Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 1068/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.8.1992 - 8 Ca 7236/91 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit November 1985 bei der Beklagten, welche gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und wurde als Schlosser für Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer eingestellt. Der Kläger ist im Besitz eines am 12.4.1966 ausgestellten Führerscheins der Klasse III, der eine Beschränkung nach § 12 StVZO enthält, wonach der Kläger lediglich Fahrzeuge bis 3,5 t führen darf. Der Führerschein des Klägers wurde der Beklagten bei der Einstellung vorgelegt.
3Im Juli 1990 forderte die Firma K
4bei der Beklagten einen Fahrer mit Führerscheinklasse III für einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t an. Unter dem 3o.7.1990 wurde von dem Kläger die von der Beklagten ausgestellte Einsatzbescheinigung (bl. 35 d. A.) unterschrieben, der Kläger wurde anschließend bei der Firma K als Auslieferungsfahrer eingesetzt. Am 7.8.1990 verursachte der Kläger auf einer Fahrt mit diesem.LKW einen Verkehrsunfall, als er beim Überholen eines Motorrads einen in gleicher Richtung .fahrenden PKW beim Ausscheren beschädigte. Aufgrund der eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, daß der Kläger keine für den von ihm gefahrenen LKW gültige Fahrerlaubnis besaß, er wurde anschließend in einem beim Amtsgericht Köln geführten Strafverfahren rechtskräftig am 22.5.1991 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je DM 60,— sowie wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von DM 6o,— kostenpflichtig verurteilt (Aktenzeichen: 714 Ds 47/91 - AG Köln -). In dem Strafverfahren sind dem Kläger Gerichtskosten, von DM 54o,— sowie für die Zuziehung eines Rechtsanwalts Gebühren und Auslagen von insgesamt DM l.043,l0 entstanden. Der Unfallschaden wurde von der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der Provinzial-Versicherung, gemäß § 3 Ziffer 4 des Pflichtversicherungsgesetzes reguliert, diese nahm jedoch Regreß beim Kläger, gegenüber dem sie als Fahrer des versicherten Fahrzeugs wegen fehlender Fahrerlaubnis nach § 2 (2) c AKB von der Leistungspflicht frei war.
5Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Freistellung der von der Versicherung geforderten Leistung in Höhe von insgesamt DM 1.365,21 sowie Erstattung der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten von der Beklagten begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für ein erhebliches Auswahlverschulden einstehen, da sie ihn nicht entsprechend seiner Qualifikation als Schlosser, sondern als Kraftfahrer eingesetzt habe. Hätte die Beklagte vor Zuweisung des Klägers an die Firma K die geforderte
6Tätigkeit und die Personalien des Klägers hinreichend geprüft, so hätte sie erkennen müssen, daß der Kläger nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis für diesen Einsatz verfügte.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, DM 1.365,21 an die Provinzial-Feuerversicherungs Anstalt der Rheinproviriz, ,
9, zu Haftpflichtschaden KSA zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.583,l0 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Wegfall des Versicherungsschutzes allein zu vertreten , er habe über die Beschränkung seiner Fahrerlaubnis und die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe gewußt. Wenn er dies, mißachtet habe, so handele es sich um sein persönliches Fehlverhalten, das außerdem des Verantwortungsbereichs der Beklagten liege.
13Das Arbeitsgericht hat nach Beiziehung der Strafakte AG Köln - 714 Ds 47/91 - durch ein am 27.8.1992 verkündetes Urteil der Klage hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von Ansprüchen der Versicherung aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 7.8.1990 stattgegeben, die Klage jedoch im übrigen abgewiesen. Die Klageabweisung hat es im wesentlichen damit begründet, daß es für eine Verpflichtung zur Übernahme der aus Anlaß eines Strafverfahrens entstandenen Aufwendungen durch den Arbeitgeber keine rechtliche Grundlage gebe. Ein
14Aufwendungsersatzanspruch aus § 67o BGB setze voraus, daß dem Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung Schäden entstanden sind, die nicht seinem eigenen Lebensbereich, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Die Verkehrsvorschriften und die Pflicht, diese zu beachten, dienten der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr, ein als Kraftfahrer tätiger Arbeitnehmer, trage selbst die Gefahr, bei Verkehrsverstößen strafrechtlich verfolgt zu werden. Die daraus entstandenen, nach seiner persönlichen Schuld bemessenen
15Aufwendungen gehörten damit zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und seien als Folge eines eigenen Fehlverhaltens rechtlich nicht erstattungsfähig. Das gleiche gelte für die an das Verfahren gebundenen und nur bei Verurteilung oder sonstiger zurechenbarer Verursachung auf er legten Kosten und Auslagen.
16Das Urteil ist dem Kläger am 4.11.1991 zugestellt worden. Gegen die klageabweisende Entscheidung richtet sich die am 3.12.1992 vom Kläger schriftlich beim Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung, die er am 18.12.92 schriftlich wie folgt begründet hat: Die Begründung des Arbeitsgerichts führe lediglich hinsichtlich der eigentlichen Strafe eines Strafverfahrens zu einem befriedigenden Ergebnis, diese Überlegung gelte jedoch nicht im gleicher Weise für die Kosten des Strafverfahrens. Insoweit sei zu beachten, daß die Beklagte in schwerwiegender Weise gegen ihre allgemeinen Prüfungspflichten und ihre besonderen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger verstoßen habe, indem sie den Kläger für eine Fahrt abgestellt habe, bei der sie aufgrund der Bestellung ihres Kunden gewußt habe, daß.der angeforderte Fahrer einen 7,49 t-LKW fahren sollte. Gegenüber dem darin liegenden schwerwiegenden Verschulden der Beklagten trete das nur leichte Verschulden des Klägers in den Hintergrund, der Kläger sei lediglich als Schlosser bei der Beklagten angestellt gewesen und habe über keine berufliche und, private Erfahrung als Fahrer eines LKW's verfügt. Die Beklagte habe demgemäß für die dem Kläger entstandenen Kosten im Strafverfahren einzustehen.
17Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
18unter teilweiser Abänderung des Urteils des Urteils des Arbeitsgerichts Köln (8 Ca 7236/91) vom 27.8.1992.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 1.523,10 nebst 4 %
19Zinsen seit dem 12.5.1992 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, auf deren Ausführungen sie ausdrücklich Bezug nimmt. Ergänzend weist sie darauf hin, daß es der Kläger selbst in der Hand gehabt habe, den Einsatz bei der Firma
23K nicht durchzuführen, jedenfalls sei er arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, die Beklagte vor Unterzeichnung, der Einsatzmeldung vom 3o.7.199o darauf hinzuweisen, daß er nicht über die volle Fahrerlaubnis der Klasse III verfügt. Anders als bei der
24Haftung eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz hänge seine Verantwortlichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens allein davon ab, ob ihn ein subjektives Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Sofern in diesem Zusammenhang dem Arbeitgeber ebenfalls ein subjektives Verschulden zur Last falle, könne er selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, an den Sanktionen gegen den Arbeitnehmer sei er jedoch nicht beteiligt. Der Arbeitgeber habe mit dem Strafverfahren und den daraus folgenden Kostentragungspflichten nichts zu tun. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, daß die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des vom Kläger tatsächlich verschuldeten Unfalls auf keinen Fall einzu-
25stehen habe, da ein etwaiges Auswahlverschulden der Beklagten für den Verkehrsunfall nicht kausal geworden sei. Daher hafte die Beklagte unter keinen Umständen für die Hälfte der geltend gemachten Anwalts- und Verfahrenskosten.
26Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen; Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidunqsqründe
28Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, somit zulässig.
29In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
30Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Ersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens gegenüber der Beklagten verneint. Ein solcher Ersatzanspruch ergibt sich weder aus § 67o BGB noch aus einer Verletzung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte.
311. Der Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung von § 67o BGB grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von
32Schäden, die ihm bei Erbringung seiner Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen, wenn der
33Schaden nicht dem Leistungsbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Bestätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muß, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (LAG Köln, LAGE § 67o BGB, Nr. Io; BAG, AP Nr. 2, 6, 7 zu § 611 BGB - Gefährdungshaftung des Arbeitgeber -)Diese Verpflichtung des Arbeitgebers umfaßt neben Sachschäden auch sonstige Vermögensschäden, wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach festgestellt hat (BAG, AP Nr. 19 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers -; BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB - Gefährdungshaftung des Arbeitgebers -). Diese Verpflichtung trifft auch den Verleiher als Arbeitgeber im Rahmen genehmigter Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Denn in einem solchen Fall darf der Verleiher sich gegenüber dem Arbeitnehmer schon nach dem Gesetz nicht von den üblichen Arbeitgeberpflichten befreien (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 AÜG). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.1983 (EzAüG Nr. 139) ausgeführt, die Grundsätze für die Haftung des Arbeitbeitgebers für von ihm unverschuldete. Sachschäden des Arbeitnehmers gelten auch für das Leiharbeitsverhältnis. In gleicher Weise steht dem Arbeitnehmer ein Freistellungsanspruch aufgrund des von ihm übernommenen Betriebsrisikos in solchen Fällen zu, in denen er bei Ausübung betrieblicher Tätigkeit in einem Drittbetrieb Schäden erleidet oder anderen Schäden zufügt (vgl. LAG Düsseldorf, LAGE § 67o BGB Nr. 7).
34Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs in entsprechender Anwendung von § 67o BGB ist jedoch, daß der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend: Der Schaden, den der Kläger durch die Verurteilung im Strafverfahren und die daran anknüpfende Kostenregelung erlitten hat, ist seinem allgemeinen Lebensbereich zuzurechnen. Das Risiko, als Führer eines Kraftfahrzeugs mit Ordnungsgeld belegt oder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden, zählt zum Lebensbereich des betroffenen Kraftfahrers. Die individuell verhängte Strafe hat ein im Arbeitsverhältnis stehender Kraftfahrer ebenso auf sich zu nehmen wie jeder andere Kraftfahrer. Schon bei der Bemessung der individuellen Schuld im Rahmen des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist die Tatsache, daß der Gesetzesverstoß sich während oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ereignet hat, zu berücksichtigen und ggf. ein Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Strafzumessung zu würdigen. Da im Bußgeld- und Strafverfahren die individuelle Schuld des Betroffenen geahndet wird, kommt es hier allein darauf an, ob der Fahrer sich bei Übernahme und Führung des Fahrzeugs mit den Bedingungen in der erforderlichen Weise vertraut gemacht hat, unter denen er das Fahrzeug führen darf und welche sonstigen Vorschriften bei der Führung des Fahrzeugs von ihm zu beachten sind. Würde man den durch die Mißachtung solcher Verkehrsregeln eines Kraft fahrers entstandenen Schaden einschließlich der im Strafverfahren entstandenen Kosten dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zurechnen, so würde dies den im Interesse der Verkehrssicherheit Erlassenen Gesetzen - mit unübersehbaren Folgen für die Verkehrssicherheit zuwiderlaufen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 2o.12.1991 -LAGE § 67o BGB Nr. 9). Von diesen Grundsätzen ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine vertragliche Regelung vorliegt oder wenn der Arbeitnehmer
35Fahrten in einem Gebiet zu unternehmen hat, in denen unzumutbare Maßnahme der Strafverfolgung zu befürchten sind (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB - Gefährdungshaftung des Arbeitgebers -). Hierfür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger war selbst ohne weiteres in der Lage, bei Übernahme des Fahrzeugs der Firma K durch Überprüfung der ihm von dieser Firma überlassenen Fahrzeugpapiere festzustellen, ob er im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis gewesen ist. Dazu hätte insbesondere deswegen Veranlassung bestanden, weil der Kläger aus Gründen, die nicht näher geklärt sind, nur über eine eingeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse III verfügte Und diese Einschränkung ausdrücklich in seinem Führerschein vermerkt war. Gerade aus diesem Grunde ist nicht, verständlich, weshalb der Kläger, der ansonsten, nach eigener Bekundung in der Berufungsverhandlung bis dahin nur selten einen LKW geführt hatte, sich nicht darüber vergewissert hat, ob er über die nötige Fahrerlaubnis für den von der Firma K überlassenen
36LKW verfügte.
372. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens besteht jedoch auch nicht insoweit, als der Beklagten ein Mitverschulden im Hinblick auf die Einsatzplanung gegenüber dem Kläger zur Last fällt. Zwar mag der Beklagten vorgeworfen werden, daß sie arbeitsvertraglich verpflichtet war, den Kläger davor zu bewahren, daß ihm im Zusammenhang mit dem Einsatz bei Entleihfirmen Schäden entstehen, die dem Arbeitnehmer durch das Führen des Fahrzeuges oder durch Dritte entstehen können. Die Bewahrung vor einem Bußgeld oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Führerscheins fällt jedoch nicht unter den Schutzbereich der Fürsorgepflicht. Strafen und Bußgelder werden verhängt, weil der Betroffene .persönlich gesetzliche Vorschriften verletzt hat. Strafzumessung und Höhe des Bußgeldes hängt von der individuellen. Schuldzumessung ab. Das Risiko, in ein Bußgeldverfahren oder Strafverfahren verwickelt zu werden, trägt jeder Arbeitnehmer persönlich, der durch die Verhängung eines Bußgeldes und die Auferlegung von Verfahrenskosten verursachte Schaden eines Arbeitnehmers wird daher durch den Schutzzweck einer Haftung wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung nicht erfaßt (ebenso: LAG Hamm aaO).
38Die Berufung des Klägers müßte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
39Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
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