Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 601/94

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. März 1994 - 16 Ga 28/94 - wird auf die Berufung des Verfügungsklagers hin abgeändert.

1.) Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger habe die Herren O und P als bei der Fa.S              beschäftigte Handwerker während der von S   bezahlten Arbeitszeit zu privaten Arbeiten herangezogen, ohne diese Arbeiten der Fa. S  zu vergüten.

2.) Von der Unterlassungsverpflichtung zu 1) sind ausgenommene Behauptungen gegenüber Gerichten oder Behörden zum Zwecke der Rechts Verteidigung im Zusammenhang mit einer von der Fa. S   ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten.

3.) Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend definierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4.) Die Kosten des Verfahrens haben zu 3/4 der Verfügungsbeklagte, zu 1/4 der Verfügungskläger zu tragen.

5.) Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils - in vollständiger Fassung - Hauptsacheklage zu erheben.


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