Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 (8) Sa 206/05
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen– 4 Ca 3409/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Zahlung angemessener Nachtzuschläge bzw. die Gewährung angemessenen Freizeitausgleichs für die geleistete Nachtarbeit.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zeitungszustellerin tätig und arbeitet ausschließlich in der Nacht zwischen 02:30 und 06:00 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet kein Tarifvertrag Anwendung. Es wird eine mengenabhängige Vergütung nach näherer Maßgabe einer Betriebsvereinbarung vom 22.05.1995 (Kopie Bl. 70 ff. d. A.) gezahlt. Der darin u. a. vorgesehene Nachtzuschlag beträgt zur Zeit 0,28 € je Zeitung und Monat und wird steuerfrei ausgezahlt. Für die streitbefangenen Monate März bis Juni 2004 erhielt die Klägerin eine „Grundvergütung“ von 2.828,69 € sowie Nachtzuschläge von 274,21 €.
4In Anlehnung an tarifliche Regelungen hat die Klägerin Nachtzuschläge von 60 % für angemessen gehalten und mit ihrer Klage geltend gemacht.
5Sie hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.423,00 € brutto zuzüglich Zinsen seit dem 06.07.2004 zu zahlen;
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2. einen Freizeitausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für die in den Monaten März, April, Mai und Juni 2004 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat die Ansicht vertreten, die Nachtarbeit der Klägerin sei in angemessener Weise ausgeglichen worden.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei den gezahlten Zuschlägen handele es sich um einen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit, zumal diese im Fall der Klägerin in Teilzeit und ausschließlich in der Nachtzeit geleistet werde. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Bl. 29 ff. d. A. Bezug genommen.
13Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und hält vor allem wegen der „nachtspezifischen Gefährdungspotentiale“ nunmehr einen Nachtzuschlag von 50 % je Stunde für gerechtfertigt.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2005 - 4 Ca 3409/04 - die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 1.423,00 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2004 zu zahlen;
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2. hilfsweise, ihr einen Freizeitausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für die in den Monaten März, April, Mai und Juni 2004 geleistete Nachtarbeitsstunden von acht Tagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24I. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
25II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
26Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt und dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ergänzend wird hierzu lediglich folgendes ausgeführt:
27Über die gezahlte Vergütung hinaus stehen der Klägerin nach § 6 Abs. 5 ArbZG keine weiteren Ansprüche zu. Danach hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Die Klägerin hat unstreitig einen mengenbezogenen Nachtzuschlag erhalten, der im Verhältnis zur Bruttovergütung bei ca. 10 %, im Verhältnis zur Nettovergütung bei ca. 14 % liegt. Dieser Zuschlag kann auch nach Auffassung des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles noch als angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG bewertet werden.
28Ausschlaggebend hierfür ist zunächst der Umstand, dass die Zeitungszustellung nur während der Nachtzeit erledigt werden kann. In solchen Fällen ist die Erschwerung zumeist schon in der Grundvergütung mit berücksichtigt, so dass der Zuschlag geringer bemessen werden kann. Auch die Tarifparteien vereinbaren bei ständiger Nachtarbeit regelmäßig geringere Zuschläge (vgl. BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - AP Nr. 74 zu § 82 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Auf diesen Aspekt hat das Landesarbeitsgericht bereits in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 16.01.2004 (12 Sa 1055/03) entscheidend abgestellt. Die erkennende Kammer schließt sich der dort näher gegebenen Begründung an und nimmt hierauf ergänzend Bezug.
29Hinzu kommt, dass die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 22.05.1995, die auch heute noch in Kraft ist, ausdrücklich einen mengenbezogenen Nachtzuschlag vereinbart und damit eine betriebliche Regelung getroffen haben, die sich im Rahmen des § 6 Abs. 5 ArbZG hält. Bei dem Merkmal „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der einer allgemein gültigen Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes entgegen steht. Ob eine Leistung „angemessen“ ist, richtet sich vor allem nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Auch wenn der Zweck des Lohnzuschlags stets die mit der Nachtarbeit verbundenen Nachteile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (zutreffend BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563). Die Betriebsparteien haben sich bei ihrer Festlegung im Streitfall offenbar in nachvollziehbarer Weise von dem Maß der Steuerfreiheit des Zuschlags bezogen auf den Grundlohn leiten lassen, wie dies etwa in dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 27.08.1992 (Kopie Bl. 75 d. A.) konkretisiert worden ist. Auch dieser Aspekt durfte durchaus berücksichtigt werden (vgl. BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563). Wenn demzufolge heute ein Stückzuschlag von 0,28 € gezahlt wird (1995 demgegenüber 0,45 DM je Monat und Zeitung), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
30III. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
31IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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