Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 527/01
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine von der Beklagten vorgenommene Rückgruppierung der Klägerin, die seit 1987 bei der Beklagten als Köchin beschäftigt wurde und seit dem 01.03.1994 aus der Lohngruppe 8 MTArb vergütet wurde. Die Beklagte meint, der Klägerin stehe nur die Lohngruppe 5 a Fallgruppe 5 MTArb nach Bewährungsaufstieg aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 MTArb zu.
3Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin unverändert über den 31.10.1999 hinaus Vergütung nach der Lohngruppe 8 MTArb zu bezahlen. Es hat dieses damit begründet, dass besondere Umstände vorliegen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise trotz der Verwendung des üblichen Vertragsmusters für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis führen, dass eine übertarifliche Vergütung vereinbart wurde.
5Gegen dieses ihr am 03.05.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.07.2001 am 18.07.2001 begründet.
6Sie meint, mit dem in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin zusätzlich enthaltenen und ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der tariflichen Bestimmungen habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie allein den tariflichen Lohn zahlen wolle. Auch das Mitteilungsschreiben vom 27.04.1994 stelle klar, dass rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der im MTArb sei. Allein der Umstand, dass in der Höhergruppierungsmitteilung eine unzutreffende Lohngruppe angegeben worden sei, sei kein Beleg dafür, dass der Klägerin eine Entlohnung nach Lohngruppe 8 MTArb zugesagt worden wäre. Auch aus der fehlenden Angabe der Fallgruppe in der Höhergruppierungsmitteilung könne nicht auf eine bewusst übertarifliche Einreihung der Klägerin geschlossen werden.
7Zu den Tätigkeiten der Klägerin trägt die Beklagte nunmehr vor, die von der Klägerin seit ihrer Einstellung im Jahre 1987 praktisch unverändert auszuübenden Tätigkeiten umfassten damals wie heute die tägliche Zubereitung der im Kasino der Beklagten angebotenen Vor- und Hauptspeisen sowie der Beilagen und Desserts, einschließlich der Kalkulation von Mengen und Stückzahlen. Hinzu komme lediglich noch die Zubereitung von Essen für Sonderveranstaltungen.
8Voraussetzung für die Ausübung der vorerwähnten Tätigkeiten seien die in der Ausbildung vermittelten praktischen und theoretischen Kenntnisse über die Vor- und Zubereitung von Speisen aller Art, notwendige Lebensmittelkenntnisse und Kenntnisse des Lebensmittelgesetzes wie der Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich also auf die klassischen Aufgaben eines jeden Kochs.
9Diese Tätigkeiten ließen sich jedoch keiner der in Lohngruppe 8 MTArb aufgeführten Tätigkeiten zuordnen. In der speziellen Berufen mit zumeist besonders schwierigen, hochwertigen Tätigkeiten vorbehaltenen Lohngruppe 8 werde der von der Klägerin ausgeübte Beruf der Köchin bzw. Kantinenköchin nicht erwähnt. Die der Klägerin wegen ihres Arbeitsumfangs und der Anzahl der von ihr tagtäglich zuzubereitenden Speisen irrtümlich mitgeteilte Einreihung in Lohngruppe 8 MTArb sei daher objektiv fehlerhaft.
10Die Beklagte beantragt,
11dass der Beklagten am 03.05.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2000 - 8 Ca 5869/99 d - abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere dokumentiere die fehlende Angabe der Fallgruppe, dass der Klägerin unabhängig von der Anwendung des MTArb eine Vergütung zugesichert worden sei. Dies könne auch nicht mit einem "gelegentlich vorkommenden, aber unvermeidbaren menschlichen Versagen" wie die Beklagte vortrage, erklärt werden. So sei auch ihrem Kollegen B die Vergütungsgruppe 8 MTArb zugesichert worden. Herr B habe richtige Gehaltsverhandlungen mit dem Leiter der Personalabteilung L geführt. Ihm sei zunächst im Einstellungsgespräch die Lohngruppe 7 angeboten worden, er habe aber dann die Lohngruppe 8 ausgehandelt. Diesen Vortrag hat die Beklagte sich nicht weiter bestritten.
15Die Klägerin verweist weiter auf das Schreiben der Beklagten vom 12.06.1995, (Bl. 157 d. A.) mit der sie, die Klägerin, mit Wirkung vom 01.06.1995 zur Vorarbeiterin ernannt wird und ihr für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage von 12 % des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 4 MTArb II (Stufe 4) zugesagt wird. Wäre - so die Klägerin - die Eingruppierung der Köche tatsächlich lediglich aufgrund eines Irrtums erfolgt, so hätte man die Zulage auf der Grundlage der ihr, der Klägerin, gezahlten Vergütungsgruppe berechnet. Dieses aber sei konsequenterweise nicht geschehen, da bei der Beklagten eine entsprechende Vergütungsstruktur herrsche, nach der Köche mindestens nach Lohngruppe 7 MTArb eingruppiert seien.
16Schließlich bestreitet die Klägerin erneut den Vortrag der Beklagten zu den von ihr ausgeübten Tätigkeiten. Lediglich in Ausnahmefällen sei sie zu maximal 50 % ihrer Arbeitszeit mit der Zubereitung von Speisen betraut. Die Beklagte verschließe sich beharrlich der Tatsache, dass sie, die Klägerin Vorarbeiterin sei. Ihr oblägen die Bestellung von Lebensmitteln, die Personaleinteilung, der allgemeine Aufsicht über das Casino sowie die Kontrolle der HACCP-Richtlinien.
17Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
20- Der Anspruch der Klägerin, nach Lohngruppe 8 MTArb vergütet zu werden, ist Vertragsinhalt. Die Beklagte kann die Vergütung außerhalb des Weges der Änderungskündigung nicht einseitig reduzieren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen nach dem BAT oder einem ähnlichen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes richtet, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag und in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei der Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Ziel zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden.
22Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht annehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer zustehen soll (vgl. BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -). Im vorliegenden Fall treten indess zahlreiche solche weiteren Umstände hinzu, die die Überzeugung der Kammer begründen, dass die Vergütungsgruppe Vertragsinhalt geworden ist.
23- Dafür, dass die Eingruppierung nicht nach tariflichen Merkmalen vorgenommen wurde, sprechen bereits die Feststellungen des Bundesrechnungshofs. Dieser hat - wie der Kammer aus Parallelfällen bekannt ist - festgestellt, dass "Tätigkeitsdarstellungen und -Bewertungen als Voraussetzungen für die tarifgerechte Eingruppierung/Einreihung von Angestellten und Arbeitern bei der KFA nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität vorliegen. Die Eingruppierung der Angestellten ist in den vergangenen Jahren anscheinend allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplanes vorgenommen worden".
- Die Beklagte hat die Höhergruppierung der Klägerin in dem Jahre 1994 in die Lohngruppe 8 nicht etwa anlässlich der Überprüfung von tariflichen Voraussetzungen vorgenommen, wie in Sachverhalten, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrundelagen, etwa durch Übertragung neuer Tätigkeiten veranlasst oder durch das Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages (vgl. BAG 23.08.1995 - 4 AZR 352/94-) oder aufgrund von Gerichtsentscheidungen zu gleichen Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer (vgl. BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/69-).
Die Klägerin übte zum Zeitpunkt der Höhergruppierung ihre Tätigkeiten unverändert aus, der Anlass der Höhergruppierung war ein ganz anderer, wie in den entsprechenden Schreiben und Vermerken dokumentiert ist.
26- Die Höhergruppierung der Klägerin wurde vom Vorgesetzten mit Schreiben vom 16.02.1994 beantragt. In diesem Schreiben wird hervorgehoben, dass alle Köche des Casinos im Bereich der Erstellung von Sonderessen tätig würden und großer Wert darauf zu legen sei, dass auch die Klägerin bereit sei, im Rahmen der Sonderessen mitzuwirken. Dazu gehöre es insbesondere auch, dass sie bereit sei, die erforderlichen Arbeitsleistungen auch abends und an sonstigen arbeitsfreien Tagen nach entsprechender Ankündigung zu erbringen. Weiter wird darauf abgehoben, dass die Klägerin die übertragenen Arbeiten sehr selbständig durchführe und auch in kurzer Zeit erhebliche Arbeitsmengen bewältige. Abschließend heißt es: "Frau B soll daher vergütungstechnisch auch den entsprechenden anderen qualifizierten Köchen gleichgestellt werden".
In dem Vermerk des Personalbereichs vom 06.04.1994 (Bl. 53 d. A.) heißt es dementsprechend:
28"Sie (die Klägerin) ist sowohl von der Qualität ihrer Arbeiten her wie auch von der Bewältigung ihres Arbeitsumfanges den anderen Köchen gleichzustellen. Die beantragte Eingruppierung in Lohngruppe 8 o.N. ab 01.03.1994 sollte daher meines Erachtens durchgeführt werden".
29Daraus wird deutlich, dass eine Subsumtion unter tarifliche Merkmale bei der Höhergruppierung der Klägerin in keiner Weise stattgefunden hat - ganz so wie der Bundesrechnungshof es generell vermutet hat. Vielmehr war Zweck der Höhergruppierung eine Gleichstellung mit anderen ähnlich leistungsstarken Köchen vor Aufrechterhaltung und Förderung der Bereitschaft auch an sog. Sonderessen teilzunehmen.
30- Der übertarifliche Charakter der Eingruppierung wird weiter dadurch bestätigt, dass - wie die Beklagte selbst zu Recht ausführt - sich in der Lohngruppe 8 keinerlei Merkmale finden, die der Tätigkeit der Klägerin oder ihrem Berufsbild entsprechen (Bl. 91 d. A.). Das Kochen ist in dieser speziellen Berufen mit zumeist besonders schwierigen und hochwertigen Tätigkeiten vorbehaltenen Lohngruppe 8 - die insgesamt acht Lohngruppen über der von der Beklagten jetzt für richtig gehaltenen Lohngruppe liegt - überhaupt nicht erwähnt.
- Schlagend für eine übertarifliche Vergütung spricht schließlich die in dem Vermerk vom 27.04.1994 enthaltene Bezeichnung "Lohngruppe 8 o.N.". Es handelt sich dabei nicht - wie die Beklagte es zweitinstanzlich umschreibt - um eine "fehlende Angabe der Fallgruppe". Vielmehr kann aus der ausdrücklichen abgekürzten Angabe "ohne Nummer" jedenfalls nach dem objektiven Erklärungswert nur geschlossen werden, dass klar war, dass eine Fallgruppe in der Lohngruppe 8 nicht vorhanden war, in die die Klägerin hätte nach den tariflichen Merkmalen eingruppiert werden können. Dieses bedeutet aber im weiteren Schluss, dass es sich um eine außertarifliche, übertarifliche Regelung handelte.
Die Angabe "o.N." findet sich schließlich auch in dem an die Klägerin gerichteten Höhergruppierungsschreiben vom 27.04.1994 und widerlegt nach ihrem objektiven Erklärungswert den möglicherweise durch die übrigen Formulierungen geweckten Anschein in diesem Schreiben, dass es sich um eine tarifliche Eingruppierung handeln solle.
32- Reicht das Vorstehende schon zur Überzeugung der Kammer aus, so sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht bestritten hat, dass alle Köche in Lohngruppen 7 oder 8 eingruppiert waren und insbesondere den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht bestritten hat, ihrem Kollegen B sei zunächst die Lohngruppe 7 angeboten worden, er habe im Rahmen von Gehaltsverhandlungen mit dem Leiter der Personalabteilung aber dann die Lohngruppe 8 ausgehandelt.
- Dahinstehen kann damit auch, ob die Beklagte ihrer Darlegungslast dafür genügt hat, dass die Klägerin - wie die Beklagte meint - nach den tariflichen Merkmalen richtigerweise in der Lohngruppe 4 eingruppiert wäre. Die Beklagte hat nämlich ohne nähere Substantiierung und ohne Beweisantritt zunächst vorgetragen (Bl. 41 d. A.), die Klägerin erbringe in ihrer Gesamttätigkeit
- zu 80 % die tägliche Zubereitung von Eintöpfen, Beilagen, Suppen und Soßen und
- zu 20 %tiger Herstellung von Beilagen, Suppen und Soßen bei Sonderveranstaltungen auf besondere Anfrage (Bl. 41 d. A.).
Zweitinstanzlich hat die Beklagte vorgetragen, der Klägerin obliege die tägliche Zubereitung der angebotenen Vor- und Hauptspeisen sowie der Beilagen und Desserts einschließlich der Kalkulation von Mengen und Stückzahlen. Hinzu komme noch die Zubereitung von Essen für Sonderveranstaltungen. Dieses deckt sich zumindest teilweise nicht mit dem erstinstanzlichen Vortrag (Zubereitung von Desserts, Kalkulation von Mengen und Stückzahlen). Während die Beklagte ferner erstinstanzlich der Klägerin ausdrücklich jegliche Leitungsbefugnis abgesprochen hat, hat die Klägerin demgegenüber zweitinstanzlich das Schreiben der Beklagten vom 12.06.1995 vorgelegt, mit der die Klägerin zur "Vorarbeiterin" ernannt wird. Die Klägerin hat dazu zweit-
36instanzlich vorgetragen, dass sie nur in Ausnahmefällen "maximal zu 50 % der Arbeitszeit" mit Zubereitung von Speisen betraut sei und im übrigen ihr die Bestellung von Lebensmitteln, die Personaleinteilung, die allgemeine Aufsicht über das Kasino sowie die Kontrolle von HACCP-Richtlinien oblägen. Die Beklagte hat sich auf diesen weiteren Vortrag nicht mehr eingelassen
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
40Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
41(Dr. Backhaus) (Tibi) (Staub)
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