Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 (6) Ta 46/02
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG ist die vom Arbeitsgericht in der vorgeschriebenen Besetzung getroffenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Sie ist auch nicht als "Ausnahmebeschwerde" wegen grober und greifbarer Gesetzwidrigkeit des beanstandeten Beschlusses zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf wirkliche Ausnahmefälle Kraft Unrecht zu beschränken (BAG vom 21.04.1998 - 2 AZB 4/98 - ). Daher wird ein nach der Zivilprozessordnung unstatthaftes Rechtsmittel in der Regel nicht schon dadurch statthaft, dass es auf einen Verfassungsverstoß, z. B. die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (BAG a.a.O.; ferner BGH vom 14.12.1989 - IX ZB 40/89 - ).
3Die engen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zugelassen werden kann, liegen im Streitfall nicht vor. Der Beklagte und Beschwerdeführer macht lediglich geltend, der ehrenamtliche Richter B sei entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung zu Recht als befangen abgelehnt worden, weil er dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber nicht nur die - nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unzutreffende - Auffassung vertreten habe, wonach der Geschäftsführer einer GmbH nicht innerhalb eines Meistertitels sein müsse, sondern ihm außerdem in unsachlicher Form vorgehalten, er möge sich doch erst einmal kundig machen, bevor er im Termin irgend etwas erkläre. Insoweit ist die von dem Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht einmal kausal für die getroffene Entscheidung geworden, da sich das Gericht durchaus in dem angefochtenen Beschluss mit der vom Beklagtenvertreter aufgeworfenen Frage beschäftigt, ob die von dem ehrenamtlichen Richter B in seiner Erklärung vom 09.01.2002 bestätigt Äußerung einer Rechtsansicht und der Hinweis
4darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich über die umstrittene Frage erst einmal richtig informieren solle, durchaus Gegenstand der Begründung des angefochtenen Beschlusses geworden ist. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob er daraus ein Befangenheitsgrund abzuleiten ist, eine andere Auffassung vertritt, ist dem gerade mit Rücksicht auf den gesetzlichen Ausschluss des Rechtsmittels gegenüber Befangenheitsbeschlüsse im Arbeitsgerichtsverfahren nicht weiter nachzugehen, ebenso kommt es in diesem Zusammenhang auf die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage, ob in einem von einer GmbH betriebener Handwerksbetrieb mindestens einer der Geschäftsführer ein Handwerksmeister sein muss. So hat diese Frage für die Entscheidung des beim Arbeitsgericht noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses entscheidungserheblich sein sollte, bleibt es dem Beklagten unbenommen, dem Arbeitsgericht seine Rechtsauffassung im Einzelnen darzulegen, die Äußerung einer möglicherweise unzutreffenden Rechtsansicht durch einen ehrenamtlichen Richter kann jedenfalls in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit noch nicht rechtfertigen.
5Die Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
6(Rietschel)
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