Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 (5) Ta 293/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.04.2006 – 7 BV 57/05 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,00 € festgesetzt.


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