Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 14/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.10.2005 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster verwiesen.


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