Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 1029/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Bonn - 3 Ca 3322/99 - vom 20.06.2000 teilweise

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger für geleistete Arbeitszeiten an Wochenfeiertagen des

Zeitraums ab 3 Monaten vor dem 03.08.1999 bis zum 04.12.2000, soweit diese Wochenfeiertage nicht auf einen Sonntag gefallen

sind, einen weiteren Zuschlag von 100 % je Stunde zu zahlen,

soweit diese Arbeitszeiten nicht durch zusammenhängende

Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden

Woche unter Fortzahlung der Vergütung ausgeglichen worden

sind.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾, das beklagte

Land zu ¼.

Die Revision wird zugelassen.


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