Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 468/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.11.2005, Aktenzeichen 7 BV 60/05, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf

4.892,82 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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