Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 (7) Sa 96/01
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2000
- 7 Ca 5966/00 - wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2000, zuge-
gangen am 28.06.2000, nicht aufgelöst worden ist, sondern
über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt bis zur teilweisen Klage-
rücknahme der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
Danach trägt die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte
insgesamt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1944 geborene Kläger war seit dem 01.07.1991 als Lagerleiter für die Beklagte tätig und bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 5.849,00 DM.
3Bei der Beklagten handelt es sich um ein Autohaus, welches Opel‑Fahrzeuge vertreibt und in welchem regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind. Ein Betriebsrat war bei der Beklagten nicht gewählt.
4Bei der Beklagten handelt es sich um eines von mehr als 20 Autohäusern gleichen Namens, die alle als eigenständige GmbH organisiert sind. Geschäftsführer aller GmbH´s sind die Eheleute B und P D ; jede örtliche GmbH verfügt darüber hinaus mindestens über einen weiteren Geschäftsführer, der vor Ort für die Geschicke des örtlichen Unternehmens verantwortlich zeichnet. Weiterer Geschäftsführer der Beklagten ist Herr R P , der zugleich weiterer Mitgeschäftsführer der Autohaus Luis D in L ist.
5Die Beklagte hat unstreitig ihre betrieblichen Aktivitäten am Betriebssitz R zum 31.12.2000 eingestellt und nach Behauptung der Beklagten ihren Sitz nunmehr nach W verlegt, ohne dort betriebliche Aktivitäten werbend aufgenommen zu haben.
6Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2000, durch die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2000 beendet werden soll.
7Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte als eines von 24 Autohäusern lediglich eine unselbstständige Filiale des Unternehmens D sei; zumindest bilde die Beklagte zusammen mit dem Betrieb in L sowie den diesem Betrieb zugeordneten Betriebsstätten in P und K -W einen Gemeinschaftsbetrieb. Dies habe zur Folge, dass eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung des Klägers in einer anderen der 24 Filialen der D ‑Gruppe jedenfalls aber im Gemeinschaftsbetrieb mit der Autohaus L Leverkusen zu erfolgen habe. Bildeten die Autohäuser keine eigenständigen Betriebe, so liege letztlich ein Fall des § 613 a Abs. 4 BGB vor, wenn wesentliche Betriebsmittel eines Handelsunternehmens wie eines Autohauses nämlich die Kundenbeziehungen und Kundendaten nahtlos von anderen Autohäusern etwa in P und L übernommen worden seien.
8Im Übrigen müsse in Fällen der vorliegenden Art eine "betriebsübergreifende Sozialauswahl" stattfinden.
9Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 28.06.2000 dem Kläger zugegangene Kündigung vom selben Datum nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2000 weiter zu beschäftigen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei dieser um eine völlig selbstständige kleine Opel‑Händlerin handele, deren Schließung zum 31.12.2000 deshalb notwendig geworden sei, weil die Geschäftsführer D von Opel in Kenntnis gesetzt worden seien, dass der Händlervertrag mit der Beklagten nicht über den 31.12.2000 hinaus verlängert werde, wenn nicht Bereitschaft bestehe, einen kompletten Neubau der Geschäftsräumlichkeiten vorzunehmen und eine zweistellige Millionensumme zu investieren. Das aber habe sich für den Standort K ‑R nicht gerechnet. Folge sei die Betriebsschließung, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger geführt habe.
16Die jeweiligen örtlichen Autohäuser seien eigenständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und insoweit eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes. Der Betrieb der Beklagten bilde mit keinem der anderen Autohäuser einen Gemeinschaftsbetrieb im kündigungsschutz - bzw. betriebsverfassungsrechtlichem Sinne.
17Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
18Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei nicht rechtsunwirksam, denn sie sei nicht sozial ungerechtfertigt, § 1 Abs. 1 KSchG.
19Die von der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2000 ausgesprochene Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden. Der Betrieb der Beklagten sei nämlich zum 31.12.2000 geschlossen worden.
20Soweit der Kläger geltend mache, dass in Wirklichkeit ein einheitlicher Arbeitgeber vorliege, weil letztendlich Eigentümer aller örtlichen Autohäuser, die in der Rechtsform der GmbH betrieben werden, die Eheleute D seien, führe dies der Klage nicht zum Erfolg. Das Kündigungsrecht kenne keine Durchgriffshaftung auf den unternehmerisch tätig werdenden Mehrheitsgesellschafter jeweils eigenständiger juristischer Personen. Das Kündigungsschutzgesetz beziehe sich vielmehr ausschließlich auf den jeweiligen Betrieb.
21Dem Kläger könne auch nicht weiterhelfen, dass eine etwaige Weiterbeschäftigung in einem anderen Autohaus auf einem dortigen freien Arbeitsplatz möglich sei. Voraussetzung für eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit sei nämlich, dass es sich dabei um einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Unternehmen handele. So liege der vorliegende Fall allerdings nicht. Hier sei jeder Betrieb einem anderen Unternehmen zuzuordnen. Ein Verweis auf einen Betrieb eines anderen Unternehmens würde den kündigenden Arbeitgeber mit einer unmöglichen Auflage belasten. Dies sei gesetzlich nicht gewollt, auch nicht bei dem konkreten Hintergrund, dass Eigentümer aller Autohäuser (Unternehmen) vorliegend letztlich dieselben Personen, die Eheleute D , seien.
22Der Wirksamkeit der Kündigung stehe § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entgegen. Der Kläger habe nicht einmal hinreichend erklärt, welche Betriebsmittel seiner Auffassung nach L und welche auf andere Betriebe des Unternehmens übergegangen seien. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen § 17 KSchG nicht hinreichend substantiiert dargetan.
23Gegen dieses dem Kläger am 27.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2001 (Montag) Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.03.2001 am 06.03.2001 begründet.
24Der Kläger wendet sich gegen das Urteil erster Instanz und macht geltend, dass die streitbefangene Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht wirksam habe beenden können. Es müsse schon die Behauptung der Beklagten bestritten werden, dass die Alleingesellschafter der Beklagten, die Eheleute P und B D tatsächlich bereits am 24.05.2000 die unternehmerische Entscheidung getroffen hätten, die Aktivitäten des Autohauses L R zum 31.12.2000 einzustellen. Die Datierung der hierzu von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Unterlagen begegne Bedenken. In Wirklichkeit sei der Plausibilitätskontrolle des Computerausdrucks zu entnehmen, dass das vorgelegte Schriftstück erst unter dem 11.10.2000 erstellt worden sei. Hiernach bleibe zu bestreiten, dass eine definitive Entscheidung für die Schließung der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung getroffen worden sei.
25Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts müsse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen selbstständigen eigenständigen Betrieb im Rechtssinne gehandelt habe. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten sei in jeder Hinsicht von der L Betriebsstätte aus geleitet worden. Bei der Beklagten habe weder eine kaufmännisch noch eine technische Personalstruktur bestanden, die die Führung eines eigenständigen Betriebs ermöglicht habe. Eine ortsansässige Leitungsebene habe es nicht gegeben. Die Eheleute D seien als Geschäftsführer nicht mit dem laufenden Geschäft in R befasst gewesen. Der Geschäftsführer, der für das Tagesgeschäft zuständig gewesen sei, sei der Geschäftsführer P gewesen, der seinen Dienstsitz in Leverkusen habe. Die Betriebsstätte Köln habe dieser lediglich einmal wöchentlich aufgesucht.
26Die Personalangelegenheiten der Beklagten seien in Leverkusen erledigt worden. In Rondorf habe es weder einen Personalsachbearbeiter noch eine Personal- oder Finanzbuchhaltung gegeben. Urlaubswünsche, Krankmeldungen und ähnliche Vorkommnisse hätten die R Mitarbeiter dem Geschäftsführer Pringnitz mitgeteilt, wenn er die R Betriebsstätte aufgesucht habe. In dessen Abwesenheit seien entsprechende Mitteilungen über die Telefonistin des R Betriebes nach L weitergegeben worden.
27Die Betriebsstätte der Beklagten sei zudem so organisiert gewesen, dass sie aus eigener Kraft einen Kraftfahrzeughandels- und Reparaturbetrieb nicht habe aufrecht erhalten können:
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Für das Neuwagengeschäft habe kein eigener Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Tätig sei der Automobilverkäufer Sachse geworden, der jedoch nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern der in L ansässigen GmbH in deren Betriebsstätte in P gewesen sei.
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Für das Gebrauchtwagengeschäft hätten eigene Mitarbeiter nicht zur Verfügung gestanden; dieser Geschäftsbereich sei vom Neuwagenverkäufer miterledigt worden.
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Die Kfz‑Reparaturwerkstatt, die zu dem R Betrieb gehöre, habe nicht über einen dort anwesenden Kfz‑Meister als "Konzessionsträger" verfügt. Nominal sei Werkstattmeister ein Mitarbeiter der P Betriebsstätte der L GmbH, der Mitarbeiter J , gewesen. In Rondorf sei als "Werkstattleiter" der Mitarbeiter B beschäftigt gewesen, der allerdings nicht über den Meistertitel verfüge, wenngleich dieser Kraftfahrzeugschlossergeselle mit großer fachlicher Kompetenz sei.
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Der Kläger selbst habe das Lager geleitet. Er sei insoweit für den Einkauf, die Bestandshaltung und den Verkauf zuständig gewesen. Ersatzteilbestellungen habe er in der N Muttergesellschaft der "D ‑Firmengruppe" aufgegeben.
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Die betrieblichen, personellen und sozialen Belange der Beklagten seien insgesamt von der L GmbH gesteuert worden. Die personelle Ausstattung der Beklagten sei so gering gewesen, dass sie nicht einmal einen eigenständigen kaufmännischen Betrieb habe führen können, sondern ein unselbstständiges Anhängsel des L Unternehmens geworden sei. Es handle sich somit bei der Beklagten jedenfalls mit der l GmbH um einen Gemeinschaftsbetrieb.
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In Abwesenheitsfällen des Geschäftsführers P sei dieser von seinem weiteren Mitgeschäftsführer der L GmbH in der Betriebsstätte der Beklagten vertreten worden.
Trotz Schließung der Betriebsstätte in R sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers möglich gewesen. Für die Betriebsstätte K -W habe nämlich das L Unternehmen gerade zu dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit Zeitungsanzeigen einen Mitarbeiter für das Teilelager und die Rechnungserstellung gesucht. Diese Aufgabe sei dem Kläger gerade zu auf den Leib geschnitten gewesen. Der Kläger habe hiervon erfahren und Interesse an der Stelle gezeigt. Der Geschäftsführer P habe dies jedoch nach Rücksprache mit den Eheleuten D unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger "zu teuer" sei.
36Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte nicht weiter verfolgt und insoweit durch Erklärung zu Protokoll der Kammersitzung vom 25.04.2001 die Klage zurückgenommen.
37Der Kläger beantragt,
38festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2000, zugegangen am 28.06.2000 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
41Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2000 wirksam beendet worden sei.
42Die Kündigung begegne keinen Bedenken unter Berücksichtigung der Hinweise des Klägers zum Zeitpunkt des Beschlusses der Schließung des Betriebes der Beklagten betreffen. Der Stilllegungsbeschluss sei tatsächlich wie von der Beklagten behauptet am 24.05.2000 getroffen worden.
43Die Datumszeile der hierzu vorgelegten schriftlichen Unterlage weise tatsächlich das Protokoll 11.10.2000 auf, sei allerdings erklärbar:
44Bei Beschlussfassung am 24.05.2000 sei nämlich eine Protokollierung des entsprechenden Beschlusses unterblieben. Im Zusammenhang mit der sodann erfolgten Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei diese dann vom jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgefordert worden, eine entsprechende schriftliche Unterlage zu fertigen. Hierdurch sei es zur nachträglichen Dokumentierung des Stilllegungsbeschlusses gekommen. Nach Kontrolle und Durchsicht eines Protokollentwurfs sei die erste Seite des Beschlusses korrigiert worden und so in die in Neuss vorhandene EDV neu eingegeben und neu ausgedruckt worden. Die so veränderte korrigierte erste Seite des Protokolls der Sitzung der Gesellschafter der Beklagten vom 24.05.2000 sei von den Gesellschaftern zum Zeichen der Richtigkeit des Inhalts mit Namenskürzel versehen und anschließend die unveränderte Seite zwei zugefügt worden. Vorstehendes sei tatsächlich, wie der Kläger aus den vorgelegten Unterlagen abgeleitet habe, am 10.11.2000 erfolgt.
45Dies ändere allerdings nichts daran, dass die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsschließung tatsächlich am 24.05.2000 getroffen worden sei.
46Der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb der Beklagten sei entfallen. Dies stelle den betriebsbedingten Grund für die streitbefangene Kündigung dar.
47Bedenken gegen die Kündigung ergäben sich nicht daraus, dass der Betrieb der Beklagten mit anderen Autohäusern ein Gemeinschaftsbetrieb darstelle. Dies gelte insbesondere für den Betrieb in Leverkusen mit seinen Betriebsstätten in P und K -W . Richtig sei, dass die Eheleute Dahlmann nicht nur Gesellschafter der Beklagten, sondern auch von noch ca. 20 weiteren Unternehmen seien.
48Es werde bestritten, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten in jeder Hinsicht von L aus geleitet worden sei. Der Kläger wisse sehr genau, dass sich die Eheleute D fast ausschließlich - es sei denn, sie bereisten ihre Unternehmungen - in Neuss aufhielten. Die vom Kläger behauptete Verknüpfung zum Ort L ergebe sich nur daraus, dass der von den Eheleuten D angestellte Geschäftsführer P nicht nur die Beklagte als Geschäftsführer betreut hat, sondern auch das völlig separate Unternehmen in L . Die Personenidentität von Geschäftsführern oder Gesellschaftern führe allerdings nicht zu der vom Kläger herangezogenen Rechtsfolge. Richtig sei, dass sich Herr P selbstverständlich sowohl in L als auch in K aufgehalten habe, um seine Aufgaben zu erfüllen. Von einem Dienstsitz des Geschäftsführers P in L könne nicht die Rede sein.
49Die "Personalangelegenheiten" seien nicht in L erledigt, sondern von L Mitarbeitern bei der Beklagten erledigt worden.
50Entgegenzutreten sei der Behauptung des Klägers, dass das Neuwagengeschäft der Beklagten aus P betrieben worden sei. Neuwagen seien vor Ort verkauft worden. Ob der entsprechende Verkäufer Angestellter der GmbH sei oder aber entliehener Arbeitnehmer ist, sei für die Frage der Ziehung von Betriebsgrenzen unerheblich.
51Gleiches gelte für die Fragen der Buchhaltung. Der Kläger werde nicht ernsthaft bestreiten wollen, dass die Beklagte eine eigene und eigenständige Buchhaltung in K vor Ort unterhalten habe.
52Nicht verstanden werden könne der Hinweis des Klägers, dass angeblich für das Gebrauchtwagengeschäft kein eigenständiger Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte habe sich sowohl mit dem Verkauf von Neuwagen als auch mit dem von Gebrauchtwagen beschäftigt. Zu diesem Zweck seien ein oder mehrere Verkäufer vorhanden, auch der Geschäftsführer P habe Fahrzeuge vor Ort verkauft.
53Gleiches gelte für den angesprochenen "Konzessionsträger" im Bereich der Kfz‑Werkstatt. Wie der Berufungskläger selbst einräume, sei ein äußerst fachkundiger Mitarbeiter über Jahre mit entsprechenden Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Der Zeuge B sei faktisch als Betriebsmeister eingesetzt worden. Die Beklagte verfüge entgegen der Darstellung des Klägers über alles, was ein Unternehmen ausmache. Damit verbleibe es bei der Bewertung des Urteils erster Instanz, dass von einem Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten mit dem Autohaus L nicht ausgegangen werden könne, dass beide vielmehr eigenständige Unternehmen seien.
54Vorsorglich werde bestritten, dass es in der Betriebsstätte K -W zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung einen freien Arbeitsplatz gegeben habe.
55Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
56I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung erfüllt die formalen Anforderungen des § 519 ZPO. Die Berufung setzt sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Einzelnen auseinander.
57II. In der Sache führt die Berufung im geltend gemachten Umfang zur Abänderung des Urteils erster Instanz.
58Unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz ist mit der Argumentation des Klägers davon auszugehen, dass die beklagte GmbH zusammen mit der Autohaus L und deren Betriebsstätten P und K W einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, so dass sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung nicht allein auf die Beklagte beschränkt.
591. Die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten und der Autohaus L andererseits um eigenständige juristische Personen handelt hindert nicht, annehmen zu können, dass diese im betriebsverfassungsrechtlichen und kündigungsschutzrechtlichen Sinn einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben.
60a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972; AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972) ebenso wie für das Kündigungsschutzgesetz (BAG AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 m. w. N.).
61Für den Geltungsbereich der betriebsverfassungsrechtlichen wie der kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften ist das Bundesarbeitsgericht dabei übereinstimmend vom betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ausgegangen. Danach ist als Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen die Beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden sein. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen z. B. auf der Grundlage von Organ- und Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf einer einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können. Auch größere räumliche Entfernungen der einzelnen Unternehmen schließen dabei die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht aus. (BAG AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 m. w. N.; BAG RzK I 4 c Nr. 24).
62b) Die Darlegungs- und Beweislast für des Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG trägt der Arbeitnehmer.
63c) Da er jedoch in der Regel keine oder nur ungenaue Kenntnisse von dem Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hat, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen an seine Darlegungslast gestellt werden. Es reicht in der Regel aus, wenn er die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt haben und dementsprechend arbeitstechnische Zwecke innerhalb der organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen (BAG, RzK I 4 c Nr. 24).
642. Wendet man diese Grundsätze auf den Einzelfall an, so ist nach dem Sachvortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Einlassung der Beklagten davon auszugehen, dass die Beklagte zusammen mit der Autohaus D L und deren Betriebsstätten in P und K -W einen Gemeinschaftsbetrieb bildet. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte und die Autohaus D im Wesentlichen von dem Geschäftsführer P geführt werden.
65Ist dies allerdings der Fall, dass ein und dieselbe verantwortliche Person eines Geschäftsführers im dargestellten Umfang tätig wird, so ergibt sich bereits hieraus, dass die Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden. Bereits dies deutet regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen vorliegt. Bestätigt wird dies durch die unwidersprochen gebliebenen Hinweise des Klägers etwa zu Anträgen auf Urlaub und zu Krankmeldungen und die Vertreteung des Geschäftsführers Prignitz im Verhinderungsfall durch dessen Mitgeschäftsführer der Leverkusener GmbH.
66Hinzu kommt, dass es darüber hinaus eingeräumtermaßen zu einer Verknüpfung in Aufgabenwahrnehmungen gekommen ist, die eine Führungsvereinbarung im vorstehend genannten Sinne voraussetzen:
67Dies betrifft zum einen die Wahrnehmung von Personalangelegenheiten. Hierzu räumt die Beklagte ein, dass die Beklagte selbst über kein eigenes Personal verfügt und räumt des Weiteren ein, dass die Personalangelegenheiten im Betrieb der Beklagten von Mitarbeitern der Autohaus D bearbeitet werden. Dasselbe gilt, für die Einlassung der Beklagten, den Einsatz eines "entliehenen Arbeitnehmers" des Betriebes L für das Neuwagengeschäft der Beklagten betreffend.
68Dasselbe gilt für die Einlassung der Beklagten, dass die Gewährleistungsabwicklung nach Ausscheiden des hierfür zuständigen Mitarbeiters des Rondorfer Unternehmens dem Unternehmen Autohaus D L übertragen worden sei.
69Die Einlassung der Beklagten, diese habe in Köln vor Ort eine eigenständige Buchhaltung unterhalten, ist bezüglich der insoweit eingesetzten Mitarbeiter (Mitarbeiter der Beklagten oder der Autohaus D ) unsubstantiiert.
70Damit vermag bereits unter Berücksichtigung der als zugestanden geltenden Hinweise des Klägers festgestellt werden, dass davon ausgegangen werden muss, dass zwischen der Beklagten und der Autohaus D es zumindest stillschweigend zu einer Vereinbarung über die Führung eines gemeinsamen Betriebes in Verfolgung der entsprechenden arbeitstechnischen Zwecke unter einheitlichem Leitungsapparat gekommen ist.
713. Ist nach den vorstehenden Ausführungen von einem Gemeinschaftsbetrieb auszugehen, so hat dies Auswirkungen für die streitbefangene Kündigung wegen der Schließung der Betriebsstätte in K ‑R .
72a) Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat nämlich betriebsübergreifend zu erfolgen, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten (BAG AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl).
73Der Kläger hat geltend gemacht, dass eine derartige Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe. Die Beklagte hat hierzu im Hinblick auf ihre Rechtsauffassung, dass eine Sozialauswahl nicht zu treffen sei, weil sich die Beklagte als eigenständiges Unternehmen darstelle, keine weiteren Angaben gemacht.
74b) Gibt ein Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht genügen.
75In diesen Fällen ist der der fehlenden Kenntnis des Arbeitnehmers entsprechende Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend. Dieser der Kenntnis des Arbeitnehmers entsprechende Vortrag, der Arbeitgeber habe soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet, ist zugleich unstreitig, wenn der Arbeitgeber bei seiner die Auskunft verweigernden Haltung bleibt, denn er hat damit nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend bestritten.
76Die gleichen Erwägungen gelten dann, wenn dem Vortrag des Arbeitgebers zu entnehmen ist, dass er die Sozialauswahl nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers auf aus dessen Sicht vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt hat und wenn er es unterlässt, seinen Vortrag im Prozess zu ergänzen. Die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz KSchG folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird bei dieser Fallgestaltung ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die gemäß § 1 Abs. 3 KSchG objektiv erheblich sein können - hier die Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer eines bestimmten Teilbetriebes eines Gemeinschaftsbetriebes - in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und behauptet, der gekündigte Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag hinsichtlich dieser Tatsachen zu ergänzen. Andernfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen (BAG AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl).
77c) Damit erweist sich die streitbefangene Kündigung bereits wegen fehlerhafter Sozialauswahl im Hinblick auf die nicht erfolgte Einlassung der Beklagten zu den Behauptungen des Klägers als rechtsunwirksam.
784. Die Kündigung ist darüber hinaus deshalb zu beanstanden, weil der Kläger auf eine nicht ordnungsgemäß bestrittene Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung hingewiesen hat. Der Kläger hat hingewiesen auf eine im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vakante Stelle in der Betriebsstätte K -W .
79Diese Betriebsstätte K -W gehört zur Autohaus D . Diese wiederum bildet aus den dargestellten Gründen mit der Beklagten einen Gemeinschaftsbetrieb. Auf diesen Gemeinschaftsbetrieb ist für die soziale Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung vom 28.06.2000 abzustellen.
80Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG ist eine Kündigung unter anderem auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
81Hierauf hat der Kläger mit seinem Hinweis auf die Vakanz in der Betriebsstätte W hingewiesen.
82Die Einlassung der Beklagten, dies werde bestritten, ist unsubstantiiert.
83Die Beklagte, die mit der Autohaus D einen Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung geführt hat, vermag sich bezüglich der Behauptung des Klägers zur Vakanz in K -W nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Vakanz um eine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung. Damit ist das Bestreiten unbeachtlich. Der Sachvortrag des Klägers hierzu gilt als zugestanden. Es ist somit zur Überprüfung der streitbefangenen Kündigung von einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Gemeinschaftsbetrieb auszugehen.
84Dies führt zur Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung.
85Aus diesen Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und der Klage im aufrechterhaltenen Umfang zu entsprechen.
865. Auf die streitige Frage, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung tatsächlich bereits ein Stillegungsbeschluss die Beklagte betreffend gefasst war oder nicht, kam es daher für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung nicht an.
87III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
88IV. Da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auf den Umständen des Einzelfalles beruht, war die Revision nicht zuzulassen.
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