Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 41/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2005

– 5 BV 52/05 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn dahingehend ergänzt, dass die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt wird.


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