Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 (8) Sa 223/05

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2004 (19 Ca 6441/04, Kläger H) und vom 07.12.2004 (17 Ca 6034/04, Klägerin K) werden zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers Hwird an Stelle der Ziffer 2 des Urteilstenors Arbeitsgericht Köln

19 Ca 6441/04

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 222,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.06.2005 zu zahlen,

b) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2005 über die bislang gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 2.198,96 € brutto hinaus weitere 22,20 € brutto monatlich, insgesamt also Versorgungsbezüge in Höhe von 2.221,16 € brutto monatlich zu zahlen,

c) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig die Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß der Regelung in 6.2 der Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung vom 25.06.1976 in der Fassung der Änderungsvereinbarungen vom 06.01.1981 und vom 04.06.1993 durchzuführen.

3. Auf die Anschlussberufung der Klägerin K wird an Stelle der Ziffer 2 des Urteilstenors Arbeitsgericht Köln

17 Ca 6034/04

a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 223,30 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2005 zu zahlen,

b) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2005 über die bislang gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 973,17 € brutto hinaus weitere 20,30 € brutto monatlich, insgesamt also Versorgungsbezüge in Höhe von 993,47 € brutto monatlich zu zahlen,

c) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig die Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß der Regelung in 6.2 der Betriebvereinbarung zur Altersversorgung vom 25.06.1976 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 06.01.1981 und vom 04.06.1993 durchzuführen.

4. Die Kosten der Berufungen der Beklagten und der Anschlussberufungen der klagenden Parteien werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Revision wird zugelassen.


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