Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 56/01
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2001
- 8 BV 95/00 d - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin K , die bislang nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT vergütet wurde, in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT Teil 1 zu ersetzen ist.
4Die Antragstellerin ist eine Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand in der Rechtsform einer GmbH: Gesellschafter sind zu 90 % die B und zu 10 % das Land N . Die Antragstellerin beschäftigt ca. 4.000 Mitarbeiter. Sie ist institutionell geförderter Zuwendungsempfänger.
5Gemäß § 2 des Tarifvertrages für die Angestellten der K vom 05.09.1973 (MTV-KFA) gelten für die Beschäftigten der Antragstellerin die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils maßgeblichen Tarifvorschriften.
6Im Übrigen findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages von Frau K über die Bezugnahme auf den MTV-KFA jedenfalls der BAT in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung (Anstellungsvertrag Blatt 25 d. A.). Frau K , die seinerzeit noch den Namen M trug, wurde 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nach ihrer Ausbildung zunächst als Stenotypistin beschäftigt. Seit dem 01.05.1990 ist sie als Vorzimmerkraft im Sekretariat des Leiters der Programmgruppe Mensch, Umwelt, Technik (MUT) tätig. Seit dem 01.09.1993 war sie in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Dem lag ein Umgruppierungsantrag ihres Vorgesetzten vom 29.07.1993 (Blatt 27/28 d. A.) zu Grunde, der eine Tätigkeitsbeschreibung enthält, auf die Bezug genommen wird, ebenso ein Umgruppierungsvermerk der Personalabteilung vom 03.09.1993 (Blatt 29/30 d. A.) und eine Umgruppierungsmitteilung vom 16.09.1993 (Blatt 31 d. A.).
7Im März 1996 überprüfte der Bundesrechnungshof die Antragstellerin. Auszüge seines Prüfungsvermerkes befinden sich auf Blatt 32 - 36 d. A. Darin stellt der Bundesrechnungshof zum Stichwort "Vorzimmerkräfte" fest:
8"Die KFA hat die Vorzimmersekretärinnen in die VergGm. IVb BAT eingruppiert, ohne dass die tarifrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
9Die Eingruppierungen der Sekretärinnen und die zugehörigen Stellenausweisungen sind tarifrechtlich unbegründet. Sekretärinnen, die gleichzeitig die Funktion von Vorzimmerkräften wahrnehmen, erbringen keine selbständigen Leistungen im tarifrechtlichen Sinne auf der Grundlage von gründlichen und vielseitigen oder gar umfassenden Fachkenntnissen (vgl. u. a. Böhm/Spiertz, Kommentar zum BAT, Randziffer 13 zu VergGr. VIb BAT, Seite 224, 2. und 5. Spiegelstrich). Aus diesem Grunde haben Bund und Länder übertarifliche Regelungen für diesen Personenkreis geschaffen (BMI - RdSchr. vom 13.09.1973 - D III 1 220 254/2).
10So können z. B. beim Bund die ersten Vorzimmerkräfte von Staatssekretären im Regelfall in die VergGr. Vb BAT, die zweiten Vorzimmerkräfte von Ministern in die VergGr. Vc Bat und bei obersten Bundesbehörden wie auch bei Behördenleitern im nachgeordneten Bereich die Vorzimmerkraft eines Angehörigen der Besoldungsgruppe B 8 und höher ebenfalls in die VergGr. Vc BAT eingruppiert werden."
11Weiter ergibt sich aus dem Vermerk des Bundesrechnungshof, dass die Vorzimmerkräfte des Vorstandes der Antragstellerin ausnahmslos in Vergütungsgruppe IV b, während die übrigen 60 Vorzimmerkräfte in den Vergütungsgruppen V b, V c und VI b eingruppiert seien.
12Ab 1997 wurden wegen dieses Berichtes des Bundesrechnungshofs von der Antragstellerin neue Tätigkeitsdarstellungen ausgestellt. Die für die Klägerin erstellte befindet sich auf Blatt 37 - 44 d. A. Die einzelnen Tätigkeiten sind dort (Blatt 40 d. A.) wie folgt dargestellt:
13| Sekretariatsarbeiten Organisations- und Informationsaufgaben | 45 % 30 % 25 % | - Bearbeitung von Postein- und Postausgang - Annahme von Telefonaten und ggfs. Weiterleitung an den zuständigen Mitarbeiter, Terminkoordination, Annahme u. Bearbeitung von Literaturbestellungen Anfragen, Bearbeitung von Informationsaufgaben - Vorbereitung und Organisation von Sitzungen u. Veranstaltungen: Zusammenstellung von Vorlagen für diverse Besprechungen, Ausschüsse, Dienstreisen, Artikel aus Büchern, Zeitschriften etc. (häufig auch in englisch) - Deutsche und englischsprachige Korrespondenz nach Vorlage/Diktat und eigener Regie; Schriftverkehr, Anfertigen von Folien für Vorträge, Überarbeitung von wissenschaftlichen Berichten sowie teilweise Korrekturlesen von Textbeiträgen - Aktenablage; erledigen der Chefposten - Umfangreiche Termin- und Reiseplanung für den Leiter der OE sowie Mitarbeiter; - Bibliotheksbeauftragte: Literaturbestellungen für MUT-Mitarbeiter; Verwaltung der MUT-Bibliothek Literaturanforderungen (und dazu anfallende Korrespondenz mit externen Stellungen wie VDI; UBA, WZB etc.) - Verwaltung der Adressdatenbank, Literatur- und Adressrecherche über das Internet |
Zu einzelnen Tätigkeiten ist Folgendes unstreitig: Die zu erledigende Korrespondenz und Texterstellung erfolgt nach skizzierten Angaben oder Diktat. Das gilt auch für Schreiben in englischer Sprache.
15Die Computerprogramme Power Point und Corel Draw werden benötigt, um Vorlagen für Vorträge zu fertigen. Dabei trifft Frau K eine Auswahl dahingehend, dass ein Vortrag insbesondere unter optischen Gesichtspunkten ansprechend ist.
16Koordinationsaufgaben der Klägerin beziehen sich auf die in dem Forschungsprogramm beteiligten Institute und Institutionen. Das sind innerhalb des Forschungszentrums vier Institute und Abteilungen, ferner sechs nationale Hochschulen, fünf internationale Hochschulen, drei weitere nationale Forschungsinstitute, ein internationales Forschungsinstitut und ein internationales Industrieunternehmen.
17Im Rahmen von Reisevorbereitungen füllt die Arbeitnehmerin K Formulare aus, wählt Verkehrsmittel und Hotels aus, stellt Reiseunterlagen zusammen. Ferner gehört dazu das Anmelden der Wissenschaftler bei wissenschaftlichen Meetings, wozu zu unterscheiden ist, ob der Wissenschaftler Mitglied bei der Wissenschaftsorganisation ist oder nicht. Auch werden Arbeitsunterlagen, die zur jeweiligen Fachtagung bzw. den jeweiligen Meetings gehören, zusammengestellt. Ggf. sind Einreiseformalitäten zu beachten. Schwierig zu bearbeitende Geschäftsvorfälle, wie z. B. die Abrechnung von sog. Zwischendienstreisen, Dienstreisen in Verbindung mit Privatreisen oder Urlaubsgewährung werden von der zentralen Reisekostenstelle und dem bei der Arbeitgeberin vorhandenen Reisebüro erledigt.
18Bei der von der von der Arbeitnehmerin K zu führenden Bibliothek handelt es sich um eine umfangreiche Handbibliothek, die Institutsbibliothek; es erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Bibliothekaren der Zentralbibliothek bei der Bestellung und Archivierung.
19Frau K hat die Unterschriftsbefugnis für die Materialbewirtschaftung betreffend Zentrallager für die Programmgruppe.
20Mit Antrag vom 08.11.1999 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin K in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT Teil 1 (Blatt 52 d. A.). Mit Schreiben vom 09.11.1999 rügte der Antragsgegner das Fehlen einzelner schriftlicher Unterlagen, ohne die ihm eine Beurteilung nicht möglich sei (Blatt 75 d. A.). Insbesondere forderte er das Einstellungsschreiben, Höhergruppierungsanträge der Organisationseinheiten, die Eingruppierungsschreiben der Personalabteilung, die bisherigen Tätigkeitsdarstellungen und die jetzige Tätigkeitsdarstellung an. Außerdem bat er um Mitteilung, worin der Tarifirrtum bestehe. Nachdem die angeforderten Unterlagen zugeleitet worden waren, vereinbarten die Beteiligten innerhalb einer Woche ab Übergabe der Unterlagen eine Verlängerung der Wochenfrist bis zum 10.01.2000.
21Mit Schreiben vom 07.01.2000 (Blatt 53 d. A.) widersprach der Antragsgegner und stützte den Widerspruch auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG. Unter anderem bestritt er das Ergebnis der vom Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung. Dabei berief er sich auch auf das Urteil des BAG vom 28.04.1982 (4 AZR 707/93), aus dem er zitierte, dass "bei Aufgaben wie denjenigen der Klägerin in erster Linie organisatorische Fähigkeiten, Gewandtheit, Verhandlungstalent, Geschick im Umgang mit Menschen und daneben büro- und schreibtechnische Qualifikationen verlangt (werden), die in den allgemeinen tariflichen Merkmalen für den Verwaltungsdienst nur ungenügend Berücksichtigung finden".
22Der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin ging am 31.07.2000 bei Gericht ein.
23Die Antragstellerin trägt vor, die seinerzeit verantwortlichen Mitarbeiter hätten die damalige Eingruppierungsentscheidung in Verkennung der Begriffe "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbstständige Leistungen" vorgenommen. In der ganzen Begründung seien keine Angaben zu finden, wann und in welchem Umfang die Arbeitnehmerin K für ihre Tätigkeit "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" benötige und in welchem Umfang sie "selbstständige Leistungen" zu erledigen habe. Die irrtümliche Auslegung und Eingrenzung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und die daraus folgende fehlerhafte Eingruppierung seien unbewusst erfolgt.
24Die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmerin K seien zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen, da alle Arbeitsleistungen der sachgerechten Führung des Sekretariats dienten.
25Sie, die Antragstellerin, bewerte diesen Vorgang lediglich als schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT. Die dort aufgeführten Tätigkeitsbeispiele beschrieben in zutreffender Weise die von Frau K im Rahmen dieses Arbeitsvorganges auszuübenden Tätigkeiten.
26Die Antragstellerin hat beantragt,
27- Die Zustimmung des Betriebsrates zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin U K (PersonalNr. 151112) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 zu ersetzen;
- hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben vom 08.11.1999 beantragte korrigierende Rückgruppierung der Arbeitnehmerin K als erteilt gilt.
Der Antragsgegner beantragt,
30die Anträge zurückzuweisen.
31Die ursprüngliche Eingruppierung sei nicht irrtümlich erfolgt, die Antragstellerin habe einen solchen Irrtum weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Den vorgelegten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass eine individualrechtliche Abrede bestehe, jedenfalls aber konkrete Vorstellungen der damaligen Entscheidung zu Grunde gelegt hätten. Im Übrigen sei zwischenzeitlich selbst der Bundesrechnungshof zu einer besseren Einsicht gelangt, habe offensichtlich eingesehen, dass die von ihm damals herausgegebenen Anweisungen völlig neben dem Berufsalltag gelegen hätten, einer leistungsgerechten Bezahlung nicht im Entferntesten entsprächen und niemand bereit sei, Verantwortung im Rahmen einer Tätigkeit zu übernehmen, die unterbezahlt sei. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf Internet-Stellenausschreibungen des Bundesrechnungshofs, wegen derer auf Blatt 64/65 d. A. Bezug genommen wird.
32Überdies sei die Eingruppierung der Arbeitnehmerin K korrekt. Sie habe wie auch die übrigen bei der Antragstellerin beschäftigten Vorzimmerdamen die "internen Regelungen des F " zu beachten, ein Regelwerk im Umfang von zwei DIN A 5-Ordnern.
33Auch sei zu beachten, dass die Vorgesetzten der Frau K bedingt durch Forschungstätigkeit sehr viel unterwegs seien und daher die Koordination der in dem Programm aufgeführten Institute in ihren Aufgabenbereich falle. Um eine einwandfreie Organisation herzustellen, durchzuführen und aufrechtzuerhalten, benötige sie einerseits Erfahrungswissen, andererseits Fachkenntnisse im Bereich des Instituts, da ohne diese Kenntnisse eine sachgerechte Weitervermittlung oder Beantwortung von Anfragen an die richtigen Ansprechpartner völlig unmöglich sei.
34Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2001 den Antrag zurückgewiesen. Es hat dafür insbesondere auf die "internen Regelungen" abgehoben und daraus abgeleitet, dass die Klägerin nähere Kenntnisse im Sinne der Klammerdefinition der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII aufweise. Außerdem hebe sich ihre Tätigkeit durch die Vielschichtigkeit ihrer Aufgaben an der Schnittstelle zu anderen Instituten und Abteilungen ab. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die Klägerin lediglich schematische Tätigkeiten ausübe, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT rechtfertigen könnten.
35Der Hilfsantrag sei zurückzuweisen, weil der Antragsgegner fristgerecht seine Zustimmung verweigert habe. Das Anfang November eingeleitete Verfahren habe die Wochenfrist nicht in Gang gesetzt, weil der Antragsgegner innerhalb der Wochenfrist die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt habe. Die Antragstellerin habe auch nicht geltend gemacht, dass der Antragsgegner bereits vollständig informiert gewesen sei. Nach Aushändigung der fehlenden Unterlagen wäre die Frist mit dem 17.12.1999 abgelaufen. Die Beteiligten hätten jedoch zulässigerweise eine Fristverlängerung bis zum 10.01.2000 vereinbart.
36Gegen diesen ihr am 10.06.2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 08.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 10.09.2001, begründet.
37Sie verfolgt mit der Beschwerde nurmehr den Hauptantrag.
38Dazu rügt sie insbesondere, dass das Arbeitsgericht die "internen Regelungen" als Vorschriften im Sinne der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 B BAT angesehen habe und dass die "Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellung" kein tarifgerechtes Kriterium im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfordere keine der einzelnen von der Arbeitnehmerin K auszuübende Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse. Es lägen insgesamt nur schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT vor, so dass unter Berücksichtigung der zurückgelegten Bewährungszeit die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT tarifgerecht sei. Für die ordnungsgemäße Bearbeitung der der Arbeitnehmerin K übertragenen Aufgaben reichten allgemeine Grundkenntnisse aus.
39Bei den von dieser vorgenommenen, in den Tätigkeitsdarstellungen beschriebenen Aufgaben handle es sich um typische Vorzimmer- bzw. Sekretariatstätigkeiten.
40Was die "internen Regelungen" anbelange, so stellten solche Regelungen über die betriebliche Ordnung, Verhaltensvorschriften und Dienstanweisungen keine Rechtsvorschrift im Sinne des Klammerzusatzes dar, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechts des Arbeitgebers. Auch seien nur wenige Bestimmungen dieses Regelwerks bedeutsam. Das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin K habe keine Bezugspunkte zum Sozialwesen, zum Finanz- und Rechnungswesen, zum Beschaffungs- und Materialwesen, zur technischen Versorgung und zum Sicherheitswesen.
41Typische Vorzimmer- bzw. Sekretariatstätigkeiten wie Postverteilung, Entgegennahme von Telefonaten, Terminkoordination oder Aktenablage stellten lediglich Organisationsleistungen dar, die den Vorgesetzten von einfacher aber zeitraubender Verwaltungsarbeit entlasten sollten. Hier genüge ein Überblick über die betriebliche Ordnung bzw. ein Einblick in das innere Gefüge, wie zum Beispiel im Bereich der internen Regelungen, etwa des Berichtswesens. Ein derartiger Einblick oder Überblick sei jedoch stets nur oberflächlich und damit lediglich an die Anwendung von Grundkenntnissen gebunden.
42Fremdsprachenkenntnisse benötige die Arbeitnehmerin K lediglich in einem Umfang von 10 % gemessen an den insgesamt zu erbringenden Schreibleistungen. Im Übrigen fehle ihr der gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Fremdsprachendienst zu erbringenden Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen.
43Die Kenntnisse bei Textverarbeitung und im Umgang mit PC´s stellten lediglich den Gebrauch von arbeitstechnischen Hilfsmitteln dar und seien tarifrechtlich wertneutral. Sie beinhalteten für sich keine Anwendung von gründlichen Fachkenntnissen.
44Auch die Vorbereitung von Dienstreisen benötige keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Das Gleiche gelte für die Vorbereitung von Sitzungen und Besprechungen, wie der Klärung der Raumbelegung und Reservierung oder der Zusammenstellung von Sitzungsunterlagen. Hier sei Grundwissen der internen Regelungen und der Bedürfnisse der externen Teilnehmer ausreichend. Auch bei der Führung der Institutsbibliothek sei keine Anwendung von Rechtsnormen oder sonstigen Fachkenntnissen erforderlich, sondern lediglich ein Grundwissen über das Bestell- und Archivierungsverfahren.
45Die Antragstellerin beantragt,
46den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2001, Az: 8 BV 95/00 d, abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin U K (Personal-Nr.: 151112) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 zu ersetzen.
47Der Antragsgegner beantragt,
48die Beschwerde zurückzuweisen.
49Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er meint, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Schriftverkehr nach Stichworten auch in englischer Sprache gefertigt werden müsse, dann bedeute das, dass die Mitarbeiterin in einer Fremdsprache selbstständige Texte abzufassen habe.
50Die Terminkoordination erfordere nicht nur das reine Wissen, wer zu welchen Terminen verhindert sei, sondern auch das Wissen, wer zu welchen Terminen zu welchen Zeitpunkten überhaupt einzuladen sei. Sie erfordere auch die Kenntnis von Hierarchien, sie erfordere die Kenntnis, welche Person in welcher Institution auf welchem Gebiet tätig sei und ggf. deshalb zu einer bestimmten Veranstaltung einzuladen sei.
51Überhaupt sei das Entscheidende an der Koordination gerade, vorher zu prüfen, wer an welcher Stelle überhaupt in die Terminplanung einbezogen und dann informiert werden müsse. Gleiches gelte für die Entgegennahme von Telefonaten und deren Weiterleitung, für die Organisation von Seminaren und Besprechungen.
52Bei der Anwendung von graphischen Programmen sei nicht nur der schnelle Umgang mit den Programmen, sondern auch gestalterisches Geschick gefordert, ggf. unter Berücksichtigung neuester psychologischer Erkenntnisse.
53Hinsichtlich der sog. "internen Regelungen" seien folgende Regelungen zu beachten:
54- 118 - 01 allgemeine Dienstordnung
- 161 - 03 Schriftverkehr mit Dritten
- 241 - 01 Benutzungsordnung der Zentralbibliothek
- 316 - 01 Privatsendungen im FZ
- 323 - 03 Regelung der Arbeitszeit
- 331 - 01 Merkblatt von Privat- und Dienstfahrzeugen
durch Selbstfahrer
56- 331 - 08 Einführung des Großkundenabonnement der
Deutschen Bundesbahn
58- 332 - 01 Merkblatt zur Ausfüllung des Dienstreiseantrags
- 332 - 05 Merkblatt zur Ausfüllung der Dienstreiserechnung
- 541 - 02 Einlösung von Schecks bei der Kasse
- 713 - 02 Inbetriebnahme der neuen Telekommunikatons-
anlage
60- 861 - 01 Formalitäten zum Betreten und Aufenthalt im FZ
Schließlich beruft sich der Antragsgegner darauf, dass die Rückgruppierung ein venire contra factum proprium sei.
62Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung waren.
63II.
64- Die Antragstellerin hat in der zweiten Instanz den Hilfsantrag nicht mehr gestellt, so dass rechtskräftig feststeht, dass die mit Schreiben vom 08.11.1999 beantragte korrigierende Rückgruppierung der Arbeitnehmerin K nicht bereits wegen eventueller Versäumung von Fristen und Formalien als erteilt gilt. Im Übrigen folgt die Kammer dem Arbeitsgericht insoweit und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe Bezug.
- Es ist nurmehr darüber zu entscheiden, ob die Zustimmung zu ersetzen ist. Insoweit hatte die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beschwerde keinen Erfolg. Die Zustimmung ist deshalb nicht zu ersetzen, weil die für die allgemeine Verwaltungstätigkeit bestimmte Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2, in die die Antragstellerin Frau Kappertz nach ihrem Antrag zurückgruppieren will, auf Vorzimmertätigkeiten nicht anwendbar ist.
- Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch unter anderem auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 gestützt. Er hat bestritten, dass die von der Antragstellerin erstrebte Vergütungsgruppe die richtige sei und hat dazu unter anderem auf die Ausführungen im Urteil des BAG vom 28.04.1982 (4 AZR 707/93)verwiesen.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer zwingt Artikel 141 EGV (vormals Art. 119 EWGV) dazu, die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 (VIII Fallgruppe 1 a BAT) auf Vorzimmerkräfte nicht anzuwenden, weshalb die Zustimmung der Eingruppierung der Arbeitnehmerin K in diese Vergütungsgruppe auch nicht ersetzt werden kann.
682.
69- Artikel 141 EGV hat zwingenden Charakter. Deshalb ist das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die Behörden verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und Verträge zwischen Privatpersonen (EUGH 31.05.1995 EUGHE I 1995, 1.275 - Nr. 45).
- Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (26.06.2001 - Rs. C-381/99 - NZA 2001, 883, 884 - Nr. 28) gehört der Grundsatz des Artikel 119 EWGV (jetzt Art. 141 EGV), das für gleiche oder gleichwertige Arbeit unabhängig davon, ob sie von einem Mann oder von einer Frau verrichtet wird, gleiches Entgelt gewährt werden muss, als "spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ..., wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, zu den Grundlagen der Gemeinschaft".
- Als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes beinhaltet dieser Grundsatz nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass nicht nur Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln ist, wenn sonst eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes stattfände.
Dass der allgemeine Gleichheitssatz nicht nur Gleichbehandlung in dem Sinne bedeutet, dass Gleiches gleich, sondern auch in dem Sinne, dass Ungleiches ungleich zu behandeln ist, ist jedenfalls im deutschen Verfassungsrecht allgemein anerkannt (vgl. BVerfGE 72, 141, 150; 84, 133, 158; 98, 365, 385). Da ebenso anerkannt ist, dass der Gleichheitssatz ein allgemeines rechtsstaatliches Prinzip ist, dass in allen Rechtsbereichen gilt (vgl. v. Mangold/Klein/Starck Art. 3 GG Rn 210 m. zahlr. Nachw.), muss auch das europäische Recht dementsprechend interpretiert werden. Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für Artikel 141 EGV als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
73- Danach ist es den Tarifparteien verboten, auf eine typische Frauentätigkeit eingruppierungsrelevante Merkmale anzuwenden, die den spezifischen Anforderungen dieser Tätigkeit nicht gerecht werden und so zu einer inadaequaten Eingruppierung führen, die sich am untersten Spektrum der tariflichen Vergütungsordnung bewegt.
- Die Arbeitnehmerin K verrichtet typische Vorzimmer/Sekretariatstätigkeiten. Das hat auch die Antragstellerin ausdrücklich vorgetragen. Vorzimmer/Sekretariatsarbeiten aber sind nach wie vor typische Frauenarbeiten (vgl. Stiegler, Weder Verantwortung noch Selbstständigkeit - das Beispiel Frauenarbeit in Schreibdiensten und Sekretariaten in: Winter, Regine, Frauen verdienen mehr. Zur Neubewertung von Frauenarbeiten im Tarifsystem, Berlin 1994, Seiten 197 - 211; Winter, Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, Baden-Baden 1998, 261). In diesem Bereich sind nahezu ausschließlich Frauen tätig.
- Das Bundesarbeitsgericht hat in dem bereits genannten Urteil vom 28.04.1982 (4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zu den typischen Anforderungen an Vorzimmerdamen Stellung genommen. Auch in diesem Fall handelte es sich um eine Abteilungssekretärin einer Großforschungseinrichtung. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Eingruppierung anhand der Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungstätigkeit, insbesondere auch - wie im vorliegenden Fall - "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbstständige Leistungen". Dazu führte es aus:
"Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese auf eigentliche Verwaltungsaufgaben zugeschnittenen tariflichen Tätigkeitsmerkmale Aufgaben, wie sie die Klägerin zu erledigen hat, ebenso wie vergleichbare Aufgaben von Vorzimmerdamen nur unzureichend gerecht werden. Während es nämlich im allgemeinen Verwaltungsdienst entscheidend auf die Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und tariflichen Bestimmungen ankommt (vgl. die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 b), werden bei Aufgaben wie denjenigen der Klägerin in erster Linie organisatorische Fähigkeiten, Gewandtheit, Verhandlungstalent, Geschick im Umgang mit Menschen und daneben büro- und schreibtechnische Qualifikationen verlangt, die in den allgemeinen tariflichen Merkmalen für den Verwaltungsdienst nur ungenügend Berücksichtigung finden. Gleichwohl kommt nach dem Willen der Tarifparteien diesen Tätigkeitsmerkmalen eine allgemeine Auffangfunktion zu, so dass sie bis zur Einführung spezieller Tätigkeitsmerkmale durch die Tarifvertragsparteien jedenfalls wie in anderen Vergleichsfällen (...) auch vorliegend anzuwenden sind".
77Das Bundesarbeitsgericht benennt damit treffend die allgemein als "frauentypisch" angesehene besonderen Eigenschaften und Qualifikationen, die "in erster Linie" für Aufgaben im Vorzimmer und Sekretariat relevant sind. Es kommt auch ausdrücklich und zu Recht zu dem Schluss, dass die Tätigkeitsmerkmale der auf eigentliche Verwaltungsaufgaben zugeschnittenen allgemeinen Vergütungsgruppen Aufgaben, wie sie von Vorzimmerkräften zu erledigen sind, "nur unzureichend gerecht" werden.
78Damit ist aber bereits genau das gesagt, worauf es ankommt: Die Tätigkeit der Vorzimmerkräfte wird an inadäquaten Kriterien gemessen. Es wird Ungleiches mit anderen Tätigkeiten gleichbehandelt. Das aber ist den Tarifparteien jedenfalls dann, wenn es sich im vorgenannten Sinne um typische Frauenarbeiten handelt, wenn also von den entsprechenden Tätigkeiten nahezu ausschließlich Frauen betroffen sind, nach Auffassung der erkennenden Kammer durch den frauenspezifischen Gleichheitssatz untersagt.
79- Die Inadäquanz der Anwendung der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT auf Vorzimmertätigkeiten lässt im Übrigen durch folgende Überlegungen verdeutlichen:
- In weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes, insbesondere in den Ministerien und bei Behördenleitern, werden auf Grund entsprechender Erlasse der Finanzminister bzw. der Innenminister übertarifliche Vergütungen für Vorzimmerdamen ausdrücklich zugelassen. Dieses geschieht ersichtlich in der Erkenntnis, dass der Arbeitsmarkt Vorzimmertätigkeiten ganz anders bewertet als mit dem geringen Gehalt nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Selbst der Bundesrechnungshof erwähnt in seinem Bericht die Zulassung solcher übertariflicher Zahlungen. In dieses Bild passt auch der Runderlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.05.1999, den die Antragstellerin zu den Akten gereicht hat (Blatt 48 ff. d. A.). Die Antragstellerin hat auch darauf verwiesen, dass versucht worden sei, "auf tarifpolitischer Ebene" die Vergütungssituation der bei ihr beschäftigten Vorzimmerkräfte zu verbessern. Das alles belegt die Inadaequanz der Anwendung der Vergütungsgruppe VIII BAT auf Vorzimmertätigkeiten.
b) Ein Gehalt nach BAT VIII liegt auch weit unterhalb dessen, was in der privaten Wirtschaft für Vorzimmerkräfte bezahlt wird. Die durchgehend höhere Bewertung der Vorzimmertätigkeit gegenüber der Tätigkeit von Schreib- und Kanzleikräften am Arbeitsmarkt basiert im Wesentlichen darauf, dass eine Vorzimmerkraft für die zuordnete Führungsperson eine wesentliche Filterfunktion ausübt, um der Führungsperson insoweit "den Rücken freizuhalten". Die dabei erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften lassen sich nicht mit Fachkenntnissen im Sinne der allgemeinen Vergütungsgruppen vergleichen. Es handelt sich um ein komplexes Mixtum aus Berufserfahrung, allgemeiner Lebenserfahrung und häufig durch Erziehung oder sogar genetisch bestimmter Eigenschaften wie derjenigen, in komplexen Situationen Ruhe und Übersicht zu bewahren, Gleichmut und Freundlichkeit walten zu lassen, für gute Motivation der Organisationseinheit zu sorgen und zutreffende Entscheidungen zu treffen. Die Merkmale der Vergütungsgruppe VIII BAT können diese wertbestimmenden Faktoren der Vorzimmertätigkeit nicht erfassen.
82- Schließlich passt es ins Bild, dass nach Feststellung des Bundesrechnungshofes auch bei der Antragstellerin sämtliche Vorzimmerkräfte nicht im Sinne der allgemeinen Vergütungsgruppen tarifgerecht eingruppiert waren. Diese Situation entspricht der in der Verwaltung wie im privaten Bereich gängigen Anschauung, dass die Vorzimmertätigkeit gegenüber der allgemeinen Schreibtätigkeit eine herausgehobene Tätigkeit, eine typische Aufstiegsposition darstellt.
- Muss damit die Anwendung der für allgemeine Verwaltungstätigkeiten geschaffenen Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a (bzw. nach Bewährungsaufstieg VII Fallgruppe 2) auf Vorzimmertätigkeiten als diskriminierend im Sinne des Artikel 141 EGV angesehen werden, so führt dieses auf Grund der unmittelbaren Wirkung der europarechtlichen Vorschrift dazu, dass eine Eingruppierung von Vorzimmerkräften in diese Vergütungsgruppen nicht zulässig ist.
Da im vorliegenden Fall der Antrag der Antragstellerin sich allein auf eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT bezieht, kommt es nicht darauf an, ob und wie ggf. die damit entstehende Tariflücke auszufüllen ist.
85R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
86Gegen diesen Beschluss kann
87R E C H T S B E S C H W E R D E
88eingelegt werden.
89Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
90Die Rechtsbeschwerde muss
91innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
92schriftlich beim
93Bundesarbeitsgericht
94Hugo-Preuß-Platz 1
9599084 Erfurt
96Fax: (0361) 2636 - 2000
97eingelegt werden.
98Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
99Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
100* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
101(Dr. Backhaus) (Voges) (Reusch)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.