Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 598/99
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Schulsommerferien 1998.
3Der am 12.03.1964 geborene Kläger war in der Zeit vom 07.11.1996 bis zum 24.06.1998, dem letzten Tag vor den Schulsommerferien 1998, aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge im Schuldienst des beklagten Landes als Angestellter Beschäftigt. Der Kläger vertrat eine im Erziehungsurlaub befindliche Lehrkraft. Er wurde an der Gesamtschule K eingesetzt und war in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Sein monatliches Einkommen betrug im Mai 1998 5.510,73 DM brutto.
4Nachdem der Kläger im Frühjahr 1998 ein entsprechendes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, erhielt er Ende Mai 1998 die Mitteilung, dass er mit Wirkung ab 10.08.1998, dem 1. Schultag nach den Sommerferien, unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden solle. Seit dem 10.08.1999 ist der Kläger dementsprechend als beamteter Lehrer an der Gesamtschule L tätig.
5Mit der vorliegenden, am 08.09.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger Vergütung für die Dauer der Sommerferien 1998, also für die Zeit vom 25.06. bis 09.08.1998, berechnet auf der Grundlage der letzten für ihn maßgeblichen Angestelltenvergütung. Der Kläger hat behauptet, er habe große Teile der Sommerferien damit verbracht, sich auf die Unterrichtssituation ab dem 10. August 1998 einzustellen. Auch habe er organisatorische Vorbereitungen für eine Klassenfahrt getroffen, die für ihn als verantwortlichen Klassenlehrer einer Klasse der Jahrgangsstufe 8 in der Zeit vom 21.09. bis 25.09.1998 bevorstand. Der Umstand, dass er in den Sommerferien 1998 nicht bezahlt worden sei, stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber allen in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehenden Lehrkräften dar.
6Der Kläger hat beantragt,
7das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 8.212,74 DM
8brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem
9Nettobetrag zu zahlen.
10Das beklagte Land hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das beklagte Land hat darauf verwiesen, dass in dem Zeitraum, für welchen der Kläger eine Vergütung verlange, kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden, da die Position des Klägers nicht mit derjenigen der in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehenden Lehrkräfte vergleichbar gewesen sei.
13Mit Urteil vom 13.01.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Mai 1999 zugestellt. Er hat hiergegen am 20. Mai 1999 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.
14Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass sein Vergütungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet sei. Er beruft sich hierfür auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Mai 1991 (25 a CA 31/91) und meint, auch die Grundsätze der Entscheidung des BAG Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit vom 20.08.1998 sprächen für seine Ansicht.
15Der Kläger beantragt nunmehr,
16unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln
17vom 13.01.1999 (15 Ca 7396/98) das beklagte Land
18zu verurteilen, an den Kläger 8212,74 DM brutto nebst
194 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem Nettobetrag
20zu zahlen.
21Das beklagte Land beantragt,
22die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 13.01.1999 ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin zulässig.
26II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz hiergegen vorgebrachten Angriffe sind nicht stichhaltig.
271. Für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer arbeitsrechtlichen Vergütung für die Zeit vom 25.06. bis 09.08.1998 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Zwischen den Parteien bestand in dem fraglichen Zeitraum keinerlei arbeitsrechtliche Bindung. Das Angestelltenverhältnis der Parteien hat mit Ablauf der letzten Vertragsbefristung am 24.06.1998 sein Ende gefunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zum 24.06.1998 auslaufende letzte befristete Anstellungsvertrag des Klägers von vorneherein rechtswirksam befristet war. Hätte der Kläger die Unwirksamkeit der Vertragsbefristung geltend machen wollen, hätte er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf eine entsprechende Feststellung erheben müssen. Dies folgt aus § 1 Abs. 5 S. 1 BeschFG. Diese Vorschrift ist auf alle Arten befristeter Arbeitsverträge anwendbar, nicht nur auf Befristungen nach § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 BeschFG (BAG vom 20.01.1999, 7 AZR 715/97; LAG Köln vom 27.04.1999, 13 Sa 897/98; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, § 1 BeschFG Rz 69; Preis NJW 1996, 3374). Der Kläger hat die Befristung seines Anstellungsvertrages zum 24.06.1998 nicht mit einer entsprechenden Feststellungsklage angegriffen. Gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 BeschFG i. V. m. § 7 KSchG gilt die Befristung zum 24.06.1998 somit als rechtswirksam.
282. Bestanden in dem hier streitigen Anspruchszeitraum keinerlei (arbeits-) rechtliche Bindungen zwischen den Parteien, so fehlt es nicht nur an einer unmittelbaren arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage für die streitigen Vergütungsansprüche, sondern es fehlt auch jeglicher Ansatzpunkt für die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz befasst sich mit der Problematik, wann und unter welchen Voraussetzungen verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen hinsichtlich bestimmter Rechtspositionen gleichgestellt werden müssen und wann nicht. Er kann jedoch jemandem, der keinerlei arbeitsrechtlichen Bindungen unterliegt, nicht zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen verhelfen. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29.05.1991 zugrunde lag. Das Arbeitsgericht Hamburg ist in dieser Entscheidung nämlich nicht nur von einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgegangen, sondern zugleich auch von einer Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede. Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg, die im übrigen lange vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 S. 1 BeschFG ergangen ist, hat aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz somit keineswegs arbeitsrechtliche Vergütungsansprüche für Zeiträume hergeleitet, in denen zwischen den fraglichen Parteien keinerlei Arbeitsverhältnis bestand.
293. Erst recht ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.1998 (AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) für die vorliegende Fallproblematik nicht einschlägig. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich lediglich mit der Frage der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zu befassen, nicht aber mit Vergütungsansprüchen, erst recht nicht mit solchen für Zeiträume, in denen kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aber selbst bei der Berechnung der Wartefrist ist das Bundesarbeitsgericht nicht etwa zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwei befristete Anstellungsverträge unterbrechenden Sommerferien selbst in die Wartezeit mit einzurechnen seien, sondern hat lediglich angenommen ,dass die vor den Sommerferien zurückgelegten Zeiten des früheren Anstellungsvertrages mit den nach Ende der Sommerferien beginnenden Zeiten eines neuen Anstellungsvertrages zusammenzurechnen sind, weil trotz der Unterbrechung durch die schulischen Sommerferien ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden befristeten Arbeitsverhältnissen bestehe.
304. Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen ist dem Arbeitsgericht weiter auch darin beizupflichten, dass ein auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fußender Anspruch auch an den unterschiedlichen Charakteristika eines Arbeitsverhältnisses einerseits, eines Beamtenverhältnisses andererseits scheitern muss. Vorliegend geht es nämlich gerade nicht darum, dass zwei gleichartige, aufeinander folgende befristete Anstellungsverträge, die lediglich durch die Schulferien unterbrochen sind, aneinander gereiht worden wären.
315. Schließlich kann auch der Hinweis des Klägers, dass er einen Teil seiner Sommerferien mit Vorbereitungen auf seine spätere Beamtentätigkeit verbracht hat, keinen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch für die Dauer der Sommerferien begründen. Der Kläger befand sich in den Sommerferien 1998 insoweit in keiner anderen Lage wie jeder andere Berufsanfänger, der sich auf den Antritt einer neuen Stelle und die dort auf ihn zukommenden Anforderungen vorbereitet. Die gleichen Vorbereitungsarbeiten auf seine neue Tätigkeit hätte anstelle des Klägers auch jeder andere erfolgreiche Einstellungsbewerber leisten müssen, der zuvor nicht bereits in einem Anstellungsverhältnis zum beklagten Land gestanden hätte. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Vorbereitungsarbeiten des Klägers für seine Beamtenstelle nachträgliche Vergütungsansprüche aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis begründen sollten, mit dem diese Vorbereitungsarbeiten auch inhaltlich nichts mehr zu tun hatten.
32III. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
33R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
35(Dr. Czinczoll) (Wiedemann) (Wendtlandt)
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