Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 14 Ta 340/06
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006.
4Mit der am 13.06.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger Änderungen hinsichtlich des erteilten Zeugnisses. Diese bezogen sich nicht mehr auf den Inhalt, sondern lediglich auf grammatikalische Fehler und Formfehler sowie auf die Unterschriften. Vor Durchführung des anberaumten Gütetermins erfüllte die Beklagtenseite die Forderungen des Klägers, weshalb der Kläger die Klage am 16.06.2006 zurücknahm
5Das Arbeitsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 06.07.2006 auf eine halbe Monatsvergütung festgesetzt, da das Zeugnis inhaltlich nicht streitig gewesen sei, und hat an dieser Auffassung auch angesichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der eine Festsetzung auf ein Monatseinkommen begehrt, im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2006 festgehalten.
6II.
7Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
8Die Beschwerde ist zulässig nach § 33 Abs. 3 RVG. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt, da der Streitwertbeschluss der Klägerseite am 10.07.2006 zugestellt wurde und diese durch am 13.07.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat.
9In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
10Zwar ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in der Mehrzahl der Fälle mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist (siehe Schwab/Weth ArbGG, § 12, Rnd. 281).
11Eine geringere Bewertung kann aber gerechtfertigt sein, wenn nicht über den gesamten Zeugnisinhalt, sondern nur über vereinzelte Formulierungen gestritten wird. Eine geringere Bewertung ist auch dann angemessen, wenn die an und für sich unstreitige Zeugnisverpflichtung allein aus Titulierungsgründen eingeklagt wird.
12In solchen einfachen Fällen geht die Rechtsprechung von einem Gegenstandswert von bis zu einem halben Monatsentgelt aus (siehe LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 4 Ta 110/96 -, MDR 1999, Seite 814; LAG Hessen, Beschluss vom 23.04.1999 15/6 Ta 426/98 -; MZA-RR 1999, Seite 382 f.).
13Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Inhalt des Zeugnisses zwischen den Parteien nicht streitig war. Es ging allein um die Korrektur von formalen Fehlern und die Frage der Unterschriftspersonen. Da ein inhaltlicher Streit nicht bestand, entsprach es dem auszuübenden Streitwertermessen, die Vergütung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.
14Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
15Rechtsmittelbelehrung
16Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
17(Dr. Griese)
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