Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 1477/04

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2004 – 7 Ca 14003/03 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 17.11.2003 nicht mit Wirkung zum 30.06.2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.06.2005 einen angemessenen Arbeitsvertrag bei einem konzernangehörigen Unternehmen im Geltungsbereich des Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im D - Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen (Tarifvertrag Schutzabkommen) zu verschaffen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

4. Die Revision wird zugelassen.


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