Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 763/87
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 3-1 Ca 1199/86 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 4.345,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juni 1986 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird ebenso zurückgewiesen wie die Anschlußberufung der Beklagten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6..
Streitwert-: 49.167,62 DM.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch, den der Kläger aus einer unbefugten Nutzung seines Meistertitels durch die Beklagte herleitet.
3Der Kläger ist Dachdeckermeister; als solcher war er bei der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 1.4.1978 (Bl. 11 a d.A.)in der Zeit vom 1.4.78 bis 15.2.198o beschäftigt, wobei er allerdings nur nach den Lohnbedingungen eines Gesellen bezahlt wurde. Im Arbeitsvertrag (Ziffer 3) ist die Anwendung des Bundesrahmentarif Vertrages für das Dachdeckergewerbe in der zuletzt vereinbarten Fassung festgelegt.
4Die vertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers (laut Ziffer 4 des Arbeitsvertrages 14,-- DM Stundenlohn) entsprach einem durchschnittlichen Monatlichen Bruttolohn von DM 2.316,22 und lag damit geringfügig unter dem Tarifgehalt eines Gesellen in der Beschäftigungsgruppe T 3 des Gehaltstarifs für das Dachdeckerhandwerk vom 13.6.1978, der für die Beschäftigungsgruppe T 3 ab dem 3. Berufsjahr einen Tariflohn von DM2.462,-- bestimmt.
5Zur Zeit der Einstellung des Klägers war die Beklagte nicht in die Handwerksrolle für das Dachdeckerhandwerk eingetragen; ein Betriebsleiter mit Meistertitel wurde nicht beschäftigt. Einige Zeit nach der Einstellung des Klägers erhielt die Beklagte ein Schreiben der Handwerkskammer zu K , in welchem sie auf die fehlende Eintragung in der Handwerksrolle hingewiesen wurde; ferner war ein Antrag auf Eintragung beigefügt.
6Mit Schreiben vom 4.8.1978 stellte die Beklagte einen Eintragungsantrag, wobei sie eine Fotokopie des Arbeitsvertrages mit dem Kläger, worin dieser als .Dachdeckermeister bezeichnet ist, vorlegte. Mit Schreiben vom 9.8.1978 bat die Handwerkskammer zu K unter anderem um Vorlage des Meisterbriefes "des Betriebsleiters Herrn Kü '", also des Klägers. Mit Schreiben vom 28.8.1978 übersandte der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH der Beklagten der Handwerkskammer eine Kopie des Meisterbriefes des Klagers ohne dessen Wissen oder Zustimmung. Aufgrund dessen wurde der Kläger als verantwortlicher Betriebsleiter angesehen, und der Nachweis der Eintragungsvoraussetzung gemäß § 7 der Handwerksordnung als ausreichend geführt bewertet. Demzufolge kam es am 22.9.1978 zur Handwerksrolleneintragung mit dem Kläger als verantwortlichem Betriebsleiter.
7Die Beklagte war folgendermaßen in den Besitz des Meisterbriefes gelangt: Einige Monate nach Abschluß des Arbeitsvertrages bat der Geschäftsführer L der Beklagten den Kläger, ihm seinen Meisterbrief zur Vorlage bei der Stadt S zu überlassen, um von dort eine bestimmte Auftragsvergabe erhalten zu können. Zu diesem Zweck übergab der Kläger dem Geschäftsführer seinen Meisterbrief, von dem dieser eine Fotokopie fertigte, die später der Handwerkskammer eingereicht wurde.
8Nachdem der Kläger zum 15.2.198o bei der Beklagten ausgeschieden war, teilte Letztere dies der Handwerkskammer zu K mit Schreiben vom 18.2.198o (Bl. 41 d.A.) mit. In dem Schreiben heißt es: "Wir geben Ihnen hiermit bekannt, daß unser Meister, Herr Kü , zum 13.2.198o aus unserem Unternehmen ausgeschieden ist". Mit Schreiben der Handwerkskammer zu K vom 3.3.198o (Bl. 58 d.A.) wurde die Beklagte alsdann gebeten, nähere Angaben hinsichtlich eines ständig zu beschäftigenden Betriebsleiters zu machen. Auf eine Erinnerung der Handwerkskammer vom 25.6.80 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.7.198o (Bl. 42 d.A.) an die Handwerkskammer zu K mit, daß bei ihr als Betriebsleiter Herr Kn beschäftigt sei.
9Während der Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses war der Kläger der einzige Meister im Betrieb der Beklagten. Als der Kläger am 27.11.1985 seine Eintragung als Betriebsleiter für eine andere Firma bei der Handwerkskammer zu K erreichen wollte, erfuhr er erstmals, daß er für die Beklagte als Betriebsleiter eingetragen war. Eine von ihm daraufhin beantragte Löschung dieser Eintragung wurde von der Handwerkskammer sofort vorgenommen.
10Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz. Er hat dargelegt, die Bekagte habe ihn betrogen, da sie ihn über die Verwendung des Meisterbriefes getäuscht habe, so daß er es in Unkenntnis der erfolgten Meldung als Betriebsleiter unterlassen habe, eine der Tätigkeit des Betriebsleiters entsprechende Vergütung zu verlangen. Diese entspreche mindestens der Beschäftigungsgruppe T 5 im 3. Berufsjahr laut Gehaltstarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk. Dazu hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß er den Schadensersatz für die Dauer seiner Eintragung als Betriebsleiter bis zum 29.7.1982 verlangen könne, weil die Beklagte seine Konzession als Betriebsleiter bis zu diesem Zeitpunkt ausgenutzt habe. Der Kläger hat die Differenz zwischen dem Meistergehalt gemäß Beschäftigungsgruppe T 5 im 3. Berufsjahr und dem Gesellenlohn gemäß Beschäftigungsgruppe T 3 im 3. Berufsjahr geltend gemacht, und zwar gemäß folgender Schadensberechnung:
11Gemäß Beschäftigungsgruppe T 3 zu zahlender
12Lohn für die Zeit von Sept. 1978 bis Juli 1982 174.455,-- DM
13abzüglich des während dieser Zeit nach Be
14schäftigungsgruppe T 3 zu zahlenden Lohnes 82.278,5o DM
15abzüglich des an ihn tatsächlich gezahlten Betrages 43.oo8,8o DM
16ergibt insgeamt eine Klageforderung von 49.167,62 DM
17Der Kläger meint die Beklagte sei in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet, da in der unbefugten Angabe seiner Person als Betriebsleiter, auch ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu sehen sei.
18Mit Schreiben vom 3.12.1985 forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, für die Zeit ab 1.1.1979 bis einschließlich November 1985 bis zum 10.12.1985 monatlich DM 600,-- also DM 49.800,-- unter Fristsetzung bis zum 1o.12.1985 zu zahlen.
19Der Kläger hat beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger,DM 49.167,62 nebst 4 % Zinsen hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 28.2oo,-- ab dem 1o.12.1985 im übrigen ab Klagezustellung zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat behauptet, der Kläger sei nie als Betriebsleiter eingesetzt worden; deswegen ergäben sich auch keine Ansprüche aus den §§ 812, 823 BGB. Aus einem etwaigen Verstoß gegen das Gesetz zur Ordnung des Handwerks ließen sich keine privatrechtlichen Ansprüche zugunsten des Klägers herleiten, da die Eintragung in die Handwerksrolle nur einem öffentlich-rechtlichen Zweck gedient habe. In der Verwendung der Berufsbezeichnung bzw. Qualifikation des Klägers als Meister liege keine Persönlichkeitsverletzung. Die Verwendung des Meisterbriefes habe nur der Existenzsicherung des Betriebes gedient; darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Vermögensschaden erlitten, denn sie, die Beklagte, hätte ohnehin kein höheres Gehalt gezahlt, selbst wenn der Kläger einen höheren Betrag gefordert hätte; im übrigen habe sie angenommen, daß der Kläger ihr die Vorlage des Meisterbriefes bei der Handwerkskammer zu K als Gefälligkeit gestatten werde. Von einem betrügerischen Verhalten könne in keinem Fall die Rede sein.
24Das Arbeitsgericht hat zur Höhe der üblichen Vergütung eines Betriebsleiters eine Auskunft der Kreishandwerkerschaft vom 14.1o.1986 (Bl. 67 ff d.A.) eingeholt. Alsdann hat es durch Urteil vom 27.3.1987 die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 4.345,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 12.6.1986 zu zahlen, während die weitergehende Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe für die Zeit von September 1978 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten im Februar 198o ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von DM 4.345,-- zu, weil der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger ohne dessen Wissen gegenüber der Handwerkskammer zu K als Betriebsleiter angegeben habe. Ein solches Verhalten stelle einen Verstoß gegen die sich aus § 242 BGB ergebende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar. Mit der Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle sei für Dritte der Eindruck entstanden, daß der Kläger als Betriebsleiter für ein Verschulden bei der Leitung desBetriebes und der Nichtbeachtung von gewerbepolizeilichen Vorschriften haftbar gemacht werden könne. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, daß der Kläger ein solches Verhalten aus Gefälligkeit gestatten werde, weil gerade wegen der haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Konzessionsträger dessen Einverständnis für die Eintragung vorliegen müsse. Es verstoße gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte den Kläger über die erfolgte Meldung bei der Handwerkskammer in Unkenntnis gelassen habe, um ihn von der Geltendmachung einer höheren Lohnforderung abzuhalten, denn es wäre überaus wahrscheinlich gewesen, daß der Kläger bei Kenntnis seines erhöhten Haftungsrisikos einen höheren Lohn ausgehandelt hätte. Damit sei dem Kläger wegen der Beeinträchtigung einer tatsächlichen Erwerbsaussicht ein Schaden zugefügt worden. Ein Schadensersatzanspruch sei allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb im Februar 198o begründet, weil die Beklagte die Handwerkskammer umgehend vom Ausscheiden des Klägers unterrichtet habe; einer darüber hinausgehenden Abmeldung als Betriebsleiter habe es nicht bedurft, weil die Handwerkskammer die Mitteilung der Beklagten vom 18.2.198o in diesem Sinne habe verstehen können. Für die Berechnung der Anspruchshöhe sei von der Differenz der Vergütung nach der Meistergruppe T 4 und des Tarifgehaltes eines Gesellen nach der Beschäftigungsgruppe T 3 des Geha1tstarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk auszugehen, wobei allerdings der so entstandene Schaden um 5o % gemäß § 287 ZPO zu mindern sei. Denn der Kläger sei von vornherein bereit gewesen, für einen untertariflichen Lohn zu arbeiten, so daß er auch bei Kenntnis von einer Eintragung in der Handwerksrolle keine Betriebsleitertätigkeit ausgeführt hätte, so daß ihn auch die haftungsrechtliche Verantwortung nicht habe treffen können. Ausgehend von einem tariflichen Bruttolohn für die Beschäftigungsgruppe T 3 von DM 2.462,-- und für T 4 von DM 2.933,-- hat das Arbeitsgericht für die Zeit von September 1978 bis Juni 1979 eine Differenz von 1o x DM 473,--, also DM 4.37o,-- errechnet; für die Zeit von Juni 1 979 bis Februar 198o hat es gemäß dem Gehalt starifvertrag vom 3o.4.1979, wiederum ausgehend von einem Lohnanspruch für die Beschäftigungsgruppe T 3 von DM 2.381,-- und für die Gruppe T 4 von DM 3.o76,-- eine Differenz von 8 x DM 495,--,also DM 3.96o,--, mithin eine Gesamtdifferenz von DM 8.69o,-- ermittelt, wovon dem Kläger 5o % zuzusprechen seien. Dabei hat das Arbeitsgericht die Differenz zwischen dem vom Kläger tatsächlich erhaltenen Lohn und dem Tariflohn für die Beschäftigungsgruppe T 3 nicht berücksichtigt, weil dieser Anspruch gemäß der tariflichen Verfallklausel in § 64 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckergewerbe wegen unterlassener Geltendmachung des Klägers ausgeschlossen sei.
25Gegen dieses dem Prozeßbewollmächtigten des Klägers am 26.6.87 zugestellte Urteil ist mit einer am 27.7.1987 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese mit einem am 7.8.1987 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Mit einem am 3o.7.1987 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt, die mit dem am 28.8.1987 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz wiederholt und begründet worden ist.
26Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Begründung, zu Unrecht sei lediglich auf die Bestimmung des § 826 BGB abgestellt worden und der Schaden danach berechnet worden, welche Vereinbarung er mit der Beklagten getroffen hätte, falls diese ihm gegenüber offengelegt hätte, daß er als Betriebsleiter fungiere. Vielmehr stelle die unbefugte Verwendung des Meistertitels, die auf seiten der Beklagten zu geschäftlichen Zwecken erfolgt sei, ebenso wie die Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und verpflichte daher die Beklagte in erster Linie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung eines Bereicherungsausgleichs. Auszugleichen seien die Aufwendungen, die die Beklagte erspart habe, weil sie ihn, den Kläger, nicht als verantwortlichen Betriebsleiter nach dem entsprechenden Rahmentarifvertrag zu entlohnen gebraucht habe. Dabei sei von der Tarifgruppe T 5 auszugehen, weil es sich bei einer Beschäftigtenzahl von 9 bis 1o Arbeitnehmern nicht mehr um einen Kleinbetrieb im Sinne der Tarifgruppe T 4 handele. Auszugleichen seien die Vorteile der Beklagten bis zum 29.7.1982, dem Zeitpunkt der Streichung in seiner Funktion als Betriebsleiter in der Handwerksrolle. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 18.2.198o der Handwerkskammer mitgeteilt, daß er "ausgeschieden" sei. Damit sei jedoch seine Stellung als Betriebsleiter, worauf es hier allein ankomme, nicht entfallen, weil keine ausdrückliche Abmeldung als Betriebsleiter vorgenommen worden sei.Dies sei erst mit Schreiben der Beklagten vom 29.7.1982 erfolgt, mit welchem die Beklagte bestätigt habe, daß er nicht mehr Betriebsleiter sei. Weil die Beklagte zur Fortführung ihres Betriebes auf einen - wenn auch nur formell als solchen fungierenden -"Betriebsleiter" angewiesen gewesen sei, um nicht ihre Zulassung als Handwerksbetrieb zu verlieren, habe sie auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus seinen Meistertitel und die damit verbundene Konzession als Betriebsleiter tatsächlich ausgenutzt, also auch in diesem Zeitraum noch sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
27Der Kläger beantragt,
28unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 49.167,62 nebst 4 % Zinsen hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 28.ooo,-- ab 1o.12.1985 , im übrigen ab Klagezustellung zu zahlen, und zwar abzüglich des vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten Betrages.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung hin, den Kläger mit der Klage abzuweisen .
31Sie vertritt die Auffassung, der Tatbestand des § 826 BGB sei nicht erfüllt, weil sie nicht den Vorsatz gehabt habe, den Kläger zu schädigen. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger trotz seiner Eigenschaft als Dachdeckermeister nicht deshalb den Gesellenlohn zugesagt, um diesen von der Geltendmachung einer höheren Lohnforderung abzuhalten, sondern deshalb, weil er nicht beabsichtigt habe, einen Dachdeckermeister in dieser Funktion einzustellen. Die Einstellung des Klägers als Dachdeckermeister sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zwingend erforderlich gewesen,weil man im Hinblick auf die Eintragung in die Handwerksrolle einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte stellen oder den Ingenieur Kn hätte einstellen können. Sie, die Beklagte, habe
32entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht davon ausgehen müssen, daß der Kläger zumindest den Versuch unternommen hätte, einen höheren Lohn zu erhalten, wenn ihm offenbart worden wäre, daß sein Meisterbrief der Handwerkskammer zu K vorgelegt worden sei. Der Kläger sei nämlich seinerzeit auf eigenen Wunsch hin zum Gesellenlohn eingestellt worden. Wenn er wegen der Weitergabe des Meisterbriefes mit höheren Lohnforderungen gekommen wäre, hätte er diese nicht erhalten, vielmehr wäre ihm gekündigt worden. Weiterhin vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger habe keinen Schaden erlitten, weil ein Stundenlohn von DM 14,-- vereinbart worden sei, den der Kläger auch erhalten habe; er sei auch nur als gewerblicher Arbeitnehmer, nicht als technischer Angestellter tätig gewesen.
33Schließlich ist nach Meinung der Beklagten ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht gegeben, weil die Stellung als Betriebsleiter keine Bezeichnung sei, die einer Person von vornherein und aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation zukomme, sondern nur aufgrund einer konkreten Beschäftigungssituation und nur so lange bestehe, wie der Betroffene einen Handwerksbetrieb tatsächlich technisch leite. Die Stellung als Betriebsleiter sei auch nicht "lizenzähnlich", weil sie nicht mit einem Nutzungsrecht, Patent oder Gebrauchsmuster verglichen werden könne.
34Der Kläger beantragt,
35die Anschlußberufung zurückzuweisen.
36Er erwidert, die "Nutzung" seines Meistertitels stelle geradezu typischerweise eine Titelverwendung zum Nachweis dafür dar, daß ein verantwortlicher Betriebsleiter nach der Handwerksordnung vorhanden sei. Dieser "Vorteil" sei nach § 812 BGB auszugleichen.
37Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Fotokopien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ebenso verwiesen wie auf die beigezogene Akte der Handwerkskammer zu K .
38E_n_t_s_c_h_e_i_d_u_n_g_s_g_r_ü_n_d_e
39I. Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i.V.m. §§ 221, 222 Abs. 2 ZPO).
40Die Anschlußberufung ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V. m. §§ 521, 522 Abs. 1, 522a ZPO ebenfalls zulässig.
41II. Die Berufung ist in der Sache selbst teilweise gerechtfertigt.
421. Der Begründung des Arbeitsgerichts, ein Zahlungsanspruch sei als Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB in Höhe von DM 4.345,-- gegeben, vermochte die Berufungskammer indessen nicht zu folgen.
43Diese Vorschrift setzt eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung voraus. Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein, daß das Handeln den schädlichen Erfolg haben wird, wobei nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine nur allgemeine Vorstellung über etwa mögliche Schädigungen nicht genügt (vgl. Palandt-Thomas, BGB-Kommentar, 44. Aufl., Anm. 3 zu § 826; BAG in AP Nr. 14 zu § 826; BGH NJW 1963, S. 15o und BGH LM § 823 (Be) Nr. 15). Ein Vorsatz der Beklagten, den Kläger von der Geltendmachung einer höheren Lohnforderung abhalten zu wollen, ist nicht nachgewiesen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Beklagten wegen der haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Kläger nicht annehmen durfte, der Kläger gebe sein Einverständnis zur Eintragung in die Handwerksrolle aus Gefälligkeit. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts läßt sich daraus aber nicht der Schluß ziehen, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger von der Geltendmachung einer höheren Lohnforderung abhalten wollen, weil er diesem nicht den Umstand des Herbeiführens der Eintragung des Klägers als Betriebsleiter in der Handwerksrolle mitgeteilt habe. Die Beklagte mußte nicht davon ausgehen, daß der Kläger zumindest den Versuch unternommen hätte, einen höheren Lohn zu erhalten, wenn ihm offenbart worden wäre, daß sein Meisterbrief der Handwerkskammer zu K zur Eintragung als Betriebsleiter vorgelegt worden war. Der Kläger war seinerzeit damit einverstanden, zum Gesellenlohn eingestellt zu werden; er hat auch tatsächlich nicht als Betriebsleiter gearbeitet. Es ist nicht auszuschließen, daß er auch nach Kenntnis seiner Eintragung zum gleichen Lohn weitergearbeitet hätte. Selbst wenn er die Vorstellung gehabt hätte, für das Zur-Verfügung-Stellen seiner Konzession eine Vergütung beanspruchen zu können, mußte die Beklagte aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Klägers nicht zwingend davon ausgehen, dieser würde einen derartigen Anspruch auch geltend machen, zumal der Kläger sich damit auch den haftungsrechtlichen Konsequenzen einer Stellung als Betriebsleiter ausgesetzt hätte.Ob der Kläger dazu bereit gewesen wäre, stand nicht im positiven Wissen der Beklagten. Daß er möglicherweise einer Ausweitung seines Verantwortungsbereichs zugestimmt hätte, reicht für das Bewußtsein, einen schädlichen Erfolg durch das Vereiteln von Vergütungsansprüchen herbeizuführen, nicht aus, weil es sich dabei nur um eine allgemeine Vorstellung über etwa mögliche Schädigungen handelt.
442. Dem Kläger steht aber ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wegen der unbefugten Benutzung seines Meisterbriefes durch die Beklagte zu.
45a. Die Beklagte muß sich die in der unbefugten Weitergabe des Meisterbriefes durch den Geschäftsführer liegende Verletzung des nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen. Der Meisterbrief beinhaltet eine Auszeichnung seines Inhabers; er "verbrieft" nach § 31 HandwO das Recht zur Führung des Meitertitels und zur Anleitung von Handwerkslehrlingen. Titel und Würden sind als Auszeichnungsmittel ebenso immaterielle Güter, wie das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht (vgl. Palandt-Thomas, aaO, Anm. 6c und 15 Ca zu § 823; Lobe, D e r unlautere Wettbewerb, S. 314). Als ein verkörperter Teil der Ehre werden sie als sonstiges Recht i.S. d. § 823 BGB angesehen (Callmann, Der unlautere Wettbewerb, § 3 Anm. 3, 4o; RGZ 109, 5o, 52; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 29o). Mit der öffentlich-rechtlichen Verleihung des Meistertitels nach § 51 HandwO hat der Kläger auch die Befugnis erlangt, diese Auszeichnung zu gebrauchen und damit ein privates Gut erlangt, das gleichfalls als absolutes Recht geschützt ist. Daran ändert der im öffentlichen Recht ruhende Verleihungsgrund ebensowenig wie beim Personennamen, dessen Erwerbung sich ebenfalls nach öffentlichrechtlichen Rechtsvorschriften richtet. Auszeichnungen beinhalten zwar kein Verfügungsrecht, weil sie vom Beliehenen nicht .veräußert werden können, aber es besteht ein Ausschlußrecht gegen jeden Dritten, der den berechtigten Gebrauch an ihnen stört (so auch Palandt- Thomas, aaO, Anm. 6 b in Einf. vor § 812; Lobe, aaO, 5. 311, 312). In dieses Recht hat die Beklagte eingegriffen, denn sie war nicht ohne Zustimmung des Klägers befugt, dessen Meisterbrief der Handwerkskammer zu K zum Zweck der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 der Handwerksordnung vorzulegen. Die Ansicht der Beklagten, ein Bereicherungsanspruch des Kläger sei nicht gegeben, weil nach § 7 Abs. 4 der Handwerksordnung bei juristischen Personen der Betriebsleiter eingetragen werde und die Stellung als Betriebsleiter keine Bezeichnung sei, die einer Person von vorneherein und aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation, sondern allein aufgrund einer konkreten Beschäftigungssituation zukomme und daher nicht mit einem Nutzungsrecht verglichen werden könne, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die Beklagte den Meisterbrief des Klägers zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 4 der Handwerksordnung verwendet hat, indem sie den Kläger gegenüber der Handwerkskammer nicht nur als Betriebsleiter, sondern als Betriebsleiter mit Meisterprüfung i. S. d. § 7 Abs. 4 i. V. mit Abs. 1 der Handwerksordnung bezeichnet hat. Das geht aus dem von der Beklagten Unterzeichneten Antrag vom 4.8.1978 an die Handwerkskammer (vgl. Bl. 1oo der beigezogenen Akte der Handwerkskammer zu K eindeutig hervor, wenn dort der Name des Klägers mit Angabe der Meisterprüfung unter der Rubrik des "Inhabers oder des Betriebsleiters oder des technischen Leiters" aufgeführt wird. Außerdem wurde auf die Rückfrage der Handwerkskammer (Bl. 97 jener Akte) wegen Vorlage "des Meisterzeugnisses Ihres Betriebsleiters, Herrn Kü " mit dem Schreiben der Beklagten vom 28.8.1978 die Fotokopie des Meisterbriefes eingereicht, also in eindeutiger Ausnutzung des durch den Brief dokumentierten Auszeichnung sowie der vorgegebenen Funktion als Betriebsleiter.
46Für diesen Eingriff in die persönlichkeitsrecht1ichen Befugnisse des Klägers hat ihm die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1,2. Alt. BGB einen Bereicherungsausgleich zu gewähren, für den; es auf ein Verschulden der Beklagten oder einen Schaden des Klägers nicht ankommt (ebenso Palandt-Thomas, aaO, Anm. 6 b in Einf. vor § 812; Hubmann, aaO, S. 361).
47b. Die Ausschlußfrist nach § 64 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk findet auf den Bereicherungsanspruch nach Abs. 3 der Vorschrift keine Anwendung, weil die Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begangen hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Kläger von der Eintragung als Betriebsleiter in Kenntnis gesetzt werden müssen, weil mit der Eintragung für Dritte der Eindruck entstehen konnte, den Kläger in seiner Betriebsleitereigenschaft für Verschulden bei der Leitung des Betriebes und der Nichtbeachtung von gewerbe-polizeilichen Vorschriften haftbar machen zu können. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, der Kläger werde ein solches Verhalten aus Gefälligkeit gestatten, weil über das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinaus gerade wegen der haftungsrechtlichen zielen konnte (BGH NJW 1981, 2403). In Ermangelung einer Lizenzgebühr ist auf den Gewinn abzustellen, den der kläger durch Verwendung seines Meisterbriefes hätte erzielen können. Auf seine Kosten erlangt ist die Ersparnis der Beklagten, den Kläger entsprechend ihren Angaben bei der Handwerkskammer als Meister vergüten zu müssen. Für den Kläger kam eine Verwirklichung seiner Beifugnisse als Meister im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Betracht, und dabei hätte er in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarung die tarifgemäße Vergütung für eine seiner Qualifikation entsprechende Berufsausübung erzielen können. Insofern kommen die Überlegungen des Arbeitsgerichts - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - entgegen der Meinung der Beklagten zum Tragen. Es ist davon auszugehen, welche tarifmäßige Vergütung dem Kläger bei einer Betriebsleitertätigkeit als technischer Angestellter bei der Beklagten zugestanden hätte. Hier hätte für ihn nur die Möglichkeit bestanden, die Leitung eines Kleinbetriebes mit 9-1o Beschäftigten entsprechend der Tarifgruppe T4 nach § 1o des anwendbaren Gehaltstarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk zu übernehmen und die entsprechende Vergütung zu beanspruchen. Für eine Tätigkeit entsprechend Tarifgruppe T5 ist dagegen eine technische und kaufmännische Leitung des Betriebes erforderlich, die auch die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden, die Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung und die Befähigung zur Übertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraussetzt. Derartige Befugnisse lassen sich in einem Betrieb mit nur 9-1o Beschäftigten jedenfalls dann nicht in genügendem Maße ausüben, wenn - wie hier - noch ein Geschäftsführer zur Erledigung dieser Aufgaben tätig ist.
48Hätte der Kläger eine Vergütung nach Tarifgruppe T4 beanspruchen können und hat er nur eine Vergütung von DM 14,-- pro Stunde erhalten, os ist ihm ein "Gewinn" in Höhe der Differenz der Vergütungsansprüche entgangen.
49Die Differenz zwischen dem vom Kläger erhaltenen Gehalt und der Tarifgruppe T 3, die der vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeit entspricht, ist allerdings für den Bereicherungsausgleich nicht zu berücksichtigen, weil dieser Anspruch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 64 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages wegen unterlassener Geltendmachung ausgeschlossen ist. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine unerlaubte Handlung der Beklagten, weil der Kläger sich zur Vereinbarung einer geringfügig unter Tarifgruppe T3 liegenden Vergütung ausdrücklich bereiterklärt hatte. Auszugleichen ist aber die Differenz zwischen Tarifgruppe T3 und T4. Diese hat das Arbeitsgericht zutreffend errechnet, ohne daß dagegen Einwendungen erhoben worden sind.
50e. Nicht zu berücksichtigen sind beim Bereicherungsausgleich die vom Arbeitsgericht im Rahmen des § 826 BGB aufgeführten schadensmindernden Gesichtspunkte, denn für den Bereicherungsausgleich ist es nicht von Belang, ob es zu einer Betriebsleitertätigkeit des Klägers bei der Beklagten gekommen wäre, wenn die Beklagte zuvor darum nachgesucht hätte, den Meisterbrief zum Nachweis eines Betriebsleiters bei der Handwerkskammer vorzulegen. Der Bereicherungsausgleich soll nicht eine Vermögensminderung auf seiten des Verletzten, sondern den rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs auf seiten des Bereicherten ausgleichen (so BGH NJW 1981, 2403; BGH NJW 1979, 2205). Entscheidend ist insoweit, daß die Beklagte den Gewinn, den der Kläger durch Ausübung einer Betriebsleitertätigkeit hätte erzielen können, diesem durch Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entzogen und für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet hat. Ob der Kläger den Gewinn bei der Beklagten tatsächlich realisieren konnte, ist ohne Belang, weil er jedenfalls im Dachdeckergewerbe für die Ausübung seiner von der Beklagten unbefugt genutzten Qualifikation eine tarifmäßige Vergütung beanspruchen konnte. Diese der Verkehrsübung entsprechende Vergütung entspricht der Tarifgruppe T4. Lediglich zur Bestimmung der üblichen Vergütung war auf die konkrete Situation abzustellen und zu entscheiden, ob der Kläger seine Qualifikation als Selbständiger oder als Angestellter nach Tarifgruppe T4 oder nach Tarifgruppe T5 hätte verwerten können. Für den über Tarifgruppe T4 hinausgehenden Zahlungsantrag war demnach die Berufung zurückzuweisen.
51f. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen Tarifgruppe T 3 und T 4 ist zeitlich begrenzt auf die Dauer des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Nur bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten im Februar 1980 hat die Beklagte die Eintragung des Klägers zu verantworten, weil sie die Handwerkskammer umgehend von dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb unterrichtet hatte, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Einer darüber hinausgehenden Abmeldung des Klägers als Betriebsleiter bedurfte es nicht, weil die Handwerkskammer die Mitteilung der Beklagten vom 18.2.198o (Bl. 41 d.A.) der Kläger sei zum 15.2.198o aus dem Unternehmen ausgeschieden, als Abmeldung des Klägers als Betriebsleiter verstanden hat, sonst hätte sie nicht mit Schreiben vom 1.9.198o die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 13 HandwO mit der Begründung angekündigt, der Betriebsleiter sei ausgeschieden. Der Kläger hat auch sein ursprüngliches Bestreiten, daß die Beklagte mit Schreiben vom 18.2.198o der Handwerkskammer das Ausscheiden des Klägers mitgeteilt hat, nicht aufrechterhalten (Schriftsatz vom 24.9.1987, S. 1, Bl. 90 d.A.). Die Beklagte hat den Meistertitel und die damit verbundene Konzession als Betriebsleiter nur solange auf Kosten des Klägers erlangt, wie sie der gesetzlichen Güterzuordnung zuwider gehandelt hat. Mit der Bekanntgabe des Ausscheidens des Klägers an die Handwerkskammer zu K hat die Beklagte nach außen erkennbar nicht mehr dessen Betriebsleiterstellung für sich beansprucht. Es ist davon auszugehen, daß der Handwerkskammer diese Mitteilung jedenfalls bis Ende Februar 198o zur Kenntnis gelangt ist. Damit war hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrages die Berufung zurückzuweisen.
5253
3. Der vom Kläger geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletztung – gerichtet auf Ersatz des durch den Eingriff entstandenen immateriellen Schadens – ist nicht gegeben. Die Rechtsprechung gewährt einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld unter zwei einschränkenden Voraussetzungen (vgl. etwa BGH NJW 1971, 698): Es muss sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln und Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf darf nach Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen sein. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß der Eingriff in sein Recht zur Nutzung des Meistertitels eine derartige schwere und unerträgliche Verletzung beinhalte, für die gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen sei.
544. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 117, 118 der Handwerksordnung als Schutzgesetz auf ERsatz des entgangenen Gewinns nach § 232 BGB ergeben könnte, braucht nicht vertieft zu werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Bestimmungen der Handwerksordnung als Schutzgesetz zugunsten des Klägers wirken (vgl. dazu BayOLG vom 15.1.71 - NJW 1971,S. 634, 635). Jedenfalls könnte dieser Anspruch sich nur darauf erstrecken, was der Kläger von der Beklagten hätte beanspruchen können, wenn ihm die Verwendung seines Meisterbriefs offenbart worden wäre. Dies wäre die Tarifgruppe T4 gewesen. Der Anspruch wäre nur bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegeben. Er könnte nicht weitergehend sein als der zugesprochene Bereicherungsanspruch. Auch ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten ein betrügerisches Verhalten aus den gleichen Gründen wie im Rahmen des § 826 BGB nicht nachgewiesen werden kann.
555. Der Zinsanspruch für die demnach in Höhe von DM 8.69o,-- begründete Forderung (vgl. zur Höhe oben unter 3c am Ende) ist gemäß §§ 284, 285, 288 BGB erst ab dem 12.6.1986 in Höhe von 4 % begründet, denn das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 3.12.1985 begründet keinen Verzug im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Dagegen hat die Berufung auch nichts eingewandt.
56III. Die weitergehende Berufung ist ebensowenig sachlich begründet wie die Anschlußberufung; für letztere ergibt sich das aus den Ausführungen zur Berufung.
57IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind, im übrigen auf § 92 ZPO.
58V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war nach § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.
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