Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 26/05

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005

– 9 BV 157/04 – wird zurückgewiesen.

2) Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 – 9 BV 157/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C. P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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