Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 885/01
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht insoweit zu Eigen macht, die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerichtete Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten war aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsvorsitzender, § 15 Abs. 1 KSchG, war der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar, die Kündigung ist auch nicht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet.
3- Der Kündigungssachverhalt steht nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zu dessen Überzeugung jenseits vernünftiger Zweifel fest. Aufgrund glaubwürdiger Bekundung des Zeugen Zimmermann geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger versucht hat, diesen Zeugen zu veranlassen, im Zusammenhang mit einer Abrechnung gegenüber der Beklagten höhere Rechnungsbeträge von dieser zu verlangen. Nach Bekundung des Zeugen reichte dieser beim Kläger eine Rechnung ein über von ihm geleistete Arbeit, worauf der Kläger gesagt habe, er könne doch ruhig "mehr nehmen" und erklärt habe, er könnte z.B. Fahrtkosten verlangen, worauf der Zeuge "nein" gesagt habe. Der Kläger sei jedoch dabei geblieben und habe dabei sei leise und fordernd gesprochen, der Zeuge habe einfach nur entgegnet "Quatsch, das ist in Ordnung", schließlich habe der Zeuge einfach die Rechnung auf den Tisch gelegt und gesagt, "es ist gut so", und sei dann gegangen. Nach Schilderung des Zeugen hat der Kläger somit in geradezu aufdringlicher Weise versucht, ihn zur Abrechnung eines höheren Rechnungsbetrages gegenüber der Beklagten zu veranlassen. Selbst wenn ein
nachvollziehbares Motiv für dieses Verhalten des Klägers auch aufgrund der Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz nicht erkennbar geworden ist, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge Schwager des Geschäftsführers der Beklagten ist, geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge Z die Wahrheit gesagt hat. Zum einen hat er persönlich einen glaubwürdigen Eindruck auf die Kammer gemacht, zum anderen sprechen auch die übrigen von ihm geschilderten Gespräche mit dem Kläger, die ihm zum Teil unangenehm oder peinlich gewesen sind, letztlich für die Richtigkeit seiner Aussage. Aus diesen übrigen Gesprächen ergibt sich nämlich, dass der Kläger zum Teil Probleme der Firma wie etwa dort geplante Entlassungen geschildert hat und damit den Zeugen mit Informationen versorgt und behelligt hat, die für diesen eher unangenehm waren. Der Kläger hatte damit eine Vertraulichkeit in den Gesprächen mit dem Zeugen gesucht, die von diesem nicht gewünscht wurde. So erscheint auch die von dem Zeugen geschilderte Drucksituation glaubhaft, in der er sich deswegen befand, weil er bei einer Offenbarung der für einzelne Mitarbeiter des Klägers nachteiligen Gesprächsinhalte gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten eventuell annehmen mußte, dass die vom Kläger mitgeteilten Informationen den betroffenen Mitarbeitern schaden könnten. Letztlich spricht für die Richtigkeit des für die Kündigung entscheidenden Sachverhalts, nämlich die Veranlassung zur Abrechnung höherer Rechnungsbeträge, aber vor allem der Umstand, dass der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, dass es im Zusammenhang mit der Übergabe und Prüfung einer Rechnung des Zeugen Zimmermann zu einem Gespräch mit diesem gekommen ist. Nach der vom Kläger in der ersten Berufungsverhandlung vom 11.10.2001 gegebenen Schilderung hat allerdings der Zeuge Z ihn gefragt, "ob das so in Ordnung sei", ob er ihm "nicht zu wenig berechne", was ironisch gemeint gewesen sei. Insgesamt hält das Berufungsgericht diese Schilderung des Klägers auch aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks jedoch nicht für ebenso überzeugend und glaubwürdig wie die Aussage des Zeugen Z . Auch die vom Kläger geschilderten Umstände - die von ihm behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen, seine enge familiäre Verbundenheit mit dem Geschäftsführer der Beklagten - und der Umstand, dass die Schwester des Zeugen nach dem Ausscheiden des Klägers eine gleichartige Tätigkeit bei der Beklagten aufgenommen hat, vermag letztlich an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage nichts zu ändern. Der Zeuge hat vielmehr ausdrücklich bekundet, ihm sei durchaus klar, dass seine Aussage erhebliche Bedeutung für den Prozess und damit für den Arbeitsplatz des Klägers hat, er hat sich jedoch durch zahlreiche Vorhalte im Zusammenhang mit seiner Zeugenvernehmung nicht von seiner sicheren und überzeugenden Aussage abbringen lassen.
5- Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, eine Kündigung aus wichtigem Grund. Wenn man berücksichtigt, dass die arbeitsvertragliche Aufgabe des Klägers bei der Beklagten darin bestand, als Controller Rechnungen zu überprüfen und damit vermeidbare Kostenbelastungen durch Lieferantenrechnungen zu verhindern, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers angesichts des unter 1) dargestellten Kündigungssachverhalts nicht zumutbar war. Die Beklagte konnte auf Grund des von dem Zeugen mitgeteilten Sachverhalts nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger seiner arbeitsvertragliche Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Beklagten und zur Loyalität nachkommt. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, wonach trotz des Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, die hier einen Monat zum Monatsende betrug, zu prüfen ist (BAG AP Nr. 19 zu § 15 KschG 1969). Denn auch durch den nur einmaligen Verstoß gegen den Kernbereich seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Controller hatte der Kläger so eklatant gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, dass das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, irreparabel beeinträchtigt war.
- Das Arbeitsverhältnis ist auch bereits durch die mündliche Kündigung des Geschäftsführers J , die dieser gegenüber dem Kläger am 09.11.1999 ausgesprochen hatte, beendet worden. Insbesondere ist diese Kündigung nicht
deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Zustimmungserklärung des Betriebsrats noch nicht vorgelegen hätte. Dass der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung schriftlich zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Zustimmungserklärung mit Datum vom 09.11.1999 ist dem Kläger zusammen mit der unter dem 10.11.1999 ausgesprochenen, dem Kläger am 15.11.1999 zugegangenen Kündigung übersandt worden, er hat sie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12.10.2001 zu den Akten gereicht. Die Bekundungen der zweitinstanzlich vernommenen Betriebsratsmitglieder R und D hinsichtlich des Zeitpunkts der Beschlussfassung und der Frage, wer den Zustimmungsbeschluss dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt hat, stimmen trotz teilweise widersprüchlicher Angaben jedenfalls in dem entscheidenden Punkt überein: Nach Aussagen beider Zeugen ist der Zustimmungsbeschluss von den drei dem Betriebsrat angehörenden Mitgliedern vor Ausspruch der Kündigung durch den Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger schriftlich niedergelegt und dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt worden. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Betriebsratsbeschluss erst nach Ausspruch der mündlichen Kündigung erfolgt ist, keines der als Zeugen vernommenen Betriebsratsmitglieder hat etwas über eine erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgte Beschlussfassung bekundet, nicht einmal der Kläger behauptet substantiiert, dass der Betriebsrat sich nach 16.00 Uhr noch einmal zu einer Beschlussfassung getroffen hat. Nur so kann auch der tatsächlich vorhandene Zustimmungsbeschluss, der das Datum vom 09.11.1999 trägt und spätestens am 10.11. zusammen mit dem Kündigungsschreiben den Machtbereich der Beklagten verlassen hat, erklärt werden. Deshalb folgt die Kammer jedenfalls in den wesentlichen Punkten den Aussagen der Zeugen D und R wonach jedenfalls vor Ausspruch der mündlichen Kündigung, die gegen 16.00 Uhr erfolgt ist, sowohl der Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats erfolgt und schriftlich niedergelegt sowie dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt worden ist, ohne dass es entscheidend auf den von den beiden Zeugen unterschiedlich dargestellten Umstand ankommt, ankommt, welcher der beiden Zeugen die Übergabe des Schreibens vollzogen hat.
8Die Anhörung des Betriebsrats ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil dieser unvollständig über den Kündigungssachverhalt unterrichtet worden ist. Unstreitig hat die Beklagte den Betriebsrat jedenfalls über den für die Kündigung maßgeblichen, unter Z. 1) dargestellten Gesichtspunkt mit Schreiben vom 08.11.1999 unterrichtet. In diesem heißt es nämlich u.a., dass der Kläger sich "grob geschäftsschädigend verhalten" habe, als er "einem Dienstleister bei Präsentation seiner Rechnung erklärte, er berechne zu geringe Preise".
9- Die Kündigung war nicht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet. Die Beklagte hat sichere Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erst durch die schriftliche Niederlegung der vom Kläger mit dem Zeugen Z geführten Gespräche in den beiden Schreiben des Zeugen vom 06.11.1999 erhalten. Nach Bekundung des Zeugen Z hat er den Geschäftsführer der Beklagten etwa 1 Woche vor Abfassung des Schreibens am 06.11.1999 mündlich von dem "Vorfall" unterrichtet, vorher habe er lediglich mündlich Andeutungen hinsichtlich des Vorfalls (gemeint ist die vom Kläger versuchte Veranlassung zur Inrechnungstellung von Mehrkosten) gemacht. Damit war die Kündigung durch den Geschäftsführer der Beklagten auch dann noch fristgerecht, wenn man berücksichtigt, dass Herr J möglicherweise bereits um den 30.10.1999 herum jedenfalls mündlich von dem für die Kündigung ent-scheidenden Sachverhalt unterrichtet war, weil die Kündigung vom 09.11.1999 in jedem Fall innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB lag.
Nach alldem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
11R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
12Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
13(Rietschel) (Schulte) (Neveling)
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