Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 TaBV 5/95
Tenor
1.) Die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluß des Arbeits-
gerichts Köln vom 21.10.1994 - 2 BV
165/94 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Rechtsbeschwerde wird zuge-
lassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Antragstellerin, ein Sicherheits- und
3Bewachungsunternehmen, hat die Arbeitnehmerin Gabriele
4H. für den Pförtnerdienst in dem Gebäude der
5L. Köln mit Zustimmung des Betriebsrates einge-
6stellt; nachdem der Betriebsrat zuletzt mit Schreiben
7vom 09.09.1994 die beantragte Zustimmung zu der Ein-
8gruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Lohn-
9gruppe 2.0.12 mit der Begründung verweigert hatte,
10richtigerweise sei in die Lohngruppe 2.0.19 einzugrup-
11pieren, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden
12Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates
13anhängig gemacht.
14Die Arbeitnehmerin H. ist in dem Empfang
15des Objektes L. für folgende Tätigkeiten einge-
16setzt: Ständiger Telefondienst, Einlassung und Überwa-
17chung der ein- und ausgehenden Besucher sowie die
18Überwachung verschiedener Bildschirme, auf denen mit-
19tels Videokamera die Außenanlagen überwacht werden.
20Ferner ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen, die
21einen eventuellen Brandherd über ein Schaltschema lo-
22kalisiert, schließlich eine Alarmanlage, die auf einer
23entsprechenden Meldeeinrichtung Unregelmäßigkeiten in-
24nerhalb des Gebäudes anzeigt. Die Auftraggeberin Luft-
25hansa verlangt keine besondere Ausbildung in Erster
26Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz von den Mit-
27arbeitern der Antragstellerin; diese erhalten jedoch
28die Möglichkeit der Teilnahme an entsprechenden Aus-
29bildungsmaßnahmen, welche die L. für ihre eige-
30nen Mitarbeiter anbietet und durchführt; die Arbeit-
31nehmerin H. hat, wie in der Beschwerdeinstanz
32unstreitig geworden ist, zumindest an einer Ausbildung
33in Erster Hilfe teilgenommen.
34Die Antragstellerin hat die Auffassung vertre-
35ten, die Lohngruppe 2.0.19 komme deshalb nicht in Be-
36tracht, weil es sich um eine Aufbaufallgruppe handele
37und die Mitarbeiterin H. die nach dem Tarifauf-
38bau erforderliche Voraussetzung der Lohngruppe 2.0.15
39nicht erfülle. Es fehle an dem Merkmal, daß der Ar-
40beitgeber im Hinblick auf die übertragene Tätigkeit
41eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Kata-
42strophenschutz verlangen könne. Da die L. nach
43dem zugrundeliegenden Auftrag von der Arbeitgeberin
44den Einsatz entsprechend ausgebildeter Wachleute nicht
45verlangen könne und auch tatsächlich nicht verlange,
46müsse die Vergütung der Arbeitnehmerin H. auf
47die unterste einschlägige Lohngruppe 2.0.12 des Lohn-
48tarifvertrages beschränkt bleiben, obwohl die tatsäch-
49lich ausgeübten Tätigkeiten den Merkmalen der Lohn-
50gruppe 2.0.19 im übrigen entsprächen.
51Die Antragstellerin hat beantragt,
52die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu
53der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Gabriele
54H. in die Lohngruppe 2.0.12 des allge-
55meinverbindlichen Lohntarifvertrages für das
56Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen zu er-
57setzen.
58Der Antragsgegner hat beantragt,
59den Antrag zurückzuweisen.
60Er hat die Auffassung vertreten, weder das tat-
61sächliche Vorhandensein einer Ausbildung in Erster
62Hilfe oder Brand- und Katastrophenschutz könne aus-
63schlaggebend sein noch die Frage, ob der Arbeitgeber
64eine derartige Ausbildung tatsächlich verlange oder
65zumindest verlangen könne. Entscheidend sei vielmehr,
66daß die Tätigkeit den in der Lohngruppe 2.0.19 genann-
67ten Heraushebungsmerkmalen entspreche.
68Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem am
6921.10.1994 verkündeten Beschluß - 2 BV 165/94 - den
70Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Be-
71gründung unter anderem festgestellt: Die Tätigkeiten
72der Arbeitnehmerin H. seien tatsächlich solche,
73die in die Lohngruppe 2.0.19 gehörten. Da die Tarif-
74vertragsparteien das bei der Lohngruppe 2.0.15 gere-
75gelte Ausbildungsverlangen in dieser Lohngruppe nicht
76mehr erwähnten, komme es für die Eingruppierung in
77diese Tarifgruppe nicht darauf an, ob der Arbeitgeber
78die Sonderausbildung verlangen könnte. Selbst wenn
79dies jedoch der Fall wäre, sei nicht darauf abzustel-
80len, ob eine derartige Ausbildungsqualifikation von
81dem Mitarbeiter tatsächlich verlangt werde. Vielmehr
82müsse ein Mitarbeiter bereits dann in die Lohngruppe
832.0.15 eingruppiert werden, wenn er nach dem Inhalt
84des Arbeitsvertrages zur Teilnahme an der entsprechen-
85den Ausbildung verpflichtet sei, wenn mit anderen Wor-
86ten der Arbeitgeber im Hinblick auf die übertragene
87Tätigkeit berechtigt wäre, die Ausbildung zu verlan-
88gen.
89Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom
9021.10.1994 (Bl. 61 - 70 d. A.) wird Bezug genommen.
91Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Prozeß-
92bevollmächtigten am 16.12.1994 zugestellten Beschluß
93die vorliegende Beschwerde am 11.01.1995 eingereicht
94und am 09.02.1995 schriftsätzlich begründet.
95Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz
96und kritisiert die angefochtene Entscheidung im we-
97sentlichen wie folgt: Wenn nach dem Tarifwortlaut in
98der Lohngruppe 2.0.19 nur der Separatwachmann im
99Pförtnerdienst erfaßt sei, der sich durch näher be-
100stimmte Merkmale von der Lohngruppe 2.0.15 abhebt,
101dann sei damit gleichzeitig festgelegt, daß der Sepa-
102ratwachmann im Pförtnerdienst gemäß der Lohngruppe
1032.0.15 sich von der niedrigsten Lohngruppe unter ande-
104rem dadurch abhebt, daß der Arbeitgeber eine Ausbil-
105dung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophen-
106schutz verlangen kann. Erst wenn alle Voraussetzungen
107der weniger qualifizierten Lohngruppe erfüllt seien,
108komme es auf die in der höheren Lohngruppe genannten
109weiteren Qualifizierungen an. Entscheidend müsse daher
110geprüft werden, ob der Mitarbeiter die genannten Aus-
111bildungen absolviert habe und für den konkreten Ein-
112satz auch benötige. Das Verlangen einer entsprechenden
113Ausbildung durch den Arbeitgeber sei nur dann gerecht-
114fertigt, wenn diese zur aushilfsgemäßen Erfüllung der
115arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich sei. Die
116zweifellos unglückliche Formulierung des Tarifvertra-
117ges könne nur unter Berücksichtigung des wirklichen
118Willens der Tarifvertragsparteien über den Wortlaut
119hinaus in dem erforderlichen Maße geklärt werden. Je-
120denfalls müsse die in der Ziffer 2.0.15 geforderte
121Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
122konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters stehen. Bei der
123Tätigkeit im Pförtnerdienst bei der L. sei dies
124nicht der Fall. Dieses Ergebnis entspreche auch dem
125Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
126Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin be-
127antragt,
128unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
129nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu er-
130kennen.
131Der Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt,
132die Beschwerde zurückzuweisen.
133Wegen des Sachstandes im übrigen wird auf den
134weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat
135gemäß dem Beweisbeschluß vom 04.05.1995 Beweis erhoben
136durch schriftliche Zeugenvernehmung; auf die schrift-
137lichen Aussagen Blatt 138 ff. (Kever) und Blatt 160 f.
138(Stein) wird verwiesen.
139II. Die Beschwerde ist an sich statthaft und auch
140im übrigen zulässig, in der Sache selbst jedoch er-
141folglos.
142Die vom beteiligten Betriebsrat in gesetzlicher
143Form und Frist verweigerte Zustimmung zur Eingruppie-
144rung der Arbeitnehmerin H. in die Lohngruppe
1452.0.12 des Lohntarifvertrages konnte, wie das Arbeits-
146gericht zu Recht und mit zutreffender Begründung fest-
147gestellt hat, nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt
148werden, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte
149Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
150gegen den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ver-
151stößt; die Tätigkeit der Arbeitnehmerin Gabriele Hein-
152rich erfüllt vielmehr die Voraussetzungen der Lohn-
153gruppe 2.0.19 des Lohntarifvertrages.
154Die der Arbeitnehmerin H. zugewiesene Tä-
155tigkeit umfaßt den Separatwachdienst als Pförtnerin im
156L.-Verwaltungsgebäude, und zwar mit der Beson-
157derheit, daß sie die ein- und ausgehenden Besucher
158einzulassen und zu überwachen hat; ferner hat sie ver-
159schiedene Bildschirme zu überwachen, mit deren Hilfe
160die Außenanlagen durch eine Videokamera überwacht wer-
161den; außerdem ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen,
162die über ein Schaltschema einen eventuellen Brandherd
163lokalisiert. Weiterhin obliegt ihr die Überwachung ei-
164ner Alarmanlage, die innerhalb des L.-Gebäudes
165aufgetretene Unregelmäßigkeiten, beispielsweise im
166Computerbetrieb, über eine entsprechende Meldeeinrich-
167tung anzeigt. Schließlich sind außer dem ständigen Te-
168lefondienst auch Aufgaben im Rahmen des Empfangsdien-
169stes wahrzunehmen.
170Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt
171steht damit, weil auch die Beteiligten in dieser Be-
172wertung übereinstimmen, für das Gericht fest, daß die
173Tätigkeiten der Arbeitnehmerin H. alle tarifli-
174chen Merkmale der Lohngruppe 2.0.19 erfüllen, und daß
175es somit im vorliegenden Fall entscheidend nur darauf
176ankommt, ob gleichzeitig auch sämtliche Voraussetzun-
177gen für eine Lohnzahlung nach der Lohngruppe 2.0.15
178vorliegen bzw. vorliegen müssen.
179Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage,
180ob ein "Separatwachmann im Pförtnerdienst", der in den
181ausgeübten Tätigkeiten alle zusätzlichen Merkmale der
182Lohngruppe 2.0.19 erfüllt, einen tariflichen Lohnan-
183spruch in Höhe dieser Lohngruppe nur dann haben kann,
184wenn - entsprechend den Voraussetzungen der Lohngruppe
1852.0.15 der Arbeitgeber von ihm eine Ausbildung in Er-
186ster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlan-
187gen kann, ist zu verneinen.
188Dies ergibt sich durch die an dieser Stelle ge-
189botene Auslegung des Tarifvertrages, wobei in tatsäch-
190licher Hinsicht auch dahinstehen kann, ob die von dem
191Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit so beschaffen ist,
192daß der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes
193die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung hätte
194verlangen können.
195Die Auslegung des normativen Teils eines Tarif-
196vertrages, um die es auch hier zwischen den Parteien
197geht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
198arbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen
199geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwort-
200laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklä-
201rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.
202Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist,
203ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit-
204zuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
205einen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist fer-
206ner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil die-
207ser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarif-
208vertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck
209der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt
210dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann
211können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an
212eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entste-
213hungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die
214praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die
215Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es
216zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Ta-
217rifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
218sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch-
219baren Regelung führt (BAG Urteil vom 14.12.1994
220- 4 AZR 865/93 - m.w.N. und dem Hinweis auf Schaub,
221Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA
2221994, 597 ff.).
223Die für den vorliegenden Fall zu prüfenden
224Lohngruppen des Lohntarifvertrages haben folgenden
225Wortlaut:
2262.0.12 Separatwachmann, der ... und Separat-
227wachmann im Pförtnerdienst mit regel-
228mäßiger Telefon-, Auskunfts- und
229Registriertätigkeit.
2302.0.15 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der
231sich von 2.0.11 und 2.0.12 dadurch ab-
232hebt, indem ihm verantwortlich Ein-
233und Ausgangskontrollen von Personen und
234Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der
235Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster
236Hilfe sowie Brand- und Katastrophen-
237schutz verlangen kann.
2382.0.19 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der
239sich von der Lohngruppe 2.0.15 dadurch
240abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig
241ist und dem die Ein- und Ausgangs-
242kontrolle des Publikums sowie auch die
243Personalkontrolle der Dienststelle,
244Überwachungsfunktion von technischen
245Anlagen und die Bedienung der Telefon-
246zentrale obliegt.
247Die Auslegung des Tarifvertrages bietet an die-
248ser Stelle zwei Möglichkeiten: Entweder sind die Fall-
249gruppen 2.0.12, 2.0.15 und 2.0.19 als drei "echte Auf-
250baufallgruppen" im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu
251der Eingruppierung von technischen Angestellten nach
252dem BAT zu betrachten mit der Folge, daß für die Zu-
253ordnung zu der höchsten Gruppe 2.0.19 alle Merkmale
254der niederen Gruppen erfüllt sein müssen, also auf das
255Merkmal der Möglichkeit eines Ausbildungsverlangens
256des Arbeitgebers in 2.0.15, oder aber es handelt sich
257um jeweils getrennte Lohngruppen mit der Besonderheit,
258daß allein die Tätigkeitsbeschreibung für die jeweils
259höhere Gruppe an die Tätigkeitsbeschreibung der voran-
260gestellten und ausdrücklich zitierten Gruppe an-
261schließt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die
262Formulierung "dadurch abhebt" nur als ergänzende Tä-
263tigkeitsbeschreibung gemeint ist, und daß der Wort-
264laut, wonach sich die höher entlohnte Tätigkeit "von
2652.0.11 und 2.0.12" oder im vorliegenden Zusammenhang
266"von der Lohngruppe 2.0.15" abheben müßte, nur eine
267sprachliche und redaktionelle Ungenauigkeit darstellt.
268Daß die sprachliche Fassung der hier umstrittenen
269Lohngruppen auch im übrigen wenig geglückt und undeut-
270lich geraten ist, läßt sich unschwer erkennen.
271Die vom Gericht festgestellte Auslegung gibt
272dem Tarifvertrag erst einen dem Sinn und Zweck der
273Lohngruppen entsprechenden Sinn, und sie verdient des-
274halb den Vorzug, weil sie auch praktischen Anforderun-
275gen eindeutig besser gerecht wird.
276Würde man, wie es die Antragstellerin befürwor-
277tet, die Ziffer 2.0.19 wörtlich nehmen, also so ver-
278stehen, daß aus den Merkmalen der Lohngruppe 2.0.15
279auch die Anforderung "von dem der Arbeitgeber eine
280Ausbildung ... verlangen kann" erfüllt sein müßte, kä-
281me man zu dem Ergebnis, daß die Separatwachleute im
282Pförtnerdienst unter Verstoß gegen den Gleichheits-
283grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) willkürlich ungleich ent-
284lohnt würden. Separatwachleute im Pförtnerdienst mit
285Tätigkeit und Verantwortung nach 2.0.15, die sich au-
286ßerdem durch alle Qualifikationen nach 2.0.19 "abhe-
287ben", würden ebenso belohnt wie diejenigen Separat-
288wachleute im Pförtnerdienst, denen nur eine regelmäßi-
289ge Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit
290(2.0.12) obliegt. Das effektive Ausmaß dieser Schlech-
291terstellung im Stundenlohn plus Zuschlag (11,54 DM
292statt 13,45 DM), bliebe dann ebenso unbeachtet wie der
293Umstand, daß den betroffenen Wachleuten außer der ge-
294nannten Tätigkeit nach 2.0.12 "verantworltiche Ein-
295und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeu-
296gen" obliegen (2.0.15) und der weitere Umstand, daß
297sie "im Empfangsdienst tätig sind, die Ein- und Aus-
298gangskontrolle des Publikums, die Personenkontrolle
299der Dienststelle und die Überwachungsfunktion von
300technischen Anlagen und Bedienung der Telefonzentrale"
301wahrzunehmen haben. Dies wäre eine willkürliche und
302sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung, die
303man vernünftigerweise den Tarifvertragsparteien nicht
304als Vertragswillen unterstellen oder zurechnen kann.
305Der allgemeine Sinn und Zweck unterschiedlicher Lohn-
306gruppen kann ebenso wie der erkennbare Wille der kon-
307kreten Tarifvertragsparteien nur in einer leistungsge-
308recht differenzierten Entlohnung liegen. Der übrige
309Inhalt des konkreten Lohntarifvertrages liefert für
310diesen Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur ein
311Indiz, sondern den klaren Beweis. Die nach alledem auf
312den ersten Blick unzulässige Differenzierung des be-
313trächtlichen Lohnsprunges, die allein darauf beruhen
314würde, ob ein Arbeitgeber "eine Ausbildung in Erster
315Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz" verlangen
316kann, läßt sich auch dann nicht sachlich rechtferti-
317gen, wenn man in Übereinstimmung mit den Feststellun-
318gen der Vorinstanz eine ergänzende Auslegung in dem
319Sinne befürwortet, daß es ausreicht, wenn ein Verlan-
320gen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrech-
321tes nach billigem Ermessen gerechtfertigt wäre. Dies
322würde voraussetzen, daß Feststellungen über die tat-
323sächlich ausgeübte Tätigkeit und den im Einzelfall zu-
324gewiesenen Arbeitsplatz getroffen werden. Auch wenn
325jedoch feststeht, daß die beim konkreten Auftraggeber
326auszuübende Tätigkeit eines Separatwachmannes im
327Pförtnerdienst das (absichtlich unterbliebene) Ausbil-
328dungsverlangen des Arbeitgebers nach billigem Ermessen
329gerechtfertigt hätte, bliebe, wie es gerade die vor-
330liegenden Streitigkeiten hinreichend beweisen, eine
331höchst unpraktische Regelung übrig, die auch mit dem
332Zweck eines Tarifvertrages (Kartellwirkung im Preis-
333wettbewerb der Unternehmer einerseits und zwingender
334Mindestschutz für die Arbeitnehmer andererseits) nicht
335zu vereinbaren wäre: Der Anspruch auf die beträchtlich
336höhere Entlohnung einer beträchtlich höher qualifi-
337zierten Tätigkeit hinge dann von einer einseitigen Be-
338stimmung des Arbeitgebers ab, die zwar offensichtlich
339an billiges Ermessen gebunden sein müßte, aber immer-
340hin durch Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen ei-
341ner noch weitergehenden Beliebigkeit geöffnet werden
342können. Außerdem müßte in jedem Streitfall die im Auf-
343tragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem
344Auftraggeber vereinbarte Bewachungstätigkeit überprüft
345und dahin bewertet werden, ob das Verlangen einer Aus-
346bildung in dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber
347und Wachmann sachlich gerechtfertigt werden kann.
348Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren rechtli-
349chen Überlegung, daß auch die Unterlassung des Ausbil-
350dungsverlangens als Element der einseitigen Leistungs-
351bestimmung über Arbeitsplatz und Lohnhöhe dem billigen
352Ermessen nach § 315 BGB entsprechen muß, könnte man
353selbst dann nur mit einem beträchtlichen Aufwand, der
354auch die Auftragsverhältnisse belasten würde, zu eini-
355germaßen gerechten Einzelfallergebnissen kommen, wenn
356man bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Arbeit-
357gebers möglicherweise die zu seinen Lasten bestehende
358Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung
359heranziehen könnte. Mit dieser Feststellung ist hin-
360reichend belegt, daß eine andere als die genannte und
361vom Beschwerdegericht befürwortete Auslegung zu einem
362äußerst unzweckmäßigen Ergebnis führen würde.
363Bestätigt wird das hier gefundene Auslegungser-
364gebnis auch dadurch, daß dem Tarifwortlaut eindeutig
365zu entnehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien kei-
366nesfalls den Willen hatten, ein Tätigkeitsmerkmal in
367dem Sinne zu schaffen, daß die auszuübende Tätigkeit
368objektiv eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand-
369und Katastrophenschutz erfordert hätte. Dies haben
370auch die angefochtenen Entscheidungen zutreffend er-
371kannt.
372Schließlich könnten, wie es sich im vorliegen-
373den Fall gezeigt hat, die unmittelbare und zwingende
374Wirkung eines Tarifvertrages durch Absprachen zwischen
375dem Arbeitgeber (Unternehmer) und dem Auftraggeber un-
376terlaufen werden, wenn diese, wie es im vorliegenden
377Fall unstreitig ist, aus bestimmten Gründen, auf deren
378Fortbestand sie lediglich beiderseits subjektiv ver-
379trauen, einfach darauf verzichten, eine entsprechende
380Ausbildung der Separatwachleute im Pförtnerdienst für
381die Aufnahme der Tätigkeit oder für die dementspre-
382chende Beschäftigung als verbindlich festzuschreiben,
383weil nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, daß
384selbst für den Brand- oder Katastrophenfall die drin-
385gend notwendige Ausbildung und Fertigkeit für die Er-
386füllung des Katastrophenplanes vorhanden wäre. Zwei-
387fellos haben die Tarifvertragsparteien nicht die Mög-
388lichkeit eröffnen wollen, auf diesem Wege, nämlich
389durch ein verabredetes Stillschweigen, qualifizierte
390Arbeitsplätze mit Billiglöhnern zu besetzen oder dem-
391entsprechende Wachdienste günstig einzukaufen.
392Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen
393und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die
394Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG
395zuzulassen.
396R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
397Gegen diesen Beschluß kann von der Antragstel-
398lerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für den An-
399tragsgegner ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmit-
400tel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer
401Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann
402nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zu-
403stellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesar-
404beitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel,
405eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzei-
406tig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
407schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift
408und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem
409bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
410unterzeichnt sein.
411(Dr. Esser) (Schulte) (Mitrenga)
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