Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 1270/01
Tenor
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem Sozialplan, insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche verfallen sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine etwaige Mehrforderung des Klägers nach § 22 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Land Nordrhein-Westfalen verfallen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf Zahlung von weiteren 43.301,68 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung seines Anspruchs aus Ziffer 4.4 des Sozialplans habe er erst auf Grund der letzten Nachberechnung der Beklagten vom 23.07.1999 vornehmen können, da er erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, seine noch ausstehenden Ansprüche zu überblicken. Erstmals mit Schreiben vom 02.11.2000 und sodann mit der vorliegenden Klage vom 13.02.2001 hat der Kläger die streitgegenständlichen 43.301,68 DM geltend gemacht. Er vertritt die Auffassung, der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Wegen § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes könne sich die Beklagte auf die sechsmonatige Verfallfrist des einschlägigen Tarifvertrages nicht berufen, denn die Verfallklausel sei nicht ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG). Schließlich erfasse die Verfallklausel auch keine Sozialplanansprüche. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
5- Die Klage ist unbegründet, denn der geltend gemachte weitere Anspruch des Klägers aus dem Sozialplan ist jedenfalls verfallen.
- Zunächst ist festzustellen, dass über den hier geltend gemachten Nachzahlungsanspruch nicht bereits durch das Urteil des LAG Köln vom 29.06.2000 - 5 Sa 644/00 - rechtskräftig entschieden ist. Den Nachzahlungsanspruch im Vorprozess hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich als Teilforderung geltend gemacht. Gleichwohl sind damit weitere Nachzahlungsforderungen wie vorliegend nicht ausgeschlossen, weil sich die Rechtskraft des Vorprozesses nur auf den konkreten Zahlungsantrag bezieht.
- Auf den Anspruch findet § 22 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauerein im Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. Nach dieser Bestimmung gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden. Dies ist hier nicht geschehen.
- Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV als einschlägiger Tarifvertrag gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 22.11.1982 (Blatt 50 - 51 d. A.) Anwendung. Nach dem Vertrag vom 22.11.1982 gelten für das Dienstverhältnis "die tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung". Darüber hinaus finden die Tarifbestimmungen kraft betrieblicher Übung bei der Beklagten Anwendung.
- Der geltend gemachte Anspruch wird von der Verfallklausel des § 22 MTV erfasst. Der Nachzahlungsanspruch beruht nach dem Vorbringen des Klägers auf einer Individualabrede aus dem Jahre 1995, nach der sich die Höhe des dem Kläger aus dem Sozialplan zustehenden Anspruchs nicht nach der seinerzeit für ihn geltenden Steuerklasse I berechnen, sondern dass die Steuerklasse III/1 zu Grunde gelegt werden sollte. Nach der Darstellung des Klägers sollte ihm dadurch ein zusätzlicher Anreiz zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegeben werden. Die Steuerklasse III/1 habe auch für die Schlussabrechnung über den Abfindungsfehlbetrag gelten sollen, den der Kläger mit der vorliegenden Klage beansprucht. Bei diesem individual-rechtlich begründeten Anspruch, den die Beklagte bestreitet, handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 22 MTV. Aber auch als Sozialplananspruch nach Ziffer 4.4 des Sozialplans wird er von der tariflichen Verfallklausel erfasst.
Erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist wie hier allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so gilt sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung oder sonstigen Entschädigungsleistung aus einem Sozialplan wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 606/98 - II 2 b bb d. G. sowie BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94 -). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 131/89 - EzA Nr. 94 § 4 TVG Ausschlussfristen). Zum einen handelte es sich in dem damals entschiedenen Fall um Ansprüche auf fortlaufende Zahlungen, die nach einem Sozialplan zusätzlich zur Sozialversicherungsrente und zur Betriebsrente zu entrichten waren. Zum anderen stellte das BAG in diesem Fall entscheidend darauf ab, dass der damalige Kläger alles Erforderliche getan hatte, um seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen.
11- Ein etwaiger Nachzahlungsanspruch ist nach § 22 MTV verfallen, weil dem Kläger selbst nach seinem Vorbringen spätestens ab 23.07.1999 die Neuberechnung möglich war und er die ihm eventuell noch zustehenden Ansprüche überblicken konnte. Gleichwohl hat er erstmals mit Schreiben vom 02.11.2000 und der vorliegenden Klage vom 13.02.2001 den streitgegenständlichen Anspruch geltend gemacht. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf den tariflichen Verfall zu berufen.
- Ob die Beklagte ihrer Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG) hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, kann dem Kläger die Ausschlussfrist entgegengehalten werden; er hat auch keinen Schadensersatzanspruch (BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 -).
- Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe im Arbeitsvertrag nicht gesondert auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat zwar in dem von dem Kläger erwähnten Urteil vom 08.02.2000 (1 Sa 563/99) angenommen, dass Verfallfristen eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes darstellten und der Arbeitgeber solche Fristen ausdrücklich in den Nachweis aufnehmen müsse. Unterbleibe ein solcher Nachweis, soll dies die Folge haben, dass der Arbeitgeber sich nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verfallfrist nicht berufen kann.
Dieser Auffassung, der schon die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 31.05.2001 - 4 Sa 417/00 -) nicht gefolgt ist, ist vereinzelt geblieben (vgl. nur LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 - 4 Sa 138/00 - Revision wurde zurückgenommen, LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2000 - 10 Sa 1505/00 - Revision wurde zurückgewiesen). Auch die erkennende Berufungskammer vermag der Entscheidung der 1. Kammer des LAG Schleswig-Holstein nicht zu folgen.
15Zum einen ist es bereits zweifelhaft, ob tarifvertragliche Verfallfristen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes sind, die vom Schutzzweck der Nachweisnormen umfasst sind. Zu Recht weist Feldgen (NachwG 1995 Rz 128) darauf hin, dass Ausschlussfristen weder in den europäischen noch in den innerstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt sind und dass ein Hinweis auf sie insbesondere nicht im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG geregelten Auszahlung des Arbeitsentgelts gefordert wird. Mit der tarifvertraglichen Festlegung von Ausschlussfristen werden nicht Bedingungen aufgestellt, unter denen die Arbeitnehmer Leistungen zu erbringen haben, sondern Beschränkungen normiert, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bei der Durchsetzung von bereits entstandenen Ansprüchen zu beachten sind. Für tarifliche Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG lediglich einen "in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis" verlangt. Das konnte dem Gesetzgeber als ausreichend erscheinen, weil Kollektivverträge meist komplexe und in sich geschlossene Regelungswerke darstellen, die - nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG - weder in ihrem Volltext noch in einzelnen Regelungselementen in den Nachweis aufgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber hat ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 - 9 NachwG genannten einzelnen Vertragsbedingungen eine Niederlegung im Nachweis verlangt, wobei der Arbeitgeber sogar diese Angaben wiederum durch einen - allerdings besonderen - Verweis auf kollektive Regelungen in einfacher Form ersetzen darf (§ 2 Abs. 3 NachwG). Da tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Ausschlussfristen gerade nicht vom Sonderkatalog des Satz 2 erfasst sind, ist anzunehmen, dass es ausreicht, den Arbeitnehmer auf ihre Geltung - wie auch auf die Geltung anderer kollektivrechtlicher Normen - lediglich mittelbar im Rahmen des allgemeinen Hinweises nach Satz 2 Nr. 10 NachwG aufmerksam zu machen (LAG Köln, Urteil vom 06.12.2000 - 3 Sa 1077/00 -). Dem Nachweisgesetz ist daher genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 dieses Gesetzes auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages, der die Ausschlussfrist enthält, hingewiesen wird (BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 -). So liegt der Fall auch hier. Der Hinweis auf die Geltung der tariflichen Bestimmungen im Arbeitsvertrag ist ausreichend. Die Einschlägigkeit des MTV, der auch die Verfallklausel enthält, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
16- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Für die Zulassung der Revision besteht nach der bereits zitierten Entscheidung des BAG vom 23.01.2002 kein gesetzlicher Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
19Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
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