Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 376/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2006 – 22 Ca 1275/06 – aufgehoben.

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass bei der Festsetzung eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG gemäß dem für den Mehrwert des Vergleichs festgesetzten Streitwert von 2.350,00 € unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG anzusetzen ist.


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