Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 (7) Sa 590/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2005 – 1 Ca 8552/04 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsrente des Klägers nicht in der Weise ermittelt werden kann, dass die Gesamtversorgungsobergrenze nach Maßgabe des „Riester-Korrekturfaktors“ gekürzt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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