Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 132/05
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Aachen vom 15.12.2004 6 Ca
3410/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger wegen Nachtarbeit zu zahlende Ausgleichsleistungen.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Die Bezahlung der Zeitungszusteller ist in einer Betriebsvereinbarung vom 22.05.1995 geregelt. Danach erhalten die Zusteller Stücklohn für die ausgetragenen Zeitungen, Nacht- und Feiertagszuschläge, Beilagen- sowie Inkassovergütung und Wegelohn bzw. Fahrtlohn je Lauf- bzw. Fahrtkilometer im Bezirk. Der Nachtzuschlag beläuft sich auf 0,28 EUR. Der Kläger war ausschließlich zwischen 2.30 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt.
4Für die Monate März bis Juni 2004 erhielt der Kläger Vergütung in Höhe von 2.153,78 EUR zuzüglich 234,44 EUR an Nachtzuschlägen. Er ist der Meinung, dieser Nachtzuschlag sei zu gering. Er hält einen Zuschlag in Höhe von 60 % für angemessen, was für die hier im Streit befindlichen Monate einen von der Beklagten nachzuzahlenden Betrag von 1.057,82 EUR ergebe.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.057,82 EUR
7brutto zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
8hilfsweise
92. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Freizeitausgleich
10gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für die in den Monaten März,
11April, Mai und Juni 2004 geleisteten Nachtarbeits-
12stunden zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, die Nachtarbeit des Klägers werde in angemessener Weise ausgeglichen.
16Durch Urteil vom 15.12.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Die Beklagte habe an den Kläger Nachtzuschläge in Höhe von gut 9 % bzw. 10 % gezahlt. Dies stelle einen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar.
17Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 26 32 d.A. Bezug genommen.
18Gegen dieses ihm am 07.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2005 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 09.05.2005 am 22.04.2005 begründet.
19Der Kläger verbleibt dabei, dass der von der Beklagten gezahlte Nachtzuschlag nicht angemessen sei. Er trägt dazu vor: 2004 habe sich sein durchschnittlicher Stundenlohn auf 10,22 EUR brutto belaufen, die Nachtzuschläge hätten 10,52 % betragen. Damit seien die sich aus der von ihm verrichteten Tätigkeit ergebenden besonderen Erschwernisse und Gefahren nicht hinreichend vergütet.
20Der Kläger beantragt,
211. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
221.057,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
235 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig-
24keit zu zahlen;
25- hilfsweise dem Kläger einen Freizeitausgleich gem.
§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für die in den Monaten
27März, April, Mai und Juni 2004 geleisteten Nacharbeits-
28stunden von 8 Tagen zu gewähren.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei.
32Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
35Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte höhere Ausgleichsleistung, sei es in Geld, sei es in Freizeit nicht zu. Die an ihn für die Zeit März bis Juni 2004 geleisteten Zusatzzahlungen sind angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG.
361. Der Kläger ist unstreitig Nachtarbeiter im Sinne von § 2 ArbZG. Ihm steht daher, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Zuschlag für Nacharbeit zu. Umstritten ist lediglich, wie hoch dieser Ausgleich zu sein hat.
37a. Das Gesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Es ist deshalb in erster Linie Sache der Arbeitsvertragsparteien, Art und Höhe des Zuschlages zu regeln. Dies ist hier in § 2 Ziffer 1 c und § 3 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung vom 22.05.1995 geschehen. Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte abgerechnet. Die von der Beklagten insoweit geleisteten Zahlungen sind angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG.
38b. Dazu ist abzustellen auf den mit der Ausgleichszahlung verfolgten Zweck, nämlich die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen, in gewissem Umfange auch den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilnahme am sozialen Leben zu entschädigen und schließlich durch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers Nachtarbeit möglichst einzudämmen (BAG, Urteil vom 05.09.2002 9 AZR 202/01 AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).
39c. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den hier streitbefangenen Zeitraum einen angemessenen Ausgleich gewährt. Selbst wenn man die von März bis Juni 2004 geleisteten Zuschläge ins Verhältnis zu den ansonsten gewährten Zahlungen setzt, ergibt sich eine Ausgleichsleistung von durchschnittlich 10 %. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen noch ausreichend. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die Zeitungszustellung nur während der Nachtzeit vorgenommen werden kann. Damit fehlt ein wesentlicher für die Bemessung des Zuschlages maßgebender Gesichtspunkt, nämlich dass durch die Höhe des Zuschlages Nachtarbeit möglichst vermieden werden soll. Dies hat die erkennende Kammer bereits im rechtskräftigen Urteil vom 16.01.2004 12 Sa 1055/03 entschieden. Dem hat sich die 6. Kammer des LAG Köln vom 02.06.2005 6 (8) Sa 206/05 angeschlossen. Auch das BAG hat mittlerweile entschieden, dass für ausschließlich in Nachtarbeit beschäftigte Angehörige des Rettungsdienstes regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes angemessen sei (bei einem Stundenlohn von 7,93 EUR); denn durch den Zuschlag solle für diesen Personenkreis nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden, der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, komme nicht zum Tragen (BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - ).
402. Aus den vorgenannten Gründen kann auch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Dabei ist ohnehin unklar, wie sich die vom Kläger insoweit berechnete Ausgleichsleistung berechne. Insoweit bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
42R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
43Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
44(Dr. Leisten) (Kannmacher) (Lehmacher)
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