Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 57/02
Tenor
1
G r ü n d e
2Die an sich statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt worden, der Vollstreckungsbeschluss wurde am 08.01.2002 zugestellt, die Beschwerde ist am 18.01.2002 bei Gericht eingegangen, sie ist damit zulässig.
3Die Beschwerde ist auch begründet: Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 15.01.2002 ist davon auszugehen, dass die Beklagte die titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses dadurch erfüllt hat, dass sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Anschreiben vom 07.12.2001 ein Arbeitszeugnis übersandt hat. Davon ist deshalb auszugehen, weil der Beschwerdegegner, dem innerhalb des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, diesem Vortrag nicht widersprochen hat. Der Erfüllungseinwand ist auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unstreitig ist. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft im Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28.12.2001 aufgehoben wird.
4Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten gleichwohl in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Die Beklagte hat nämlich im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 888 ZPO auf den Antrag der Klägerin vom 26.11.2001 trotz gerichtlichen Hinweises vom 29.11.2001 nicht reagiert. Der Beklagten wurde mit dem gerichtlichen Hinweis, der ihr am 07.12.2001 förmlich zugestellt worden ist, aufgegeben, binnen zwei Wochen die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil nachzuweisen, andernfalls sei beabsichtigt, Zwangsgeld bzw. Zwangshaft festzusetzen. Da innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Stellungnahme der Beklagten nicht erfolgt bist, war das Arbeitsgericht gehalten, auf den Antrag der Klägerin den Vollstreckungsbeschluss nach § 888 ZPO zu erlassen. Die Beklagte war jedoch im Stande, den Erfüllungseinwand bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens mussten ihr daher gemäß §§ 97 Abs. 2, 788 Abs. 1 ZPO auferlegt werden.
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
6(Rietschel)
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