Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 367/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 16.01.1998 - 2 Ca 3975/97 - wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte einen Unfall mit dem Kfz seines Arbeitgebers grob fahrlässig herbeigeführt hat und hierdurch der Anspruchsübergang auf die den Schaden regulierende Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AKG ausgelöst hat.
3Der Beklagte war bei der , als Techniker beschäftigt. Am 31.10.1996 befuhr er mit dem Pkw dieser Firma, einem Renault Kombi, amtliches Kennzeichen , der bei der Klägerin vollkaskoversichert war, gegen 20.00 Uhr den K Weg aus Richtung Ko Weg kommend in Richtung gürtel. Der Beklagte befand sich hierbei auf der Heimfahrt. Vor der Kreuzung hielt der Beklagte das Fahrzeug zunächst an, weil die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Während der Dauer der Rotlichtphase fuhr der Beklagte wieder an und
4kollidierte auf der Kreuzung mit dem Pkw der Marke BMW, amtliches Kennzeichen
5K- , der den gürtel aus Richtung H Weg kommend in Richtung K befuhr und in die Kreuzung mit dem K Weg bei Grünlicht einfuhr. Die Klägerin regulierte den Schaden am Firmenfahrzeug durch Zahlung von 11.480,43 DM und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.03.1997 erfolglos auf, ihr diesen Betrag innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erstatten.
6Nach Ansicht der Klägerin ist das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu werten. Eine Haftungsprivilegierung greife zu seinen Gunsten nicht ein. Der Beklagte behauptet hierzu, nachdem er an der Lichtzeichenanlage etwa 20 bis 30 Sekunden gestanden habe und der Verkehr auf den drei rechten Fahrstreifen des
7gürtels abgerissen sei, weil dort die Lichtzeichenanlage bereits auf rot umgesprungen sei, seien die Fußgängerampeln für den Überweg über den gürtel auf grün umgesprungen. Hiervon habe er sich irreführen lassen. Er sei der Auffassung gewesen, auch für ihn zeige die Lichtzeichenanlage grün. Er sei lediglich momentan unaufmerksam gewesen, so daß ein Augenblicksversagen vorliege, welches ihn entlaste. Zudem müsse die Haftung der Höhe nach herabgesetzt werden, da ein Mißverhältnis zwischen seinem monatlichen Nettoeinkommen, das knapp 2.000,00 DM betragen habe, und dem Gesamtschaden des Arbeitgebers aus dem Verkehrsunfall, der sich auf ca. 15.000,00 DM belaufe, bestehe.
8Das Arbeitsgericht hat der Klägerin 11.480,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1997 zugesprochen. Es hat das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig gewertet und sich insoweit mit der geänderten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.07.1992 - IV ZR 223/91 NZV 1992 S. 2418) auseinandergesetzt. Danach ist auch ein Augenblicksversagen nicht geeignet den Maßstab der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Eine Haftungseinschränkung hat das Arbeitsgericht nicht als gegeben
9gesehen, da bei grober Fahrlässigkeit von der vollen Haftung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Gegen dieses dem Beklagten am 09.02.1998 zugestellte Urteil hat dieser am 09.03.1998 Berufung eingelegt und diese am 05.05.1998 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.05.1998 begründet. Er vertritt erneut die Ansicht, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zudem sei entschuldigend zu berücksichtigen, daß er nach einem langen Arbeitstag müde gewesen sei, er habe eine durchschnittliche tägliche Kilometerleistung von 250 km. In Anbetracht des Zeitdrucks auf Grund der vorgegebenen Reparaturtermine könnten auch einem sorgfältigen Fahrer mitunter Fehler unterlaufen, so daß sein Fehlverhalten subjektiv nicht als gravierend einzustufen sei. Zudem vertritt der Beklagte die Ansicht, daß der bei seinem Arbeitgeber eingetretene Rückstufungsschaden von ca. 1.500,00 DM von der Klageforderung abzuziehen sei.
10Der Beklagte beantragt,
11unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln
12vom 16.01.1998 - 2 Ca 3975/97 - die Klage abzuweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie bestreitet, daß sich der Beklagte überhaupt durch das Umspringen der Fußgängerampel auf grün habe irreführen lassen. Ein eventueller Rück-
16stufungsschaden der Arbeitgeberin des Beklagten könne die Schadenersatzforderung nicht mindern. Für den Fall, daß der Beklagte den Schaden vollständig begleiche, werde die Rückstufung rückgängig gemacht und selbst wenn es für den Versicherungsnehmer bei den höheren Vollkaskoversicherungsprämien bleibe, sei dies nur als weiterer Schaden zu werten, den der Beklagte verursacht hat.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Schadenersatz aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. mit § 15 Abs. 2 AKG zu.
19Der Beklagte ist Dritter im Sinne des § 67 VVG. Seinem Arbeitgeber, dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Beklagten aus pVV des Arbeitsvertrages gemäß §§ 280, 286 BGB analog sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings ist durch § 15 Abs. 1 AKG der Rückgriff gegenüber dem berechtigen Fahrer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
20Die Bewertung des Verhaltens des Beklagten als grob fahrlässig, die die erste Instanz vorgenommen hat, ist zutreffend.
21Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht läßt, wer das nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen. Der Begriff grober Fahrlässigkeit ist gleichrangig durch ein objektives und ein subjektives Element gekennzeichnet; das Verdikt grober Fahrlässigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn demjenigen, der objektive Verhaltensanforderungen grob verfehlt hat, auch ein schwerer persönlicher Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Haberstroh, Versicherungsrecht 1998 S. 943 m. w. N.). Dabei geht der BGH in ständiger Rechtsprechung seit 1992 (Urteil vom 08.07.1992 a. a. O.) davon aus, daß zunächst an den Sachverhalt ein objektiver auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit anzulegen ist und sodann subjektive Besonderheiten im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu werten sind. Sowohl der BGH (a. a. O.) als auch das OLG Oldenburg (OLG R 97 S. 120 für einen nahezu identischen Fall) gehen davon aus, daß das Überfahren des Rotlichts an einer ampelgesicherten Kreuzung als grob fahrlässig zu bewerten ist, wobei dies nach Ansicht des OLG Oldenburg gerade auch in dem Fall zutrifft, wenn der Fahrer das Fahrzeug zunächst angehalten hatte, dann aber in der Rotlichtphase wie vorliegend anfuhr. Auch in dem Fall des OLG Oldenburg hatte sich der Fahrer darauf berufen, durch grünes Licht an einer für eine Rechtsabiegerspur bestimmten zusätzlichen Lichtzeichenanlage irritiert worden zu sein. Auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird das Überfahren einer Ampel bei Rotlicht als grob fahrlässiges Handeln eingeschätzt (vgl. LAG Schleswig Holstein vom 27.01.1988
22- 5 Sa 582/87 -).
23Das Verhalten des Beklagten ist deshalb als grob fahrlässig zu bewerten, weil von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer, der sein Fahrzeug an einer Ampelanlage zum Stehen gebracht hat, erwartet werden kann, daß dieser sich vor dem Einfahren in die Kreuzung und der wieder in Bewegungssetzung des Fahrzeuges von dem Grünlicht der für ihn maßgeblichen Ampelanlage tatsächlich überzeugt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in dieser Wartephase vor der roten Ampel im Wesentlichen keine weiteren Verhaltensanforderungen an den Fahrer gestellt werden, da das Fahrzeug nicht in Bewegung ist. Er muß nur die für ihn maßgebliche Ampel beobachten. Wenn er sich im konkreten Fall so ablenken läßt, daß er glaubt auf Grund einer viel weniger deutlich wahrnehmbaren Fußgängerampel, deren Leuchtkraft gegenüber der eine
24vollständige Farbfläche aufweisenden Verkehrsampel eingeschränkt ist, in den Kreuzungsbereich nunmehr einfahren zu können, so ist daraus nur zu schließen, daß der Beklagte jedes Mindestmaß an Konzentration unterlassen hat, welches in der konkreten Situation von ihm gefordert werden konnte. Anders als in dem vom OLG Hamm (Urteil vom 30.04.1993 20 U 362/92 NZV 1993 S. 438) entschiedenen Fall ging es dabei gerade nicht um ein Fahrverhalten bei der Annäherung an eine Kreuzung mit Signalanlage im fließenden Verkehr. Beim Anfahren eines völlig stillstehenden Fahrzeuges ist die Beschleunigung zunächst nur sehr gering und deshalb die Zeit innerhalb derer der Beklagte das weiterhin für ihn bestehende Rotlicht noch hätte wahrnehmen können ausreichend lang, um sein Verhalten danach zu richten. Die Wertungen des Arbeitsgerichts zu der Frage des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit sind damit richtig.
25Die Klägerin ist auch nicht durch die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungseinschränkungen bei betrieblichen Tätigkeiten gehindert, den Schadenersatz vom Beklagten zu verlangen, da zwischen diesem und seinem Arbeitgeber Haftungseinschränkungen nicht zum Tragen kommen. Unabhängig von der Frage, ob bei grober Fahrlässigkeit Haftungseinschränkungen wegen betrieblicher Tätigkeit gegeben sein könnten, ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beklagten, der auf die Versicherung übergegangen ist, im vorliegenden Fall deshalb nicht eingeschränkt, weil sich der Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeit ereignete und damit keine betriebliche Tätigkeit vorliegt, bei der aufgrund der Übernahme des Betriebsrisikos durch den Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung gerechtfertigt sein könnte. Bei der Heimfahrt mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeug sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn hierüber nichts besonderes vertraglich festgehalten ist, nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrzeug von einem anderen Dritten geliehen hätte, um seine Arbeit aufnehmen zu können.
26Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu als Abgrenzungskriterium entwickelt, daß nur die jenige Tätigkeit betrieblich veranlaßt ist, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen worden ist und die er im Interesse des Betriebes ausführt oder die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG vom 26.08.1993 8 AZR 247/92 nicht amtlich veröffentlicht). Hierunter fällt die Fahrt von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück nicht. Dies ergibt sich bereits aus den Regeln zum Annahmeverzug, wonach der Arbeitnehmer das Risiko dafür trägt, die Arbeit zur richtigen Zeit am geschuldeten Ort aufnehmen zu können. Auf dem Weg von und zur Arbeit realisiert sich damit nicht das Betriebsrisiko, das die Haftungseinschränkung rechtfertigt.
27Daß diese Fahrten regelmäßig allein in den Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, zeigt sich auch daran , daß sie, wenn sie mit einem Firmenfahrzeug erfolgen, als gesonderte Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer versteuert werden müssen. Auch die steuerrechtliche Wertung ordnet diese Fahrten damit nicht den Betriebsausgaben zu.
28Im vorliegenden Fall hätte der Kläger den Schaden auch dann nicht durch eine Versicherung ersetzt erhalten, wenn es sich um sein eigenes Fahrzeug gehandelt hätte, denn nach § 61 VVG wäre auch in diesem Fall die eigene Vollkaskoversicherung von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden.
29Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der auf die Versicherung übergegangene Anspruch dadurch verringert, daß der Versicherungsnehmer in eine andere Schadensfreiheitsklasse eingestuft wird. Sollte dies tatsächlich auch nach Erstattung des Schadens durch den Beklagten immer noch der Fall sein, so würde es sich um einen weiteren von dem Beklagten adäquat kausal verursachten Schaden handeln. Der Gesamtschaden wäre damit höher und nicht niedriger . Die Selbstbeteiligung wurde bei der Berechnung der Schadenshöhe schon abgezogen, so daß auch hieraus keine Verringerung der Anspruchshöhe folgt.
30Die Zinsforderung ist aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Die Entscheidung ist rechtskräftig.
34Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
35(Kratz) (Glock) (Meaubert)
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