Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1230/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 5.9.1989 - 4 Ca 518/89 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger
1
Tatbestand
2Der Tatbestand ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 28.2.1990 (Bl. 159 ff. d.GA.) und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1990 - 4 AZR 299/90 - (Bl. 181 ff. d.GA.).
3Der Kläger hat weiterhin beantragt,
4unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.09.1989 - Geschäftsnummer ** 4 Ca 518/89 ** - festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 06.06.1988 gemäß Vertügungsgruppe IV b zu bezahlen.
5Der Beklagte hat weiterhin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
6Entscheidungsgründe
7Bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1990 (§ 565 Abs. 2 ZPO)ist die Berufung des Klägers ebenfalls unbegründet.
81. Die vom Bundesarbeitsgericht (Urteil S. 12) geforderte Prüfung, ob die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten den im Klammersatz zur Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe l a difinierten Rechtsbegriff der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfüllen, hat ergeben, daß dies nicht der Fall ist.
9a) Die Difinition des Rechtsbegriffs der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" im Klammersatz zur Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a beruht auf der Difinition des Rechtsbegriffs der "gründlichen und
10vielseitigen Fachkenntnisse" in voraufgehenden Klammersätzen der voraufgehenden Vergütungsgruppen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht schon in seinem Urteil vom 28.2.1990 (Bl. 12) hingewiesen; die Behauptung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 28.11.1990 (Bl. 10), das Landesarbeitsgericht habe schon nicht dargelegt, was unter "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" zu verstehen ist, ist daher falsch.
11Die Kette der "Difinitionen" lautet vollständig:
12Vergütungsgruppe VII
13Ib. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,
14sonstigen Innendienst und im Außendienst,
15deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse
16erfordert.
17(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von
18Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
19Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)*
20la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,
21sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
22(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*
23Vergütungsgruppe VI b
24la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,
25sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes) , bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und viel-
26seitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).
27Vergütungsgruppe V c
28la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,
29sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
30(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
31Vergütungsgruppe V b
32la. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,
33sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
34(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppe la der Vergütungsgruppe VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)*
35aa) Demgemäß soll unter "Fachkenntnissen" die Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen "usw. des Aufgabenkreises" verstanden werden (Klammersatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe Ib)
36Was mit "usw. des Aufgabenkreises" gemeint ist, ist nicht erkennbar. Das Gericht geht davon aus, daß bei einem Angestellten in der öffentlichen Verwaltung, dessen Aufgabe der Einkauf von Waren ist, auch Warenkenntnisse und Marktkenntnisse zu den "Fachkenntnissen" gehören. Das hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 28.2.1990 (Bl. 10) angenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Aufhebungsurteil vom 28.11.1990 nicht beanstandet; es hat dazu geschwiegen.
37bb) Unter "gründlichen" Fachkenntnissen ist danach die "nähere" Kenntnis von Gesetzen usw. zu verstehen (ebenfalls Klammersatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe Ib) . Es genügt also nicht die Kenntnis von Gesetz usw. schlechthin, sondern die Kenntnis muß eine "nähere" sein.
38cc) Der Rechtsbegriff der "gründlichen und vielseitigen" Fachkenntnis ist nicht positiv difiniert, sondern nur negativ. "Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen." (Klammersatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe la BAT). Der Begriff "vielseitig" muß daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden werden, als Gegensatz zu "einseitig". Für erforderlich gehalten werden muß daher die nähere Kenntnis von verschiedenen Gesetzen usw. Die Vielseitigkeit braucht aber nicht soweit zu gehen, daß sie das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes) umfaßt, bei der der Angestellte beschäftigt ist, siehe Klammersatz.
39dd) Der Rechtsbegriff der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnis" erfordert gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine Steigerung der Tiefe und Breite nach (Klammersatz zur Vergütungsgruppe V b
40Fallgruppe la). In der Kommentierung dazu wird ausgeführt, daß Fachkenntnisse gemeint sind, die erforderlich sind für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge, vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Komm, zum BAT, Teil II BL Anm. 90 (S. 352 c) .
41b) Der Kläger benötigt bei seiner Einkaufstätigkeit insbesondere die Kenntnis der Vorschrift, daß so günstig einzukaufen sei, wie möglich, und die Kenntnis anderer Gesetze und Verwaltungsvorschriften, sowie Waren- und Marktkenntnisse und die Kenntnis von Geschäftsbedingungen. Diese Kenntnisse sind Fachkenntnisse und können als "nähere" und vielseitige bezeichnet werden und damit als gründlich und vielseitig im Sinne der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der Kläger für seine Tätigkeit eine Steigerung der Kenntnisse der Tiefe nach benötigt. Die Marktkenntnisse des Klägers und ggfls. auch seine Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften Waren und Geschäftsbedingungen müssen "näher" sein, aber nicht darüber hinausgehend tiefgründig. Ihm wird mitgeteilt, welche Waren er bestellen soll. Die verwaltungsmäßige Abwicklung seiner Einkäufe erfordert keine Entscheidung von Zweifelsfällen.
422. Auf den vom Kläger besonders betonten Umstand, daß seine Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" sei, kommt es daher für sein Klageanspruch rechtlich nicht an.
43Rechtsmittelbelehrung
44statt.
45Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel
46,
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Referenzen
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