Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 26/05
Tenor
1) Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005
9 BV 157/04 wird zurückgewiesen.
2) Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 9 BV 157/04 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C. P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool sowie um die Feststellung, ob die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
3Die Antragstellerin, ein Tochterunternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, beschäftigt ca. 300 Mitarbeiter. Der Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.
4Die Mitarbeiterin P war ursprünglich gemäß Arbeitsvertrag vom 22.02.1991 als Sekretärin der Abteilung Controlling zunächst befristet eingestellt worden und sodann gemäß Schreiben vom 05.08.1992 mit unbefristetem Vertrag als Sekretärin des Leiters der Hauptabteilung Rechnungswesen/Projektbuchhaltung tätig. Gemäß Anstellungsvertrag galten ergänzend die allgemeinen Anstellungsbedingungen, zuletzt vom 01.04.1994. Ziffer 1 Abs. 3 des weitergeltenden Anstellungsvertrages enthält den Vorbehalt, die Aufgaben der Arbeitnehmerin ggf. unter Berücksichtung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung einem veränderten betrieblichen oder organisatorischen Bedarf anzupassen. Seit dem 01.04.1994 wurde Frau P in der IT-Abteilung als IT-Betreuerin eingesetzt. Mit Schreiben vom 06.02.1998 wurde Frau Paa in die Tarifgruppe 8/11. Berufsjahr höhergruppiert. Gleichzeitig wurde ihr die Funktionsbezeichnung Fachreferentin erteilt (Bl. 35 d. A.). Nachdem Frau P im Januar 2004 beim Arbeitsgericht Köln auf vertragsgemäße Beschäftigung geklagt hatte, endete dieses Verfahren (19 Ca 580/04) durch gerichtlichen Vergleich vom 04.03.2004, der folgenden Wortlaut hatte:
5"Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin als Sekretärin, Betreuerin des IT-Benutzerservice weiterzubeschäftigen oder die Klägerin mit anderen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung zu betrauen, die ihrer bisherigen Position vergleichbar sind, und zwar entsprechend den Vertragsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 22.02.1991 und den ergänzenden Vertragsbedingungen."
6In der Folgezeit leitete Frau P die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich ein, da sie der Ansicht war, nicht entsprechend beschäftigt zu werden. Ihr Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die im Prozessvergleich titulierte Verpflichtung des Arbeitgebers sei nicht hinreichend bestimmt.
7Mit Schreiben vom 29.07.2004 bat die Antragstellerin den Antragsgegner um Zustimmung zur Versetzung von Frau P als Sekretärin im Springerpool (Bl. 13 d. A.). Mit Schreiben vom 04.08.2004 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung (Bl. 14 d. A.). Dies begründete er zum einen mit einer arbeitsrechtlichen Benachteiligung und tarifvertraglichen Verletzung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, weil die vorgesehene Tätigkeit von Frau P geringwertiger als die bisherige sei. Es seien zudem für die in der IT-Abteilung verbleibenden Mitarbeiter sonstige Nachteile im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu befürchten, da diese das Fehlen von Frau P kompensieren müssten. Zudem werde Frau P selbst im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG durch die Versetzung benachteiligt, denn sie sei seit 10 Jahren ausschließlich im IT-Bereich tätig und verfüge nicht mehr über die erforderlichen komplexen Sekretariatskompetenzen. Mit Schreiben vom 10.08.2004 teilte die Antragstellerin dem Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, die Versetzung als vorläufige Maßnahme im Sinne von § 100 BetrVG durchzuführen und bat um Zustimmung (Bl. 16 d. A.). Der Betriebsrat widersprach der vorläufigen Durchführung der Maßnahme mit Schreiben vom 11.08.2004 (Bl. 20 d. A.).
8Mit ihrer am Montag, den 16.08.2004 bei Gericht eingegangen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin P sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Betriebsrat sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen könne, da es nicht seine Aufgabe sei, die vertragsgemäße Beschäftigung zu überprüfen. Zudem ergebe sich aus dem in dem vor dem Arbeitsgericht Köln geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 19 Ca 580/04, dass Frau P auch als Sekretärin beschäftigt werden könne und sie hiermit einverstanden gewesen sei. Frau P bleibe weiterhin in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert, denn die Eingruppierung der Sekretärinnen erfolge ebenfalls bis hin zur Vergütungsgruppe 8. Die Mehrbelastung der Kollegen aus der IT-Abteilung durch den Weggang von Frau P sei nicht von so erheblichem Gewicht, dass dies einen Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bilden könne. Nachteile für Frau P selbst aufgrund der Konkurrenzsituation mit erfahreneren internen und externen Sekretärinnen seien nicht zu befürchten. Bereits der Einsatz von Frau P in den ersten Tagen habe gezeigt, dass sie den dortigen Aufgaben gewachsen sei.
9Die vorläufige Versetzung sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Frau P habe in der Vergangenheit im Gespräch mit Kollegen der IT-Abteilung mehrfach die fachliche Qualifikation ihrer gegenwärtigen Vorgesetzten Frau M abgesprochen, u. a. mit Bezug auf deren Herkunft aus den neuen Bundesländern. Sie habe die Antragstellerin als miesen Arbeitgeber dargestellt. Es mangele an der notwendigen Loyalität von Frau P gegenüber ihrer Vorgesetzten. Ihr Verhalten habe auf die Kollegen in der Abteilung demotivierend und vertrauenszerstörend gewirkt. Hinzu sei ein unzureichender persönlicher Umgang von Frau P mit Kollegen gekommen. Ein Kollege der IT-Abteilung habe in der Vergangenheit mehrfach bei Frau M nachgefragt, ob er in ein anderes Zimmer gesetzt werden könne. Teilweise habe Frau P auch die ihr in der IT-Abteilung übertragenen Aufgaben, z. B. im Projekt Außenanbindung, abgelehnt mit den Worten, sie sei nicht die Tippse des Projektleiters. Frau P sei stets darauf bedacht gewesen, keine Aufgaben wahrzunehmen, die ihr nicht ausreichend hochwertig erschienen seien. Das habe die Teamarbeit erschwert, bei der jeder auch einmal weniger attraktive Aufgaben ausführen müsse. Auch nach Abschluss des Vergleichs in dem Verfahren 19 Ca 580/04, wonach die Obliegenheit für Frau P bestanden habe, Aufgaben sinnvoll und effizient tatsächlich zu erledigen, habe in der IT-Abteilung ein Mitarbeiter weitgehend dafür abgestellt werden müssen, um die permanenten Fragen und angeblichen neuen Probleme der Frau P zu beantworten. Dabei sei die ihr übertragene Aufgabe für sie nicht neu gewesen, sondern sie sei bereits zuvor mit der Erstellung Testplan und der CRM-Office-Integration beschäftigt gewesen. Dieser Zustand, der den Betriebsfrieden und den reibungslosen Arbeitsablauf in der IT-Abteilung massiv gestört habe, sei nicht länger tragbar gewesen, auch nicht bis zum Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.
10Die Antragstellerin hat beantragt,
11- die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung der Mitarbeiterin Frau C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool zu ersetzen;
- festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der Mitarbeiterin Frau Paa aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Antragsgegner hat beantragt,
14- die Anträge zurückzuweisen;
- festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Hierauf hat die Antragstellerin beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 100 BetrVG seien offensichtlich nicht dargetan. Für die Beurteilung des Vorliegens sachlicher Gründe könne nur auf den zu besetzenden Arbeitsplatz abgestellt werden, nicht jedoch auf die Umstände des ehemaligen Arbeitsplatzes, von dem der Arbeitnehmer wegversetzt werde. Die Zustimmung sei zu Recht verweigert worden, da Frau P durch die Versetzung benachteiligt werde. Die ihr nunmehr zugewiesene Funktion als Sekretärin im Springerpool sei in keiner Weise gleichwertig im Verhältnis zu ihrer bisherigen Tätigkeit, zuletzt als Betreuerin des IT-Benutzerservices in der Funktion als Fachreferentin. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der Stellenausschreibungen einer Sekretärin, für die eine kaufmännische Ausbildung und gute Sekretariatskenntnisse verlangt würden und der Stellenausschreibung für eine IT-Fachreferentin, die eine akademische Ausbildung oder Vergleichbares voraussetze. Eine betriebliche Notwenigkeit für die Benachteiligung habe nicht bestanden. Nicht Frau P sei für die Stimmung oder Verhältnisse in ihrem bisherigen Arbeitsbereich verantwortlich, sie sei vielmehr eher deren Opfer. Sämtliche Behauptungen der Antragstellerin im Hinblick auf die angeblich betriebsstörenden Äußerungen der Frau P würden bestritten.
19Mit Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht Köln den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen und festgestellt, dass die vorläufige Versetzung der Mitarbeiterin P aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Den Antrag des Betriebsrats hat es zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass jedenfalls der Zustimmungsverweigerungsgrund der persönlichen Benachteiligung von Frau P im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vorliege, da die Tätigkeit als Sekretärin im Springerpool nicht vergleichbar und gleichwertig sei zu der bisher von Frau P ausgeübten Tätigkeit als IT-Betreuerin. Die vorläufige Durchführung der Versetzung sei jedenfalls nicht offensichtlich nicht dringend erforderlich aus sachlichen Gründen gewesen. Es sei im Hinblick auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vertretbar, im Rahmen des § 100 BetrVG auch auf die Umstände am vormaligen Arbeitsplatz abzustellen. Insoweit sei es nicht offensichtlich nicht dringend, eine Versetzung vorzunehmen, um am bisherigen Arbeitsplatz aufgetretenen Unzuträglichkeiten vorzubeugen.
20Gegen diesen den Beteiligten am 14.03.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14.04.2005 Beschwerde eingelegt und diese am Dienstag nach Pfingstmontag, den 17.05.2005 begründet.
21Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kein Instrument zu einer allgemeinen Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Bedingungen sei. Zudem handele es sich bei dem gegenwärtigen Arbeitsplatz der Mitarbeiterin P nicht um einen geringerwertigen Arbeitsplatz. Die Klägerin sei nicht als Referentin, sondern als Betreuerin des IT-Benutzerservices eingesetzt gewesen. Hierbei habe sie Mitarbeitern in den Fachabteilungen bei auftretenden IT-Problemen Hilfestellungen gegeben und neue Programme nach Weisung getestet. Teilweise habe sie auch Rechnungen aus dem IT-Bereich prüfen und abzeichnen müssen. In ihrer jetzigen Position sei die Klägerin nicht mit Hilfsaufgaben, sondern als vollwertige Sekretärin mit der Durchführung sämtlicher Sekretariatsaufgaben betraut wie Vor- und Nachbereitung von Korrespondenz, Erstellung von Berichten, Statistiken und sonstigen Schriftstücken nach Weisung, mit der gesamten Teamorganisation einschließlich Dienstreisen. Dies rechtfertige weiterhin die Eingruppierung in die Tarifgruppe 8/11. Auch in ihrem Beschäftigungsrechtstreit habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie auch anderweitige Tätigkeiten als die im IT-Benutzerservice übernehmen könne, da sie z. B. entsprechende Qualifikationen als Sekretärin aufweise. In dem Vergleich habe die Klägerin letztlich auch ihr Einverständnis mit einer Beschäftigung als Sekretärin erklärt. Jedenfalls lägen betriebliche und in der Person der Mitarbeiter P liegende Gründe vor, die die Versetzung rechtfertigten. Hierzu sei auf die bereits erstinstanzlich dargelegten Schwierigkeiten der Mitarbeiterin P in der IT-Abteilung hinzuweisen. Es sei über Monate hinweg nach alternativen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Unternehmen gesucht worden. Eine vakante Position habe jedoch nicht gefunden werden können. Aus diesem Grund sei die gegenwärtige Stelle der Mitarbeiterin P in der Abteilung Personal neu geschaffen worden.
22Die Antragstellerin beantragt,
23den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 9 BV 157/04 teilweise abzuändern und die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung der Mitarbeiter Frau C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool zu ersetzen.
24Der Antragsgegner beantragt,
25die Beschwerde zurückzuweisen.
26Mit seinem am 03.06.2005 bei Gericht eingegangen Schriftsatz beantragt er im Wege der Anschlussbeschwerde,
27unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 9 BV 157/04 auch den Antrag zu 2. der Antragstellerin zurückzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
28Die Antragstellerin beantragt,
29diese Anträge zurückzuweisen.
30Der Antragsgegner ist unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Ansicht, dass die der Frau P zugewiesenen neue Stelle nicht mit ihrer vorhergehenden gleichwertig sei. Wie sich aus dem Schreiben vom 06.02.1998 ergebe, habe die Klägerin seit diesem Zeitpunkt als Fachreferentin in der IT-Abteilung gearbeitet. Dies ergebe sich auch aus dem Stellenplan aus August 2005, in welchem die Stelle der Mitarbeiterin P mit "DV-Fachreferentin" bezeichnet werde. Die Versetzung habe nicht auf dem Wunsch von Frau P beruht, so dass der Betriebsrat berechtigt war, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG zu verweigern. Betriebliche oder in der Person von Frau P liegende Gründe würden die Benachteiligung von Frau P durch die Versetzung nicht rechtfertigen. Die möglicherweise am bisherigen Arbeitsplatz bestehenden Probleme seien nicht auf Frau P zurückzuführen. Sie habe in keiner Weise den Betriebsfrieden gestört. Zudem sei in der Zwischenzeit zwischen die Leitung des IT-Bereichs durch Frau M und den Positionen der Fachreferenten eine weitere Ebene des Fachkoordinators eingeschoben worden, so dass Frau P und Frau M nicht mehr unmittelbar miteinander zu tun hätten.
31Der Betriebsrat ist weiter der Ansicht, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Denn die Ausnahmevorschrift des § 100 BetrVG komme nur dann zum Zuge, wenn bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz eine dringende betriebliche Notwendigkeit für die Durchführung der Maßnahme bestehe. Nach der Rechtsprechung des BAG könne nicht auf Umstände des bisherigen Arbeitsplatzes abgestellt werden. Da bezüglich des Arbeitsplatzes als Sekretärin im Springerpool von der Antragstellerin keinerlei betriebliche Notwendigkeit vorgetragen worden sei, sei die vorläufige Maßnahme offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen.
32Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
33II. Sowohl die Beschwerde der Antragstellerin als auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners sind zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden sind (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 89, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 524 ZPO).
34In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner durfte die Zustimmung gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigern, da Frau P durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person von Frau P liegenden Gründe gerechtfertigt ist.
35Zum Einen hat der Betriebsrat die Zustimmung frist- und formgerecht verweigert gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG. Auf den Antrag auf Zustimmung vom 29.07.2004 hin hat er binnen Wochenfrist mit Schreiben vom 04.08.2004 die Zustimmung verweigert und die Verweigerungsgründe schriftlich der Antragstellerin mitgeteilt. Er hat seine Zustimmung wegen fehlender Gleichwertigkeit der alten und neuen Tätigkeit sowohl auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 als auch auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gestützt.
36Vorliegend ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die beabsichtigte Versetzung nicht gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verstößt. Denn eine vertragswidrige Beschäftigung als solche ist kein Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 10.08.1993 1 ABR 22/93 -).
37Allerdings kann der Betriebsrat den in seinem Schreiben vom 04.08.2004 gemachten Einwand, dass eine Änderungskündigung bezüglich der Versetzung notwendig sei, im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend machen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.08.1993 1 ABR 22/93 -).
38Die Zuweisung einer mit der bisherigen Tätigkeit nicht vergleichbaren und auch vom Direktionsrecht nicht umfassten neuen Tätigkeit stellt eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Die Zuweisung der Arbeit als Sekretärin im Springerpool war vom Direktionsrecht der Antragstellerin nicht umfasst. Die Mitarbeiterin P war seit 1994 nicht mehr als Sekretärin, sondern als IT-Betreuerin im Anwendersupport eingesetzt. Sie trug die Funktionsbezeichnung Fachreferentin. Sekretariatstätigkeit ist mit einer Tätigkeit als Anwenderunterstützerin im IT-Bereich nicht zu vergleichen. Auch die Eingruppierung indiziert dieses Ergebnis. Nach dem Vortrag der Antragstellerin können Sekretärinnen bis Vergütungsgruppe 8 eingruppiert werden. Mithin bildet die Vergütungsgruppe 8 die höchstmögliche Einstufungsgruppe bei Sekretärinnen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass Frau P derart qualifizierte Sekretärinnentätigkeiten zugewiesen bekommen hat, die die höchstmögliche Einstufung als Sekretärin rechtfertigen würden, wie z. B. die Aufgaben einer Chefsekretärin. Dies ist bei einem Einsatz im Springerpool, der lange Einarbeitungszeiten nicht zulässt, sondern gerade auf kurzfristigen Einsätzen basiert, auch nur schwer denkbar. Im Rahmen des Springerpools dürften Sekretariatsaufgaben mit durchschnittlichem Anforderungsprofil anfallen, die eine Eingruppierung in die höchstmögliche Stufe für Sekretärinnen nicht rechtfertigen können.
39Auch der in dem Verfahren 19 Ca 580/04 abgeschlossene Vergleich zeigt, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung jedenfalls nicht reine Sekretariatsarbeit beinhalten sollte. Denn die Parteien des dortigen Verfahrens haben vereinbart, dass die Klägerin als Sekretärin, Betreuerin des IT-Benutzerservices weiterbeschäftigt werden müsse. Dem Arbeitsgericht ist daher in seiner Auslegung dieser Formulierung zu folgen, dass die Klägerin als Sekretärin und Betreuerin des IT-Benutzerservices in einer gemischten Tätigkeit zu beschäftigen war und die Formulierung eine Umschreibung ihrer jetzigen Tätigkeit in der IT-Abteilung sein sollte. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach Frau Paa teilweise Aufgaben ablehnte unter Hinweis darauf, dass sie nicht die Tippse des Projektleiters sei, kann geschlossen werden, dass zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreits streitig war, ob Frau P im Rahmen ihrer Tätigkeit als IT-Betreuerin auch verpflichtet war, zusätzlich Sekretariatsarbeiten zu übernehmen. Die gewählte Vergleichsformulierung zeigt, dass zwischen den Parteien Einigkeit erzielt worden ist, dass die damalige Klägerin sich nunmehr verpflichtete, neben ihrer reinen IT-Betreuertätigkeit auch Sekretariatsarbeiten zu übernehmen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Arbeitgeber damit ein Direktionsrecht dahingehend eingeräumt werden sollte, Frau P ausschließlich mit reinen Sekretariatsaufgaben zu beschäftigen. Vielmehr sollte es sich nach dem Wortlaut des Vergleichs bei Zuweisung anderer Tätigkeiten als die der Sekretärin, Betreuerin des IT-Benutzerservices um vergleichbare handeln.
40Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Klägerin als Sekretärin eingestellt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie seit 1992 Sekretärin des Leiters der Hauptabteilung Rechnungswesen/Projektbuchhaltung war. Auch diese Position wäre von der Wertigkeit her über der Position einer Sekretärin im Springerpool anzusiedeln, so dass sich bereits aus der ursprünglichen Arbeitsaufgabe der Mitarbeiterin P ohne Berücksichtigung ihrer beruflichen Entwicklung in der IT-Abteilung ergibt, dass der ihr nunmehr zugewiesene Arbeitsplatz als Sekretärin im Springerpool nicht gleichwertig und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist.
41Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Versetzung dem Wunsch von Frau P entsprochen hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Die Vergleichsformulierung in dem Verfahren 19 Ca 580/04 kann nicht als ein solches Einverständnis ausgelegt werden.
42Die Benachteiligung von Frau P durch die Versetzung ist auch nicht aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen gerechtfertigt. Betriebliche Gründe liegen bereits deshalb nicht vor, weil der ehemalige Arbeitsplatz von Frau P noch existiert. In der Person liegende Gründe sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Vortrag der Antragstellerin zu der Störung des Betriebsfriedens in der IT-Abteilung ist von dem Antragsgegner bestritten worden. Eine Konkretisierung der Vorgänge, die es dem Gericht ermöglicht hätten, im Wege der Amtsermittlung den Sachverhalt näher aufzuklären und gegebenenfalls Beweis zu erheben, ist nicht erfolgt.
43Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners hingegen hat Erfolg. Über den Feststellungsantrag war noch zu entscheiden, da aufgrund der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 92 a ArbGG mit Verkündung des Beschlusses noch nicht sofort die Rechtskraft der Entscheidung eintritt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988 1 ABR 36/87 -). Der Rechtsstreit ist daher noch nicht erledigt.
44Der Feststellungsantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen und im Gegenzug dem Feststellungsantrag des Betriebsrats stattzugeben. Denn die vorläufige Durchführung der Versetzung war offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich.
45Zwar hat die Antragstellerin den Feststellungsantrag form- und fristgerecht gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt.
46Er ist jedoch nicht begründet.
47Der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG darf nur dann zurückgewiesen werden, wenn die dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist anhand von Tatsachen zu beurteilen. Hierbei kommt es für die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung einer Personalmaßnahme allein darauf an, ob es mit dem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf zu vereinbaren ist, dass der zu besetzende Arbeitsplatz etwa für längere Zeit unbesetzt bleibt (BAG, Beschluss vom 07.11.1977 1 ABR 55/75 AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972; Beschluss vom 6.10.1978 1ABR 51/77; Beschluss vom 05.03.1991 1 ABN 2/91 ). Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen ist es offensichtlich, dass die vorläufige Versetzung von Frau P nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Denn die Antragstellerin hat hinsichtlich des dringenden Erfordernisses nichts dazu vorgetragen, inwiefern der Einsatz von Frau P auf der Stelle der Sekretärin im Springerpool erforderlich war und dieser Arbeitsplatz nicht für längere Zeit unbesetzt bleiben konnte. Vielmehr hat die Antragstellerin dargelegt, dass man diesen Arbeitsplatz für Frau P neu geschaffen habe, um überhaupt eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für sie außerhalb der IT-Abteilung zu finden. Der Vortrag der Antragstellerin zu den dringenden Erfordernissen bezieht sich allein auf den vorherigen Arbeitsplatz von Frau P . Hierauf kann jedoch im Rahmen des § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht abgestellt werden. Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die allein auf die betrieblichen Erfordernisse des zu besetzenden Arbeitsplatzes abstellt, kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine gegenläufige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 03.07.2001, 3 TaBV 7/01 -) stützen, die erkennbar von den vom BAG aufgestellten Grundsätzen abgewichen ist, ohne jedoch die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
48Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 ArbGG ist nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.
49R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
50Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen.
51(Dr. Wisskirchen) (Pohl) (Kruger)
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