Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 283/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.1.2004 - 1 Ca 8667/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung und insbesondere darüber, ob eine Rente der Berufsgenossenschaft auch insoweit anzurechnen ist, als sie von dieser kapitalisiert wurde.
3Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
5Gegen dieses ihr am 11.02.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2004 begründet.
6Sie meint, die Klausel im Leistungsplan sei so auszulegen, dass der kapitalisierte Teil der berufsgenossenschaftlichen Rente nicht zu berücksichtigen sei. Dass es sich um eine Sozialversicherungsrente im Sinne des Leistungsplanes handele und dass in Leistungsplänen vereinbart werden könne, dass derartige Renten mit der für berufsgenossenschaftliche Renten allgemeinen Einschränkung anrechenbar sein, werde nicht in Abrede gestellt. Nach Auffassung der Klägerin geht es aber nicht um eine im Rentenbescheid festgesetzte Rente. Die kapitalisierte Rente tauche nämlich im Rentenbescheid überhaupt nicht auf. Die Rente sei nämlich eine fortlaufende Zahlung, die in dem Zeitpunkt ende, der im Rentenbescheid festgelegt werde oder mit dem Versterben des Berechtigten. Die kapitalisierte Rente sei dagegen eine Einmalzahlung, mithin im Gegensatz zur Rente keine fortlaufende Zahlung. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich im Leistungsplan um eine unklare Regelung. Für sie gelte das Recht der allgemeinen Vertragsbedingungen, das seit 2002 auf das Arbeitsrecht ausgedehnt sei. Wenn eine kapitalisierte Rente im dem Rentenbescheid nicht auftauche, könne sie folglich nicht angerechnet werden.
7Die Klägerin beantragt,
8das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2004 - 1 Ca 8667/03 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf Blatt 190 - 193 d. A. Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13- Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Leistungsplanes wird "grundsätzlich ... die Sozialversicherungsrente mit der im Rentenbescheid festgesetzten Höhe angerechnet".
15- Dass es sich bei der Rente der Berufsgenossenschaft um eine Sozialversicherungsrente handelt (der Beklagte hat insoweit zu Recht auf § 1 Abs. 1 SGB IV hingewiesen), sieht die Klägerin selbst.
- Es handelt sich auch hinsichtlich des kapitalisierten Teiles um die Zahlung auf einen Rentenanspruch (vgl. auch BAG 06.06.1989 - 3 AZR 668/87 - AP Nr. 30 zu § 5 BetrAVG). Dieses ergibt sich auch aus den heutigen Regelungen des SGB VII (§§ 75 ff.). So heißt es etwa in § 78 SGB VII: "Versicherte, die einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden". Die Kapitalisierung ist nichts anderes als eine besondere Form der Erfüllung des Rentenanspruches.
- Schließlich ergibt sich auch der Teil der Rente, der kapitalisiert ist, aus dem Rentenbescheid (Blatt 105 d. A.). Dort heißt es nämlich: "Leistung aus der Unfallversicherung 1.571,48 EUR". Dieses ist der zweifache Betrag der der Klägerin tatsächlich monatlich zufließenden Zahlungen (785,78 EUR). Der Rentenbescheid der BfA vom 18.12.2002 berücksichtigt gerade umgerechnet die Kapitalisierung als Zahlung der Rente.
- Angesichts der klaren Regelung ist kein Raum für die von der Klägerin bemühte Unklarheitenregelung, die im Übrigen für arbeitsrechtliche Formularregelungen ebenso wie grundsätzlich für Versorgungsregelungen völlig unabhängig vom heutigen Recht der AGB schon galt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
20R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
22(Dr. Backhaus) (Hartwig) (Bürvenich)
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