Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1109/01
Tenor
1
TATBESTAND
2(abgekürzt gem. § 543 Abs. l ZPO)
3Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die Spielhallen unter anderem in Bonn und Bad Godesberg betreibt und die von ihr seit 1991 in ihrer Bonner Spielhalle als Aufsicht beschäftigte, am 01. 11. 1947 geborene Klägerin - streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 07. 05. 2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sich die Klägerin an diesem ihrem ersten Arbeitstag nach Urlaub und Krankheit geweigert hat, in Bad Godesberg die ihr zugeteilte Frühschicht aufzunehmen, obwohl sie mit Schreiben vom 11. 09. 2000 (Bl. 12), 23. 11. 2000 (Bl. 11), 23. 02. 2001 (Bl. 141) und 03. 05. 2001 (Bl. 52), zuletzt mit Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" und einer "Kündigung" auf die Versetzung hingewiesen worden war. Statt dessen bot die Klägerin ihre Arbeitskraft an ihrem alten Arbeitsplatz in Bonn an, wo sie zunächst von dem dortigen Mitarbeiter noch einmal auf ihren Einsatz in Bad Godesberg hingewiesen wurde, dann telefonisch vom Geschäftsführer und persönlich von dem vor Ort erschienenen Rechtsanwalt der Beklagten - von letzteren jeweils mit Kündigungsandrohung.
4Das Arbeitsgericht hat Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage und demzufolge auch die gegen eine Änderungskündigung vom 14. 11. 2000 gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter und meint, der Kündigungssachverhalt wiege nicht schwer genug: Eine Arbeitsverweigerung sei nicht nachhaltig weil nicht wiederholt gewesen. Mit der Versetzung, von der sie erst am 07. 05. 2001 erfahren
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