Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 14 Sa 768/92
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 974/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Tenor des Urteils vom 4. Dezember 1992 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß hinter dem ersten Satz folgender Satz angefügt wird:
"Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen."
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, der seit 1974 bei der beklagten Stadt als technischer Sachbearbeiter für einen Baubezirk im Bauordnungsamt tätig ist, nach Änderung der in der Anlage l a zum BAT festgelegten allgemeinen Vergütungsordnung (VKA) zum 01.01.1991 gemäß dem mit dieser Änderung eingeführten Bewährungseinstieg (Fallgruppe l a oder l b) nach der für Angestellte in technischen Berufen geltenden Vergütungsgruppe II zu vergüten ist.
3*
4Der Kläger ist ausgebildeter Bauingenieur.
5Nach*dem am 20.12.1973 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 113/114 d. A.) wurde der Kläger ab 01.01.1974
6"als technischer Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingestellt" (§ 1).
7Weiter heißt es in dem Arbeitsvertrag:
8ii § 2
9Das Arbeitsverhältnis bestimmt sichnach dem Bundesangestelltentarifver-trag (BAT) vom 23. Februar 1961 undden diesen ergänzenden oder änderndenTarifverträgen. Daneben finden die fürAngestellte des Arbeitgebers jeweilsgeltenden sonstigen TarifverträgeAnwendung; »
10§ 7 Nebenabreden
11Vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschlusses erfolgt ab dem Tage der Einstellung die Höhergruppierung nach
12Vergütungsgruppe IV a BAT und nach Bewährung die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT."
13^ Tatsächlich wurde der Kläger zunächst für sechs Monate nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, sodann ab dem 01.07.1974 nach Vergütungsgruppe III BAT bezahlt. Bis heute ist der Kläger" als technischer Sachbearbeiter im Bauordnungsamt beschäftigt und erhält unverändert Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe II BAT.
14Der Kläger ist der Ansicht, es sei davon auszugehen, daß seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT auch der tatsächlichen Tätigkeit entspreche. Durch Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III nach erfolger Absolvierung der Probezeit bis zum heutigen Tage habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Von diesem könne sie sich nicht einseitig lösen. Es sei seinerzeit bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eine übertarifliche Bezahlung geplant gewesen, vielmehr seien damals im allgemeinen Mitarbeiter mit einer der seinen vergleichbaren Ausbildung zu diesen Konditionen nach erfolgreicher Absolvierurig der Probezeit eingestuft worden. Die Vergütungsgruppe III BAT sei seinerzeit Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geworden. Dieses bedeute, daß sämtliche auch aus dieser Eingruppierung folgenden Entwicklungen für das Arbeitsverhältnis Geltung hätten.
15Auch entspreche seine Tätigkeit nach wie vor den Merkmalen der Vergütungsgruppe III und nicht - wie die Beklagte meint - tatsächlich nur der Vergütungsgruppe
16IV a. Im einzelnen gingen seine, des Klägers, Tätigkeiten weit über die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten enthaltenen Aufgaben hinaus. Es sei nicht nur seine Aufgabe, Bauvorlagen zu prüfen, sondern auch, Rücksprachen mit den Bauherren und Architekten zu führen. Selbständig und alleinverantwortlich führe er entscheidungserhebliche Gespräche mit Firmenbeauftragten und Rechtsvertretern der Bauherren. Allein und selbständig tue er dies auch bei .großen Bauvorhaben von Firmen, wie z. B. U, P und der T B. In diesen Fällen habe er sämtliche Aspekte der Bauvorhaben mit den Firmenbeauftragten und den Architekten durchgesprochen und umgeplant. Des weiteren bestehe seine Tätigkeit darin, bei rechtlichen Schwierigkeiten, z. B. im Falle von Nachbar-Widersprüchen mit den Parteien und deren Rechtsanwälten zu verhandeln.
17In den letzten Jahren, insbesondere seit seiner Einstellung, habe sich das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht dermaßen verändert und erweitert, daß es selbst für auf diesen Rechtsgebieten ausgebildete Leute schwierig sei, ständig auf dem laufenden zu sein. Die heutigen Baubescheide und Bauvorbescheide enthielten zum größten Teil rechtliche Ausführungen zu Abstände-Vorschriften etc. Auch werde den Mitarbeitern des Bauordnungsamtes heute zugemutet, bei Gerichtsverhandlungen für ihren Arbeitgeber aufzutreten.
18Darüber hinaus umfasse sein Aufgabengebiet auch Beratung über die Freigabe von öffentlichen Mitteln zur Wohnungsbauförderung.
19_ R —
20Der Kläger hat beantragt,
21festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 entsprechend Vergütungsgruppe II BAT zu vergüten.
22Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
23v
24Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger wie auch andere Mitarbeiter des Bauordnungsamtes seien aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation für den öffentlichen Dienst seinerzeit übertariflich in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert worden. Nachdem sich der Arbeitsmarkt entspannt habe, seien die korrekten Stellenbewertungen festgestellt und mittels KU-Vermerken im Haushaltsplan ausgewiesen worden. Daß die Stelle des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT zuzuordnen sei, sei bereits im Dezember 1981 durch das Hauptamt festgestellt worden. Da eine Herabgruppierung von Vergütungsgruppe III nach Vergütungsgruppe IV a bei dem Kläger nicht geplant gewesen sei, sei er über die Ausbringung des KU-Vermerkes nicht ausdrücklich persönlich informiert worden. Lediglich seine Dienststelle sei informiert worden.
25Da der Kläger lediglich Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ausübe, habe dies nur einen Bewährungsaufstieg nach achtjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe l c BAT zur Folge. Ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe II komme nicht in Frage.
26Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 1992 der Klage stattgegeben. Es hat nach eingehender Darstellung der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungslast und Substantiierungspflicht im Eingruppierungsprozeß aufgestellten Grundsätze zunächst festgestellt, daß der Vortrag des Klägers den Anforderungen an Darlegung und Substantiierung offensichtlich nicht genüge, um eine zehnjährige Bewährung in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III BAT darzulegen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich jedoch aus einer Verletzung der arbeit-geberseitigen Fürsorgepflicht. Daraus sei die beklagte Stadt verpflichtet gewesen, dem Kläger die Umstände seiner Eingruppierung mitzuteilen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bereits bei Einstellung des Klägers, die bewußt übertarifliche Zahlung habe.offenlegen müssen. Spätestens nach der Überprüfung der Eingruppierung im Jahre 1981 habe sie dem Kläger mitteilen müssen, daß er zwar weiterhin nach der Vergütungsgruppe III bezahlt werde, die Tätigkeit selbst jedoch nur die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß er ent-^ sprechende tarifgerechte Tätigkeiten ausübe. Hätte die Beklagte - so das Arbeitsgericht weiter - dem Kläger gegenüber die tatsächliche tarifliche Wertigkeit seiner Tätigkeit frühzeitig offengelegt, so hätte für"ihn'die Möglichkeit bestanden, sich um eine Tätigkeit zu bewerben bzw. weiterzuqualifizieren, die der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Dieses hätte dann den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II BAT zur Folge gehabt. Durch die bewußt unterlassene Mitteilung der tatsächlich unterwertigen Beschäftigung habe die Beklagte dem Kläger diese Möglichkeit jedoch genommen. Daher sei die Beklagte gemäß § 249 BGB verpflichtet,
27den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde. Dieses bedeute, daß die Beklagte dergestalt zum Schadensersatz verpflichtet sei, daß sie den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT zu vergüten habe.
28Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 10.08.1992 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 04.09.1992 Berufung eingelegt und diese am 01.10.1992 begründet. Sie greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen an. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, daß der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, daß seine Tätigkeit den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe XII Fallgruppe l des Technikertarifvertrages in der Fassung vom 24.04.1991 entspreche. Jede nähere Substantiierung fehle. Nicht zu folgen aber sei der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Anspruch des Klägers auf Vergütung ergebe sich aus positiver Vertragsverletzung. Weder nämlich liege eine Vertragsverletzung vor, noch könne - unterstelle man eine Vertragsverletzung - diese als schuldhaft angesehen werden, noch sei eine unter-, stellte Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Beklagten wird auf Bl. 46 - 56 d. A. Bezug genommen.
29Die Beklagte beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.07.1992 - 2 Ca 974/92 -abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Nachdem die Kammer gemäß § 278 ZPO darauf hingewiesen hat, daß erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung bestünden und es daher auf die übrigen - bereits vom Arbeitsgericht dargestellten Voraussetzungen des Anspruchs ankomme, verteidigt der Klager zunächst die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte habe es unterlassen, ihn, den Kläger, darüber zu informieren, daß er nach ihrer Auffassung übertariflich bezahlt werde. sie habe es auch unterlassen, ihn auf den KU-Vermerk aufmerksam zu machen. Dieses stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar. Dieses werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß dies zum damaligen Zeitpunkt unerheblich gewesen sei, da es keinen Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe III gegeben habe. Er, der'Kläger, habe fest darauf vertraut, einen Bewährungsaufstieg machen zu. können. Für ihn habe es in der Vergangenheit des öfteren Überlegungen gegeben, noch einmal den Beruf zu Wechseln, und diese Pläne seien nicht zuletzt im Hinblick darauf mit der Familie abgesprochen worden, da für ihn nur noch altersmäßige Gehaltssteigerungen in Betracht gekommen seien. Gerade im Vergleich mit freiberuf liehen und im Angestelltenverhältnis der freien Wirtschaft arbeitenden Berufskollegen, mit denen er beruflich Kontakt gehabt habe, sei das Problem der leistungsorientierten Bezahlung immer deutlicher geworden. Sein Arbeitsumfang und seine Verantwortlichkeit seien gestiegen, ohne daß eine entsprechende Gehaltsaufbesserung gekommen sei. Diesem allen habe dann der neue Tarifvertrag ein Ende gesetzt. Damit sei für ihn ein Bewährungsaufstieg möglich geworden. Insofern sei die fehlende Benachrichtigung darüber, daß für ihn in keinem Fall ein Bewährungsaufstieg in Betracht komme, schon kausal für eine Einkommenseinbuße.
34Im übrigen bestreite er, daß die Beklagte überhaupt eine zutreffende Bewertung des Arbeitsplatzes vorgenommen habe. Es handele sich lediglich um eine rein informatorische Studie deren Ziel es gewesen sei, insgesamt Strukturverbesserungen in der Gemeindeverwaltung zu erzielen.
35Zur Darlegung seiner Tätigkeitsmerkmale bezieht sich der Kläger zunächst erneut auf die Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 85 - 108 d. A.).
36Weiter trägt der Kläger dazu vor, hinzu kämen noch Aufgaben nach der Stadtbildsatzung, Baumschutzsatzung und dem Denkmalschutzgesetz gemäß der Zuständigkeitsregelung, Prüfung des Wärmeschutzes nach dem Energieeinsparungsgesetz durch Stichproben, Vorlagen für den Beschwerdeausschuß, den Stadtentwicklungsausschuß und andere Ratsgremien, Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumgesetz .
37Unter 4.11 der Arbeitsplatzbeschreibung sei die materiell-rechtliche Prüfung der Bauanträge unter Beachtung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht zutreffend aufgenommen worden. Denn seine Tätigkeit umfasse nicht nur die bloße Prüfung, sondern auch die Entscheidung. Es finde keine Besprechung oder Nachprüfung durch eine übergeordnete Instanz mehr statt. Die Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften umfasse die Prüfung sich ständig verändernder Bauvorschriften, die zumeist dem Prüfenden einen erheblichen Ermessensspielraum zugestünden. Bekannterweise seien das Baugesetzbuch und die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen sehr weit gefaßt. Sie enthielten mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe. Beispielhaft verweist der
38Kläger auf die Begriffe des "Ortsteils11 und des "Außenbereichs11 im Sinne von §§ 34, 35 Baugesetzbuch. Die Bearbeitungszeit von Gerichten bei der Erteilung von Baugenehmigungen, im Falle des OVG Münster zwei Jahre, zeige, daß es sich hierbei um komplizierte rechtliche Materien handele. Prägend für die Auslegung dieser Begriffe sei das allgemeine ästhetische und kulturelle Empfinden der Gesellschaft. Der Kläger müsse sich mit dieser äußerst komplizierten, selbst für Juristen oft schwer verständlichen Problematik bei Baugenehmigungen auseinandersetzen und bei Streitigkeiten entsprechende Stellungnahmen für das Gerichtsverfahren abgeben. Es liege in seinem Entscheidungsspielraum, ob die Merkmale dieser rechtlichen Vorschriften erfüllt seien oder nicht. Hinzu komme, daß die Gesetzgebung immer verzweigter werde. So hätten einzelne Städte, auch die Beklagte, in letzter Zeit zunehmend von der Möglichkeit des Erlasses von Gestaltungs- und Schutzsatzungen (Baumschutzsatzung) Gebrauch gemacht. Auch diese einfach-rechtlichen Vorschriften müsse er, der Kläger, kennen, beachten und auslegen. Er habe auch hierbei nicht unerhebliche Entscheidungsspielräume. Seine Tätigkeit sei somit geprägt von eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Zum Beweis dafür bezieht sich der Kläger auf Sachverständigengutachten.
39Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41•' . i
42Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Auch in der Sache hatte
43die Berufung Erfolg.
44I. Die Kammer teilt zunächst die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß der Anspruch des Klägers, nach Vergütungsgruppe II vergütet zu werden, sich nicht aus dem Tarifvertrag ergibt.
451. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob mit § 2 des Arbeitsvertrages.überhaupt vereinbart sein sollte, daß auch hinsichtlich der Einigruppierung des Klägers zusätzlich zum Arbeitsvertrag und darüber hinausgehend die Vorschriften des BAT Anwendung finden. Der Arbeitsvertrag enthält nämlich nicht lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, daß die Parteien für die.Tätigkeit, für die der Kläger eingestellt ist, eine bestimmte Vergütungsgruppe für zutreffend halten* Wenn vielmehr in § l des Arbeitsvertrages geregelt ist, daß der Kläger "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingestellt wird", dann aber in § 7 die Nebenabrede getroffen"ist, daß vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses ab dem Tage der Einstellung die "Höhergruppierung" nach Vergütungsgruppe IV a und nach Bewährung die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III BAT erfolgt, so ist damit eine von der Systematik des Tarifvertrages losgelöste selbständige Vereinbarung über die Vergütung des Klägers getroffen worden. Auch für den Kläger als arbeitsrechtlichen Laien war es nämlich erkennbar, daß es nicht Regelung eines Tarifvertrages sein kann, daß vor der Einstellung eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b zu bewerten ist, mit dem Tage der Einstellung aber nach IV a. Spricht dieses für eine vom Tarifvertrag losgelöste selbständige Vergütungsvereinbarung mit dem nicht tarifgebundenen Kläger, so ist aus dem Vortrag der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß die Beklagte
46mit der Formulierung in § 2 dem Kläger darüber hinaus eine möglicherweise aus dem Tarifvertrag folgende höhere Vergütung zugestehen wollte. Die Frage, ob der Kläger höhere Gehaltsansprüche überhaupt aus dem Tarifvertrag ableiten kann, kann indes letztlich offenbleiben. Denn auch bei voller Geltung des BAT hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II.
472. Das Aufrücken eines Angestellten im Wege des Bewährungsaufstiegs setzt zunächst voraus, daß er im Zeitpunkt des Aufrückens ein mit dem Hinweiszeichen versehenes Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der er aufsteigt. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, auch, nicht auf die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsgruppe, sondern.auf die Bewertung der
48nach dem Arbeitsvertrag überwiegend auszuübenden
49Tätigkeit. Die Tatsache, daß ein Angestellter über viele Jahre Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten hat, genügt nicht'für den Nachweis einer ebenso langen Bewährung in der Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe (grundlegend BAG AP Nr. 9 zu § 23 a BAT).
50a) Es kommt danach zunächst darauf an, welches die nach dem Arbeitsvertrag überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers war.
51Nach dem Arbeitsvertrag ist der Kläger als technischer Angestellter eingestellt worden. Die "Regelungen des Arbeitsvertrages über die Vergütungsgruppe sind reine Gehaltsregelungen, die nicht die Tätigkeit des Klägers definieren. Dieses ergibt sich schon daraus, daß die Parteien - wie die tatsächliche
52Durchführung des Arbeitsverhältnisses zeigt - gewollt haben, daß der Kläger in derselben Tätigkeit, für die er eingestellt wurde und für die nach § l des Arbeitsvertrages die Vergütungsgruppe IV b vorgesehen war, aufgrund der Nebenabrede in § 7 mit Einstellung in die Vergütungsgruppe IV a und wenige Zeit später in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert wurde. Die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit als technischer Angestellter im Bauordnungsamt hat der Kläger bis heute: ausgeübt. Auszuübende und ausgeübte Tätigkeit decken sich damit im Gegensatz zu anderen, vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalten, in denen infolge von zwischenzeitlicher Versetzung oder Umsetzung vom Angestellten die ursprünglich auszuübende Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. BAG AP Nrn. 6 und 9 zu § 23 a BAT). Wie schon in erster Instanz, so hat der Kläger aber auch in zweiter Instanz nicht darlegen können, daß seine Tätigkeit über den gesamten Zeitraum der Bewährungszeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III entsprach.
53b) . Das Arbeitsgericht hat bereits eingehend und zutreffend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt, welches die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bei Eingruppierungsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind. Auf diese. Darstellung wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen (Seiten 6 und 7-des erstinstanzlichen Urteils). Wie schon in erster Instanz so genügte auch in zweiter Instanz der Sachvortrag des Klägers diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Wiederum beschränkt sich der Kläger im wesentlichen darauf, auf die allgemeine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug zu nehmen, weitergehende Tätigkeiten schlagwortartig aufzuzählen und ebenso schlagwortartig die rechtliche Schwierigkeit des Baurechts darzustellen.
54Nach dem Sachvortrag des Klägers läßt sich nicht einmal feststellen, welche Arbeitsvorgänge im Sinne von § 22 BAT er erbringen muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers ebenso wie die von ihm schlagwort artig umrissenen angeblich weiteren (tatsächlich aber in der Arbeitsplatzbeschreibung bereits ebenso umrissenen) Aufgaben reichen nicht aus, die konkreten Tätigkeiten des Klägers im Rahmen dieser Aufgaben festzustellen, Verwaltungsübungen festzustellen und Zusammenhangstätigkeiten zuzuordnen. Es ist z. B. nicht erkennbar, wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und den ihm nachgeordneten Baukontrolleuren, dem ihm übergeordneten Abteilungsleiter und anderen Teilen der Verwaltung ist. Es läßt sich nicht feststellen, welchen konkreten einzelnen Anteil der Kläger an der Erledigung der in der Arbeitsplatzbeschreibung beschriebenen Aufgaben hat. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten, die der Kläger selbst hervorhebt (z. B. Aufgaben nach der Stadtbildsatzung, der Baumschutzsatzung, dem Denkmalschutzgesetz, nach dem Energieeinsparungsgesetz, Vorlagen für Ratsgremien, Abgeschlossenheitsbescheinigungen, Wohnungsbauförderung).
55Ebenso unzureichend ist der Vortrag des Klägers zu den einzelnen tariflichen Qualifizierungsmerkmalen. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat,
56reicht es angesichts der Differenzierungen der Tätigkeitsmerkmale in der Regel nicht aus, daß lediglich eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten gegeben wird. Vielmehr bedarf es zu den einzelnen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe eines entsprechend substantiierten Vertrages (vgl. nochmals BAG AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat aber weder zu den "besonderen Leistungen" (Vergütungsgruppe IV a) noch zu den Heraushebungsmerkmalen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l bzw. l a, auf denen die Fallgruppe l b und die Fallgruppe l a der Vergütungsgruppe II aufbauen, mithin insbesondere zu dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung substantiierte Ausführungen gemacht.
57Zum Merkmal der Bedeutung läßt sich im Vortrag des Klägers überhaupt kein Bezugspunkt finden. Sofern der Vortrag des Klägers überhaupt zu den Qualifizierungsmerkmalen in Bezug gesetzt werden kann, geht er im wesentlichen dahin, daß bei seiner Tätigkeit rechtliche Vorschriften zu beachten seien, daß das Baurecht sich seit seiner Einstellung verändert und erweitert habe, seine Anwendung schwieriger geworden sei, er sich ständig auf dem laufenden halten müsse, die Baubescheide zum größten Teil rechtliche Ausführungen zu Abstandsvorschriften etc. enthielten, das Baurecht mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte und er Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Ausfüllung dieser Vorschriften besitze, daß er schließlich auch Stellungnahmen für Gerichtsverfahren abzugeben habe und vor Gericht auftrete. Auch dieser Vortrag ist unsubstaniiert. Es läßt sich ihm nicht entnehmen, welche genauen rechtlichen Schwierigkeiten der Kläger
58bei welchen genauen Tätigkeiten zu bewältigen hat. Daß in der Verwaltungspraxis Rechtsbegriffe, auch unbestimmte, auszufüllen sind, gilt für nahezu jede Tätigkeit der hoheitlichen Verwaltung. Daß sich das Recht laufend fortentwickelt und daß sich ein Angehöriger des gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung über diese Rechtsentwicklung auf dem laufenden halten muß, ist ebenso selbstverständlich. Darin können ebensowenig besondere Leistungen wie besondere Schwierigkeiten gefunden werden, wie in der für fast alle Bereiche der hoheitlichen Verwaltung ebenso geltenden Selbstverständlichkeit, daß in dem durch das Recht gesteckten Rahmen Entscheidungen getroffen werden müssen.
59i
60Kann aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden, daß die von ihm auszuübenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l entsprachen, so bleibt darauf hinzuweisen, daß das Bundesarbeitsgericht wiederholt mit der Frage der Eingruppierung von Sachbearbeitern der Bauaufsicht befaßt war und auch iri diesen Fällen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT VKA abgelehnt hat (BAG vom 31.01.1979 - 4 AZR 372/77 -; BAG vom 27.05.1981 - 4 AZR 1069/78 -).
613. Folgt die erkennende Kammer insoweit dem Arbeitsgericht, so vermag sie nicht die Ansicht der ersten Instanz zu teilen, die Beklagte sei wegen der Verletzung arbeitgeberischer Fürsorgepflicht zum Schadensersatz verpflichtet und damit dazu, den Kläger nach Vergütungsgruppe II zu vergüten.
62Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß auch vermögensrechtliche Belange des Arbeitnehmers Gegenstand arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht sein können und daß aus dieser Fürsorgepflicht. Aufklärungspflichten des Arbeitgebers folgen können. Solche Aufklärungspflichten wie sie das Bundesarbeitsgericht insbesondere für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes angenommen hat (vgl. außer den vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen BAG vom 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 -., DB 1992, 1938) wurzeln - wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat -in der Fürsorgepflicht, die zwingender, unabdingbarer Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses ist und den Arbeitgeber verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billigerweise möglich ist. Aus Treu und Glauben wiederum folgt, daß die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers dann begründet sein kann, wenn der Arbeitnehmer über relevante vermögensrechtliche Zusammenhänge nicht hinreichend unterrichtet ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt. So hat das Bundesarbeitsgericht eine Belehrungspflicht über bestehende Zusatzversorgungsmöglichkeiten in ständiger Rechtsprechung (BAG aao m. w. N.) deshalb angenommen, weil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt.
63a) Das Entstehen einer Aufklärungspflicht setzt dabei aber konsequenterweise voraus, daß ein bestimmter Sachverhalt überhaupt vermögensrechtliche Konsequenzen haben
64kann. Schon deshalb ist nach Auffassung der Kammer in concreto die vom Arbeitsgericht angenommene Aufklärungspflicht jedenfalls für die Zeit vor dem 01.01.1991 zu verneinen. Denn nach dem zu dieser Zeit geltenden Tarifrecht existierte die vom Kläger geltend gemachte Möglichkeit des Bewährungsaufstieges gar nicht. In dieser Zeit konnte der Kläger keine höhere als die ihm ohnehin einzelvertraglich zustehende Vergütungsgruppe III erreichen. Ob die von ihm auszuübende Tätigkeit tatsächlich den Merkmalen der Vergütungsgruppe III entsprach, war für den Kläger irrelevant. Eine Aufklärungspflicht - sollte man sie grundsätzlich in Fällen wie dem vorliegenden bejahen — konnte damit frühestens zum 01.01.1991 entstehen. Wäre die Beklagte der Aufklärung zu diesem Zeitpunkt nachgekommen, so hätte der Kläger bis heute die Bewährungszeit nicht zurücklegen können.
65b) Selbst wenn man aber eine Aufklärungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt bejahen sollte, so fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Schaden. Es mag noch unterstellt werden - obwohl bereits dafür das Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte enthält -daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, sich auf eine nach Vergütungsgruppe III zu bewertende Stelle zu bewerben. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger sich auch tatsächlich beworben hätte und insbesondere, daß seine Bewerbung auch Erfolg gehabt hätte, und dies alles noch zu einem Zeitpunkt, der mindestens acht (Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a) bzw. zehn (Vergütungsgruppe II Fallgruppe l b) Jahre vor dem 01.01.1991 gelegen haben müßte.
66Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers zu diesen Kausalitätsfragen läßt sich allenfalls insofern nachvollziehen, als es um die Zeit nach dem 01.01.1991 geht. Diese Zeit aber ist wie gesagt irrelevant.
67IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
68V. Ein Grund, wie vom Kläger begehrt, die Revisionzuzulassen, bestand nicht. Die Entscheidung folgthinsichtlich der tariflichen Eingruppierung und desBewährungsaufstiegs feststehender Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts. Auch hinsichtlich des vomArbeitsgericht angenommenen Anspruches auf Schadensersatz besteht nach Auffassung der Kammer keineklärungsbedürftige Rechtsfrage. Klärungsbedürftigkönnte allenfalls die Frage sein, ob der Arbeitgebereine diesbezügliche Aufklärungspflicht hat, wenn dieMöglichkeit des Bewährungsaufstieges gegeben ist. Dadieses aber nicht der Fall war und zudem keine Anhalts-
69punkte für eine kausale Schadensverursachung vorliegen, beruht das Urteil nicht auf dieser Rechtsfrage.
70Rechtsmittelbelehrung
71Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
72(Dr. Backhaus) (Willecke) (Finken)
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