Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 305/87
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln von 8.1.1987
wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beklagte (GmbH) handelt mit Elektroartikeln und Fahrrädern in zwei Geschäften in K (50 Arbeitnehmer) und D (38 Arbeitnehmer). Der Kläger, geboren 1938, war bei ihr und dem Rechtsvorgänger ab 13.6.1961 als Zweiradmechaniker tätig, zuletzt gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 14.5.1984 (31. 53 ff.d.A.). Am 13.6.1988 hatte er 25 Dienstjahre vollendet. Er hat geltend gemacht, aus diesem Anlaß Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200,-- DM zu haben. Er hat sich darauf berufen, daß andere Arbeitnehmer bei einer solchen Gelegenheit einen Einkaufsgutschein über 1.200,-- DM bzw. 1.200,-- DM bar erhalten hätten, nämlich der Arbeitnehmer C im Jahre 1983, der Arbeitnehmer M im September 1985, der Arbeitnehmer K im April 1985 und die Arbeitnehmerin H aus Anlaß einer 20-jährigen Tätigkeit zwischen 1.200,-- und 1.500,-- DM.
3Der Kläger hat demgemäß beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,-- DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1986 zu zahlen.
5Die Beklagte hat beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie hat vorgetragen: Es habe eine allgemeine Ankündigung in ihrem Betrieb über Jubiläumssonderleistungen nie gegeben. Seit etwa 1981 habe sie an verschiedene Mitarbeiter aus Anlaß des 25-jährigen Jubiläums Sonderzahlungen geleistet. Die Zahlungen seien jedoch nicht an alle Jubilare erfolgt und nicht stets in gleicher Höhe. Vielmehr seien sachliche Gesichtspunkte, nämlich etwa die Funktion des jeweiligen Jubilars in dem Unternehmen, sein Einsatz für das Unternehmen und etwa auch die Höhe seines Gehaltes berücksichtigt worden. Zahlungen seien also jeweils individuell erfolgt, auf den Einzelfall abgestellt, sofern sie überhaupt erfolgt seien. Seit etwa
81984 seien Zahlungen nicht mehr geleistet worden, sondern den Jubilaren ein Einkaufsgutschein übergeben worden, der zum kostenlosen Bezug von Waren aus ihrem Angebot bis zum Verkaufswert von etwa 1.200,-- DM berechtigt habe. Im April 198S schließlich habe die Geschäftsleitung den Filialleitern mitgeteilt, daß ab Mai 1986 Sonderzahlungen jeglicher Art nicht mehr erfolgen würden, soweit diese nicht tariflich vorgeschrieben seien. Diese Einstellung der Zahlungen sei nicht willkürlich erfolgt, sondern nach sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Parteien. Seit etwa 1982 seien Umsatz und Ertrag der Beklagten in erheblichem Maße zurückgegangen. Um nicht auf Dauer in die Verlustzone zu geraten und letzten Endes vielleicht gar den Betrieb einstellen zu müssen, seien eine Reihe von einschneidenden wirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich gewesen. So seien etwa einige Tochterunternehmen veräußert und bei ihr selbst nach und nach ca. 100 Mitarbeiter entlassen worden. Im Laufe dieser Maßnahmen seien seit 1984 mehrfach sämtliche Kostenpositionen überprüft und Streichungen in erheblichem Umfang vorgenommen worden. Dies habe auch dazu geführt, daß zunächst 1984 von Jubiläumszahlungen auf die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen umgestellt worden sei, und dann, nach Eintritt eines neuen Gesellschafters im April 1986 in die Geschäftsleitung, daß die Jubiläumszuwendung und überhaupt außertarifliche Sonderzahlungen ganz eingestellt wurden. Diese Entscheidung habe nach außen hin ihren Ausdruck darin gefunden, daß die Filialleiter eine entsprechende Mitteilung mit der Maßgabe erhalten hätten, dies den Mitarbeitern in den Filialen mitzuteilen. Inwieweit die Filialleitungen auch die seit längerem in den Diensten der Beklagten stehenden Mitarbeiter über den Wegfall von Jubiläumszuwendungen informiert hätten, sei ihr allerdings nicht bekannt, da dies nicht überprüft worden sei. Die Angestellte H habe am 15.10.1983 eine Sonderzahlung in Höhe von 250,-- DM netto erhalten. Diese sei jedoch nicht im Zusammenhang mit dem 20-jährigen Dienstjubiläum (1.10. 1986) erbracht worden, sondern sei eine Leistungsprämie gewesen, mit der sie den besonderen Arbeitseinsatz von Frau H anläßlich des Umzugs der Beklagten von der B Straße in neue
9Geschäftsräume am Fplatz habe anerkennen wollen.
10Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben (31. 29 - 33 d.A.), die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 24.4.1987, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 24.6.1987.
11Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gewährung von Jubiläumszuwendungen per 1.5.1986 ganz eingestellt und über die Behauptung des Klägers, die Angestellte H habe noch in Oktober 1986 1.200,-- DM von der Beklagten erhalten als Zuwendung für 20-jährige Dienste. Das Berufungsgericht hat hierüber Zeugen vernommen. Ihre Aussagen ergeben sich aus der Anlage zum Protokoll vom 28.10.1987.
12Entscheidungsgründe
13I. Die Berufung ist statthaft aufgrund von § 64 Abs. l und 2ArbGG, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM.Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungendes Landesarbeitsgerichts ergeben sich aus dem Protokoll vom12.8.1987.
14II. Die Berufung ist auch begründet. Der Anspruch des Klägersbesteht rechtlich nicht.
151. Er ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Dort ist über Jubiläumszuwendungen nichts gesagt, außer, daß Gratifikationen des Arbeitgebers als freiwillige Leistung gelten sollten (§ 7).
16Einen Aushang über Jubiläumszuwendungen hat es im Betrieb der Beklagten ebenfalls nicht gegeben.
172. Umstände; aus denen geschlossen werden könnte, daß dieBeklagte sich stillschweigend zur Leistung einer solchenJubiläumszuwendung verpflichten wollte, sind nicht ersicht-lich. Zahlungen an andere Mitarbeiter in den vergangenenJahren sind keine solchen Umstände. Die Zahlungen lasseneinen Verpflichtungswillen der Beklagten gegenüber anderennicht erkennen. Im Gegenteil. Die Regelung in § 7 des Arbeits-vertrages der Parteien spricht gegen einen Verpflichtungs-willen der Beklagten, die Regelung in § 16 ( Nebenabreden)ebenfalls ,vgl. auch BAG, Urteil vom 27.3.1387 - 7 AZR 527/85 -
183. Eine "betriebliche Übung" ist als solche keine Rechtsgrund-lage für Ansprüche, sondern nur dann, wenn aus ihr auf einenentsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossenwerden kann, vgl. BAG, Urteil von 4.9.1985 - 7 AZR 232/83 -.Aus den früheren Jubiläumszahlungen der Beklagten an andereArbeitnehmer aber konnte der Kläger nicht auf einen allge-meinen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, sieheoben.
194a. Der Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser setzt eine allgemein begünstigende Regelung des Arbeitgebers im Betrieb voraus (siehe z.B. BAG, Urteil vom 11.9.1985 - 7 AZR 371/83 -). Hinsichtlich von Zuwendungen aus Anlaß des 25-jährigen Dienstjubiläums hatte es bei der Beklagten eine solche allgemeine begünstigende Regelung gegeben, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten und der Aussagen der Zeugen I und D ergibt. Aus ihren Aussagen ergibt sich aber auch, daß diese allgemein begünstigende Regelung per 1.5.1986 von der Beklagten aufgehoben worden war. Für die Annahme, daß diese Aussagen unwahr sein könnten,gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Die Behauptung des Klägers, die Angestellte H habe am 1.10.1986 eine Jubiläumszuwendung (20-jährige Dienstzeit) erhalten, hat sich nicht bestätigt. Frau H hat als Zeugin ausgesagt, eine solche Zuwendung nicht erhalten zu haben (sondern eine Zahlung von 250,-- DM für Sonderleistungen). Der Zeuge K wußte nur etwas vom
20Hörensagen. Das ist angesichts der Aussage von Frau H zu unbestimmt, zumal eine Zuwendung bei einem 20-jährigen Dienst- jubiläum ungewöhnlich ist. Den Angestellten Sch, von dem der Zeuge K etwas gehört hatte, hat den Kläger nicht als Zeugen benannt.
21b) Die Aufhebung der früheren begünstigenden Regelung in bezug auf Jubiläumszuwendungen durch die Beklagte wirkt auch gegen den Kläger. Die Beklagte war dem Kläger gegenüber zur Beibehaltung dieser Regelung rechtlich nicht verpflichtet, siehe oben. Im übrigen hat sie dafür einleuchtende Gründe genannt, nämlich den Zwang zur Einsparung von Kosten. Daß dieser Zwang in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
22III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. l ArbGG.
23Rechtsmittelbelehrung
24Der Kläger kann gegen dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen (Graf-Bernadotte-Platz 5, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe). Eine Revision ist schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils und beträgt einen Monat. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt ebenfalls einen Monat.
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Referenzen
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