Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 776/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Aachen 2 Ca 966/92 und
2 Ca 967/92 vom 22.07.1992 wird kostenpflich- tig zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die tarifgerechte Ein- gruppierung der Tätigkeit der Klägerinnen, die bei der
2Beklagten als Arbeitnehmerinnen in der Packerei be- schäftigt sind. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nord- rhein-Westfalen vom 22.05.1992 aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit anzuwenden.
3Die Tätigkeit der Klägerinnen besteht darin, Waren, die in Wannen über ein Förderband zum jeweili- gen Arbeitsplatz gebracht werden, in Kartons oder Tüten zu packen und diese mit Adressenschildern zu versehen. Die bisherige Entlohnung der Klägerinnen erfolgte nach der Lohngruppe II Lohnstaffel a. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Lohnstaffel b, da dort die Tätig- keit "Packerin" ausdrücklich genannt sei und da zudem die Arbeit auch als "schwere körperliche Arbeit" im Sinne des Tarifvertrages zu werten sei.
4Die Klägerinnen haben jeweils beantragt,
51. festzustellen, daß die Beklagte verpflich- tet ist, die Klägerin ab Mai 1991 nach der Lohngruppe II b des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in NRW zu vergüten,
62. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläge- rin 3.480,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1992 zu zahlen.
7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Wegen des weiteren Sachvortrages beider Parteien in erster Instanz wird auf die Tatbestände der arbeitsgericht- lichen Urteile (Blatt 23 - 26 d.A. 9 Sa 776/92 und Blatt 19 - 22 d.A. 9 (10) Sa 777/92) Bezug genommen.
8Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Klägerinnen erkannt und zur Begründung ausgeführt, der von den Klägerinnen erfüllte Aufgabenbereich sei der einer Packerin im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe II Lohnstaffel b, so daß die Beklagte schon deshalb die begehrte Vergütung zu zahlen habe. Außerdem handele es sich um eine schwere körperliche Arbeit im Sinne der Tarifregelung.
9Gegen diese am 29.08.1992 zugestellten Urteile hat die Beklagte am 07.09.1992 Berufung eingelegt, die jeweils am 06.10.1992 begründet worden ist.
10Sie meint, im Einzelhandel werde unter dem Be- griff des Packens der Gesamtvorgang des Ergreifens oder Zusammenstellens, des Verpackens und des Versandfertig- machens verstanden, die Klägerinnen verrichteten nur einen Teil dieser Arbeiten. Zur Ermittlung der tarifge- rechten Eingruppierung müsse deshalb auf den Oberbe- griff der Lohnstaffel b zurückgegriffen werden, eine schwere körperliche Arbeit hätten die Klägerinnen aber nicht zu verrichten. Bezüglich der von der Beklagten gemachten tatsächlichen Angaben zu Gewicht und Anzahl der zu verpackenden Einzelgegenstände und der zu pak- kenden Pakete wird auf die Angaben im Schriftsatz vom 01.10.1992, Blatt 50 und 51 d.A., sowie im Schriftsatz vom 09.12.1992, Blatt 88 - 90 d.A., verwiesen.
11Die Beklagte beantragt,
12unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Klagen kostenpflichtig abzuweisen.
13Die Klägerinnen beantragen,
14die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie darüber hinaus, die Beklagte zu verur-
15teilen, an die Klägerinnen jeweils 2.239,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.
16Sie sind weiter der Ansicht, daß sich die Be- rechtigung der Klageforderung bereits aus dem Umstand ergibt, daß die Tätigkeit der Klägerinnen als die einer Packerin anzusehen ist. Im übrigen meinen sie, auch aus Art und Umständen der Arbeit ergäbe sich, daß es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit handele. Insoweit wird ergänzend auf den Sachvortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 06.11.1992, Blatt 59 - 77 d.A., und im Schriftsatz vom 23.12.1992, Blatt 97 - 111 d.A, ver- wiesen.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
18Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.1993 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Soweit die Klägerinnen in der Berufungsinstanz jeweils die Zahlung weiterer 2.239,05 DM begehrt haben, ist der Rechtsstreit abge- trennt worden; er wird unter dem Aktenzeichen 9 (7) Sa 47/93 weitergeführt.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die nach dem Beschwerdewert an sich statthaften Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie sind mithin zulässig.
21In der Sache hatten sie keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auf- fassung, daß den Klägerinnen die angestrebte Vergütung schon deshalb zusteht, weil sie die Tätigkeit von Pak- kerinnen verrichten. Auf die diesbezüglichen überzeu- genden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zur Ver- meidung von Wiederholungen nach § 543 ZPO Bezug genom- men. Eines Eingehens auf die von den Parteien weiter diskutierte Frage, ob es sich bei der den Klägerinnen übertragenen Arbeitsaufgabe tatsächlich um eine schwere körperliche Arbeit handelt, bedarf es deshalb nicht.
22Der Einwand der Beklagten, im Bereich des Ein- zelhandels werde unter "Packen" der Gesamtvorgang des Ergreifens, Zusammenstellens und des Versandfertigma- chens verstanden, während die Klägerinnen nur Teile dieser Aufgaben erfüllten, so daß ihr Tätigkeitsbereich zutreffender als Versandmitarbeiterin zu bezeichnen sei, überzeugt nicht.
23Dem Lohntarifvertrag ist kein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen, daß die vertragsschließenden Parteien des Lohntarifvertrages vom 25.05.1992 den Be- griff des Packens bzw. den der Packerin anders verstan- den haben als dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den das Arbeitsgericht in zutreffender Weise einge- gangen ist, üblich ist.
24§ 2 des Tarifvertrages enthält folgende Regelung:
25"Abs. 1 Die gewerblichen Arbeitnehmerinnen sind nach
26der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätig- keit in einer der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufge- führten Beispiele gelten als Richtbeispiele. ... Abs. 3 ... Lohngruppe II Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne hand- werkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber
27Lohnstaffel a gewisse Fertigkeiten erfordern.
28Beispiele: ... Abfüllerin, Abpackerin, Abwiegerin ...
29Lohnstaffel b in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern.
30Beispiele: ... Packerin ...
31Lohnstaffel c besondere Geschicklichkeit, Übung oder Er- fahrung erfordern.
32Beispiele: Handelsfachpackerin ..."
33Zur Auslegung dieser Tarifbestimmung ist das Ar- beitsgericht zu Recht zunächst vom Tarifwortlaut ausge- gangen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzu- berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tarifli- chen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzu- stellen (BAG Urteil vom 20.06.1990 - 4 AZR 5/90 -) außer- dem ist von dem weiteren allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß dann, wenn eine Beispielstätigkeit nur einmal in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt angesehen werden können (BAG Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 -). Auf die den Oberbegriffen zugeordneten Beispielstätigkeiten ist dann maßgebend abzustellen, wenn die-se im Tarifvertrag nur einmal in einer bestimmten Lohngruppe aufgeführt sind: wird eine Beispielstätigkeit nur einmal in einer Tarifgruppe aufgeführt, sind auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen (BAG Urteil
34vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91).
35Unstreitig ist die Tätigkeit der Klägerinnen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als die von Packe- rinnen zu bezeichnen. Weder aus Sinn und Zweck der Regelung noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der Tarifgeschichte, der praktischen Tarifübung oder der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ergeben sich Anhaltspunkte, die die Annahme der Beklagten rechtfertigen könnten, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff "Packerin" in anderer Weise verstanden als dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend. Dagegen spricht, daß die von der Beklagten bevorzugte Berufsbezeichnung "Versandmitarbeiterin" als Beispielstätigkeit im Tarifvertrag nicht erwähnt ist, hierbei handelt es sich vielmehr - aus sprachlicher Sicht - um einen Oberbegriff, der eine Vielzahl von Tätigkeiten gewerblicher und kaufmännischer Art umfassen kann, die Bezeichnung "Packerin" ist demgegenüber die speziellere, die das Aufgabengebiet der Klägerinnen genauer beschreibt und die somit auch für die Ermittlung der tarifgerechten Vergütung maßgebend ist.
36Die Tätigkeit "Packerin" ist in dem maßgebenden Lohntarifvertrag auch nur in der Lohngruppe II Lohn- staffel b genannt, schon dies steht einem Rückgriff auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal "schwere körperliche Arbeit" entgegen. Den Klägerinnen steht die begehrte Vergütung auch zu, wenn ihre Arbeitsaufgabe nicht als schwere körperliche Arbeit anzusehen ist. Eines Einge- hens auf den diesbezüglichen Sachvortrag der Parteien bedarf es deshalb nicht.
37In der Lohnstaffel a ist nur die "Abpackerin", also die mit der Portionierung aus einer größeren Menge von Waren beschäftigte Mitarbeiterin (zum Begriff vgl. BAG Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91 -) und in der Lohnstaffel c nur die "Handelsfachpackerin" erwähnt. Unstreitig ist Tätigkeit der Klägerinnen weder das eine noch das andere: Sie legen die in Wannen zu ihr beför- derten Waren in Kartons oder Tüten und versehen diese mit Adressenaufklebern zum Versand. Allein der Umstand, daß sie nicht endgültig die Warensendungen - Pakete oder Tüten - verschließen, sondern daß dies überwiegend maschinell erfolgt, macht die Aufgabenstellung der Klä- gerinnen nicht zu einer Teilaufgabe im Bereich des Pak- kens, welches nicht von dem entsprechenden Tarifmerkmal der Lohnstaffel b erfaßt würde.
38Ebensowenig steht dem hier gewonnenen Auslegungs- ergebnis entgegen, daß - so der Sachvortrag der Be- klagten - die tarifliche Regelung nicht die spezifi- schen Besonderheiten des Versandhandels speziell be- rücksichtigt. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, für die einzelnen Sparten ihres Zuständigkeitsbereiches hinreichend differenzierende und von den Betroffenen als gerecht empfundene Regelungen zu treffen; die Ge- richte können bei Fragen der Auslegung von Tätigkeits- merkmalen auch nicht auf die allgemeinen Merkmale der höheren Vergütungsgruppe zurückgreifen, wenn die Bei- spielstätigkeit nur in der niedrigeren Vergütungsgruppe genannt ist (vgl. BAG Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 -), d.h. den Klägerinnen könnte eine Vergütung nach der Lohnstaffel c auch dann nicht zugesprochen werden, wenn ihre Tätigkeit als eine solche zu bewerten wäre, die besondere Geschicklichkeit, Übung oder Er- fahrung erforderte. In gleicher Weise muß es die Be- klagte hinnehmen, daß die Tarifvertragsparteien die Tä- tigkeit als Packerin der Lohnstaffel b, nicht aber der Lohnstaffel a zugeordnet haben.
39Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.
40R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
41Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtspre- chung des BAG, zuletzt bestätigt durch die Entscheidun- gen vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - und vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91 -. Ein Anlaß zur Zulassung der Revision bestand mithin nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzu- lassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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