Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 TaBV 13/06
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.02.2006 3 BV 87/05 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG zustande gekommen ist und ob dieses gegebenenfalls aufzulösen ist.
4Bei der Beteiligten zu 1) besteht ein Betrieb (T T , früher T ) der D T A , der die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den T Konzern zum Gegenstand hat und für den ein eigener Betriebsrat gebildet ist. Die betriebliche Interessenvertretung der Auszubildenden nehmen gemäß dem hierfür abgeschlossenen Tarifvertrag Mitbestimmung T , der den Auszubildendenvertretungen verschiedene Rechte nach dem BetrVG zuweist, die in den 39 Berufsbildungsstellen des T gebildeten Ausbildungsvertretungen war. Die Auszubildenden werden zu 1/3 ihrer Ausbildungszeit im T ausgebildet, die übrige Zeit verbringen sie in zum Unternehmen und Konzern des Arbeitgebers gehörenden Betrieben.
5Gemäß § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T in der Fassung vom 26.11.2001 finden die §§ 78 und 78 a BetrVG "auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen". Seit Anfang 2002 wird die Ausbildung im Konzern einheitlich durch den eigenständigen Betrieb T durchgeführt, darüber hinaus findet in diesem Betrieb auch Weiterbildung für Mitarbeiter des T Konzerns statt.
6Die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Auszubildenden wird durch die Geschäftsleitung des Betriebes T bzw. durch den Leiter Ausbildung (jeweils mit Sitz in B ) ausgeübt. Aufgrund der räumlichen Entfernung der einzelnen Berufungsbildungsstellen und der großen Anzahl an Auszubildenden wurden wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf die Leiter der Berufungsbildungsstellen (B ) übertragen. Die einzelnen Standorte des Betriebes haben jedoch keinerlei rechtliche Eigenständigkeit.
7Im Zusammenhang mit Personalabbaumaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat die Antragstellerin die Auszubildenden der Prüfungsjahrgänge 2003 und 2004 nicht mehr einschränkungslos in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen, ebensowenig die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Bezüglich der Letzteren kam es zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Hinblick auf § 78 a BetrVG. Für die Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs 2005 zu denen der Beteiligte zu 2) gehört beabsichtigten die Tarifparteien deswegen abweichende Regelungen. Am 08.05.2004 legte der Vorstand der Antragstellerin und der Bundesvorstand der von v d schriftlich und unterschriftlich eine als "Ergänzung zum Angebot zum Beschäftigungsbündnis T vom 15. März 2004 Ausbildung/Ausbildungsvergütung" bezeichnete Erklärung nieder, die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren als Tarifeinigung bezeichnet wird. In dieser Erklärung heißt es unter D. Nachwuchskräfte u.a.:
8"Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 TV Ratio ab dem 01.0.2005 nicht besteht.
9Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen (unbefristete Vollzeitarbeitsplätze). Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung auf die 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Azubi-Vertretungen übernommen.
10Ergebnisniederschrift:
11Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind."
12Die Tarifvertragsparteien schlossen sodann unter dem 18.08.2005 einen Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeitgeberin ab, dessen § 23 Abs. 2 wie folgt lautet:
13"Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen. Die Auswahl erfolgt nach Bestenauslese. Die Auswahl wird durch die Betriebsparteien geregelt. Unter Anrechnung auf diese 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Auszubildendenvertretung übernommen.
14Protokollnotiz § 23:
15Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T ("TV 122") und die dazu vereinbarte Ergebnisniederschrift sind zu beachten."
16Der gleichfalls abgeschlossene Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung T ("TV 122") lautet wie folgt:
17§ 1 Änderung des TV Mitbestimmung T ("TV 122")
18Hinter § 3 Abs. 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:
19Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T ("TV 122")
20§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78 a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommer-Prüfung) oder am 01.12. (Frühjahrs-Prüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden Übernahmequote je Prüfungsjahr begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist.
21Diese Protokollnotiz verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2008.
22Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz:
23- Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies für den Prüfungsjahrgang 2005 ausnahmsweise max. 96 ordentliche AV sind. Die Gesamt-Übernahmequote von 400 Auszubildenden für 2005 wird dadurch nicht erhöht.
- Die Übernahme soll grundsätzlich mandatswahrend erfolgen. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren unter Einbeziehung von TT und der KAV einen Prozess, der eine möglichst unterbrechungsfreie Übernahme der Ausbildungsvertreter unter Beachtung der Zielsetzung dieser PN sicherstellt.
§ 2 In-Kraft-Treten
26Diese Regelung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
27Der Beteiligte zu 2) hat seine Ausbildung zum Systemkaufmann (SK) in der B U der Antragstellerin absolviert und mit Bestehen der Abschlussprüfung am 15.07.2005 beendet. Er war ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung (AV) der B in U . Mit Schreiben vom 28.06.2005 beantragte er die Weiterbeschäftigung nach § 78 a BetrVG. Die Antragstellerin hat mit einem am 29. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag geltend gemacht, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2) ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, hilfsweise hat sie die Auflösung eines zustandegekommenen Arbeitsverhältnisses begehrt.
28Die Vorschrift des § 78 a BetrVG sei nicht anwendbar, da die Auszubildenden des T keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien. Zwar habe der TV 122 die Vorschrift des § 78 a BetrVG für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeit auf tarifvertraglicher Ebene sei jedoch durch die Vereinbarung vom 08.05.2005 sowie durch den Tarifvertrag vom 18.08.2005 wirksam und zulässig rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2005 modisiert worden. Sowohl in der Tarifeinigung vom 15.03.2004 als auch in § 23 Abs. 2 des MTV für die Auszubildenden vom 18.08.2005 sei die Übernahme von Auszubildendenvertretern ausdrücklich auf ordentliche Mitglieder beschränkt worden, die Ersatzmitglieder seien ausgeklammert worden. Damit komme allenfalls ein Übernahmeanspruch für ordentliche Auszubildendenvertreter nicht dagegen für Ersatzmitglieder - in Betracht. Die Erfüllung der Übernahmequote von 96 ordentlichen Auszubildendenvertretern des Jahrgangs 2005 sei von der Antragstellerin in der Weise durchgeführt worden, dass für alle Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs Sommer 2005 in einem Schreiben vom 18.02.2005 das Auswahlverfahren detailliert vorgestellt worden sei. Unter allen Bewerbern seien sodann im Wege der Bestenauslese von den ausschreibenden Betrieben der Antragstellerin diejenigen Bewerber ausgewählt worden, die für den jeweiligen Posten am besten geeignet gewesen seien. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste mit den Namen der 96 übernommenen Auszubildendenvertreter ergebe sich zudem, dass die Antragstellerin insoweit ihre Verpflichtung erfüllt habe.
29Soweit ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2) zustande gekommen sei, sei dieses jedenfalls gemäß § 78 Abs. 4 S. 1 Nr. 2) BetrVG aufzulösen, weil der Antragstellerin mangels vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Die Antragstellerin habe bei bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten lediglich auf den Betrieb abzustellen, in dem der Beteiligte zu 2) eingestellt worden sei. Insoweit gebe es jedoch keine Beschäftigungsmöglichkeiten. Eine konzernweite Beschäftigungsverpflichtung ergebe sich weder aus tarifvertraglichen noch gesetzlichen Regelungen.
30Die Antragstellerin hat beantragt,
31- festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG begründet wurde;
- hilfsweise das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 2) 5) haben beantragt,
34den Antrag zurückzuweisen.
35Sie haben die Auffassung vertreten, das Betriebsverfassungsgesetz und insbesondere § 78 a BetrVG seien originär, jedenfalls tarifvertraglich anwendbar. Insbesondere gelte die Schutzbestimmung des § 78 a BetrVG auch für Ersatzmitglieder, zumindest soweit sie als Auszubildendenvertreter tätig geworden seien.
36Hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin zur Übernahme und Beschäftigung der Auszubildendenvertreter sei zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des Tarifvertrages und Sinn und Zweck der Regelungen nicht allein auf den Ausbildungsbetrieb abgestellt werden könne, sondern auch Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Antragstellerin und den konzernangehörigen Betrieben zu berücksichtigen seien.
37Das Arbeitsgericht hat durch einen am 02.02.2006 verkündeten Beschluss die Anträge zurückgewiesen, wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
38Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 09.03.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 24.03.2006 schriftlich beim Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde, die die Arbeitgeberin am 04.05.2006 wie folgt begründet hat:
39Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) 5) findet § 78 a BetrVG keine originäre Anwendung, wie sich aus der Entscheidung des BAG vom 24.08.2004 1 ABR 28/03 ergebe. Eine Übernahmeverpflichtung nach § 78 a BetrVG bestehe daher nur auf tarifvertraglicher Grundlage. Die zunächst von den Tarifparteien ohne weitere Maßgabe vereinbarte Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 78, 78 a BetrVG sei jedoch mit Wirkung vom 01.01.2005 durch die Tarifvereinbarungen vom 08.05.2004 bzw. vom 18.08.2005 modifiziert und wirksam durch die dort vereinbarte Quotenregelung ersetzt worden. Hieraus ergebe sich zudem, dass lediglich ordentliche und nicht Ersatzmitglieder zu übernehmen seien.
40Die tarifvertraglich vereinbarte Übernahme bedeute indessen nicht, dass es kraft einseitiger Gestaltungserklärung des Auszubildendenvertreters zu einer Weiterbeschäftigung komme, sondern vielmehr, dass ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten sei, welches einer Annahme bedürfe. Mit Wirkung ab 01.01.2005 sei die Tarifsituation demnach so, dass nur in begrenzter Anzahl Auszubildendenvertreter den Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung geltend machen konnten, zudem keine Ersatzmitglieder, selbst wenn sie zu einer Tätigkeit als Auszubildendenvertreter herangezogen worden seien.
41Selbst wenn man entgegen der Tarifsituation von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 78 a ausgehen wolle, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet, da auf eine betriebsbezogene Betrachtung abzuheben sei und ein freier Arbeitsplatz nicht verfügbar gewesen sei.
42Eine unternehmens- oder gar konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht wäre systemwidrig und würde auch in Mitbestimmungsrechte der entsprechenden Betriebsräte eingreifen und zu einer Dauerbeschäftigung unter Umständen mit Unternehmen führen, zu denen der Ausbildende in keinem Ausbildungsverhältnis stand. Darüber hinaus würde eine solche Ausdehnung des Auszubildendenschutzes einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleichkommen.
43Die Arbeitgeberin beantragt,
44unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
45- festzustellen, dass mit dem Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG begründet wurde;
- hilfsweise, das nach § 78 Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 3) 5) beantragen,
48die Beschwerde zurückzuweisen.
49Sie verteidigen mit der Beschwerdeerwiderung die angefochtene Entscheidung und wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
50Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
51II.
52Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist in gesetzlicher Form und Frist beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Anträge sind zwar zulässig und auch in der richtigen Verfahrensart gestellt worden, sie sind jedoch nicht begründet.
531) Über das Feststellungsbegehren, wonach ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung nicht zustande gekommen ist, ist ebenso wie über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass die Feststellung, wonach kein Arbeitsverhältnis besteht, im Urteilsverfahren verfolgt wird (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972). In der Entscheidung vom 01.11.1995 ( - 7 AZR 574/94 = AP Nr. 24 zu § 78 a BetrVG 1972) hat das BAG jedoch erwogen, dass auch im Beschlussverfahren entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen. Das Beschwerdegericht folgt der zuletzt genannten Auffassung (ebenso LAG Bremen vom 23. Mai 2006 1 TaBV 20/05 - ). Bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2, 3,4 BetrVG gegeben sind und ob ein nach
54diesen Bestimmungen zustandegekommenes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Frage. Da das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Vorfrage für die Aufllösungsfrage ist, müssen beide Anträge schon wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren gestellt werden können (vgl. LAG Bremen aaO).
552) Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist für den Hauptantrag gegeben. Es ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) zustandegekommen ist.
563) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 a Abs. 2 gilt zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein in Abs. 1 genannter Auszubildender (hier: Mitglied der Auszubildendenvertretung) innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier im Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) gegeben, da der Beteiligte zu 2) unstreitig innerhalb der in § 78 a Abs. 2 genannten Frist des Weiterbeschäftigungsverlangen an die Beteiligte zu 1) gerichtet hat.
57Dem Weiterbeschäftigungsverlangen kann entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1), die tarifvertraglich vereinbarte Quotenregelung vom 18.08.2005, wonach lediglich insgesamt 96 Auszubildendenvertreter des Jahrgangs 2005 übernommen werden, nicht entgegengehalten werden. Denn die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetz sind zweiseitig zwingend und einer Änderung durch Tarifvertrag grundsätzlich nicht zugänglich (BAG, AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG). Dies gilt hinsichtlich der Schutzbestimmung des § 78 a BetrVG nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch für solche Betriebe, bei denen die Betriebsstruktur aufgrund der Bestimmung des § 3 BetrVG abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz geregelt werden kann. Denn nach § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG finden auf Arbeitnehmervertretungen für betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten, die nach Abs.1 Nr.1 bis 3 aufgrund eines Tarifvertrages gebildet worden sind, die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. Dies bedeutet nach dem Verständnis des Beschwerdegerichtes insbesondere, dass der Schutz der Auszubildendenvertreter sich in vollem Umfang nach der Bestimmung des § 78 a BetrVG richtet, ohne dass durch Tarifvertrag eine abweichende Quotenregelung geschaffen werden kann oder dass gar, wie für den Ausbildungsjahrgang 2006 vorgesehen, tarifvertraglich vereinbart werden kann, dass ein Schutz nach § 78 a BetrVG für die Auszubildendenvertreter völlig entfällt (vgl. LAG München vom 06.09.2006 9 TaBV 84/05 -). Die Geltung der §§ 78 und 78 a BetrVG ist damit notwendige und zwingende Folge der durch tarifvertraglich geregelten Organisationsstrukturen der Ausbildungsvertretungen im Unternehmen und im Konzern. Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.2004 AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG 1972 nicht entgegen. Das BAG hatte in dieser Entscheidung nicht über den Umfang der Befugnis der Tarifpartner zu entscheiden, in gesetzliche Bestandsschutzregelungen der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Vertretungsgremien zu entscheiden, sondern lediglich über die Befugnis der Tarifpartner, in einem gesetzlich ungeregelten Bereich eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen zu schaffen. Damit können in Tarifverträgen zwar auf die Betriebsverfassung bezogene Beteiligungsrechte geschaffen werden, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BetrvG können beispielsweise auch zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien oder Vertretungen der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag bestimmt werden, für die sich dann gegebenenfalls der Umfang der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten einschließlich eines etwaigen Bestandschutzes nach den tarifvertraglichen Regelungen richten könnte. Dagegen sind nach § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG für im BetrVG erwähnte Arbeitnehmervertretungen, wozu auch die Jugend - bzw. Auszubildendenvertretungen gehören, die gesetzlichen, in §§ 78, 78 a BetrVG geregelten Schutzrechte maßgebend, ohne dass davon abweichende tarifvertragliche Regelungen möglich sind. Für Auszubildendenvertreter in einer Vertretung, welche auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht, bestehen dieselben Konflikte- und Spannungsverhältnisse wie für Auszubildendenvertreter in einem nach dem BetrVG errichteten Gremium, so dass dieselbe Interessenlage es gebietet, ihm auch den gleichen gesetzlichen Schutz zu gewähren ( LAG München aaO.).
58Bei dem nach dem TV 122 gebildeten T handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine "Qualifizierungsorganisationseinheit", d.h. um einen Betrieb, dessen ausschließlicher Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe ist (BAG vom 24.08.2004 1 AZR 28/03 - ). Es handelt sich dabei, wie sich ebenfalls aus der Präambel zum TV 122 ergibt, um eine aufgrund der sich durch das neue Betriebsverfassungsgesetz bietenden Möglichkeiten geschaffene betriebliche Einheit, für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 besondere Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen werden, wie sich insbesondere aus § 1 des TV 122 ergibt.
59Der Beteiligte zu 2) genoss im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den als ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung den Schutz des § 78 a BetrVG, so dass aufgrund seines Weiterbeschäftigungsverlangens ein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1), mit der das Ausbildungsverhältnis abgeschlossen worden ist, zustande gekommen ist.
604) Die sich hieraus ergebende Besonderheit, dass ein Arbeitsverhältnis Kraft gesetzlicher Bestimmung mit einem zuvor als Auszubildenden Beschäftigten zustande kommt, der im Ausbildungsbetrieb gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2004 (aaO) nicht als Arbeitnehmer angesehen werden konnte, steht dieser Konstruktion nicht entgegen. Denn das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Unternehmen, das den
61Ausbildungsvertrag mit ihm abgeschlossen hatte. Soweit sich daraus für die Antragstellerin Beschäftigungsverpflichtungen auf Unternehmens- bzw. Konzernebene ergeben, so dass Ausbildung und Weiterbeschäftigung nicht im gleichen Betrieb erfolgen, ergibt sich dies zwangsläufig aus der von der Beteiligten zu 1) gewählten Betriebsorganisation mit der Bildung eines für die unternehmenseinheitliche Ausbildung geschaffenen Ausbildungsbetriebes.
62In Übereinstimmung mit den Entscheidungen der 9. und 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24.01.2006 (LAG Köln 9 (2) TaBV 28/05 - ) und vom 14.06.2006 ( - 7 TaBV 3/06 - ) geht das Beschwerdegericht dabei von einer unternehmens- bzw. konzernbezogenen Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beteiligten zu 1) aus, so dass es auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem reinen Ausbildungsbetrieb T nicht entscheidend ankommt. Die Kammer macht sich insoweit die überzeugende Begründung der 9. Kammer zu Eigen, die hierzu Folgendes ausgeführt hat:
63Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm (vgl. BAG Urteil vom 05.02.2004 8 AZR 600/02 und vom 21.03.2001 10 AZR 41/00 - ) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang (vgl. BAG Urteil vom 21.07.2005 6 AZR 441/04 - ) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch § 78 a BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung begründet werden sollte.
64aaa. Bei der Auslegung muss zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in dem Ausbildungsbetrieb regelmäßig keine unbefristeten Arbeitsplätze frei sind, die mit Auszubildendenvertretern besetzt werden können. Wie die Beteiligte zu 1) selbst zutreffend ausführt, erfolgt keine Ausbildung zum Ausbilder in dem Ausbildungsbetrieb. Es dürfte sich auch um Ausnahmefälle handeln, wenn in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebes Dauerarbeitsplätze frei werden, die mit Auszubildendenvertretern besetzt werden können. Wenn dies im Jahre 2004 anders war, so war dies auf eine einmalige generelle Arbeitszeitverkürzung zurückzuführen, die bei Abschluss des TV Mitbestimmt T im Jahre 2001 für die Tarifvertragsparteien nicht vorhersehbar war. Als singuläre Umstände können solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung der Tarifnorm haben, die für alle Abschlussjahrgänge ab 2002 gilt und die ersichtlich nicht nur Auszubildendenvertreter mit einem für den Ausbildungsbetrieb relevanten Berufungsbild schützen will, sondern allen Auszubildendenvertretern zugute kommen soll.
65bbb. Dieser Schutz ist gewährleistet, wenn weitere Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben der Beteiligten zu 1) und den Betrieben der anderen Konzerngesellschaften einbezogen werden. Aus dem Umstand, dass in solchen Betrieben die praktische Ausbildung stattfindet, ergibt sich, dass dort Arbeitsplätze für sämtliche Berufsbilder bestehen, für die ausgebildet wird.
66ccc. Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.08.2005 7 AZR 523/04 für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen. Soweit es um die Weiterbeschäftigung in den eigenen Betrieben der Beteiligten zu 1) geht, wie z.B. im Betrieb V besteht ohnehin eine derartige Vertragsbeziehung, nach der das ausbildende Unternehmen (hier D T A ) die Vermittlung der ausbildungsrelevanten Kenntnisse vorzunehmen und die Auszubildende die Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen hat.
67Soweit es um die Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft geht mag es an einer solchen Vertragsbeziehung fehlen. Jedoch ist dies nicht erheblich, weil die Tarifvertragsparteien neben anderen Verpflichtungen eine Übernahmeverpflichtung für alle Konzerngesellschaften begründet haben. Für eine Verpflichtung der anderen Konzerngesellschaften, durch eine Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung die Auszubildendenvertreter zu schützen, spricht zunächst die in der Präambel und unter § 9 des Tarifvertrages angesprochene Konzern-dimensionalität der Ausbildung. Danach ist es ein Anliegen des gesamten Konzerns, kompetente Nachwuchskräfte für die eigenen Betriebe zu finden. Aus diesem Grund haben die anderen Konzerngesellschaften nicht nur in ihren Betrieben die praktische Ausbildung zu übernehmen, sondern auch den Auszubildendenvertretern die Möglichkeit zu geben Auszubildende zu betreuen (§ 3 Abs. 1 S. 2) und allen Beschäftigten in den Konzernbetrieben das passive Wahlrecht für die Auszubildendenvertretung einzuräumen ( § 4 S. 2 ). Zudem gewähren sie den Betriebsräten die Gelegenheit, in bei den Berufungsbildungsstellen eingerichteten Betreuungsgremien mitzuwirken (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2). Aufgabe dieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 3). Das es eine gemeinsame Verpflichtung aller Konzern-unternehmen auf Weiterbeschäftigung von Auszubildendenvertretern gibt, zeigt aber auch ausdrücklich die Regelung unter § 3 Abs. 4 S. 2 TV Mitbestimmung T . Danach hat der Konzern dem wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion ausgeschiedenen voll freigestelltem Mitglied der Auszubildendenvertretung eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine solche konzernweite Stellensuche für Auszubildendenvertreter, die ihre Ausbildung bereits vor Erreichen der Altersgrenze abschließen, nicht erfolgen soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt und jegliche nachvollziehbare Begründung. Vielmehr ist erkennbarer Inhalt der Regelung, den für Auszubildendenvertreter bezweckten Schutz umfassend auszuspalten: Wenn a) der Benachteiligungsschutz für Auszubildendenvertreter bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über eine - konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht durch § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung T geregelt war und b) Auszubildendenvertreter, die nach der Ausbildung in einem Betrieb des Konzerns ohne Freistellung auf einem Dauerarbeitsplatz weiterbeschäftigt wurden, als Arbeitsplatzinhaber keines besonderen Schutzes bei einem altersbedingten Ausscheiden aus der Auszubildendenvertretung bedurften, musste c) nur noch der Schutz der Auszubildendenvertreter festgelegt werden, die wegen Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Amt ausschieden und denen aufgrund ihrer Freistellung bislang kein Dauerarbeitsplatz zugewiesen worden war.
68ddd. Im Übrigen wäre bei einer ausschließlichen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Weiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter zu berücksichtigten, dass sich ihre Betriebe in einer Umstrukturierung befinden und sie ihrem Betrieb V die Aufgabe zugewiesen hat, möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kurzfristig in eine neue dauerhafte Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Konzerns zu bringen (vgl. D T A , der Lagebericht 2004, Mitarbeiter, Seite 77). Zu diesem Zweck versetzt sie (unbefristet beschäftigte) Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, in dem Betrieb V , der die Aufgaben einer Personalservice-Agentur wahrnimmt, d.h. die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer weiter qualifiziert oder ihnen befristete Einsätze innerhalb und außerhalb des Konzerns vermittelt, bis für sie ein Dauerarbeitsplatz in einem Betrieb des Konzerns oder auch außerhalb des Konzerns zur Verfügung steht. Bei einer am Zweck des § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung T orientierten Auslegung muss diese unternehmensspezifische Sicherung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung auch für die Gruppe der Auszubildendenvertreter angewendet werden. Nach dem in der Tarifvorschrift genannten § 78 a BetrVG kommt den Auszubildendenvertreter sogar ein höherer Schutz zu, als ihn die normalen Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG genießen (vgl. dazu: Fitting, BetrVG, 21. Auflage, § 78 a Rdnr. 53 m.w.N.). Dem Hinweis der Beteiligten zu 1), sie habe eine höhere sozialpolitische Verantwortung gegenüber älteren Stammkräften als gegenüber Auszubildenden-vertretern, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Kenntnis einer solchen nicht untypischen Konfliktsituation den Bestandsschutz dieser Gruppe der betrieblichen Arbeitnehmervertreter höher bewertet hat.
69eee. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung in einen Betrieb der Beteiligten zu 1) oder in einen Betrieb einer Konzerngesellschaft ist nicht nur auf die in der Region der jeweiligen Berufsbildungsstelle gelegenen Betriebe zu beschränken. Zwar hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.10.2005 die Frage aufgeworfen, ob eine solche Betrachtungsweise nicht deshalb den Sinn und Zweck des TV Mitbestimmung T entspricht, weil damit neben dem Schutz der Auszubildendenvertreter auch die Amtskontinuität der bei den örtlichen Berufsbildungsstellen gewählten Auszubildendenvertretungen gewährleistet werde (vgl. dazu: Fitting aaO, § 78 a Rdnr. 1). Jedoch ist in 2 Parallelverfahren von den weiteren Beteiligten dargetan worden, dass die praktische Ausbildung nicht auf die Betriebe in der Region der jeweiligen Berufungsbildungsstelle beschränkt ist, sondern auch in der Region einer anderen Berufsbildungsstelle stattfinden kann. Bei einer praktischen Ausbildung außerhalb Region der Berufsbildungsstelle haben die Auszubildendenvertreter die Aufgabe, die Auszubildenden in diesem Beschäftigungsbetrieb zu betreuen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 TV Mitbestimmung T , wo ausdrücklich eine über die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes hinausgehender Betreuungsaufgabe den Auszubildendenvertretern in ihrem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zugewiesen worden ist. Damit wird eine über die jeweilige Region der Berufsbildungsstelle hinausgehende Konzern-dimensionalität der Auszubildendenvertretung begründet, die ja folgerichtig auch ein über die jeweilige Region hinausreichender Weiterbeschäftigungsanspruch für die Auszubildendenvertreter entsprechen muss.
70ff. Angesichts dieses aus Wortlaut, Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Norm ermittelten Ergebnis, an dessen Richtigkeit für die Kammer keine Zweifel verbleiben, braucht auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des TV Mitbestimmung TTC nicht mehr abgestellt zu werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 21.03.2001 10 AZR 41/00). Dass nur diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16.05.1985 3 AZR 395/94 und vom 20.04.1994 10 AZR 276/93 -) ist dargelegt worden. Hingegen würde die von der Beteiligten zu 1) vorgetragene Ansicht dazu führen, dass der Schutz der Auszubildendenvertreter bei Abschluss ihrer Prüfung mangels Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb praktisch gegen Null tendieren würde, wo hingegen die wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidenden freigestellten Auszubildendenvertreter bundesweit auf einen freien Arbeitsplatz in einem Betrieb der Konzernmutter oder der Konzerntöchter zu vermitteln wären."
71Diese Begründung entspricht offenbar auch der Tarifübung und der Auslegung der Tarifparteien selbst, die sich durch den Tarifvertrag vom 18.08.2005 verpflichtet haben, 400 Auszubildende einschließlich der Auszubildendenvertreter des Prüfungsjahrgangs 2005 zu übernehmen. Aus der mit Schreiben von der Beteiligten zu 1) vom 18.08.2005 mitgeteilten Ausschreibungsverfahren ergibt sich , dass die Auszubildenden zentral über die sog. Jobbörse auf "einstellende Divisionen" verteilt werden sollen und auch tatsächlich wie die Liste "Übernahme AV; Ausbildungsjahr" mit den Namen der 96 übernommenen Auszubildenden ergibt - durch das Unternehmen T- Com und verschiedene zum Unternehmen bzw. Konzern gehörende Divisionen übernommen wurden. Damit einher ging die Verpflichtung der einzelnen Konzernunternehmen, Kontingente zur Erfüllung dieser Übernahmeverpflichtung zu bilden . Darüber hinaus führt die Beteiligte zu 1) in ihrem Schriftsatz im Parallelverfahren 5 (11) TaBV 42/06 vom 27. September 2006 auf Bl. 11 ausdrücklich aus, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss der Tarifeinigung darüber einig waren, dass auch "durch eine Vermittlung auf unbefristete Posten bei Tochterunternehmen, wie der T-S I A der D I G oder der T-O A der in § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC begründete Übernahmeanspruch erfüllt werden könnte". Auch daraus ergibt sich, dass die Tarifparteien von einer nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkten Übernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin ausgehen bzw. ausgingen.
725) Ist hiernach der Hauptantrag unbegründet, so ist auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. Nach § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das nach Abs. 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Zwar ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung grundsätzlich bei Fehlen eines freien geeigneten Arbeitsplatzes anzuerkennen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, 23. Auflage, § 78 a Rdnr. 54). Ist jedoch, wie vorstehend ausgeführt, bei der Frage, ob kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, nicht auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen und den Konzern abzustellen, so kommt es entscheidend darauf an, ob dort entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, für die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen ist (vgl. BAG vom 28.06.2000 7 ABR 57/98 - = ZTR 2001, 139) bestehen. Danach ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2) weder im Unternehmen noch im Konzern eine der Ausbildung des Beteiligten zu 2) entsprechende Stelle frei gewesen ist, was einer genaueren Darlegung der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der aktuellen Stellensituation in dem entsprechenden Bereich bedurft hätte. Da die Beteiligte zu 1) jedoch nach Auffassung der Kammer rechtlich unzutreffend - lediglich auf den Ausbildungsbetrieb abgestellt und sich mit der Möglichkeit einer unternehmens- oder konzernweiten Beschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht auseinandergesetzt hat , können die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4, 2. Alternative, nicht festgestellt werden.
73Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden (§§ 92, 72 Abs. 1 ArbGG).
74R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
75Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1.
76R e c h t s b e s c h w e r d e
77eingelegt werden.
78Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
79Die Rechtsbeschwerde muss
80innerhalb einer Notfrist von einem Monat
81beim
82Bundesarbeitsgericht in Erfurt,
83Hugo-Preuss-Platz 1,
8499084 Erfurt
85Fax: (0361) 2636-2000.
86eingelegt werden.
87Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
88Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
89(Rietschel) (Blatzheim) (Rehfisch)
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