Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 14 Sa 507/91
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, denKläger mit Wirkung ab dem 1. September 1990 nach Vergütungs-gruppe III BAT zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis dieBestimmungen des BAT-VKA, des Bezirks-Zusatztarifver-trages (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgein der jeweiligen Fassung Anwendung finden, streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist am 1949 geboren und seitdem 1. Juni 1971 bei dem Beklagten als Verwaltungs-angestellter tätig. Er hat die Verwaltungslehrgänge
4I und II absolviert. Seit 1985 ist er im Sachgebiet Amtsvormundschaften und Pflegschaften für Erwachsene als Amtsvormund und Amtspfleger, seit Inkraft-
5treten des Betreuungsgesetzes (01.01.1992) alsBehördenbetreuer im Sinne des § 1892 Abs. 2 BGB n.F.tätig.
6Seit dem 1. Februar 1986 erhält er Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, wobei der Beklagte die Fallgruppe 1 a zugrundelegt. Mit Schreiben vom
72. Juni 1989 beantragte der Kläger die Neubewertung seines Arbeitsplatzes mit dem Ziel der Eingruppierung und Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b
8BAT. Der Beklagte lehnte eine Änderung mit Schreiben
9vom 4. Januar 1990 ab. Mit seiner Klage begehrt der
10Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, da
11sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit
12und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe1 a BAT heraushebe, so daß er nach Ablauf der vier-jährigen Bewährungszeit nunmehr nach der Vergütungs-gruppe III BAT bezahlt werden müsse.
13Neben der Wahrnehmung der Amtsvormundschaftenund Amtspflegschaften, heute der Behördenbetreuungen,gehört zu den Aufgaben des Klägers die Werbung,Beratung und Unterstützung von Einzelvormündern/Einzelpflegern (Betreuern) und die Abwesenheitsver-tretung des Sachgebietsleiters.
14Zur Zeit der Klageerhebung betreute der Klägerzehn Mündel, von denen sechs in Heimen untergebrachtwaren, vier im häuslichen Bereich. Von den 21 Pflege-befohlenen befanden sich zwölf in einer Heimunterkunft,neun im häuslichen Bereich. In vier Pflegschaftsfällenwar dem Kläger die Vermögenssorge übertragen, in
1513 Fällen zusätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrechtund in weiteren vier Fällen die Gesundheitsfürsorge.Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes wurden die Vormundschaften/Pflegschaften kraft Gesetzes in Betreuungen umgewandelt (§ 1 Betreuungsgesetz).
16In etwa 120 Fällen wurden jährlich Vormünderund Pfleger gewonnen, wobei es jährlich rund 60 Beratungsfälle gab. Bei der Bestellung von Einzelvor-mündern bzw. Einzelbetreuern unterbreitet der Klägerdem Vormundschaftsgericht die Vorschläge.
17Die Abwesenheitsvertretung des Sachgebietsleiters erstreckt sich auf die Bereiche Kriegsopferfürsorge, Vormundschaft und Unterhaltssicherung.
18Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahr-nehmung der Vormundschaften/Pflegschaften bzw. Betreuungen sind in der Arbeitsplatzbeschreibung darge-stellt, die im Jahre 1979 von dem Beklagten erstelltwurde und die nach Angaben beider Parteien auch heutenoch aktuell ist. Auf diese (BI. 10 ff. d. A.) wird
19Bezug genommen. Nachdem zunächst zwischen den Parteienstreitig war, welchen Umfang die Wahrnehmung derVormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen am Zeitauf-wand für die gesamte Arbeitstätigkeit des Klägers ausmachte, ist nunmehr zwischen den Parteien unstreitig,daß - wie sich aus den tagebuchartigen Aufstellungendes Klägers für die Monate Dezember 1991 bis Juli 1992 ergibt - der Anteil dieser Tätigkeiten am gesamten Zeitaufwand des Klägers rund 80% beträgt. Der Klägerverrichtet seine Aufgaben im Innen- und Außendienst.Der Außendienst dient in erster Linie der persönlichenBetreuung in Form von Besuchen, Gesprächen, gemein-samen Unternehmungen mit den Betreuten. Zu diesenzählen vornehmlich Geisteskranke und -schwache, Selbst-mordgefährdete und Drogenabhängige.
20Während im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen die Akten personenbezogengeführt werden, ist die Zuständigkeit örtlich
21verteilt, nämlich dergestalt, daß der R in vier Bezirke eingeteilt ist, in denen jeweils alle Amtsvormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen von
22einem Beschäftigten übernommen werden. Der Bezirk desKlägers umfaßt rund 130.000 Einwohner. Der Kläger nimmtdie Aufgaben als Behördenbetreuer (vormals Amtsvormund/Amtspfleger) im Rahmen des ihm zugeteilten Bezirksallein und alleinverantwortlich wahr.
23Beide Parteien haben Beispiele für die Aufgabendes Klägers im Bereich der Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften/Betreuungen vorgetragen. ZweiBeispiele hat der Kläger mit Schriftsatz vom
245. Dezember 1991 vorgetragen (BI. 104/105 d. A.).Diese Beispiele sind ebensowenig bestritten wie das von dem Beklagten vorgetragene, von beiden Parteien
25als „typisch“ bezeichnete Beispiel aus dem Schriftsatzvom 13.05.1992 (BI. 143 - 147 d. A.). Wegen des Inhaltsder Beispiele wird auf die genannten Aktenstellen
26Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere die Ansicht vertreten, die im Vormundschafts-und Pflegschaftsbereich übertragenen Aufgaben seieneinheitlich zu bewerten. Ihre besondere Schwierigkeitberuhe auf der Vielfalt der anzuwendenden Gesetzeskenntnisse, die nahezu alle Lebensbereiche abdeckten,und auf den darüber hinaus abgeforderten Fähigkeiten
27im Umgang mit den von ihm betreuten Menschen und ihrerFührung, wobei medizinische, psychologische und viel-fältige menschliche Belange berührt würden. Auch beieiner Heimunterbringung seien die gestellten Anforde-rungen nicht geringer, da er diese zu überwachen und
28zu kontrollieren habe. Er sei Ansprechpartner und Berater in allen sozialen Bereichen.
29Auch bei der Gewinnung von Vormündern undPflegern seien das gesamte Spektrum des Aufgabenkreisesund die sich hieraus ergebenden Komplikationen darzustellen. Die Beratung sei nicht anders zu bewerten alsdas selbständige Führen der Vormundschaft/Pflegschaft.Er, der Kläger, trage die moralische und rechtlicheVerantwortung. Bei unzutreffender Beratung könne Amts-haftung eintreten. Auch würden durch die Beratung Probleme aufgedeckt, die sonst nicht ersichtlich seien.
30Der Kläger hat beantragt,
31festzustellen, daß der Beklagte verpflichtetist, ihn mit Wirkung ab 1. September 1990
32nach der Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen.
33Der Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gewinnung und Beratung von Einzelvormündern/Einzel-pflegern enthalte zwei Arbeitsvorgänge im Sinne desTarifrechtes, nämlich den Arbeitsvorgang "Gewinnen" und den Arbeitsvorgang "Beraten".
36Er hat weiter die Ansicht vertreten, auch dieFührung von Vormundschaften/Pflegschaften könne nicht nur unter einen Arbeitsvorgang subsumiert werden.
37Diese Aufgaben unterschieden sich danach, ob sie Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesund-heitsfürsorge beträfen und ob die Mündel bzw. Pflegebefohlenen in Heimen oder im häuslichen Bereich untergebracht seien. Insoweit seien Arbeitsziele, Arbeits-aufwand als auch Anforderungen und Abläufe unterschied-lich zu bewerten. Auch die Arbeitsergebnisse seienunterschiedlich, bei der Vermögenspflegschaft sei esdie Fürsorge für das Vermögen, bei dem Aufenthalts-bestimmungsrecht und der Gesundheitsfürsorge die ausschließliche Sorge gerade für diesen Bereich.
38Im Bereich der Heimunterbringung werde dergrößte Teil der "Sozialarbeitertätigkeit" durch Heimleitung, Betreuungspersonal, Ärzte und Therapeutenabgedeckt.
39Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.1991(3 Ca 1635/90) die Klage abgewiesen. Es hat die genaue Unterscheidung der Tätigkeiten des Klägers bei Arbeitsvorgängen dahinstehen lassen, weil auch dann, wenn zugunsten des Klägers die ihm übertragenen Arbeitsbereiche zusammengefaßt beurteilt würden, eine höhere Eingruppierung nicht Platz greife. Dabei hat dasArbeitsgericht - mit den Parteien - die Merkmale"gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selb-
40ständige Leistungen" und das Merkmal "besondersverantwortungsvoll" und damit die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bejaht. Es hat aber das Heraushebungsmerkmal "von Bedeutung" im Sinnevon Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b deshalbverneint, weil die möglichen Anhaltspunkte für die Bedeutung bereits im Zusammenhang mit der Bewertungder Tätigkeit des Klägers als "besonders verantwortungsvoll" verbraucht seien.
41Gegen dieses, dem Kläger am 24.06.1991 zugestellte Urteil wendet sich seine am 09.07.1991 beimerkennenden Gericht eingegangene Berufung, die am23.07.1991 begründet worden ist.
42Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Arbeitsgericht eine Tätigkeit nur unter ein Merkmal desTarifvertrages subsumiert hat und danach von einem Verbrauch ausgegangen ist. Seine, des Klägers, Entscheidungen wie beispielsweise die Einweisung in einegeschlossene Einrichtung oder auch bei der Vermögensverwaltung hätten weitreichende Wirkungen nicht nur
43für die Betroffenen selbst, sondern auch für seine Familie und für die Allgemeinheit, darunter auchfinanzielle Auswirkungen, so etwa Kosten, die mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in Pflegestationen usw. verbunden seien. Bei seiner
44Tätigkeit handele es sich nicht um eine "Sachbearbeitung",da es materiell um die persönliche und rechtliche Betreuung von Menschen gehe und um Entscheidungen,
45die die Lebensführung der betreuten Menschen ent-scheidend beeinflußten. Zu denken sei dabei beispiels-weise auch an eine erforderliche Zustimmung bei notwendigen operativen Eingriffen. Die Zustimmung oder Verweigerung zu einem operativen Eingriff könne von
46erheblicher Tragweite und nahezu verheerenden Auswirkungen sein.
47Seine Tätigkeit hebe sich auch durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe1 a heraus. Bereits die Arbeitsplatzbeschreibung und die gesetzlichen Vorschriften über den Vormund und Pfleger ergäben, daß das von ihm geforderte Wissen im Hinblick auf die zu bearbeitende Materie vielschichtigsei und zusätzlich außergewöhnliches Erfahrungswissengefordert sei. Er sei gezwungen, auch auf alle Belange sachlicher und emotionaler Art der Pflegebefohlenen einzugehen. Seine Tätigkeit sei nicht als bloßes Ausführen vorhandener Schemata zu verstehen. Er könne sichnicht auf Dienstanweisungen und Vorschriften stützen,müsse die Auswirkungen seiner Entscheidungen selbsterkennen. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit einerführenden Funktion, nur daß ein einfacher Vorgesetztersich regelmäßig auf Dienstanweisungen und ähnlichesberufen könne, seine Entscheidungen aber auf diebesonderen Persönlichkeitsstrukturen der Betroffenenbezogen sein müßten. Es träten ständig völlig unterschiedliche Problemstellungen mit völlig unterschiedlichen rechtlichen Rahmen in seiner Tätigkeit auf und müßten behandelt werden.
48Der Kläger vertritt weiterhin seine Ansicht,
49bei der Wahrnehmung der Vormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die zu betreuenden Mündel müßten in allen Lebensbereichen vertreten werden, es müßten umfassende
50Entscheidungen getroffen werden, und zwar unabhängigdavon, ob er, der Kläger, in seiner Funktion als Vormundoder Pfleger tätig werde. Auch liege ein ständigerWechsel der Pflegebefohlenen vor, so daß das ent-
51sprechende Wissen immer vorhanden und einsatzbereitsein müsse. Er, der Kläger, müsse sich ständig auf neueSituationen und neue Menschen einstellen.
52Der Kläger beantragt,
53das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.02.1991 - 3 Ca 1635/90 - abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtetist, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.09.1990 nach Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen.
54Der Beklagte beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Der Beklagte tritt dem im wesentlichen mit dem Argument entgegen, bei der Wahrnehmung der Amtsvormundschaften/Pflegschaften/Betreuungen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne
57des Tarifrechtes. Der Arbeitsvorgang müsse am Arbeits-ergebnis orientiert werden. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers sei aber nicht die Besorgung der Angelegenheiten aller Pflegebefohlenen und Mündel,sondern die des jeweiligen konkreten Pflegebefohlenen.·Dies entspreche auch der personenbezogenen Aktenführung.Die Tatsache, daß der Aufgabenkreis des Klägers durch Gesetz vorgegeben sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn letztlich sei den öffentlich.Bediensteten der Auftrag zur Verwaltung immer durch Gesetz übertragen.
58Gliedere man aber die Arbeitsvorgänge personenbezogen, so ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß
59die Bearbeitung der einzelnen Pflegschaften bzw.Vormundschaften unterschiedlichen Schwierigkeitsgradhätten und daher eine unterschiedliche Wertigkeit.
60Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des
61Bundesarbeitsgerichts (vom 14.02.1979 - 4 AZR 414/77 -),nach der selbst bei äußerer Ähnlichkeit und funktioneller Zugehörigkeit zum gleichen behördlichen Aufgabengebiet tariflich verschieden zu bewertendeabgrenzbare Tätigkeiten nicht ein einheitlicher Arbeits-vorgang seien. Der Beklagte verweist darauf, daß dasBundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall zwischen
62der Erteilung von Flüchtlingsausweisen in schwierigenund weniger schwierigen Fällen differenziert habe.
63So müsse auch im vorliegenden Fall mindestensdifferenziert werden zwischen Pflegschaften und Vormundschaften mit bzw. ohne Heimunterbringung. Denn
64bei der Heimunterbringung entfalle der umfassende persönliche Kontakt mit dem Pflegling und daher das Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Der Beklagte beruft sich dazu auf das von ihm vorgetragene
65- unstreitige - typische Beispiel.
66Schließlich meint der Beklagte, jedenfallsnach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am
671. Januar 1992 stelle sich die Bewertung der Tätigkeitdes Klägers anders dar, als diese in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bewertet worden sei.
68Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war, die überreichten Unterlagen und dieNiederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
70Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hatte Erfolg.
71A. Die Klage ist. zulässig. Der Kläger erstrebt
72Bezahlung nach Vergütungsgruppe III BAT mit einersogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese ist bei Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet keinen Bedenken.
73B. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach
74der Vergütungsgruppe III BAT zu. Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des BAT-VKA Anwendung finden, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Arbeitszeit
75des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III entspricht.Dieses ist der Fall, wenn der Kläger sich vier Jahre
76in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 b BAT
77bewährt hat. Darüber, daß der Kläger sich bewährt hat,besteht zwischen den Parteien kein Streit. Allein strittig ist, ob die vom Kläger seit dem Jahre 1985 ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b erfüllt.
781. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge ist
79von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieses versteht darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbareund rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit
80der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führendenTätigkeit des Angestellten (BAG AP Nr. 115, 116, 120,151 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbareTätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG AP Nr. 129 zu § 22, 23 BAT 1975).Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilungen, Behördenanschauung, gesetzlicheBestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (BAG AP Nr. 12 zu §§22, 23 BAT 1975).
81a) Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm
82(Urteil vom 14.05.1991 - 18 Sa 892/90 -), das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.1987
83- 4 (16) Sa 661/87 ~) für die Tätigkeit als Amts-pfleger/Amtsvormund und das Bundesarbeitsgericht fürdie Tätigkeit als Amtspfleger (BAG AP Nr. 127 zu
84§§ 22, 23 BAT 1975) geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß es sich bei den Tätigkeiten des Klägers als Amtspfleger/Amtsvormund/Behördenbetreuer um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung
85- wie der Beklagte zu Recht hervorhebt - einmal vonder "Besorgung der Angelegenheiten des Pflegebe-
86fohlenen", ein anderes Mal von der "Erledigung allerAngelegenheiten der Pflegebefohlenen" spricht, so können diese sprachlichen Feinheiten doch nicht darüberhinwegtäuschen, daß das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung ersichtlich die Erledigung
87aller Pflegschaften im übertragenen Wirkungskreis
88als einheitlichen Arbeitsvorgang ansieht. DasBundesarbeitsgericht knüpft damit inhaltlich an seine zum früheren Tarifrecht ergangene Entscheidung vom10.12.1969 (AP Nr. 27 zu § 22, 23 BAT) an, in der
89es bereits damals davon ausgegangen ist, daß Sachbearbeitertätigkeit im Rahmen der Amtsvormundschaft
90eine einheitliche, nicht weiter aufspaltbare Tätigkeitdarstelle. Die Argumente des Beklagten haben die Kammernicht davon zu überzeugen vermocht, daß in der genanntenTätigkeit des Klägers, die 80% seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllt, entgegen dieser einheitlichen Rechtsprechung mehrere Arbeitsvorgänge zu sehen sind.
91b) Wie die Landesarbeitsgerichte und das Bundes-
92arbeitsgericht sieht auch die erkennende Kammer die Erfüllung der gesetzlich in den §§ 1896 und 1910
93(a.F.) BGB vorgegebenen Aufgabe als das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers an. Das Argument desBeklagten, alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltungund damit auch alle Aufgaben der Bediensteten deröffentlichen Verwaltung seien gesetzlich vorgegeben,stimmt nicht. Die einzelnen Aufgaben sind nämlich
94nicht sämtlich gesetzlich vorgegeben. Dieses zeigen schon die Beispiele der kommunalen Selbstverwaltungoder der staatlichen Lenkung durch Subventionen.Insbesondere sind aber auch dort, wo Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gesetzlich vorgegeben sind,damit typischerweise nicht gleichzeitig die Aufgabender einzelnen Bediensteten, zumal dar einzelnen Sachbearbeiter klar definiert. Der vorliegende Fallstellt insoweit eine Ausnahme dar: Die vom Kläger amtlich zu verrichtenden Aufgaben im Rahmen der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Betreuung ergebensich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz.
95Diese Aufgaben nimmt der Kläger unstreitig allein und alleinverantwortlich wahr.
96c) Der Beklagte argumentiert in zweiter Instanz
97nicht mehr dahingehend, daß eine Trennung zwischen
98Pflegschaften und Vormundschaften vorzunehmen sei.Unabhängig davon kommt eine solche Trennung - wiebereits das Landesarbeitsgericht Hamm (a.a.O.) ausgeführt hat - nicht in Betracht. Die Pflegschaft ist eine vormundschaftliche Fürsorge aus anderen Gründenwegen Fehlens oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft nur quantitativ, nicht qualitativ. Dieses zeigt gerade
99die gesetzliche Neufassung durch das Betreuungsgesetz.Sie unterscheidet nicht mehr zwischen Vormundschaft
100und Pflegschaft sondern kennt nur noch die Betreuung
101in von Fall zu Fall und von Zeit zu Zeit unterschiedlichem Umfang (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1, § 1908 d 8GBn.F.). Konsequenterweise wurde § 1910 BGB gestrichen.Die gesetzliche Neufassung zeigt aber zugleich auch
102ein wesentliches Merkmal, welches schon dem bisherigen Recht innewohnte: Der Umfang der Betreuungs-notwendigkeit für eine bestimmte Person kann nach Zeitabschnitten sich verändern. Er kann zunehmen, erkann auch abnehmen. Dieses ist das typische Schicksalleidender Menschen. Kann sich aber im Zeitlaufe derBetreuung für eine einzelne Person der Umfang derBetreuungsnotwendigkeit, d. h. nach altem Recht derUmfang der Pflegschaft bis hin zur vollen Vormundschaft jederzeit positiv wie negativ verändern, dann ließ sich schon nach früherem Recht das. Aufgabengebietdes Klägers nicht nach Vormundschaften und Plegschaftenteilen.
103d) Aus dem selben Grunde verbietet sich aber auch
104die Sichtweise des Beklagten, der für eine personen-bezogene Trennung in verschiedene Arbeitsvorgängemindestens für eine Trennung je nach dem, ob sich diebetreute Person in Heimunterbringung befindet, eintritt.
105aa) Eine solche Trennung ist dashalb nicht möglich,
106weil die Unvorhersehbarkeit menschlichen Schicksals
107es jederzeit als möglich erscheinen läßt, daß sich ausdem gesamten Spektrum möglicher Aufgaben eines Vor-mundes/Pflegers/Betreuers für die jeweilige einzelne Person alle möglichen Anforderungen stellen können.Dies belegt gerade das von dem Beklagten als typischherausgestellte Beispiel, daß eine und dieselbe Personzunächst nicht untergebracht war, dann sich in einem Landeskrankenhaus befand, später - nach Besserungihres Zustandes - graduell in verschieden, immerweniger betreuten, Wohneinrichtungen untergebrachtwar. Mit diesem Wechsel der Unterbringung wechselte naturgemäß auch die Intensität der Betreuung durch den Kläger.
108bb) Darüber hinaus ist die Argumentation des
109Beklagten widersprüchlich. Eine Aufteilung der Tätigkeit in personenbezogen definierte Arbeitsvorgängehilft im eigenen Sinne des Beklagten nicht weiter.
110Er müßte vielmehr diese Arbeitsvorgänge wiederum nach Zeitabschnitten unterteilen, um zu seinem Ziel zugelangen. Eine Unterteilung nach Zeitabschnitten aber läßt sich beliebig ausdehnen und führt zu eben der Atomisierung und Vernachlässigung von Zusammenhangs-tätigkeiten, die das heutige Tarifrecht vermeidenwill.
111e) Damit unterscheidet sich der vorliegende
112Fall auch wesentlich von dem vom Bundesarbeitsgerichtam 14.02.1979 entschiedenen, auf den sich der Beklagte,beruft. Anders als bei einem Sachbearbeiter, der Vertriebenenausweise zu erteilen hat, lassen sich
113die an den Kläger herangetragenen Einzeltätigkeiten
114für die von ihm betreuten Personen je nach Person
115nicht im voraus prognostizieren und damit die Tätigkeiten auch nicht personenbezogen kategorisieren.Während nämlich bei der Erteilung von Flüchtlings-
116ausweisen es sich um kurzzeitig abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen sich nach Herkunftland unterschiedliche, definierbare Typiken ergeben,entwickeln sich die einzelnen Betreuungsfälle über einelange Zeit hin und können völlig unterschiedliche, im Einzelfall nicht vorhersagbare Anforderungen stellen.Diese können das gesamte rechtliche Spektrum von Sozialhilfe, Rente, über Mietvertrag, Arbeitsvertrag,Grundeigentum, Dienstbarkeiten, bis zu Fragen des Erbrechts erfassen. Sie können jegliche Art von Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich betreffen und vielfältige Arten der Unterbringung und Aufenthaltsbestimmung notwendig werden lassen.
117f) Auch die Verwaltungsübung spricht entgegen
118der Ansicht des Beklagten nicht gegen, sondern für eine Sichtweise als einheitlicher Vorgang. Die
119Akten personenbezogen zu führen, drängt sich gerade-zu auf. Die Bearbeitung der gesamten Tätigkeit desKlägers in einer einzigen Akte wäre völlig abwegig.Die Akten werden aber eben nach Personen geführt,
120und nicht etwa danach, welche Einzelaufgaben gerade
121in einem bestimmten Zeitabschnitt der Vormund-schaft/Pflegschaft/Betreuung anfallen. Für eineneinheitlichen Vorgang spricht zudem die Zuständig-keitsverteilung des Beklagten. Dieser hat nämlich
122die Aufgaben im Rahmen der Amtsvormundschaft/-pflegschaft/Behördenbetreuung nicht nach einzelnen Gruppen von Klienten, nicht nach einzelnen Betreuungsbereichen, nicht nach schweren oder minder schweren Fällen, sondern allein örtlich abgegrenzt, dergestalt,daß der jeweilige Bedienstete in diesem örtlich
123abgegrenzten Bezirk unterschiedslos alle Aufgabenallein und alleinverantwortlich wahrzunehmen hat.
1242. Dieser einheitlich zu bewertende, rund 80%
125der vom Kläger zu verrichtenden Gesamttätigkeitumfassende Arbeitsvorgang erfüllt die Voraussetzungender Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT.
126Mit dem Arbeitsgericht und dem LAG Hamm (a.a.O.)geht die erkennende Kammer davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Innendienstes heranzuziehen sind. Der zu bewertende Arbeitsvorgang muß
127daher die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe
128V b Fallgruppe 1 a, die darauf aufbauenden Merkmaleder Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, und schließ-lich die darauf aufbauenden Merkmale der Vergütungs-gruppe IV a erfüllen, wobei angesichts der Tatsache,daß der einheitliche Arbeitsvorgang 80% der Gesamt-tätigkeit des Klägers ausmacht, die Fallgruppe 1 b
129der Vergütungsgruppe IV a erfüllt ist, wenn dieHeraushebungsmerkmale im Rahmen der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Behördenbetreuung überhaupt vorkommen
130- unabhängig davon - in welchem Umfang dieses innerhalbdes Vorganges geschieht.
131a) Angesichts der Tatsache, daß die Parteien inso-
132weit nicht streiten, ergibt die ausreichende
133pauschale rechtliche Überprüfung (SAG AP Nrn. 56 und66 zu §§ 22, 23 BAT 1975), daß die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V b und IV b vorliegen:
134aa) Die Tätigkeiten des Klägers fordern gründliche,
135umfassende Fachkenntnisse. Die nach dem Klammerzusatz
136zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a erforderlicheSteigerung der Tiefe und der Breite nach bedeutet,daß umfassende Fachkenntnisse dann anzunehmen sind,wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kennt-nisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird, wobei aus der Breite des geforderten Fachwissens auf eine Vertiefung rückgeschlossen werden kann (BAG AP Nr. 12
137zu § 23 BAT; AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
138Der hier zu prüfende Arbeitsvorgang erfordertsolche Fachkenntnisse. -Für die Tätigkeit als Amts-pfleger/Amtsvormund/Berhördenbetreuer sind Fach-kenntnisse auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten erforderlich, die das gesamte bürgerliche Gesetzbuch,weite Bereiche des Sozialgesetzbuches und speziellesozialrechtliche Vorschriften, das Arbeitsrecht sowieBereiche des allgemeinen und besonderen Verwaltungs-rechts umfassen (vgl. die Anlage zur Arbeitsplatz-beschreibung des Klägers, BI. 19 d. A.). Die außer »gewöhnliche Breite der geforderten Rechtskenntnisseläßt den Rückschluß auf die notwendige Vertiefung desFachwissens zu.
139bb) Daß die Tätigkeit des Klägers auch selbständige
140Leistungen erfordert, bedarf angesichts der Tatsache,daß der Kläger die vielfältigen Aufgaben des Amtspflegers/Amtsvormundes/Behördenbetreuers alleine und alleinverantwortlich wahrnimmt, keiner weiteren Dar-legung.
141cc) Die Tätigkeit des Klägers ist auch besonders
142verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b.Verantwortung im Tarifsinne meint dem allgemeinen
143Sprachgebrauch entsprechend die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h.die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Auf-gabe entsprechend dafür zu sorgen, daß innerhalb einesbestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. In diesem
144allgemeinen Sinne verstehen auch die Tarifparteien
145den Begriff Verantwortung, nämlich die Verpflichtung
146des Angestellten, dafür einzustehen, daß in dem ihmübertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort
147- auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung
148des Angestellten auf andere Mitarbeiter, auf dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen,daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Während jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich ist, sind Art und
149Inhalt der Verantwortung jeweils unterschiedlich
150danach, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifparteien die Heraushebung durch das Qualifikationsmerkmal fordern. Das Qualifikationsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a ist dann erfüllt,wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen· und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das
151Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger,beträchtlicher Weise heraushebt (BAG AP Nr. 116 zu
152§§ 22, 23 BAT 1975).
153Der hier zu bewertende Arbeitsvorgang wirddiesen Anforderungen gerecht. Die Entscheidungen
154des Klägers sind für seine Mündel/Pfleglinge/Betreutenvon einschneidenden Auswirkungen, sei es auf dieGesundheit, sei es auf die persönliche Freiheit,
155sei es auf das Vermögen. Der Kläger übt seine Tätigkeiten allein und alleinverantwortlich aus. Die Auf-sicht durch das Vormundschaftsgericht beschränkt sich im Prinzip darauf, zu überwachen, ob sich die Tätigkeit
156-innerhalb der gesetzlichen Schranken - und der vomVormundschaftsgericht getroffenen Anordnungen hält.Damit hat der Kläger in gewichtiger, beträchtlicher Weise mehr dafür einzustehen, daß in seinem Tätigkeitsbereich alle Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden, als dieses voneinem Angestellten der Vergütungsgruppe V b gefordertwird.
157b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
158liegen nach der Auffassung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Hamm(a.a.O.) aber auch die weiter qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe IV a vor. Die Tätigkeit desKlägers hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus.
159aa) Indem die Tarifparteien nicht nur Schwierigkeit
160der Tätigkeit sondern besondere Schwierigkeit verlangen,fordern sie eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b hinaus. Die Schwierigkeit der Tätigkeit muß in
161erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein. Dabei betrifft die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die
162fachliche Qualifikation des Angestellten, also an sein fachliches Können, seine fachliche Erfahrung. Gefordert ist ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in gewichtigerWeise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben,aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung und einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderenSpezialkenntnissen (zum Ganzen BAG AP 116 zu §§ 22,
16323 BAT 1975).
164Die zu bewertende Tätigkeit des Klägers ist besonders schwierig. Die Tätigkeit des Amtsvormundes/Amtspflegers/Betreuers verlangt stets abrufbare
165und einsetzbare, vertiefte Kenntnisse einer außerordentlichen Breite anzuwendender Gesetze undVerordnungen. Der Kläger wird mit Entscheidungsnotwendigkeiten praktisch über die gesamte Breite eines
166am Rechts- und Wirtschaftsleben teilnehmenden Menschenkonfrontiert. Anders als eine Privatperson für sichselbst darf der Kläger sich dabei keine Nachlässig-keiten und Lücken leisten, muß also im gesamtenrechtlichen Rahmen solchen Handelns, der wie obenbereits gesagt eine Vielzahl von Rechtsgebietenüberspannt - jederzeit einsetzbar - sein Wissen und Können parat haben. Anders als bei zahlreichenVerwaltungstätigkeiten des gehobenen Dienstes reicht dieses rechtliche Fachwissen jedoch nicht zur ordungs-gemäßen Erledigung der Aufgaben des Klägers aus. Es stellt nur den notwendigerweise zu beachtenden Rahmendar. Hinsichtlich der vielfältigen Einzelentscheidungenmuß der Kläger im Rahmen der Vermögenssorge wirtschaftlich handeln, er muß mit großem menschlichen Ein-fühlungsvermögen handeln. Beides setzt ein außer-
167gewöhnliches Erfahrungswissen voraus. Wie das Landes-arbeitsgericht Hamm zu Recht hervorgehoben hat,erfordert das besondere Klientel des Klägers, nämlich Geisteskranke, Selbstmordgefährdete und Drogenab-hängige darüber hinaus ein spezielles, besonderskomplexes Erfahrungswissen im Umgang mit solchen gefährdeten Personen. Gefördert ist ein umfassendes Eingehen auf alle Anforderungen sachlicher und emotionaler Art.
168Unabhängig davon, daß die hier zu prüfendeTätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, ist nach Auffassung der Kammer das Merkmal der besonderen Schwierigkeit gerade auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt auch dann zu bejahen,wenn sich die Klienten des Klägers in Heimunterbringung befinden. Die Notwendigkeit umfassenden Eingehens
169auf alle Anforderungen auch emotionaler Art bedeutet nämlich nicht, daß der Kläger etwa therapeutische Aufgaben zu übernehmen hätte. Selbstverständlich
170kommen diese ausgebildeten Therapeuten zu. Der Klägerhat aber gleichwohl die erforderlichen Entscheidungenzu treffen und ist dabei - gleich wo der Betreute untergebracht ist - gefordert, die hochkomplexe Gefühlswelt des Betreuten zu berücksichtigen.
171Unabhängig davon, ob dieses angesichts der Tatsache, daß der Kläger bereits vor Inkrafttreten
172des Betreuungsgesetzes das tarifliche Merkmal erfüllte,jetzt noch rechtlich relevant sein kann, sei hinzugefügt, daß unter der Regie des Betreuungsgesetzes
173sich die Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägerskeineswegs verringert hat. Nach wie vor fällt für denKläger das gesamte Spektrum fürsorgender Entscheidungenan. Daß grundsätzlich der Betreute auch im Aufgaben-
174kreis des Betreuers neben diesem weiterhin rechts-wirksame Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann,vereinfacht die Tätigkeit des Klägers nicht, sondern kompliziert sie noch. Der Kläger ist nämlich jetzt
175auch verpflichtet, die Angelegenheiten des Betreuten
176so zu besorgen, wie es dessen Wohl entsprich, wobei
177zum Wohl des Betreuten die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat daher den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und ihm, dem Betreuer, zuzumuten ist.Ausdrücklich ist ihm aufgegeben, sich mit dem Betreuten zu besprechen, ehe er eine wichtige Angelegenheiterledigt, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer auch dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden,
178die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zubeseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zuverhüten und ihre Folgen zu mindern (§ 1901 Abs. 2 und3 BGB).
179bb) Die erkennende Kammer bejaht auch das Merkmal der
180"Bedeutung". Die Tarifparteien verwenden den Begriff
181der "Bedeutung" zunächst dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend. Danach ist etwas von Bedeutung, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es
182gewichtige Nachwirkungen hat. Der Rechtsbegriff der"Bedeutung der Tätigkeit" ist gegenständlich oder inhaltlich nicht begrenzt, so daß grundsätzliche jede Art der Auswirkungen der Tätigkeit des Angestelltengeeignet ist, die Bedeutung seines Aufgabengebietes
183im tariflichen Sinne zu begründen. Die Bedeutung kannsich aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgaben-
184stellung, der zU bearbeitenden Materie, der Größe desAufgabenkreises, der Vorgesetztenfunktion, der Zahl der unterstellten Bediensteten, den Auswirkungen
185der Tätigkeit auf den innerdienstlichen Bereich,
186auf die Öffentlichkeit oder auf die Lebensverhält-nisse Dritter, aber auch aus finanziellen Folgen
187________________________für den Dienstherrn und die Allgemeinheit ergeben(Nachweise bei LAG Hamm a.a.O., Seite 19). Da bei der Bedeutung der Tätigkeit das Adjektiv "besondere" fehlt,
188ist nach dem Willen der Tarifparteien der Grad der Heraushebung bei der Bedeutung geringer als bei der Schwierigkeit (BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
189Die erkennende Kammer sieht das Hervorhebungsmerkmal
190der Bedeutung schon in den Auswirkungen der Tätigkeit
191des Klägers auf die Lebensverhältnisse der Betreuten.Umfassender und zugleich gravierender in ihren Auswirkungen auf private Lebensverhältnisse läßt sich kaum eine andere Amtstätigkeit vorstellen. Die Entscheidungendes Klägers greifen nicht nur umfassend in das Vermögender Betreuten ein, sie können unmittelbare Auswirkungenauf die Gesundheit oder gar das Leben der Betreuten
192haben (Einwilligung in Heilbehandlungen - § 1904 8GB -Sterilisation - § 1905 BGB -, Entscheidungen beiSelbstmordgefährdeten). Sie greifen schließlich inGrundrechte der Betreuten ein, die nach unserer Verfassung höchsten Rang genießen (Unterbringung, die
193mit Freiheitsentziehung verbunden ist § 1906 "BGB) .
194Daß in manchen dieser Fälle eine Genehmigung desVormundschaftsgerichts notwendig ist, ändert nichts
195an der Bedeutung der Entscheidungen des Klägers.
196Dieser hat nämlich das "Initiativrecht". Er ent-
197scheidet, das Vormundschaftsgericht genehmigt.
198Daß damit das Merkmal der Bedeutung grundsätzlich mit den selben Tatumständen ausgefüllt wird,
199wie das Merkmal der "besonderen Verantwortung" ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach Meinung der erkennenden Kammer unschädlich. Einen
200vom Arbeitsgericht angenommenen "Verbrauch" von Tatbestandsmerkmalen kennt die Systematik des BAT
201nicht. Ein solcher Topos würde dieser Systematik widersprechen. Wie das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich (insbesondere in der zitierten Entscheidung AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hervorgehoben hat, verwenden die Tarifparteien mehrfach gleiche oder schematisch gleichbedeutende Begriffe
202in aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen. Sie
203selbst gehen ersichtlich davon aus, daß inhaltlichIdentisches in verschiedenen Steigerungen aufeinanderaufbauende Merkmale erfüllen kann. Es ist auch nach-vollziehbar, daß ein bestimmter Tatumstand so viel„überschießende Energie" besitzen kann, daß sein Vorliegen gemssen an der Tätigkeit anderer Angestelltereine Steigerung nicht nur um eine, sondern gleich ummehrere Tarifgruppen bedingen kann. Es ist daher nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht erforderlich,daß eine Tätigkeit, um mehrere Steigerungsstufen der Auswirkungen zu erfüllen, einerseits zum Beispiel Auswirkungen auf die privaten Lebensverhältnisse(Verbrauch bei der ersten Steigerungsstufe), andererseits dann Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzenhaben müßte (Verbrauch bei der zweiten Steigerungs-stufe). Eine solche Zuordnung verschiedener Auswirkungsarten zu verschiedenen Steigerungsstufen geriete
204schnell in den Bereich der Willkürlichkeit. Zudem
205sind Einzelauswirkungen vorstellbar, die in ihrerIntensität weit bedeutsamer sind als die Summe
206mehrerer anderer Auswirkungen.
207C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
208ZPO.
209R e c h t s mit t e l b e l e h r u n g
210Gegen dieses Urteil kann vom Beklagten Revisioneingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann
211nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellungdieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht,Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe,eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gerichtzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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