Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 697/87

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1.), 2.) und 4.) und des Klägers zu 6.) werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 14.4., 7.5., 8.7. und 15.7.1987

- 1 Ca 452/87 –- 8 Ca 642/87 –- 3 Ca 285/87 –und 3 Ca 454/87 - abgeändert:

1) Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 31.12.1986 unwirksam ist und das zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

2) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2.) und der Beklagten durch die Kündigung vom 12.1.1987 nicht aufgelöst, worden ist.

3}  Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 19.12.1986, zugestellt am 31.12.1986, das zwischen der Klägerin zu 4.) und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31.7.1987 beendet hat.

4) Es wird festgestellt, daß die ordentliche Kündigung der Beklagten von 19.12.1986 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 6) und der Beklagten aufgrund dieser Kündigung nicht zum 31.7.1987 beendet worden ist.

Die Berufungen der Beklagten gegen die am 7.7. und 14.8.1987 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Köln - 15 Ca 3180/87 - und - 2 Ca 453/87 - werden zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung in dem Verfahren - 15 Ca 3180/87 - bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt im übrigen die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: für das Verfahren 4 (2) Sa 1045/87  4.200,-- DMsonst unverändert (insgesamt:                      47.752,30 DM)


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