhere Vergütung. Die Arbeiten an den beiden Atlasblättern, deren wissenschaftliche Betreuung ihm eigenverantwortlich übertragen sei, könne aus dem Gesamtkomplex "Arbeit am Atlas" nicht herausgelöst werden. Die einzelnen Arbeitsschritte seien unlöslich miteinander verbunden.
20Das Themenfeld für Luftverkehr, das er eigenverantwortlich und im dienstlichen Auftrage strukturiert habe, und aus dem er in Abstimmung mit seinen Vorgesetzten Aufsätze veröffentlich habe, erfülle die Voraussetzungen für eine Höherstufung
21ebenfalls. Daß die entsprechenden Arbeiten dienstlich veranlaßt worden seien, ergebe sich aus vielfachen Gesprächsprotokollen und Unterlagen.
22Schließlich erfüllten auch seine sonstigen Aufgaben die Merkmalen der in Anspruch genommenen höheren Vegütungsgruppe.
23Der Kläger hat beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.680,83 DM brutto, nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1982 zu zahlen;
25hilfsweise:
26die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.982,82 DM brutto, nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1982 zu zahlen.
27Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger werde tarifgerecht bezahlt. Er habe die üblichen Aufgaben eines Sachbearbeiters zu erledigen, nämlich die Beschaffung von Daten aus amtlichen Statistiken, Verbandsstatistiken und behördeninternen Datensammlungen, die Aufbereitung der Daten, die Aufstellung von Tabellen, die Berechnung von Durchschnittswerten, die Anfertigung von Häufigkeitsdiagrammen, die Festlegung von signifikanten Schwellenwerten, die Anfertigung von Kartenentwürfen, schriftliche Formulierungen der erfüllten Aufgaben für den Projektleiter, Korrekturarbeiten der Tabellen der Bundesforschungsanstalt, die Anwendung logischer Prüfverfahren, die Überprüfung von Druckvorlagen und die Mitwirkung an der Farbabstimmung während des Kartendrucks. Tätigkeiten dieser Art seien bei der Mitarbeit des Klägers an den Eigenforschungsprojekten der Referatsleiter Dr. L und K ebenso angefallen wie im Rahmen der Mitarbeit des Klägers am Atlas zur Raumentwicklung.
28Die Arbeiten des Klägers am Atlas seien im übrigen in den Geschäftsverteilungsplan nicht aufgenommen worden, weil es sich nur um vorübergehende Aufgaben gehandelt habe, so daß
29dieser Aufgabenbereich tarifrechtlich ohnehin für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers unbeachtlich sei.
30Der Kläger habe für seine Arbeiten am Atlas keine Sprachkenntnisse gebraucht. Zur Erfüllung der Aufgaben seien auch keine wissenschaftlichen Qualifikationen notwendig gewesen, auch keine Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung. Für entsprechende Spezialbereiche gebe es in der Bundesanstalt spezielle Dienste, deren Hilfe die Sachbearbeiter in Anspruch nehmen könnten.
31Eine besonders herausgehobene, aber auch nur vorübergehend übertragene Tätigkeit des Klägers sei die eigenverantwortliche Bearbeitung zweier Kartenblätter gewesen. Insoweit sei ihm ein Sonderauftrag erteilt worden. Für die Erledigung dieser Aufgaben habe er 13 % seiner Arbeitszeit aufgewendet. Auch daraus sei ein Anspruch auf höhere Vergütung mithin nicht herzuleiten.
32Die Veröffentlichungen des Klägers seien Privatangelegenheit gewesen. Er habe dazu keinen dienstlichen Auftrag gehabt. Auch habe die Beklagte den Kläger nicht veranlaßt, ein Themenfeld Luftverkehr zu strukturieren. Der Kläger habe sich diesem Thema aufgrund seiner privaten Interessen zugewandt, weil er Hobbyflieger sei.
33Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Referatsleiters Dr. M als Zeugen die Beklagte durch Urteil vom 13.12.83 zur Zahlung von 12.982,82 DM brutto, nebst 4 % Zinsen ab 28.12.82 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
34In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger erfülle mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a, Fallgr. 1 b BAT, weil er sich zu einem Drittel der Arbeitsvorgänge durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebe. Die Heraushebungsmerkmale seien erfüllt bei der eigenverantwortlichen Bearbeitung der beiden Kartenblätter des Atlasses
35zur Raumentwicklung, wobei es sich insoweit um einen gesonderten Arbeitsvorgang handele. Auch die Bearbeitung des Themenfeldes Luftverkehr, die wiederum als ein Arbeitsvorgang zu qualifizieren sei, sei eine Tätigkeit, mit der sich der Kläger durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe heraushebe.
36Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 152 ff d.A. Bezug genommen.
37Gegen dieses ihr am 3o.3.1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3o.4. durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29.5.1984 begründet.
38Sie führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, das Arbeitsgericht sei schon deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen, weil es die Mitarbeit des Klägers am Atlas zur Raumentwicklung nicht nur als vorübergehende Aufgabe angesehen habe. Die Beklagte habe schon in erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen, daß dem Kläger ein zeitlich begrenzter Sonderauftrag zur eigenverantwortlichen Entwicklung von zwei Kartenblättern zum Atlas zur Raumentwicklung erteilt worden sei. Der gesamte Atlas sei sozusagen ein Nebenprodukt aus den laufenden Forschungsarbeiten der Beklagten gewesen. Aus den Eigenforschungsprojekten, die von Projektleitern in den Fachreferaten der Bundesforschungsanstalt erarbeitet werden, hätten kartographische Darstellungen zu einem Atlas zur Raumentwicklung zusammengestellt und durch textliche Ausführungen erläutert werden sollen. Eigenforschungsprojekte des Referats "V " seien gewesen:
39- großräumige Erreichbarkeitsverhältnisse(Dipl.-Ing. S )
40- Bestandsaufnahme "Öffentlicher Verkehr"(Dr. M )
41- Modellrechnungen zum Verkehr im ländlichenRaum (Dr. K )
42- Raumwirksamkeit von Fernstraßen (Dr. L )
43Der Kläger sei ab 17.1 o.1977 beauftragt gewesen, als Sachbearbeiter Zuarbeiten zu den Eigenforschungsprodukten auszuführen.
44Daß sich die Arbeiten am Atlas über längere Zeit hingezogen hätten als ursprünglich veranschlagt, stehe nicht der Annahme entgegen, daß es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit gehandelt habe.
45Die Arbeiten des Klägers am Atlas seien deshalb für die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit nicht von Bedeutung.
46Der Kläger habe auch niemals einen dienstlichen Auftrag zur Bearbeitung eines Themenfeldes "Luftverkehr" erhalten. Einen solchen Themenbereich gebe es bei der Bundesforschungsanstalt nicht.
47Der Verkehrsreferent im Bundesbauministerium, der gewußt habe, daß der Kläger Hobbyflieger sei, habe im Januar 1981 mit dem Kläger über den Luftverkehr gesprochen. Darüber habe der Kläger seinen Referatsleiter und den Abteilungsleiter Forschung in Kenntnis gesetzt und einen Vermerk mit Datum vom 22.1.1981 erstellt, der jedoch nirgends in irgendeiner Weise verwandt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger in der Zeit vom 2.-5.11.1981 als Zuhörer zu einem Hearing in den hessischen Landtag geschickt worden, bei dem es um die umstrittene Startbahn 18 West gegangen sei. Darüber habe er einen Dienstreisebericht erstellt, der jedoch keine für die Beklagte relevanten Informationen enthalten habe und dem Bundesministerium nur zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Themenbereich Luftverkehr sei danach weder von der Bundesforschungsanstalt noch im Ministerium weiterverfolgt worden. Außerdem habe der Kläger den Zeitanteil für die Teilnahme am Hearing zu hoch angesetzt. Allenfalls könne ein Anteil von 1 % angenommen werden.
48Aus der Bekundung des Zeugen Dr. M ergebe sich, daß über Fragen des Luftverkehrs im Rahmen der Aufgabenerfüllungen der Bundesforschungsanstalt nachgedacht worden sei. Daß der Kläger ein Konzept über eine nähere Strukturierung des Gebietes Luftverkehr erstellt habe, sei dem Zeugen erst durch den Informationsbericht vom 2o.1.1981 bekanntgeworden. Aus dem Umstand, daß der Bericht des Klägers zu den Unterlagen des Referats genommen worden sei, könne jedoch keineswegs geschlossen werden, der Kläger habe nunmehr einen dahingehenden dienstlichen Auftrag zum Tätigwerden gehabt.
49Die Beklagte beantragt,
50das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
51Der Kläger beantragt,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung stellt er den Antrag,
54das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.698,o1 DM brutto, nebst 4 % Zinsen ab 28.12.1982 zu verurteilen.
55Er macht erneut geltend, die Tätigkeit des Klägers am Atlas zur Raumentwicklung müsse als ein Arbeitsvorgang gewertet werden. Eine tarifrechtlich gesonderte Bewertung der eigenverantwortlichen Erstellung zweier Atlasblätter komme nicht in Betracht. Für den überwiegenden Anteil der damit zusammenhängenden Arbeiten benötige der Kläger Kenntnisse, die er durch sein Studium erworben habe.
56Der Kläger sei auch im Aufgabenbereich Luftverkehr tätig gewesen, der zum Referat 5 gehöre. Deshalb müsse auch dieser Arbeitsbereich berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hätte demgemäß von nur zwei Arbeitsvorgängen ausgehen müssen.
57Mit beiden Arbeitsbereichen erfülle der Kläger die Heraushebungsmerkmale der besonderen Bedeutung und der besonderen Schwierigkeit.
58Die Tätigkeit des Klägers könne nicht als "Zuarbeit" zu den Eigenforschungsprojekten der Forschungsanstalt gewertet werden. Es stimme auch nicht, daß es sich insoweit nur um einen vorübergehenden Aufgabenkreis des Klägers gehandelt habe.
59Das Arbeitsgericht habe zutreffend auch das Themenfeld "Luftverkehr" in die Bewertung einbezogen. Insoweit habe der Kläger auch einen dienstlichen Auftrag gehabt. Die Teilnahme des Klägers am Hearing Startbahn West sei zeitlich nicht zu hoch veranschlagt, wenn die Vorbereitung hinzugerechnet werde. Aufgabe des Klägers sei die des Zuhörers gewesen, der anschließend mit Fachkompetenz habe berichten müssen.
60Die Formulierung "Aufbau eines Themenfeldes Luftverkehr" habe der Referatsleiter Dr. M erstmals in seiner Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.8.1981 benutzt. Bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens sei der Kläger immer zu Gesprächen als Experte herangezogen worden. Es stimme nicht, daß Herr Dr. M von einem Konzept zur Strukturierung des Gebietes Luftverkehr erst erfahren habe, als der Kläger den Informationsbericht vom 2o.1.1981 gezeigt habe, denn einleitend heiße es wörtlich, der Kläger habe die Aufgabe des Berichterstatters für die BfLR mit Kenntnis und Billigung von ALF und Referatsleiter Dr. M übernommen.
61Die Beklagte beantragt,
62die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
63Sie meint wiederum, die Tätigkeit des Klägers am Atlas für Raumentwicklung müsse in zwei Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, einer davon sei die Mitwirkung (Zuarbeit)
64an der Erarbeitung von Kartenblättern, der andere die eigene Erarbeitung von zwei Kartenblättern zu dem Altlas. Der erste Arbeitsvorgang sei mit einem Arbeitszeitanteil von 33 % zu bewerten, der weitere mit einem Anteil von 13 %.
65Der Kläger habe für seine Arbeiten auch nicht Kenntnisse aus dem Studium der Geographie benötigt. Auch das gehe aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hervor. Ein abgeschlossenes Geographiestudium sei für solche Arbeiten zwar nützlich, aber nicht notwendig.
66Erneut weist die Beklagte darauf hin, daß es ein Themenfeld "Luftverkehr" bei ihr nicht gebe. Für seine Teilnahme am "Hearing Startbahn West" habe der Kläger äußerstensfalls 1 % seiner Arbeitszeit verwendet.
67Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
68E_n_t_s_c_h_e_i_d_u_n_g_s_g_r_ü_n_d_e
69Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerde-gegenstandes an sich statthaft. Das Rechtsmittel ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin istes zulässig.
70Die Berufung hatte auch in der Sache erfolgt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf höhere als die ihm zur Zeit gewährte Vergütung nicht zu.
71Beide Parteien sind tarifgebunden. Daher gelten für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und der ihn ergänzenden Vorschriften unmittelbar und zwingend nach den §§ 3, 4 des Tarifvertragsgesetzes.
72Daher könnte der Kläger Vergütung nach der Gruppe IV a BAT nur verlangen, wenn die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit oder doch ein Drittel seiner Zeit mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt gewesen wäre, die den vom Kläger beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen, § 22 I und II BAT.
73Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (SAG, Urteil vom 25.11.81, EzA Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT - Vergütungsgruppe VI b - mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; zuletzt BAG, Urteil vom 6.6.84, 4 AZR 218/82, ebenfalls mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
74Unter Anwendung obiger Grundsätze stimmt das Landesarbeitsgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil überein, daß die Tätigkeiten des Klägers am Atlas zur Raumordnung zwei Arbeitsvorgänge umfassen. Als ein tarifrechtlich einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang ist anzusehen das Beschaffen, Sichten und Auswerten von Daten und deren vorbereitende Verarbeitung bis zur endgültigen wissenschaftlich verantwortlichen Bearbeitung durch Dritte. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu stimmt das Landesarbeitsgericht in vollem Umfang zu (Bl. 12/13 d.A.).
75Als weiterer Vorgang ist die Tätigkeit des Klägers im Zu-
76sammenhang des/eigenverantwortlichen Bearbeitung zweier
77Atlasblätter anzusehen. Insoweit oblagen dem Kläger nicht nur Beschaffung und vorbereitende Verarbeitung der Daten. Er hatte auch die Aufgabe, die Kartenblätter in wissenschaftlich verantwortlicher Weise zu erstellen.
78Entgegen der Annahme des Klägers geht es dabei nicht um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Für das Vorliegen zweier Arbeitsvorgänge spricht die Verwaltungsübung bei
79der Beklagten, bei der die oben bezeichneten Arbeitsbereiche unterschiedlich bezahlten Mitarbeitern übertragen sind. Im übrigen ergibt sich das auch aus dem Umstand, daß die oben bezeichneten beiden Arbeitsbereiche tarifrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Schon deshalb können sie nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang gewertet werden.
80Dem steht nicht entgegen, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen den sogenannten vorbereitenden Arbeiten und der Erstellung der Kartenblätter in wissenschaftlich verantwortlicher Weise besteht, daß insbesondere die letzten Arbeitsgänge auf den Vorbereitungen aufbauen und ohne sie nicht möglich sind. Es ist in der Verwaltungspraxis durchaus üblich, einem Mitarbeiter vorbereitende Arbeiten zu übertragen bis hin z.B. zu einem Entscheidungsentwurf, während ein anderer Angestellter unter Verwertung der vorbereitenden Arbeiten den Vorgang eigenverantwortlich zum Abschluß bringt.
81Die beiden obengenannten Arbeitsvorgänge, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Referatsleiters Dr. M und nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift 5o % der Arbeitszeit des Klägers ausfüllen, gehören zum vertraglichen Aufgabenbereich des Klägers und sind daher für die tarifrechtliche Bewertung der Tätigkeit heranzuziehen.
82Die Kammer Kann sich/insoweit nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, diese Arbeiten seien ihrer Natur nach nur vorübergehend gewesen , das habe sich für den Kläger aus den Umständen ergeben, weil der Abschluß der Arbeiten voraussehbar gewesen sei und weil darüber hinaus dieser Aufgabenbereich bewußt in den Geschäftsverteilungsplan nicht aufgenommen worden sei.
83Richtig ist allerdings, daß auch eine sich über mehrere Jahre hin erstreckende Tätigkeit eine nur vorübergehende sein kann. Entscheidend ist der bei der Übertragung der Tätigkeit ausdrücklich erklärte oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachte
84Wille des Arbeitgebers. § 24 BAT enthält keine zeitliche Obergrenze für die Übertragung einer vorübergehenden Tätigkeit.
85Auf der anderen Seite muß, worauf das Arbeitsgericht bereits im Auflagenbeschluß vom 26.8.1983 ausführlich hingewiesen hat, berücksichtigt werden, daß die Beklagte ihre Mitarbeiter typischerweise mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschungspro- jekten betraut, die jeweils nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, hätten die an solchen Forschungsprojekten arbeitenden Mitarbeiter überhaupt keine endgültigen vertraglich auszuübenden Aufgaben. Sie wären immer nur mit vorübergehenden Tätigkeiten betraut. Das entspräche nicht dem Sinn der tariflichen Eingruppierungsnormen und ist im Zweifel von der Beklagten auch nicht beabsichtigt.
86Näher liegt deshalb auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Annahme , daß die dem Kläger im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Atlas für Raumordnung übertragenen Arbeitsvorgänge seiner vertraglich auszuübenden Tätigkeit entsprechen mit der Maßgabe, daß er Anspruch darauf hat, nach Abschluß entsprechender Arbeiten mit gleichwertigen Aufgaben betraut zu werden.
87Das schließt nicht aus, daß ein Arbeitgeber einem solchen Angestellten im Rahmen von Sonderaufträgen einzelne vorübergehende Arbeiten zuweist, aus denen tarifvertraglich kein Anspruch auf eine höhere Vergütung hergeleitet werden kann. Allein aus dem Umstand, daß ein übertragenes Projekt absehbare Zeit später zum Abschluß gebracht werden soll, folgt die vorübergehende Übertragung in einem solchen Fall jedoch nicht.
88Der Kläger meint nun, alle seine Arbeiten am Atlas zur Raumentwicklung entsprächen den qualifizierten Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT. Da die insoweit in Anspruch genommene Vergütungsgruppe auf den Gruppen V b und IV b BAT aufbaut,
89sind die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen heranzuziehen, wonach zu vergüten sind
90nach Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a
91Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
92(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
93nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a
94Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
95nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b
96Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
97Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
98nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b
99Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,
100nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
101Mit Rücksicht darauf, daß es sich um Aufbaufallgruppen handelt, mußte zunächst geprüft werden, ob der Kläger die Voraussetzungen der Gruppe V b BAT erfüllt. Das ist der Fall. Denn der Kläger benötigt zur Erledigung seiner Aufgaben, auch soweit es um die sogenannten vorbereitenden Arbeiten geht, gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Er braucht Kenntnisse auf den Gebieten der Datenbeschaffung und Datenbearbeitung einschließlich der Kenntnisse in Statistik. Außerdem muß er umfassend über die raumpolitische Zielsetzung der Bundesrepublik informiert sein. Er benötigt Kenntnisse in Kartographie, in Datenverarbeitung und nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verordnungen. Das ergibt sich aus der von dein Referatsleiter Dr. M erstellten Arbeitsplatzbeschreibung, Bl. 58 ff d.A. Der Kläger benötigt mithin von Umfang und Tiefe her ein beachtliches Fachwissen. Er hat außerdem unter Einsatz der erforderlichen Fachkenntnisse Gedankenergebnisse selbständig zu erarbeiten, indem er Daten beschafft und bearbeitet und bis zur wissenschaftlich verantwortlichen abschließenden Arbeit durch den Referatsleiter vorbereitet. Damit sind die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT dargetan. Der Kläger benötigt gründliche und umfassende Fachkenntnisse und erbringt selbständige Leistungen.
102Der Kläger hebt sich durch seine Tätigkeit am Atlas zur Raumordnung aus den Merkmalen der Vergütungsgruppe V Fallgruppe 1 a auch dadurch hervor, daß er eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit hat. Die besondere Verantwortung kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, aus Gründen im Behördenapparat und aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben,(BAG, Urteil vom 18.11.75, EzA Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT, Vergütungsgruppe IV b).
103Die besondere Verantwortung im Falle des Klägers läßt sich daraus herleiten, daß seine vorbereitenden Arbeiten ohne weitere Nachprüfungen in Entscheidungshilfen für die Bundes-
104regierung im Bereich der Verkehrsplanung einfließen.
105Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit erfordert, daß von dem Angestellten eine Tätigkeit auszuüben ist, die gemessen an der Gesamtheit der Tätigkeitsmerkmale der darunterliegenden Vergütungsgruppe nach den gestellten fachlichen Anforderungen erheblich schwieriger ist. Die Bedeutung kann sich aus der Größe des Aufgabengebietes ergeben, aus der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innendienstlichen Bereich und die Allgemeinheit. Im übrigen muß es sich jeweils um eine beträchtliche und gewichtige Heraushebung handeln. Denn der Tarifvertrag verlangt nicht nur eine Heraushebung durch Schwierigkeit und Bedeutung, sondern ein Herausheben durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (SAG, Urteil vom 6.6.84, 4 AZR 218/82 mit weiteren Nachweisen).
106Im Sinne der obengenannten Anforderungen ist die Tätigkeit des Klägers, soweit er vorbereitende Arbeiten für die Herstellung von Atlasblättern ausgeführt hat, nicht von besonderer Bedeutung. Die Tätigkeit war gerichtet auf die Erstellung von Atlasblättern aus dem Bereich "V ", wobei der verantwortliche Verfasser unter Verwendung der vom Kläger geleisteten .Vorarbeiten die wissenschaftliche Auswertung unternahm. Es mag durchaus angenommen werden, daß die Atlasblätter im Ergebnis der Vorbereitung raumpolitischer Entscheidungen durch die Bundesregierung dienen und insofern erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit haben können. Daraus folgt jedoch nicht, daß auch schon die vorbereitenden Arbeiten im Sinne der tariflichen Norm besonders bedeutsam sind,
107Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, daß insoweit beträchtlich gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Schwierigkeit der Arbeiten an den Kläger gestellt werden. Zwar hat der Kläger auch noch in der Berufungserwiderung und Anschlußberufungsbegründung behauptet, alle Arbeiten für den Atlas seien so schwierig gewesen, daß er das durch sein Hochschulstudium erworbene Fachwissen habe einsetzen müssen. Aus der Bekundung des Zeugen Dr. M und den vom Kläger vorgelegten Arbeitsproben ist jedoch zu entnehmen, daß der Kläger keine deutlich gesteigerten Kenntnisse gegen-
108über denjenigen benötigt, die zur Erfüllung der Aufgaben nach der Vergütungsgruppe IV b BAT erforderlich sind. Der Zeuge hat vor dem Arbeitsgericht bekundet, zu der von ihm sogenannten Zuarbeit gehöre nach seiner Einschätzung keine geographische Ausbildung; es handele sich um eine Sachbearbeitertätigkeit. Dem Kläger mag zuzugeben sein, daß er Kenntnisse von einer erheblichen Breite benötigt, die in unterschiedliche Gebiete hineinreichen, etwa Kenntnisse aus dem Bereich der Datenverarbeitung, aus dem Bereich der Statistik, der Kartographie und der Geographie. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß es sich um Kenntnisse handeln müßte von einer Tiefe wie sie etwa durch ein Hochschulstudium vermittelt würden. Dafür, daß solche Kenntnisse nicht erforderlich sind, spricht, daß im Hause der Beklagten vergleichbare Arbeiten durchweg von Sachbearbeitern ausgeführt werden, die nicht über ein Hochschulstudium verfügen.
109Daß der Kläger aufgrund seines abgeschlossenen Studiums die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten hat und daß er diese Fähigkeit durch vielfältige Veröffentlichungen unter Beweis gestellt hat, spielt für seine Eingruppierung keine
110Rolle. Für die Frage, welche Vergütung er zu beanspruchen
111hat, kommt es/ausschließlich darauf an, welche Kenntnisse er
112einzusetzen hat, und nicht darauf, über welche Kenntnisse er darüber hinaus noch verfügt. Daher erübrigte sich auch, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des wissenschaftlichen Zuschnittes der vom Kläger gelieferten Arbeiten.
113Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung seines Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT herausgehoben hat, soweit er eigenverantwortlich zwei Kartenblätter für den Atlas hergestellt hat. Insoweit ging es um die verantwortliche Zusammenstellung von Texten und um die Bewertung und Interpretation der bei den vorbereitenden Arbeiten zusammengestellten Daten. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger hier wissenschaft-
114liche Arbeiten geleistet hat ebenso wie die verantwortlichen Verfasser der übrigen Blätter, denen er zugearbeitet hatte.
115Unstreitig füllten diese Arbeiten jedoch nur 13 % der Arbeitszeit des Klägers aus. Das für sich allein reicht nicht für eine Einstufung in die Vergütungsgruppe IV a BAT aus.
116Nun hat das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen, zu der dienstvertraglich auszuübenden Tätigkeit des Klägers gehöre auch die "Bearbeitung eines Themenfeldes Luftverkehr"; dabei handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, mit dem sich der Kläger durch besondere Schwierigkeit und besondere Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebe. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dieser Arbeitsvorgang fülle 23 % der Arbeitszeit aus. Diesen Ausführungen kann sich das Berufungsgericht nicht anschließen.
117Allerdings spricht vieles für die Annahme, daß auch die Bearbeitung dieses Themenfeldes zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers gehörte. Dagegen spricht nicht, daß es im Geschäftsverteilungsplan nicht aufgeführt ist. Es ist im Zweifel auch nicht wesentlich, daß der Kläger niemals ausdrücklich in konkreter Form aufgefordert wurde, dieses Themenfeld zu bearbeiten und zu strukturieren. Denn zu den vertraglich auszuübenden Tätigkeiten, die mithin für die Bewertung infrage kommen, gehören auch solche Aufgaben, die einem Angestellten mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzen zuwachsen. Von einem solchen Sachverhalt ist im Bericht der Arbeitsplatzüberprüfungskommission vom 2o.1o.81 die Rede. Dort heißt es, die Arbeiten für den Bereich Luftverkehr seien dem Kläger mit Wissen des Referatsleiters und des Leiters der Bundesforschungsanstalt nach und nach zugewachsen. Auch der Referatsleiter Dr. M hatte in seiner Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 62 d.A.) unter "Sonderaufträge" den "Aufbau eines Themenfeldes Luftverkehr" erwähnt. Vor dem Arbeitsgericht hat der Referatsleiter als Zeuge bekundet, über Fragen des Luftverkehrs sei in seinem Referat im Rahmen der Aufgaben-
118erfüllung nachgedacht worden. Allerdings hat der Zeuge hinzugefügt, er habe erst durch den Bericht des Klägers vom 2o.1.81 erfahren, daß der Kläger ein Konzept über eine nähere Strukturierung des Gebietes Luftverkehr erstellt habe. Über den für das Gespräch mit dem Ministerium am 2o.1.81 erstellten Bericht befindet sich ein Vermerk des Klägers vom 22.1.81 bei den Akten (Bl. 2o6 f), aus dem sich ergibt, daß der Kläger vom Ministerium um einen Sachstandsbericht über die aktuellen Probleme aus den Bereich Luftfahrt, soweit sie die Raumordnung betreffen, gebeten worden war. Letztlich bestehen deshalb keine Bedenken, auch diesen Teil der Tätigkeit des Klägers als eine vertraglich auszuübende Aufgabe zu bewerten.
119Ob sich der Kläger mit diesem Aufgabenbereich durch besondere Schwierigkeit und besondere Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebt, wie es das Arbeitsgericht angenommen hat, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls steht nicht mit einer zur Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit fest, daß der Kläger mindestens 2o 1/3 % seiner Arbeitszeit für die Bearbeitung dieses Themenfeldes einsetzt. Legte man zugrunde, daß der Kläger mit der eigenverantwortlichen Erstellung zweier Atlasblätter die Heraushebungsmerkmale erfüllt und damit 13 % seiner Arbeitszeit ausgefüllt hat, so müßten Tätigkeiten derselben Qualifikation in einem Umfang von mindestens 2o 1/3 % hinzukommen, wenn im Ergebnis festgestellt werden sollte, daß sich der Kläger mit 1/3 seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Arbeitsvorgängen aus der Vergütungsgruppe IV b BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.
120Allerdings ist die Arbeitsplatzüberprüfungskommission in ihrem ergänzenden Vermerk vom 23.12.81 davon ausgegangen, daß der Kläger 27 % seiner Arbeitszeit für die Bearbeitung von Themen aus diesem Bereich verwendet hat. Diese gliedern sich wie folgt auf:
121- Anfertigung eines Berichtes über geplanteNeu- und Ausbaumaßnahmen auf Flugplätzen, 4 %
122- Information f. BMBau RS III 3 über raumordnungspolitisch bedeutsame Probleme desLuftverkehrs (2o.1.81) 4 %
123- Veröffentlichungen in BfLR-Mitteilungen
124IzR, RzR, RuR 6 %
125- Teilnahme am Hearing F Startbahn 18 West in W (2.-5.2.81)
126und Berichterstattung an BMBau RS III 3 8 %
127- Bewertung Kap. "Luftverkehr" im Gesamtverkehrsplan B 1980 an RS III 3 5 %
128Davon sind nicht einzubeziehen die Veröffentlichungen in BfLR Mitteilung, die mit 6 % veranschlagt wurden. Denn insoweit steht aufgrund der Bekundung des Zeugen Dr. M fest, daß der Kläger keinen dienstlichen Auftrag zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge hatte, daß vielmehr der Zeuge dem Kläger privat geraten hatte zu publizieren, um in Fachkreisen bekanntzuwerden und eine bessere Ausgangsbasis für berufliches Fortkommen zu gewinnen .
129Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger letztlich 21 % seiner Arbeitszeit für dienstliche Aufgaben aus den Themenbereich Luftverkehr verwendet hat. Denn in der Arbeitsplatzbeschreibung des Referatsleiters Dr. M ist aufgeführt, daß für den Aufbau des Themenfeldes Luftverkehr 1o % der Arbeitszeit aufgewendet wurden. Auch in dieser Arbeitsplatzbeschreibung finden sich der Bericht über raumordnungspolitisch bedeutsame Probleme des Luftverkehrs für das Ministerium, die Auswertung der Programme und Pläne der Länder im Bezug auf Aussagen über Neu-und Ausbaumaßnahmen auf Flugplätzen; die Bewertung des Abschnitts Luftverkehr im Generalverkehrsplan B 1980 und die Teilnahme am Hearing "Startbahn 18 West" und Berichterstattung an den Bundesbauininister. Außerdem sind in diesen 1o % auch noch die Beiträge zu den institutseigenen Publikationen aufgeführt. Diese Zeitangabe hat sich der Kläger in
130der Klageschrift (Bl. 5 d.A) zu eigen gemacht. Damals lag der Bericht der Arbeitsplatzüberprüfungskommission bereits vor. Der Kläger hat nicht im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen nun entgegen seinen ursprünglichen Angaben und denen seines Referatsleiters ein viel höherer zeitlicher Anteil zugrundegelegt werden sollte.
131Daß die Annahmender Arbeitsplatzüberprüfungskommission hinsichtlich des Zeitaufwandes insoweit im Zweifel zu hoch gegriffen sind, ergibt sich aus dem Abschnitt "Teilnahme am Hearing Startbahn 18 West mit anschließender Berichterstattung. Dafür sind 8 % der Arbeitszeit veranschlagt. Unstreitig hat die Anhörung 4 Arbeitstage in Anspruch genommen. Am 19.2., 2 Wochen später, war der Bericht des Klägers über seine Teilnahme am Hearing fertiggestellt. Selbst wenn man 3 weitere Tage für die Vorbereitung hinzurechnet und zugunsten des Klägers unterstellt, daß er nach Abschluß des Hearing bis zum 19.2.81 ausschließlich an dein Bericht gearbeitet hat, ergeben sich 17 oder 18 Tage als Zeitaufwand. Das sind nicht - bezogen auf einen Zeitraum von etwa 11/2 Jahren - 8 % der Arbeitszeit.
132Nach allem bleibt festzustellen, daß sich der Kläger nicht nachweislich mit Arbeitsvorgängen, die zumindest 1/3 seiner Arbeitszeit ausfüllen, durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebt. Er kann daher keine Vergütung nach der Gruppe IV a BAT verlangen.
133Daraus folgt zugleich, daß der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe III BAT im Wege des Bewährungsaufstieges hat.
134Auf die Berufung der Beklagten war mithin das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. Der Kläger war mit der Klage
135abzuweisen.
136Die Anschlußberufung des Klägers ist unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.
137Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
138*
139Rechtsmittelbelehrung; Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden; für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist*) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 35oo Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
140Hinweis der Geschäftsstelle; Das BAG bittet, sämtliche Schriftsätz in ..6. facher Ausfertigung bei dem BAG einzureichen.
141*) Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.