Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 TaBV 13/04

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2004 - 13 BVGa 1/04 wird zurückgewiesen.

Aus Klarstellungsgründen wird der Tenor des Beschlusses erster Instanz neugefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Köln - 3 BV 242/03 - Versetzungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Antragstellers gemäß §§ 99, 100 BetrVG aus dem Betrieb Köln/Essen in den Betrieb Ratingen vorzunehmen, es sei denn, die Versetzung erfolgt im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer.

Der Antragsgegnerin wir für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.


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