Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 601/94
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. März 1994 - 16 Ga 28/94 - wird auf die Berufung des Verfügungsklagers hin abgeändert.
1.) Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger habe die Herren O und P als bei der Fa.S beschäftigte Handwerker während der von S bezahlten Arbeitszeit zu privaten Arbeiten herangezogen, ohne diese Arbeiten der Fa. S zu vergüten.
2.) Von der Unterlassungsverpflichtung zu 1) sind ausgenommene Behauptungen gegenüber Gerichten oder Behörden zum Zwecke der Rechts Verteidigung im Zusammenhang mit einer von der Fa. S ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten.
3.) Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend definierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
4.) Die Kosten des Verfahrens haben zu 3/4 der Verfügungsbeklagte, zu 1/4 der Verfügungskläger zu tragen.
5.) Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils - in vollständiger Fassung - Hauptsacheklage zu erheben.
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Entscheidungsgründe
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, somit zulässig. In der Sache hatte sie überwiegend Erfolg.
4I. Der Verfügungsanspruch besteht mit der in Ziffer 2 des Urteilstenors im Rahmen des gern. § 938 Abs. 1 ZPO der Kammer zustehenden Ermessens verfügten Ausnahme als quasi-negatorischer Anspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2' BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Wegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruches nimmt die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im ersten Absatz der Seite 5 des angefochtenen Urteils Bezug. Anzufügen ist dem noch, daß nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Widerrufsanspruch, erst recht für den Unterlassungsanspruch ehrverletzender Behauptungen vom Kläger (Verfügungskläger) nicht der Nachweis der Unrichtigkeit der ehrverletzenden Behauptungen zu führen ist, sondern es ausreicht, daß derjenige, der die Behauptungen aufgestellt hat oder dessen Behauptungen zu besorgen sind, den Nachweis der Richtigkeit nicht führen kann (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 847 BGB unter Anm. Wiese).
51.) Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat, setzt der Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Diese Gefahr bejaht die Kammer im Hinblick auf die im Klageantrag formulierten Behauptungen.
6a) Zu Recht weist die Berufung darauf hin, daß der vom Verfügungsbeklagten gefertigte "Bericht" (Bl. 21 bis 24 d. A.) mit dem Satz schließt:
7"Abschließend stellt der Unterzeichner fest, daß auf diese Art ein beträchtlicher Vermögensschaden zum Nachteil der Firma S entstanden ist."
8Diese Formulierung ist eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich die Äußerung eines Verdachts.
9Auch wenn der Verfügungsbeklagte in dem zu diesem Bericht gefertigten Anschreiben (Bl. 20 d. A.) formuliert, es liege "der Verdacht nahe, daß im vorliegenden Fall ein Vermögensschaden zum Nachteil der Firma S entstanden ist", und von "evtl, verletzten Bestimmungen" des StGB spricht, so enthält auch dieses Anschreiben schon den Satz "Die Schadenssumme kann mit ca. 10.000,-- DM pro Jahr beziffert werden."
10Nimmt man hinzu, daß der Bericht in seiner gesamten Diktion den Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine abgeschlossene Recherche, bei der alle verfügbaren Erkenntnismittel herangezogen wurden, so sind die in Zusammenhang mit dem Bericht aufgestellten Behauptungen zumindest ambivalent, d. h. es wird einerseits ein Verdacht geäußert, andererseits die Überzeugung ausgedrückt, entsprechende Verfehlungen seien tatsächlich begangen worden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann schon daraus der Schluß gezogen werden, es bestehe die Gefahr, daß der Verfügungsbeklagte entsprechende Behauptungen der Tatbegehung künftig aufstellen werde.
11b) Auch die vom Verfügungskläger im Wortlaut vorgetragenen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten an den Vorstandsvorsitzenden der Ka AG und Aufsichtsratsvorsitzenden der Muttergesellschaft der Firma S , der T , Dr. O sind geeignet, die Gefahr künftiger Behauptungen im Sinne des Klageantrages zu indizieren.
12Die Kammer vermag diese Behauptungen nicht als unsubstantiiert anzusehen. Der Wortlaut der vom Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ab gegebenen Erklärungen ist wiedergegeben, der Adressat ist genannt, Zeit (12.01.1994 gegen 13.00 Uhr) und Gesprächspartner (Dr. H ) sowie Art und Weise des Gesprächs (Telefonat) sind vom Verfügungskläger genau bezeichnet. Hinzu kommt, daß sich der Verfügungsbeklagte auch zweitinstanzlich auf den entsprechenden Vortrag des Verfügungsklägersin keiner Weise eingelassen hat. Der Grad der Substantiierungspflicht aber hängt von der Einlassung des Prozeßgegners ab. Mangels eines irgendwie substantiierten Bestreitens des Verfügungsbeklagten müssen die entsprechenden Behauptungen des Verfügungsklägers vielmehr als unstreitig angesehen werden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
13Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist auch der Zusammenhang mit den im Klageantrag formulierten Behauptungen eindeutig. Nach dem vom Verfügungskläger überreichten Vermerk Dr. H hat der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten erklärt, der Verfügungsbeklagte habe "diesen Sachverhalt den Herren M und Dr. B schriftlich unter dem 03.12.1993 mitgeteilt". Daraufhin habe sein Mandant am 17.12.1993 ein unzutreffendes Anwortschreiben erhalten, weshalb er sich jetzt an den Aufsichtssratsvorsitzenden der T wende. Das Schreiben des Verfügungsbeklagten an Dr. B unter dem 03.12.1993 betrifft aber gerade die im Klageantrag formulierten Vorwürfe.
14Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten ferner erklärte, er wolle Dr. O als den für die T Verantwortlichen darüber informieren, daß Mitglieder der S -Geschäftsleitung Mitarbeiter von S in nennenswertem Umfang angeblich für Privatzwecke eingesetzt haben (Dienstleistungen), ohne daß diese Leistungen bei S gebucht oder von den Auftraggebern bezahlt bzw. die dafür aufgewandten Zeiten auf den Stempelkarten dieser Mitarbeiter als "Abwesenheit" vermerkt worden wären, so enthält dieses im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die schriftliche Mitteilung des Verfügungsbeklagten vom 03.12.1993 die Behauptung vollendeter Tatbegehung.
15Wegen der fehlenden Einlassung des Verfügungsbeklagten muß schließlich die Behauptung des Verfügungsklägers als richtig angenommen werden - sie entsprichtzudem aller Lebenserfahrung - daß der Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten diese Erklärung nicht eigenmächtig ohne Veranlassung durch den Verfügungsbeklagten abgegeben hat.
16c) Bestätigt wird die Gefahr entsprechender künftiger Behauptung schließlich durch die Einlassungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu den vom Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 22.08.1994 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des jetzt bei der Firma R arbeitenden ehemaligen Mitarbeiter der Firma S Frau U Br und Herrn W L . Wenn der Verfügungsbeklagte dazu nämlich erklärt, er sei um die in diesem Schriftsatz genannte Zeit bei R gewesen und von mehreren dort Beschäftigten auf die dort bestens bekannte Angelegenheit angesprochen worden, er habe daraufhin erklärt, er lehne es ab, sich über Einzelheiten zu äußern, er werde den Nachweis nicht hier, sondern im Prozeß führen, so behauptet er gegenüber Außenstehenden den Nachweis der inkriminierenden Vorwürfe gegenüber dem Verfügungskläger führen zu können. Behauptet jemand aber, den Nachweis entsprechender Vorwürfe führen zu können, dann ist dies nichts anderes als der Tatvorwurf. Da keine andere "Angelegenheit" im Raume steht als eben der mit dem Klageantrag formulierte Vorwurf, kann sich die Behauptung, den Nachweis führen zu können, jedenfalls aus der Sicht der Erklärungsempfänger nur auf diesen Vorwurf beziehen.
172. ) Wie gesagt setzt der Verfügungsanspruch nichtvoraus, daß der Verfügungskläger das Gegenteil der Behauptungen beweist; es reicht vielmehr aus, daßderjenige, der die Behauptungen aufstellt, den Wahrheitsbeweis nicht führen kann.
18Anhand des Vorbringens des Verfügungsbeklagten kann nicht festgestellt werden, daß der Verfügungskläger die Herren O und K während der von
19bezahlten Arbeitszeit zu privaten Arbeiten herangezogen hätte, ohne diese Arbeiten der Firma S zu vergüten.
20a) Zwar kann im Gegensatz zur Meinung des Verfügungsklägers es nicht als bewiesen angesehen werden, daß alle Arbeiten bezahlt worden seien. Immerhin haben die Herren O und K angegeben, seit mehreren Jahren jährlich ca. 50 bzw. 100 Stunden privat für den Verfügungskläger geleistet zu haben. Der Verfügungskläger hat nach den Angaben des Berichtes der T vom 15.12.1993 (Bl. 34 d. A.) Belege lediglich für sechs Arbeitsstunden Herrn O im Jahre 1989, für 20 Arbeitsstunden Herrn K im Jahre 1990 und füreinen Tag Schreinerarbeiten im Jahre 1991 vorlegen können. Der Verfügungskläger hat auch im vorliegenden Verfahren zur Art und Weise der Bezahlung darüber hinaus nicht Substantiiertes vorgetragen.
21b) Andererseits kann aber ebensowenig festgestellt werden, daß der Verfügungskläger diese Stunden nicht bezahlt habe. Immerhin weist - der Verfügungsbeklagte bestreitet dieses nicht - der T -Bericht mehrere Anweisungen des Verfügungsklägers an den Einsatzleiter Herrn F aus den Jahren 1990 bis 1993 auf, geleistete Arbeiten von Mitarbeitern der Firma S ihm in Rechnung zu stellen. Weiterhin haben die Herren O und K schon in den Erklärungen gegenüber dem Verfügungsbeklagten klar zum Ausdruck gebracht, daß alle von ihnen geleisteten Stunden erfaßt wurden. Schließlich folgt aus dem Bericht der T eine plausible Erklärung dafür, warum im Hause S entsprechende Rechnungen für die Jahre 1989 bis 1992 nicht gefunden wurden: Herr F unterließ es unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, entsprechende Rechnungen debitorisch zu buchen und buchte vorgenommene Kasseneinzahlungen als Umsatz.
223. ) Wie das Arbeitsgericht schon richtig herausgestellt hat, bedürfen negatorische Ansprüche zur Erlangung des Ehrschutzes einer Abwägung mit der dem Gebot des Rechtsstaats entsprechenden Garantie eines wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes in bürgerlichen Streitigkeiten. Ein solcher Rechtsschutz verlangt nicht nur institutioneile Vorkehrungen, sondern setzt auch voraus, daß der Rechtsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozeß zu behaupten (so BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990 - 2 BVR 674/88 - NJW 1991, 29) .
23Nach Auffassung der erkennenden Kammer wird man dabei hinsichtlich des Unterlassungsanspruches zwischen nachweislich unwahren und nicht nachweisbar wahren Behauptungen differenzieren müssen. Bei nachweislich unwahren Behauptungen hinsichtlich solcher Personen, die nicht am Prozeß beteiligt sind, vermag die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsgebotes - jedenfalls was künftige Behauptungen anbetrifft - kein berechtigtes Interesse zu erkennen. Anders aber - wie im vorliegenden Fall - bei nicht nachweisbar wahren Behauptungen.
24Wie bereits oben dargestellt, läßt sich im vorliegenden Fall weder die Wahrheit, noch die Unwahrheit der im Klageantrag formulierten Behauptungen eindeutig feststellen. Die Kammer läßt dabei offen, ob die beschränkten Erkenntnismittel des einstweiligen Verfügungsverfahrens überhaupt geeignet sein können, jedenfalls bei streitigen Tatsachen Erwiesenheit im genannten Sinne herbeizuführen. aus der Sicht der T ausgeräumte Verdacht erneut geschürt werden.
25Schließlich auch muß aufgrund der Einlassung des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer davon ausgegangen werden, daß der Verfügungsbeklagte gegenüber unbeteiligten Dritten den Ruf des Verfügungsklägers zu schädigen bereit ist.
26III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27Die Kammer weist darauf hin, daß sie bei der Verkündung der Urteilsformel übersehen hat, daß über die Kosten der Anrufung des Landgerichtes gesondert zu entscheiden war. Sie regt zur Vermeidung des mit einem Verfahren nach § 321 ZPO für alle Beteiligten, insbesondere auch für die ehrenamtlichen Richter verbundenen Zeitaufwandes an, daß sich die Parteien außergerichtlich über diesen Kostenpunkt dahingehend vergleichen, daß der Verfügungskläger - was eindeutig gesetzlicher Vorschrift entspricht - diese Kosten übernimmt .
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