Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 (7) Sa 1354/04

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis

zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1)

durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom

28.11.2003 nicht zum 31.12.2003 aufgelöst

worden ist, sondern zu unveränderten Be-

dingungen über diesen Termin hinaus fortbesteht.

2) Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin

und der Beklagten zu 2) ein unbefristetes Arbeits-

verhältnis zu den zuletzt (Dezember 2003) zwischen

der Klägerin und der Beklagten zu 1) geltenden

Arbeitsbedingungen besteht.

3) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin

1.471,28 € brutto abzüglich 255,68 € netto nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

4) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin

513,68 € brutto sowie 25,14 € netto nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen.

5) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin

446,44 € brutto nebst 25,14 € netto nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen.

6) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1)

zur Hälfte und die Beklagte zu 2) zur Hälfte.

7) Die Revision wird zugelassen.


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