Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 316/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2002 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.06.2002 (3 Ca 4245/00) aufgehoben, mit dem der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.01.2001 "gemäß §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 S. 2 ZPO" aufgehoben wurde.

Beschwerdewert: 778,39 EUR.


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