Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 700/01
Tenor
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, zwei Abmahnungen vom 26.09.2000 aus der Personalakte zu entfernen.
3Der Kläger ist seit 26 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Ursprünglich war er als Koch bzw. Küchenmeister tätig. Seit 25 Jahren ist er freigestellter Personalratsvorsitzender aus dem Bereich der Arbeiter. Im Jahre 2000 wurden dem Kläger in einem Zeitraum von sechs Wochen vier Abmahnungen erteilt. Es wurde wurden zwei Zustimmungsverfahren zur Kündigung gemäß § 108 Bundespersonalvertretungsgesetz gegen den Kläger eingeleitet, des Weiteren ein Ausschlussverfahren. In diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 08. März 2001 (voller Text Blatt 100 ff.) den Hauptantrag abgewiesen, indes auf den Hilfsantrag der hiesigen Beklagten festgestellt, dass der Kläger durch mehrere schriftliche Äußerungen - u. a. das mit einer der vorliegend streitigen Abmahnungen gerügte Schreiben vom 13.09.2000 - (u. a. mit der vorliegend abgemahnten vom 13.09.2000) gegen seine Verschwiegenheitspflicht und mit mehreren Äußerungen in verschiedenen Schreiben gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Friedenspflicht verstoßen habe.
4Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um zwei Abmahnungen mit demselben Datum. Die erste Abmahnung (Blatt 7/8 d. A.) lautet wie folgt:
5"Abmahnung
6Sehr geehrter Herr E ,
7am Montag, den 11.09.2000 waren Sie zusammen mit dem gesamten übrigen Personalrat zu einem Informationsgespräch eingeladen worden. Vorgestellt wurden Ihnen Strategien zur Verbesserung der finanziellen Lage des Studentenwerkes Aachen und zur Optimierung unserer gastronomischen Einrichtungen. Schon aus der Einladung ging hervor, dass es sich um ein erstes Informationsgespräch handeln sollte. Die Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz sollten anschließend durchgeführt werden. Vor diesem Gespräch wurden Ihnen die Strategien bereits schriftlich vorgelegt mit dem Hinweis, diese vertraulich zu behandeln.
8Noch am 17.08.2000 verteilten Sie ein Schreiben an die gesamte Belegschaft, in dem Sie auf das - wie Sie es nennen - "VERTRAULICHKEITSPAPIER" Bezug nehmen.
9Im Gespräch vom 11.09.2000 wurden Sie und der gesamte Personalrat, obwohl das bereits nach dem Landespersonalvertretungsrecht vorausgesetzt wird, nochmals auf die Vertraulichkeit hingewiesen. Es wurde vereinbart, dass die Mitarbeiter/-innen, z. B. auf einer Personal- bzw. Belegschaftsversammlung informiert werden sollte, sobald sich Personalrat und Geschäftsführung auf ein Konzept hin geeinigt haben.
10Am 13.09.2000 wurde das Mitwirkungsverfahren hinsichtlich der Schließung der Kneipe und der Schließung des A eingeleitet. Noch am gleichen Tag veröffentlichten Sie ein sog. Sonderinfo auf rotem Papier und berichten über Maßnahmen, die in der Ihnen als vertraulich zugegangenen Unterlage standen und Gesprächsinhalt am 11.09.2000 waren und erklären, dass es nur Verlierer dabei gäbe. Außerdem informierten Sie das Personal, dass bereits der Antrag auf Zustimmung zur Schließung des A eingegangen ist. Des weiteren stellen Sie die Forderung nach voller Information für die Belegschaft über die "Vorhaben der Geschäftsführung", obwohl in § 9 LPVG NW sowohl dem Personalrat als auch der Geschäftsführung eine Schweigepflicht auferlegt worden ist und fordern die Mitarbeiter/-innen auf, sich bei weiteren Fragen an den Personalrat zu wenden.
11Nach § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der über Ihren Arbeitsvertrag Geltung erlangt, haben Sie über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Gegen diese arbeitsvertragliche Verpflichtung haben Sie durch ihr oben beschriebenes Verhalten verstoßen. Sie waren zur Geheimhaltung aufgrund des § 9 Abs. 1 LPVG NW verpflichtet. Danach haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem LPVG NW wahrnehmen, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen. Ausnahmen von dieser Schweigepflicht liegen nach § 9 Abs. 2 LPVG NW nicht vor, da diese nur gegeben wären, wenn die Angelegenheiten oder Tatsachen offenkundig gewesen wären oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen würden oder wenn sie gegenüber den von Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 LPVG NW unmittelbar Beschäftigten geäußert worden wären.
12§ 9 LPVG NW ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 11 MTArb. Außerdem war die Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet, weil die Ihnen überlassenen Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet waren.
13Mit der Verletzung Ihrer Schweigepflicht machen Sie jede Form der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Geschäftsführung unmöglich und stören damit empfindlich den Betriebsauflauf.
14Außerdem stören Sie in grober Art und Weise den Betriebsfrieden, in dem Sie die Belegschaft über Schließungen oder "Umfunktionieren" von Einrichtungen informieren, obwohl die Maßnahmen noch gar nicht mit dem Personalrat erörtert wurden und somit noch gar nicht feststeht, ob und wie die einzelnen Maßnahmen letztlich durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus sind Ihre "Informationen" zum Teil auch noch falsch, da sie aus den Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sich einzelne Alternativen herausgenommen und diese als beschlossen dargestellt haben. So haben Sie erklärt "... Das Maßnahmenpapier enthält schlicht Nachstehendes: ......B) Schließung der Außenstelle G ......." obwohl weitere Alternativen vorgezeichnet waren. Bisher wurde jedenfalls seitens der Geschäftsführung kein Beschluss gefasst, die Außenstelle G zu schließen. Ihre Veröffentlichung führte auch zu erheblicher Verunsicherung der Mitarbeiter/-innen.
15Ihrer Stellungnahme vom 18.09.2000 ist zu entnehmen, dass Sie keine Einsicht bezüglich Ihres Fehlverhaltens zeigen.
16Ich missbillige Ihr Verhalten ausdrücklich und fordere Sie auf, künftig Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, indem Sie Ihr Verhalten deutlich ändern. Außerdem weise ich Sie darauf hin, dass Sie bei einem weiteren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen könne, rechnen müssen."
17Die zweite Abmahnung (Blatt 9/10 d. A.) hat folgenden Inhalt:
18"Abmahnung
19Sehr geehrter Herr E ,
20Am 13.09.2000 wurde das Mitwirkungsverfahren hinsichtlich der Schließung der Kneipe eingeleitet.
21Am gleichen Tag veröffentlichten Sie ein an mich und meine Vertreterin gerichtetes Schreiben aus dem oben genannten Mitbestimmungsverfahren, obwohl § 9 LPVG NW den Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem LPVG NW, wahrnehmen, eine Schweigepflicht auferlegt.
22Ihrer Stellungnahme vom 18.09.2000 ist zu entnehmen, dass Sie keine Einsicht bezüglich Ihres Fehlverhaltens zeigen. Im Gegenteil, Sie veröffentlichen erneut in Ihrem Schreiben vom 18.09.2000 "Belegschafts- und Presseoffen" über die Schließung der Kneipe .
23Nach § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der über Ihren Arbeitsvertrag Geltung erlangt, haben Sie über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Gegen diese arbeitsvertragliche Verpflichtung haben Sie durch Ihr oben beschriebenes Verhalten verstoßen. Sie waren zu Geheimhaltung aufgrund des § 9 Abs. 1 LPVG NW verpflichtet.
24Danach haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem LPVG NW wahrnehmen, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen. Ausnahmen von dieser Schweigepflicht liegen nach § 9 Abs. 2 LPVG NW nicht vor, da diese nur gegeben wären, wenn die Angelegenheiten oder Tatsachen offenkundig gewesen wären oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen würden oder wenn sie gegenüber den von Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 LPVG NW unmittelbar Beschäftigten geäußert worden wären.
25§ 9 LPVG NW ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 11 MTArb.
26Mit der Verletzung Ihrer Schweigepflicht machen Sie jede Form der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Geschäftführung unmöglich und stören damit empfindlich den Betriebsauflauf.
27Ich missbillige Ihr verhalten ausdrücklich und fordere Sie auf, künftig Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, indem Sie Ihr Verhalten deutlich ändern. Außerdem wiese ich Sie darauf hin, dass Sie bei einem weiteren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen können, rechnen müssen."
28Vorausgegangen war Folgendes:
29In einer nicht öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses, dessen Mitglied der Kläger nicht ist, am 14.06.2000 war dem Geschäftsführer der Beklagten der Auftrag erteilt worden, einen Maßnahmekatalog zur Verbesserung der Finanzsituation des S zu erstellen. Am 20.06.2000 tagte der Verwaltungsrat, dessen Mitglied der Kläger ist. In dieser Sitzung wurde in allgemeiner Form vom Wirtschaftsprüfer des S die wirtschaftliche Lage besprochen, die als schlecht dargestellt wurde. Konkrete Maßnahmen wurden in dieser Sitzung nicht besprochen.
30Mit Datum vom 26.06.2000 veröffentlichte der Kläger einen mit "konzeptioneller Entwurf" überschriebenes Papier, welches auf die wirtschaftliche Lage eingeht, zu verschiedenen "Segmenten" der Beklagten Aussagen enthält und Lösungsvorschläge macht (Blatt 11 - 14 d. A.).
31Am 11.09.2000 war der Kläger mit den übrigen Personalratsmitgliedern zu einem Informationsgespräch eingeladen worden, in dem Strategien zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des S und zur Optimierung der gastronomischen Einrichtungen vorgestellt wurden. In diesem Gespräch wurde von Seiten der Beklagten auf Vertraulichkeit hingewiesen. Am 15.09.2000 erhielt der Kläger ein 50 Seiten starkes Maßnahmepapier. Dieses geschah drei Tage vor seinem Urlaubsantritt. Auch dieses Papier war als "vertraulich" deklariert.
32Am 13.09.2000 leitete die Beklagte das Mitwirkungsverfahren zur Schließung der "Kneipe " ein. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Blatt 42/43 d. A. Bezug genommen. Darin wird angekündigt, dass die Kneipe nach der Sommerpause zum Wintersemester 2000/2001 nicht mehr geöffnet werden solle. Die Kneipe war seit Juli 2000 geschlossen.
33Unter dem 13.09.2000 veröffentlichte der Kläger ein Sonderinfo auf rotem Papier, welches er unter den Bediensteten des S verteilte (Blatt 36 d. A.). Darin wird mitgeteilt, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger drei Tage vor dessen Jahresurlaub ein "Vertraulichkeitspapier" in die Hand gedrückt. Das Maßnahmepapier enthalte "schlicht Nachstehendes":
34- Schließung des A Schließung der Außenstelle G ;
- Umfunktionierung der M IV (Profitcenter J zu einer reinen Relaisstation;
- Wegnahme der Autonomie für die M III b.;
- Wegnahme der Autonomie für die M V;
- Weitere "kleinere Schließungsmaßnahmen!"
Des Weiteren veröffentlichte er unter dem Datum desselben Tages ein mit "Beschlussfassung" überschriebenes Papier, in dem eine Äußerung des Personalrates zum Antrag vom selben Tage auf Zustimmung zur Schließung der Kneipe enthalten ist (Blatt 44/45 d. A.).
36Mit zwei Schreiben vom 14.09.2000 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zur Stellungnahme zu diesen Vorgängen auf (Blatt 37/38; Blatt 45 d. A.). Darauf reagierte der Kläger unter dem Datum des 18.09.2000 mit einer "offenen Stellungnahme" (Blatt 39/40 d. A.), in der der Kläger die Auffassung vertritt, die Maßnahmen seien nicht als vertraulich zu behandeln gewesen.
37Hierauf sprach die Beklagte nach Anhörung des Personalrates (Blatt 41/46 d. A.) dem Kläger die im vorliegenden Verfahren strittigen Abmahnungen aus.
38Der Kläger hat zunächst behauptet, die von ihm mitgeteilten Maßnahmen seien "allseits offenkundig" gewesen (Blatt 2 d. A.). Sodann hat er vorgetragen, der Inhalt sei "mehreren Personen" in der Dienststelle bekannt gewesen (Blatt 3 d. A.), um später zu wiederholen, sie seien "allgemein in der Dienststelle bekannt" gewesen.
39Weiter hat der Kläger vorgetragen, die jeweiligen Veröffentlichungen hätten auf einem Beschluss des Personalrates beruht. Nachdem die Beklagte dies zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte, hat der Kläger auf die Beschlussfassung des Personalrates zu der beabsichtigten Abmahnung vom 21.09.2000 (E S. 2 = Blatt 84 d. A.) sowie auch Protokolle der Sitzungen vom 13.09.2000 (Blatt 96 d. A.) und vom 03.01.2001 (Blatt 97 d. A.) verwiesen. In dem erstgenannten Protokoll heißt es:
40- Da der Dienststellenleiter sich nicht an die
Absprachen, die bezüglich der beidseitigen Optimierungskonzepte am 11.09.00 getroffen worden sind, gehalten hat, sondern Anträge auf Zustimmung zur Schließung des "A " und Zustimmung zur "Schließung der KNEIPE " gestellt, hat, die schon seit Juli 2000 geschlossen ist, beschloss der Personalrat eine öffentliche Stellungnahme auf rotem Papier nach vorhergehender Diskussion und Absprache des Textes einstimmig (keine Gegenstimme und keine Enthaltung). Kollegin H H wird das Papier besorgen.
42In Sachen "Zustimmung zur Schließung der Kneipe" beschloss der Personalrat nach intensiver Aussprache, die einstimmige (keine Enthaltung und keine Neinstimme) Zurückweisung des Antrages in belegschaftsoffener Form, da die Vorgehensweise des DStL als vollkommen unlogisch empfunden wird. Der Personalrat hatte im Vorfeld der Eröffnung der Kneipe nämlich vergeblich versucht, Beteiligung gemäß LPVG/NW zu bekommen. Hier klagte er vergeblich durch zwei Instanzen."
43Der Kläger hat beantragt,
44die Beklagte zu verpflichten, die Abmahnungen vom
4526.09.2000 ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.
46Die Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2001 (Blatt 134 ff. d. A.) berichtigt mit Beschluss vom 02.07.2001 (Blatt 154 ff. d. A.) der Klage stattgegeben, da die Pflichtverletzung, so wie die Beklagte sie gerügt habe, allein im Bereich der Tätigkeit des Klägers als Personalratsmitglied anzusiedeln sei.
49Gegen dieses ihr am 18.05.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.06.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31.07.2001 am 25.07.2001 begründet. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich bereits vertretene Rechtsansicht weiter, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstelle. § 9 LPVG sei nämlich ein Schutzgesetz im Sinne des § 11 MTArb. Dieses habe das Arbeitsgericht nicht beachtet.
50Die Beklagte beantragt,
51unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des
52Arbeitsgerichts Aachen 4 Ca 4469/00 vom 10.04.2001
53in Verbindung mit dem am 13.07.2001 zugestellten
54Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2001
55die Klage abzuweisen.
56Der Kläger beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf - was unstreitig ist - dass die Beklagte nur ihn, den Kläger und nicht auch die übrigen Personalratsmitglieder abgemahnt habe, obwohl die Veröffentlichungen jeweils einstimmigen Beschlüssen des Personalrates gefolgt seien.
59Er meint, es habe auch deshalb keine Vertraulichkeit gewahrt werden müssen, weil er, der Kläger, schon im Anschluss an die öffentliche Verwaltungsratssitzung im Juni 2000 seine Optimierungsvorschläge veröffentlicht habe.
60Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien insbesondere auch wegen deren Rechtsausführungen wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
61Entscheidungsgründe
62Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
63- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind eine Kündigung ebenso wie eine Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig, soweit ihm allein die Verletzung einer Amtspflicht vorgehalten wird. Insoweit ist lediglich die Durchführung eines Ausschlussverfahrens möglich. Eine Kündigung oder auch eine Abmahnung kommen nur in Frage, wenn zugleich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers kommt es bei der Abmahnung nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BAG 31.08.1994 AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Personalratsmitglieder zu übertragen.
Dem entspricht es, dass das Verhalten dann nicht gerügt werden kann, wenn der Arbeitnehmer keine Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt hat, sondern allein das Verhalten im Bereich seiner Personalratstätigkeit gerügt wird (vgl. BAG 16.09.1987 - 5 AZR 254/86 -).
65- Das Verhalten des Klägers - das hat das Arbeitsgericht zu Recht gesehen - stammt ausschließlich aus dem Bereich der Personalratstätigkeit. Der Kläger ist freigestelltes Personalratsmitglied. Er handelte für den Personalrat als dessen Vorsitzender. Die Veröffentlichungen waren auch durch einen Beschluss des Personalrates gedeckt. Zwar hat die Beklagte dieses mit Nichtwissen bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht indessen nicht aus, da die Beklagte für die Tatsachen, die eine Abmahnung rechtfertigen, beweispflichtig ist. Auch eine in diesem Bereich nach Sphären zu verteilende Darlegungs- und Beweislast kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der Kläger hat nämlich das Protokoll der Sitzung vom 13.09.2000 (Blatt 96 d. A.) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Personalrat die Veröffentlichung einstimmig beschlossen hat. Die Beklagte hat sich darauf nicht mehr eingelassen.
- Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aufgrund der Regelung in § 11 MTArb seien sämtliche Verstöße gegen § 9 LPVG zugleich individualarbeitsrechtliche Verstöße, die abgemahnt werden könnten.
- Dahinstehen kann zunächst, ob - wie dieses in der landespersonalvertretungsrechtlichen Kommentarliteratur ohne jede Problematisierung teilweise angenommen wird (Welkoborsky § 9 LPVG, Rn. 15; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann § 9 LPVG Rn. 66, vgl. demgegenüber aber dieselben § 9 LPVG Rn. 11; vgl. dagegen Crisoli MTArb § 11 Rn. 3, der die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht nicht aufführt) - § 11 MTArb überhaupt so auszulegen ist, dass er sich auch auf rein personalvertretungsrechtliche Schweigepflichten bezieht.
Denn die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (sog. "Simultantheorie") ist dadurch geprägt, dass grundsätzlich die Sanktionen in den jeweiligen System zu erfolgen habe, in denen sich die Verletzungshandlung vollzieht. Es würde zur Aufhebung dieser systematischen Trennung führen, wenn es zulässig wäre, individualvertraglich oder tarifvertraglich zu statuieren, dass eine Verletzung rein personalvertretungsrechtlicher Pflichten als solche zugleich ohne weiteres eine Verletzung individualvertraglicher Pflichten darstelle. Hier würde lediglich der personalvertretungsrechtliche Verstoß zu einem individualrechtlichen umdeklariert.
69Die Unzulässigkeit einer solchen Umdeklarierung ergibt sich auch aus dem LPVG. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 1 LPVG die Möglichkeit des Dienststellenleiters, personalvertretungsrechtliche Verstöße im Wege des Ausschlussverfahrens zu sanktionieren, ausdrücklich nicht vorgesehen, sondern in der Novelle vom 03.12.1974 (GVNW Seite 1514) das ehemals in § 25 LPVG enthaltene Antragsrecht des Dienststellenleiters gestrichen (vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Aachen im Urteil vom 08.03.2000 - 16 K 3014/00.PVL - (Blatt 100 ff. d. A.)). Er hat außerdem in § 4 ausdrücklich statuiert, dass vom Personalvertretungsrecht durch Dienstvereinbarungen und Tarifverträge nicht abgewichen werden kann.
70Es wäre aber eine Umgehung der vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber ausdrücklich dem Dienststellenleiter versagten Möglichkeit, rein personalvertretungsrechtliche Verstöße durch die typische Sanktionsmaßnahme des Antrages auf Ausschluss zu sanktionieren, wenn man ihn durch Umdeklaration solcher Verstöße in individualrechtliche Verstöße, die für den handelnden Arbeitnehmer weitaus konsequenzenreicheren individualrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (Abmahnung und Kündigung) eröffnete.
71Damit ist nicht - wie die Beklagte meint - "Narrenfreiheit" für Personalratsmitglieder gegeben. Es bleibt nämlich bei der strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeit (insbes. 353b BStGB.
72- Das Arbeitsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 16.09.1987 - ohne dass das entscheidungserheblich geworden wäre - es für möglich gehalten, dass auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bei einer Presseveröffentlichung gegen seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verstoßen kann. Es hat dazu ausgeführt, im Arbeitsverhältnis bestünden neben dem Leistungsbereich auch der Vertrauensbereich "mit den ihm eigenen wichtigen Nebenpflichten, der durch einen schweren Verstoß auch von einem freigestellten Betriebsratsmitglied gestört werden kann".
Ob diese Ausführungen des BAG auf den Bereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen übertagen werden können, kann letztlich dahinstehen. Bei der Konkretisierung der vom BAG angesprochenen "schweren Verstöße" wäre nach Auffassung der Kammer nämlich auf die Straftatbestände zurückzugreifen. Nach § 353 b StGB ist strafbar eine Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt und die ein Geheimnis, das ihr als solche anvertraut ist oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch "wichtige öffentliche Interessen gefährdet". Damit sind Geheimnisse im Sinne des § 353 b StGB sehr viel enger gefasst als die Geheimhaltungspflicht nach § 9 LPVG (vgl. auch Welkoborsky a.a.O. Rn. 15). Für den Straftatbestand müssen "wichtige öffentliche Interessen" in Gestalt des Ansehens der Behörde, des öffentlichen Vertrauens in die Integrität, Verlässlichkeit und Verschwiegenheit der Verwaltung gefährdet werden (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 353 b StGB Rn. 6). Von einer solchen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann bei der reinen betriebsinternen Bekanntgabe von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen keine Rede sein.
74- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil das Verhältnis von § 11 MTArb (entsprechend § 9 BAT) und § 9 LPVG-NW grundsätzlich klärungsbedürftig ist.
77
Rechtsmittelbelehrung
78Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
79(Dr. Backhaus) (Susewind) (Dr. Buddeberg)
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