Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 623/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.04.2003 in Sachen
2 Ca 4273/02 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine tarifvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur befristeten Übe rnahme des Klägers nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses.
3Der am geborene, ledige Kläger nahm am 09.08.2000 ein auf drei Jahre angelegte s Ausbildungsverhältnis für den Beruf des IT-System-Elektronikers auf. Er erzielte hierin zuletzt eine Ausbild ungsvergütung in Höhe von 1.427,00 EUR monatlich. Nach Anrechnung einer vor dem Eintritt bei der Beklagten in einem anderen Unternehmen absolvierten Ausbildungszeit wurde der Kläger bereits im Januar 2003 zur Abschlusspr üfung zugelassen und bestand diese mit der Gesamtnote befriedigend. Auf das Prüfungszeugnis der IHK K vom 23.01.2003 und die hierin ausgewiesenen Einzelergebnisse wird Bezug genommen (Bl. 63 d. A.).
4Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, welches insgesamt ca. 1650 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist als Mitglied des einschlägigen Arbeitgeberverban des tarifgebunden. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war unstreitig, dass auch d er Kläger als Gewerkschaftsmitglied der Tarifbindung unterliegt. § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Beschäftigu ngsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000 bestimmt Folgendes:
5"Auszubildende werden bei einer nach dem 01.05.2001 erfolgreich bestan denen Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit de m nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterr ichten."
6Bereits mit Schreiben vom 21.10.2002 hatte die Beklagte dem Kläger nach entsprechender Informat ion des Betriebsrats mitgeteilt, dass sie ihn nach Beendigung der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhäl tnis übernehmen werde (Bl. 4 d. A.).
7Während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten war der Kläger im Jahre 200 0 an zehn Arbeitstagen, im Jahre 2001 an 36 Arbeitstagen und im Jahre 2002 an 27 Arbeitstagen arbeitsunfähig e rkrankt. Wegen der Einzeldiagnosen wird auf die Aufstellung der T krankenkasse vom 23.01.2003 v erwiesen (Bl. 64 d. A.). Die Beklagte führte mit dem Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten mehrfa ch Gespräche, bei denen sie auch zum Ausdruck brachte, dass die Fehlzeiten bei einer späteren Entscheidung übe r eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis berücksichtigt würden.
8Im Jahreszeugnis für das Berufsschuljahr 2001/2002 ist angegeben, dass der Kläger in diesem Sch uljahr 152 Unterrichtsstunden versäumte, davon 120 "unbegründet" (Bl. 65 d. A.). Der Kläger hatte der Beklagte n jeweils seine krankheitsbedingten Fehlzeiten angezeigt und durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunge n belegt sowie - nach eigenem, unwidersprochen gebliebenen Bekunden - seine Klassenlehrer in der Berufsschule mündlich über die Fehlzeiten informiert. Die Übermittlung einer entsprechenden schriftlichen Entschuldigung an die Berufsschule war jedoch teilweise unterblieben. Einen Termin zur Klärung dieser Angelegenheit bei der Bek lagten am 11.09.2002 nahm der Kläger kurzfristig aus persönlichen Gründen nicht wahr, ohne sich um einen Ersat ztermin zu bemühen.
9Auch im Zusammenhang mit der Anfertigung der für die Abschlussprüfung notwendigen betrieblichen Projektarbeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Tat bestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 09.04.2003 und die entsprechenden Ausführungen in den Schriftsätz en der Parteien zur Berufungsbegründung und Berufungserwiderung Bezug genommen.
10Mit der vorliegenden, am 08.11.2002 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Klage hat der Kl äger unter Berufung auf § 8 TV Beschäftigungsbrücke für die Zeit nach erfolgreicher Beendigung seiner Berufsau sbildung seine Weiterbeschäftigung als IT-System-Elektroniker für mindestens zwölf Monate geltend gemacht. Er hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Arbeitsvertragsangebot mit dem In halt einer Beschäftigung als IT-System-Elektroniker anzubieten.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass einer Übernahme des Klägers "personenbedingte Gründe " im Sinne von § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke entgegenstünden. So habe der Kläger weit überdurchschnittlic he Krankheitszeiten aufzuweisen, was bereits für sich allein eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache. Dabei komme es nicht auf die Maßstäbe des § 1 Abs. 2 KSchG an, zumal der Begriff der personenbedingten Gründe im Sin ne von § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke nicht mit den sog. personenbedingten Kündigungsgründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gleichzusetzen sei. Ferner sei der Kläger fachlich und charakterlich für den Beruf des IT-Sys tem-Elektronikers ungeeignet. Dies werde insbesondere durch sein Verhalten bei der Anfertigung der Projektarbe it und im Zusammenhang mit dem Gesprächstermin vom 11.09.2002 belegt.
15Mit Urteil vom 09.04.2003 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Beklagte verurteilt, dem Kläger e in Arbeitsvertragsangebot mit dem Inhalt einer bis zum 23.01.2004 befristeten Beschäftigung als IT-System-Elek troniker in Vollzeit anzubieten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsg erichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen.
16Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 09.05.2003 zugestellt. Die Beklagte hat h iergegen am 02.06.2003 Berufung einlegen und diese - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - a m 11.08.2003 begründen lassen.
17Die Beklagte meint, das arbeitsgerichtliche Urteil verstoße gegen § 308 ZPO; denn der Kläger ha be weder beantragt, für zwölf Monate übernommen zu werden, noch habe er die Befristung des Arbeitsverhältnisse s verlangt. Außerdem greife der arbeitsgerichtliche Urteilstenor in unzulässiger Weise in das ihr, der Beklagt en zustehende Ermessen ein; denn ob das Anschlussarbeitsverhältnis im Sinne des § 8 TV Beschäftigungsbrücke al s befristetes oder unbefristetes ausgestaltet werde, ferner die Länge des Arbeitsverhältnisses und die Beschäf tigung gerade in dem erlernten Beruf seien Ermessensentscheidungen des Unternehmers.
18Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass allein schon die hohen, überdurchschnittlichen kra nkheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, die für ein Ausbildungsverhältnis höchst untypisch seien, einen "pers onenbedingten Grund" im Sinne von § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke für die Nichtübernahme des Klägers darste llten. Einen weiteren Grund sieht die Beklagte in den in dem Berufsschulzeugnis 2001/02 ausgewiesenen 120 "unb egründeten" Fehlstunden in der Berufsschule. Während die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 11.08.2003 be streitet, dass die unentschuldigten Fehlzeiten auf Arbeitsunfähigkeitszeiten zurückzuführen seien, führt sie i n dem weiteren Schriftsatz vom 29.09.2003 aus, bei Arbeitsunfähigkeitszeiten sei es Sache des Auszubildenden, sich bei dem Ausbilder um die Erstellung einer entsprechenden Entschuldigung zu bemühen, die üblicherweise am nächsten Berufsschultag mitgenommen und abgegeben werde. Der Kläger habe es versäumt, nach seiner Genesung ein e schriftliche Entschuldigung von seinem Ausbilder anzufordern und der Berufsschule vorzulegen. Entsprechend s eien die versäumten Stunden als unentschuldigt auf dem Zeugnis zu vermerken gewesen. Auch dieses Fehlverhalten gegenüber der Berufsschule lasse auf die Gefahr eines späteren Fehlverhaltens in einem Arbeitsverhältnis schl ießen.
19Wie die Beklagte ferner im Einzelnen ausführt, sei das Gesamtverhalten des Klägers bei der Anfe rtigung seiner Projektarbeit Ausdruck dafür, dass der Kläger weder die Neigung noch die Fähigkeit zu einer pla nenden, organisierenden Tätigkeit besitze. Auch fehle es ihm an der nötigen Anpassungs- und Kooperationsfähigk eit, um in einem Team von eng zusammenarbeitenden IT-Fachleuten erfolgreich arbeiten zu können.
20Jedenfalls eine Gesamtbetrachtung der Defizite, die der Kläger während des Ausbildungsverhältni sses aufzuweisen gehabt habe, müsse zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungs brücke aus personenbedingten Gründen nicht übernommen werden müsse.
21Die Beklagte beantragt nunmehr,
22unter Abänderung des am 09.04.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgeri chts Siegburg - 2 Ca 4273/02 G - die Klage abzuweisen.
23Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
24die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er hält der Beklagten entgegen, dass sein e krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht die Prognose zuließen, dass es auch in dem von ihm erstrebten Anschlussarbeitsverhältnis zu krankheitsbedingten Fehlzeiten unzumutbaren Umfanges kommen werde. D ies gelte um so mehr in Anbetracht der von ihm offengelegten konkreten Krankheitsdiagnosen.
26Unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule in dem Sinne, dass er dem Unterricht ohne rechtf ertigenden Grund ferngeblieben sei, habe es nicht gegeben. Die in dem Zeugnis des Schuljahres 2001/02 als "unb egründet" aufgeführten Fehlzeiten resultierten ausschließlich aus Arbeitsunfähigkeitszeiten. Hier sei es die B eklagte gewesen, die es verabsäumt habe, entsprechende Entschuldigungen an die Berufsschule weiterzuleiten.
27Den Gesprächstermin vom 11.09.2002 habe er ausnahmsweise aus dringenden persönlichen Gründen ab sagen müssen, da es unumgänglich gewesen sei, kurzfristig seine Mutter zu einem wichtigen Arztbesuch zu beglei ten. Er habe dann erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Angelegenheit zurückkommen können, weil er unter an derem wegen der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und die Projektarbeit stark eingespannt gewesen sei.
28Wie der Kläger sodann im Einzelnen ausführt, habe er sich seiner Ansicht nach auch im Zusammenh ang mit der Anfertigung der Projektarbeit nichts zu Schulden kommen lassen, was auf die Nichteignung für ein A nschlussarbeitsverhältnis schließen lassen könne.
29Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte den Standpunkt eingenommen, dass § 8 TV Beschäftigungsbrücke auf den Kläger nicht anwendbar sei, da sie bestreite, dass der Kläger tarifgebunden sei.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG st atthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen, bzw. antragsgemäß und gesetzeskonform v erlängerten Fristen eingelegt und begründet.
32II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgeric ht hat § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW zutreffend angewandt und dab ei auch die Grundsätze der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beachtet, die zu gleichlautenden Tari fvorschriften in anderen Bundesländern ergangen sind. Der arbeitsgerichtliche Urteilstenor verletzt auch nicht § 308 ZPO und beschneidet die Beklagte nicht in unzulässiger Weise in einem dieser zustehenden Gestaltungserm essen.
33Zusammenfassend und ergänzend gilt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be rufungsgericht im Einzelnen das Folgende:
34- Die Rüge der Beklagten, die von der erstinstanzlichen Antragstellung des Klägers abwei chende Tenorierung des arbeitsgerichtlichen Urteils verstoße gegen § 308 ZPO und verletze ein ihr zustehendes Gestaltungsermessen, geht fehl.
- Im Gegenteil hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil dem erstinstanzlichen klägerischen Antrag nur eingeschränkt stattgeben wollen und dies auch hinreichend deutlich in der Formulierun g des Urteilstenors zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat es die Klage auch teilweise abgewiesen und dem Kläger einen Teil der Kosten auferlegt.
- Der erstinstanzliche Antrag des Klägers war seinem Wortlaut nach auf den Ab schluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Wenn das Arbeitsgericht demgegenüber nur ein Ar beitsvertragsangebot für eine bis zum 23.01.2004 befristete Beschäftigung ausgeurteilt hat, so hat es dem Kläg er weniger gegeben, als dieser mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag verlangt hat. Die Gründe hierfür hat d as Arbeitsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils ausführlich erläutert. Sie sind zutreffend. Anhaltspunkte d afür, dass das Klagebegehren des Klägers in Wirklichkeit nur auf eine weniger als zwölf Monate dauernde Anschl ussbeschäftigung gerichtet war, sind schlechthin nicht ersichtlich, zumal er sein Klagebegehren stets auf § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke gestützt hat.
- Selbstverständlich stünde es der Beklagten frei, dem Kläger statt eines bis zum 23.01.2004 befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses eine längerfristige oder gar eine unbefristete Weite rbeschäftigung anzubieten. Auch dadurch würde sie dem Sinn des erstinstanzlichen Urteilstenors Genüge tun, der sich an dem in § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierten Mindestanspruch orientieren muss, aber eine frei willige großzügigere Handhabung seitens der Beklagten nicht ausschließt. Insoweit ist das Ermessen der Beklagt en somit in keiner Weise beeinträchtigt.
- Wenn das Arbeitsgericht schließlich die vom Kläger zu beanspruchende Anschl ussbeschäftigung als diejenige eines IT-System-Elektronikers in Vollzeit charakterisiert hat, hat es damit nur eine inhaltlich nicht zu beanstandende Klarstellung vorgenommen, die sowohl dem vom Kläger geäußerten Klagebe gehren wie auch dem Inhalt von § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke entspricht. Der Kläger hat zu keinem Zeitpun kt, weder vorgerichtlich noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, zum Ausdruck gebracht, dass er eine Ansch lussbeschäftigung in einem ausbildungsfremden Tätigkeitsfeld oder lediglich im Umfang eines Teilzeitarbeitsver hältnisses anstrebt.
- Der in § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Anspruch ist auf eine A nschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet. Andernfalls fehlte es zwischen der Anschlussbeschäftigung und der vorangegangenen A usbildung an dem notwendigen inneren sachlichen Zusammenhang, der allein die Formulierung rechtfertigt, der Au szubildende werde "in ein Arbeitsverhältnis übernommen", und es machte auch keinen Sinn, den Anspruch davon ab hängig zu machen, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung erfolgreich besteht.
- Ebenso wenig ist in § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke für den Normalfall an die Übern ahme in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gedacht. Auch hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt. Wie das Arbeitsgerich t im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung (NZA 1998, 775 ff.; NZA 1998, 778 ff.)seiner Entscheidung zutreffend zugrundegelegt hat, besteht einer der Zwecke des § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke darin, dem ehemaligen Ausz ubildenden durch das Anschlussarbeitsverhältnis für den Fall einer späteren Arbeitslosigkeit ein höheres Arbei tslosengeld zu verschaffen. Dieser Normzweck wäre von vornherein in Frage gestellt, wenn es im freien Ermessen des Arbeitgebers läge, die Anschlussbeschäftigung als Teilzeitarbeitsverhältnis auszugestalten.
- Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger sein Begehren, nach bestand ener Abschlussprüfung in ein Anschlussarbeitsverhältnis übernommen zu werden, auf § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungs brücke stützen kann.
§ 8 TV Beschäftigungsbrücke NRW ist Kraft beiderseitiger Tarifbindung auf die arbeitsrechtlich en Beziehungen der Parteien zueinander anwendbar. Dies war erstinstanzlich unstreitig und wurde von der Beklag ten auch weder in der Berufungsbegründung noch in dem weiteren, zum Berufungsverfahren eingereichten Schriftsa tz vom 29.09.2003 in Zweifel gezogen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte sodann die Tarifbindung des Klägers bestritten, ohne indessen zu erläutern, wie und wann sie zu diese r plötzlichen neuen Erkenntnis gelangt sein will. Einer solchen Erläuterung hätte es aber nicht nur deshalb dr ingend bedurft, weil die beiderseitige Tarifbindung bis dahin über zwei Instanzen hinweg stets unstreitig war, sondern auch deshalb, weil der Kläger in beiden Instanzen durch die D -R GmbH vertreten wurde, welche, wie auch der ihrerseits unstreitig tarifgebundenen Beklagten und ihren Prozessvertret ern bekannt ist, ihren Rechtsschutz grundsätzlich nur Gewerkschaftsmitgliedern gewährt. In Ermangelung einer s olchen Erläuterung ist das nunmehrige Bestreiten der Tarifbindung des Klägers aus zwei Gründen unbeachtlich: Z um einen, weil es offensichtlich ohne sachlichen Hintergrund ins Blaue hinein erfolgt ist, zum anderen, weil e s sich um ein Verteidigungsmittel handelt, das bei gehöriger Prozessführung schon erstinstanzlich, spätestens aber in der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen, § 67 Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG.
42- Die Anspruchsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke ist im Falle des Klä gers auch erfüllt. Unstreitig hat der Kläger am 23.01.2003 erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden.
- Umstände im Sinne des § 8 Nr. 2 TV Beschäftigungsbrücke, auf Grund derer die Beklagte ermächtigt wäre, von der Verpflichtung zur Übernahme des Klägers nach § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke abzuwe ichen, liegen nicht vor.
- Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem Anspruch des Klägers auf Übernahme in ei n Anschlussarbeitsverhältnis aber auch keine Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen, § 67 Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG.
- Die Anspruchsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke ist im Falle des Klä gers auch erfüllt. Unstreitig hat der Kläger am 23.01.2003 erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden.
- Umstände im Sinne des § 8 Nr. 2 TV Beschäftigungsbrücke, auf Grund derer die Beklagte ermächtigt wäre, von der Verpflichtung zur Übernahme des Klägers nach § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke abzuwe ichen, liegen nicht vor.
- Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem Anspruch des Klägers auf Übernahme in ei n Anschlussarbeitsverhältnis aber auch keine Auch die dem § 1 Abs. 2 KSchG zu Grunde liegende Unterscheidun g zwischen personenbedingten und verhaltensbedingten Gründen entspricht erkennbar nicht dem Willen der Tarifve rtragsparteien; denn es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien etwa in Fällen grober Pfl ichtverletzungen keine Möglichkeit zur Ablehnung der Übernahme des Auszubildenden hätten einräumen wollen, obw ohl sich solche Pflichtverletzungen doch auf die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses belastender auswirken können als personenbedingte Gründe im engeren Sinne (BAG a.a.O.).
Personenbedingte Gründe im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungssicherung sind somit im Gegen satz zu den aus der Arbeitgebersphäre stammenden Gründen des § 8 Nr. 2 TV Beschäftigungsbrücke alle Gründe, di e aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich auch verhaltensbedingter Gründe (BAG a.a.O.).
49- Andererseits kann aber daraus, dass der Begriff der personenbedingten Gründ e im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke gegenüber dem gleichlautenden Begriff des § 1 Abs. 2 KSchG ei genständig auszulegen ist, auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tarifnorm dem Arbeitgeber einen led iglich an § 315 BGB und § 75 BetrVG orientierten weiten Ermessensspielraum einräumen wollte, so dass schon jed e vertretbare und sachbezogene Überlegung ausreichte, um den Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis abzulehnen (BAG NZA 1998, 777).
- Vielmehr sind unter "entgegenstehenden personenbedingten Gründen" im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke in erster Linie solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechen den Vollzug des Arbeitsverhältnisses, auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder einem vertragsgerechten Verhalten des übernommenen Auszubildenden in Frage stellen können (BAG NZA 1998, 777; BAG NZA 1998, 780).
- Ausreichende personenbedingte Gründe in diesem Sinne, die einer Übernahme d es Klägers in ein mindestens zwölfmonatiges Anschlussarbeitsverhältnis nach der am 23.01.2003 bestandenen Absc hlussprüfung entgegenstünden, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht:
- Ungeachtet dessen, dass der Begriff der "personenbedingten Gründe" in § 8 N r. 1 TV Beschäftigungsbrücke weiter auszulegen ist als derjenige in § 1 Abs. 2 KSchG und z. B. auch verhaltens bedingte Gründe umfasst, so fällt darunter doch auch und erst recht der "klassische" personenbedingte Grund de s § 1 Abs. 2 KSchG im engeren Sinne, nämlich die Gefahr, dass das Anschlussarbeitsverhältnis durch krankheitsb edingte Fehlzeiten in unzumutbarem Umfang gestört werden könnte.
- Auf Grund des bereits angesprochenen unterschiedlichen Normzwecks von § 8 N r. 1 TV Beschäftigungsbrücke einerseits, § 1 Abs. 2 KSchG andererseits, können auch bei der Beurteilung dieses personenbedingten Grundes im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke die zur krankheitsbedingten Kündigu ng entwickelten Grundsätze nicht in jeder Hinsicht übernommen werden.
- .Auch im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke genügt der Arbeitgebe r seiner Darlegungspflicht jedoch nicht mit dem bloßen Hinweis auf vergangene Ereignisse, wie etwa während des Ausbildungsverhältnisses eingetretene Fehlzeiten. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose des Arbeitgebers, i n welcher Weise und in welchem Ausmaß das Arbeitsverhältnis in seiner zukünftigen Durchführung durch zu erwart ende Fehlzeiten belastet sein wird. Hierfür können in der Vergangenheit liegende Fehlzeiten zwar von indiziell er Bedeutung sein; dies erspart dem Arbeitgeber jedoch nicht den Vortrag über Art und Umfang der drohenden Bee inträchtigung des ggf. nur zwölf Monate andauernden Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 1998, 777; BAG NZA 1998, 780 ).
- Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers während der Ausbildungszeit lassen schon eine sog. negative Zukunftsprognose für die zwölf Monate eines Anschlussarbeitsverhältnisses nich t zu. So beruhen diese Fehlzeiten nach den vom Kläger mitgeteilten Diagnosen teilweise auf Ursachen, die nicht auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen, wie etwa die bakterielle Meningitis, die Ellenbogenprellung od er die Unfallfolgen, derent- wegen der Kläger in der Zeit vom 19.01. bis 01.02.2002 krank geschrieben war. Rec hnet man solche nicht prognosegeeigneten Krankheitsursachen heraus, verbleiben nach der Aufstellung der T kasse vom 23.01.2003 für das Jahr 2002 beispielsweise nur ganze drei Arbeitstage an potenziell prog noserelevanten Fehlzeiten übrig.
Selbst nach der eigenen Darstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung verbleiben nach H erausrechnung sog. Einmalerkrankungen im Kalenderjahr 2002 lediglich acht krankheitsbedingte Fehltage. Dabei s ind die Verhältnisse des Jahres 2002, weil sie unmittelbar dem Zeitraum des vom Kläger begehrten Anschlussarbe itsverhältnisses vorausgehen, wesentlich aussagekräftiger als die Verhältnisse des Jahres 2001, in denen die F ehlzeiten des Klägers etwas höher lagen. Würden sich die von der Beklagten für das Jahr 2002 nach Eliminierung der sog. Einmalerkrankungen ermittelten prognoserelevanten Fehlzeiten im Jahr der Anschlussbeschäftigung im g leichen Umfang wiederholen, läge darin bei weitem noch keine so gewichtige Störung des arbeitsvertraglichen Au stauschverhältnisses, dass die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt sein könnte, die Übernahme des Klägers ab zulehnen. Dies bedarf zur Überzeugung des Berufungsgerichts keiner näheren Begründung.
57- Hinzu kommt, dass die Beklagte entgegen den Vorgaben der BAG-Rechtsprechung (a.a.O.) nicht dargestellt hat, in welcher Weise ein Anschlussarbeitsverhältnis durch etwaige Fehlzeiten des Klägers belastet sein würde.
- Die Beklagte hat auch nicht stimmig dargelegt, dass sie im Falle einer Über nahme des Klägers in ein Anschlussbeschäftigungsverhältnis mit unentschuldigten Fehlzeiten rechnen müsste.
- Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger während seines Ausbildu ngsverhältnisses jemals im Betrieb unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben wäre.
- Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass das Berufsschulzeugnis für das Schuljah r 2001/2002 120 "unbegründete" Fehlstunden ausweist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber personenbedingte Gründe im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke auch aus dem Verhalten des Auszubildenden in der Berufsschule herleiten kann; denn der Kläger hat auch in der Berufsschule nicht in dem Sinne unentschuldigt gefehlt, dass er dem Unterricht ohne objektiv vorliegenden rechtfertigenden Grund ferngeblieben wäre. Vielmehr beruht die Zeugniseintragung über d ie "unbegründete" Versäumnis von Unterrichtsstunden darauf, dass die Berufsschule bei krankheitsbedingten Fehl zeiten des Klägers nicht die erforderliche, vom Betrieb autorisierte schriftliche Entschuldigung erhalten hatt e. Diesen Zusammenhang hat nach anfänglichem Bestreiten im Schriftsatz vom 29.09.2003, dort Seite 2, nunmehr a uch die Beklagte eingeräumt.
61- Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es dem Kläger oder der Beklag ten anzulasten ist, dass die Berufsschule die schriftlichen Entschuldigungen nicht erhalten hat, kann offen bl eiben. Es mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es allein Sache des Klägers gewesen wäre, sich die nötigen schriftlichen Entschuldigungen bei der Beklagten zu besorgen und diese an die Berufsschule zu übe rmitteln. Aus einem solchen Fehler des Klägers könnte nämlich nicht die Erwartung hergeleitet werden, dass der Kläger während des von ihm begehrten Anschlussarbeitsverhältnisses gleichartige Fehler in einem Ausmaß begehe n würde, dass dadurch die Interessen der Beklagten unzumutbar beeinträchtigt wären.
Zunächst spricht schon viel dafür, dass die Übermittlung der schriftlichen Entschuldigungen an die Berufsschule deshalb unterblieben ist, weil der Kläger einem - ggf. fahrlässig verschuldeten - Missverstä ndnis unterlegen ist. Das dem dualen Ausbildungssystem eigene Dreiecksverhältnis zwischen Auszubildendem, Ausb ildungsbetrieb und Berufsschule fällt jedoch in einem regulären Anschlussverhältnis weg. Von maßgeblicher Bede utung ist daher, dass der Kläger der Beklagten gegenüber während seines gesamten Ausbildungsverhältniss es seine Melde- und Nachweispflichten im Krankheitsfall stets ordnungsgemäß erfüllt hat. Jedenfalls hat die Be klagte hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen. Es fehlt daher ein Grund für die Annahme, dass der Kläger in e inem Anschlussarbeitsverhältnis zur Beklagten nunmehr seine Melde- und Nachweispflichten im Krankheitsfall ver nachlässigen würde.
63- Ein personenbedingter Grund, der die Beklagte dazu berechtigen könnte, die Aufnahme eines Anschlussarbeitsverhältnisses im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke zu verweigern, lie gt auch nicht darin, dass dem Kläger die fachliche Eignung für ein Arbeitsverhältnis als IT-System-Elektronike r fehlen würde.
- Entscheidender Maßstab für die fachliche Eignung eines Auszubildenden für e ine spätere Berufstätigkeit ist das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung. Dies liegt bereits in der Natur der Sache, hat diese Abschlussprüfung doch gerade den Sinn, festzustellen, ob und in welchem Grade d er Auszubildende fachlich für eine Tätigkeit auf dem Gebiet seines Ausbildungsberufs geeignet ist. Das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung bescheinigt dem Auszubildenden, dass er in mindestens ausreichendem Maße über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, um eine Berufstätigkeit in seinem Ausbildungsberuf aufnehmen zu können. Das Ausbildungszeugnis bescheinigt die Qualifikation, auf dem Niveau eines Berufsanfängers in dem erle rnten Ausbildungsberuf tätig werden zu können. Mehr als die fachliche Eignung, wie sie ein Berufsanfänger nach abgeschlossener Berufsausbildung aufweist, kann naturgemäß auch ein Arbeitgeber in einem der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke beschriebenen Arbeitsverhältnisse nicht verlangen.
- Der Wortlaut dieser Tarifnorm könnte dafür sprechen, dass die Tarifvertragsparteien mi t der Voraussetzung der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die fachliche Eignung des zu übernehmenden Auszubildenden bereits abschließend geregelt haben. Dies hätte zur Folge, dass im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Besc häftigungsbrücke jeder Auszubildende, der die Abschlussprüfung besteht, als fachlich geeignet anzusehen wäre, ohne dass das Gegenteil im Rahmen des Merkmals entgegenstehender personenbedingter Gründe geltend gemac ht werden könnte.
- Ob eine solche Auslegung des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke zutrifft ode r ob auch Fälle - wie z. B. bei einer nur knapp bestandenen Wiederholungsprüfung - denkbar sind, in denen im R ahmen der "personenbedingten Gründe" auch fachliche Mängel angeführt werden können, bedarf im vorliegenden Fal l jedoch ebenfalls keiner Entscheidung und kann dahinstehen. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts muss nämlic h im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke jedenfalls der ausweislich seines Abschlusszeugnisses in jeder Hinsicht durchschnittlich qualifizierte Auszubildende als fachlich geeignet für einen Berufseinstieg in entsprechender Tätigkeit angesehen werden. Wenn nämlich nicht einmal der ausweislich des Ergebnisses der A bschlussprüfung glatt durchschnittlich qualifizierte Auszubildende damit für ein Anschlussarbeitsverhältnis im Sinne des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke fachlich qualifiziert ist, wird diese Tarifnorm weitestgehend ihr es Sinnes beraubt. Auszubildende, die in der Abschlussprüfung Spitzennoten erreichen, bedürfen nämlich in alle r Regel keiner unterstützenden Hilfestellung beim Berufseinstieg, wie sie § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke ge ben will.
- Der Kläger hat seine Abschlussprüfung mit der Gesamtnote befriedigend bestanden. Ebenf alls hat er in beiden Prüfungsteilen als Gesamtergebnis ein Befriedigend erzielt, und selbst wenn man alle auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Einzelnoten betrachtet, ergibt sich ein glatter Durchschnitt von befriedig end. Das Abschlusszeugnis seiner Prüfung belegt also, dass der Kläger für einen Berufseinstieg in den Beruf de s Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikers fachlich geeignet ist.
- Schließlich kann die Beklagte dem Kläger ein Anschlussarbeitsverhältnis nac h § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke auch nicht mit dem Hinweis verweigern, dass der Kläger über charakterliche Mängel verfüge, die ein solches mindestens zwölfmonatiges Arbeitsverhältnis unzumutbar belasten würden.
- Soweit sich die Beklagte teilweise auf schlagwortartige Bewertungen beschrä nkt, sind ihre Darlegungen schon unsubstantiiert.
- Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Versuch, die Vorgänge um die fehlenden sch riftlichen Entschuldigungen für die Berufsschule zu klären und im Zusammenhang mit der Anfertigung der Projekt arbeit des Klägers auf konkrete Vorfälle eingeht, ist ihr - wie dies auch schon das Arbeitsgericht getan hat - einzuräumen, dass, wenn der Sachvortrag der Beklagten zutrifft, der Kläger sich verschiedentlich nicht richti g verhalten hat. Auch hieraus ergibt sich jedoch, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als Gesamtheit bet rachtet, noch nicht die Prognose, dass während eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses im Sinne von § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger wahrscheinlich nicht möglich sein würde.
- Die meisten Beanstandungen der Beklagten stammen aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Anfertigung der Projektarbeit des Klägers. Diese Projektarbeit war wesentlicher Bestandteil seiner Abschlussp rüfung. Dies bedeutet zweierlei: Zum eine handelt es sich um ein Tätigkeitsfeld, dessen mehr oder weniger gelu ngene Bewältigung in erster Linie dem Interesse des Klägers selbst diente. Es macht einen Bewertungsunterschie d aus, ob der Kläger sich bei der Anfertigung der Projektarbeit mit von ihm an den Tag gelegten Unzulänglichke iten in erster Linie nur selbst schaden konnte oder ob es um die Erfüllung von Pflichten ging, die in erster L inie die Belange der Beklagten betrafen. Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es e inen Unterschied macht, ob der Kläger bei der Anfertigung der Projektarbeit von der Beklagten angebotene Hilfe stellungen ungenutzt ließ oder ob er im Interesse der Beklagten bestehende Pflichten vernachlässigte. Es triff t zwar zu, dass auch im Rahmen einer solchen Hilfestellung getroffene Terminsvereinbarungen und sonstige Abspr achen grundsätzlich einzuhalten sind. Es wiegt jedoch weniger schwer und lässt nicht ohne weiteres auf eine Wi ederholungsgefahr in einem Anschlussarbeitsverhältnis schließen, wenn die vom Kläger im Rahmen der Projektarbe it nach Darstellung der Beklagten nicht eingehaltenen Absprachen zuvörderst in seinem eigenen Interesse getrof fen worden waren.
- Zum anderen bedeutet die Zugehörigkeit der Projektarbeit zu der Abschlussprüfung des K lägers, dass sich der Wert der von ihm geleisteten Arbeit ebenfalls wesentlich aus dem Ergebnis der Abschlussp rüfung ableiten lässt. So ist in dem Prüfungszeugnis die Durchführung und Dokumentation einer betrieblichen Pr ojektarbeit zwar mit ausreichend bewertet worden, für die Präsentation der betrieblichen Projektarbeit mit Füh rung eines Fachgesprächs erzielte der Kläger jedoch die überdurchschnittliche Note gut, so dass er auch in die sem Prüfungsteil insgesamt mit der Note befriedigend eine glatte Durchschnittsleistung bescheinigt erhielt.
- Das Verhalten eines Auszubildenden bei der Anfertigung einer Prüfungsarbeit lässt auch nur sehr bedingt Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich der Auszubildende in einem späteren Arbeitsver hältnis als teamfähig erweist. Jedenfalls reichen die Darlegungen der Beklagten nicht für die Annahme aus, das s der Kläger sich während eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses nicht im erforderlichen Maße in e in Arbeitsteam integrieren ließe oder gar Störungen des Betriebsfriedens von ihm zu befürchten wären.
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- Bei alle dem bleibt auch in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger während de r Gesamtdauer seines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls kein solches Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, das die Beklagte zum Ausspruch einer schriftlichen Abmahnung veranlasst hätte.
- Demnach konnte die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende arbeitsgerichtliche Ur teil vom 09.04.2003 keinen Erfolg haben. Auch wenn das Übernahmearbeitsverhältnis des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigu ngsbrücke nach der Rechtsprechung des BAG nur exakt für die auf den Tag der Abschlussprüfung folgenden zwölf K alendermonate beansprucht werden kann und danach nur noch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld in Frage komm t (BAG NZA 1998, 778), war die Erfüllung des dem Kläger nach § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke zustehenden Ans pruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch möglich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
71Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war - dem Antrag der Beklagten entsprechend - die Revision zuzul assen.
72RECHTSMITTELBELEHRUNG
73Gegen dieses Urteil kann von ......
74R E V I S I O N
75eingelegt werden.
76Die Revision muss
77innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
78schriftlich beim
79Bundesarbeitsgericht
80Hugo-Preuß-Platz 1
8199084 Erfurt
82Fax: (0361) 2636 - 2000
83eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späteste ns mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
85Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter zeichnet sein.
86* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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