Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 551/05

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Köln vom 27.10.2004 – 3 Ca 966/03 – teilwei-se abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündi-gung vom 28.01.2003 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 15.02.2003 fortbestand. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 876,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2003. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewie-sen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewie-sen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 19/20 die Klägerin und zu 1/20 der Beklagte zu tragen.

V. Die Revision wird zugelassen.


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