Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 TaBV 41/94
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.05.1994 - 7 BV 11/94 - wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt im
3vorliegenden Verfahren die Einrichtung einer Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung in Sachen Prämienentlohnung/leistungsbezogene Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
4Im Betrieb der Antragsgegnerin gab es- bis Ende 1993 verschiedene Betriebsvereinbarungen über jeweils freiwillige Zulagen und Prämien. Diese Betriebsverein-barungen wurden von der Arbeitgeberin, der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, mit Schreiben vom 27.08.1993 zum 31.12.1993 gekündigt. Nach ausführlichen Verhandlungen haben daraufhin .Betriebsrat und Arbeitgeberin unter dem 20.10.1993 in einer von beiden .Betriebsparteien Unterzeichneten "Regelungsabsprache" das "Wie" der ab Jahresanfang 1994 bei der Antragsgegnerin geltenden Zulagen- und Prämienregelungen vereinbart. Dabei wurde unter Ziffer 6) dieser Regelungsabsprache vereinbart, daß ein Teil der am 27.08.1993 ausgesprochenen Kündigungen von Betriebsvereinbarungen (betreffend freiwillige Nacht- und Spätschichtzulagen sowie Zahlungen zum Jubiläum und Sonderurlaub zum Jubiläumstag) als gegenstandslos betrachtet und zurückgenommen werden.
5Mit Schreiben vom 08.02.1994 forderte der jetzige Betriebsratsvorsitzende erneute Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Betriebsvereinbarung über Prämien und leistungsbezogene Entgelte, dies wurde von der Antragsgegnerin mit Hinweis auf die vereinbarte Regelungsabsprache abgelehnt.
6Der Betriebsrat hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei zuständig für die Neufassung einer Betriebsvereinbarung zur Prämienentlohnung und leistungsbezogenen Entgelte. Die ursprüngliche Betriebsvereinbarung über diesen Regelungsgegenstand, die von der Antragsgegnerin gekündigt worden sei, entfalte Nachwirkung, die Regelungsabsprache der Betriebsparteien vom 20.10.1993 sei rechtsunwirksam und könne die einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht erfassen.
7Der Betriebsrat hat beantragt,
8einen Vorsitzenden der Einigungsstelle nach
9§ 76 BetrVG zu bestellen und die Zahl der
10Beisitzer der Einigungssteile zu bestimmen.
11Die Arbeitgeberin hat beantragt
12den Antrag zurückzuweisen.
13Sie hat geltend gemacht, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, dem Antragsteller gehe es nur um die Feststellung, daß die von der Arbeitgeberin gekündigten Betriebsvereinbarungen wirken und die zwischen den Betriebsparteien getroffene Regelungsabsprache vom 20.10.1993 unwirksam sei; zur Entscheidung hierüber seien die Arbeitsgerichte und nicht die Einigungsstelle zuständig.
14Im übrigen sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, weil die Regelungsabsprache alles Erforderliche regeln würde, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei insoweit bereits ausgeschöpft.
15Die Arbeitgeberin sei bereit, die Regelungsabsprache vom 20.10.1S93 in eine gleichlautende Betriebsvereinbarung umzuwandeln.
16Das Arbeitsgericht hat durch einen am 9.Mai 1994 verkündeten Beschluß den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen; wegen der Entscheidungsbegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 34 - 36 GA).
17In der zu diesem Beschluß erteilten Rechtsmittelbelehrung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beschwerdeschrift müsse binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein.
18Der Betriebsrat hat gegen den am 13.06.1994 zugestellten Beschluß am 30. Juni 1994 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
19Zwar sei die Beschwerde nicht in der Frist von zwei Wochen gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG vom Betriebsrat eingelegt worden, aufgrund, der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts sei jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe, § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG.
20Der angefochtene Beschluß des Arbeitsgericht sei unzutreffend, weil er eine falsche Bewertung des Sachverhaltes vornehme. Da der Antragsteller von seinem zwingbaren Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG Gebrauch mache, sei grundsätzlich die Einigungsstelle zuständig, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit sei nicht auszugehen. Die von der Antragsgegnerin gekündigte Betriebsvereinbarung vom 31.05.1974 wirke, da es sich um zwingende Mitbestimmungsrechte handele, weiter fort. Die Regelungsabsprache der Betriebsparteien könne die nachwirkende
21Betriebsvereinbarung nicht ablösen. Daher gehe es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nach wie vor um das "Wie" der im Betrieb der Antragsgegnerin geltenden Prämienentlohnung, welches durch die Regelungsabsprache nicht geregelt worden sei. Insofern sei die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig.
22Der beschwerdeführende Betriebsrat beantragt,
23unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom O9.05.1994 - 7 BV 11/94 - nach dem Schlußantrag des Antragstellers in I. Instanz zu entscheiden.
24Die Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
25die Beschwerde zurückzuweisen.
26Es verteidigt die angefochtene Entscheidung mit der Beschwerdeerwiderung und führt aus, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil hinsichtlich des Abschlusses einer inhaltich neuen, von der Regelungsabsprache vom 20.10.1993 abweichenden Betriebsvereinbarung über die Zahlung freiwilliger Zulagen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bestehe. Die derzeitigen Zulagenpraxis sei angesichts der getroffenen Regelungsabsprache nicht weiter mitbestimmungspflichtig. Soweit der Betriebsrat geltend mache, daß die gekündigten Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung entfalten, sei dies rechtsirrig, die bereits erstinstanzlich angeführte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sogenannte teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen keine Nachwirkung entfalten, werde vom Betriebsrat einfach nicht zur Kenntnis genommen.
27Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin allenfalls verlangen, die Bestimmungen der Regelungs-absprache vom 20.10.1993 nochmals in einer Betriebsvereinbarung niederzulegen, dies biete die Arbeitgeberin nach wie vor an.
28Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezuggenommen.
29II. Die an sich statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist in der gesetzlichen Form- eingelegt worden. Infolge fehlerhafter Belehrung ist die Rechtsmittelfrist des § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG nicht in Lauf gesetzt worden, § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG. Die Beschwerde ist damit nicht wegen Fristversäumnis verspätet und insgesamt zulässig.
30In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.
31Zwar können nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG -Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurück-gewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann de Fall, wenn offensichtlich ist, daß das vom Betriebsrat, in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist, d. h. wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting, § 98 ArbGG, Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Regelungsgegenstand der vom Betriebsrat beabsichtigten Betriebsvereinbarung sind, soweit dies aus dem Vorbringen des Betriebsrats ersichtlich ist, übertarifliche Prämien und Zulagen, die die Arbeitgeberin bisher unter anderem neben weiteren freiwilligen Leistungen über die tariflichen Leistungszulagen hinaus an ihre Arbeitnehmer erbracht hat.
32Die zugrundeliegende Betriebsvereinbarung hat die Arbeitgeberin gekündigt und nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat durch eine Regelungsabsprache vom 20.10.1993 in eine Sonderzulage umgewandelt, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
33Bei dieser Sachlage kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in bezug auf den durch die gekündigten Betriebsvereinbarungen geregelten Gegenstand nicht mehr in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die die Arbeitgeberin zutreffend hinweist, entfalten sogenannte teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen mit Ablauf der Kündigungsfrist, keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG EzA § 77 BetrVG Nr. 35, 36). Wie das BAG in der zuletzt genannten Entscheidung ausführt, wird nur dann, wenn teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen keine Nachwirkung entfalten, sichergestellt, daß der Arbeitgeber mit Mitteln des Betriebsverfassungsrechts nicht gezwungen wird, eine freiwillige Leistung länger zu erbringen, als er aufgrund der in der Betriebsvereinbarung eingegangene Bindung verpflichtet ist. Angesichts dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in bezug auf den genannten Regelungsgegenstand offensichtlich kein Raum, denn das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10, 11 BetrVG betrifft ausschließlich das "Wie" an der Regelung und nicht die Frage, ob und in welchem Umfang vom Arbeitgeber freiwillige Leistungen erbracht werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich auch dann nicht gegeben ist, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht worden ist, solange diese nicht gekündigt oder als unwirksam erklärt ist (Germelmann-Matthes-Prütting, § 98 ArbGG, Rdn. 12).
34Da vorliegend über den Regelungsgegenstand im Anschluß an die durch Zeitablauf beendete Betriebsvereinbarung eine Regelungsabsprache der Betriebsparteien existiert, würde das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats über den Verteilungsmodus zunächst voraussetzen, daß die bestehende Regelung gekündigt oder durch Zeitablauf beendet ist. Davon kann jedoch nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht ausgegangen werden, da er eine Kündigung der Regelungsabsprache bisher nicht erklärt hat, sondern im Gegenteil die - nach den obigen Ausführungen allerdings unzutreffende - Auffassung .vertreten hat, die Regelungsabspräche sei im Hinblick auf die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung unwirksam. Selbst wenn aber die Regelungsabsprache durch Kündigung oder Zeitablauf ihre die Betriebsparteien bindende Wirkung nicht mehr entfaltet, kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im vorliegenden Fall deswegen nicht in Betracht, weil er, wie ausgeführt, mangels Nachwirkung der die Prämien- und Zulagenregelung betreffenden betrieblichen Regelungen kein Mitbestimmungsrecht mehr hat. Dies wäre nur dann anders, wenn der Arbeitgeber nach Beendigung der betrieblichen Regelungen ein Prämien- oder Zulagenvolumen zur Verfügung stellen würde, über das eine andere als die in der Regelungsabsprache vom 20.10.1993 getroffene Regelung der Betriebsparteien denkbar wäre. Davon ist nach dem gesamten Sachverhalt und insbesondere auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats jedoch nicht auszugehen.
35Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG.
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Referenzen
- 7 BV 11/94 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte 2x
- BetrVG § 76 Einigungsstelle 1x
- ArbGG § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung 6x
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 2x
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 3x