Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 TaBV 7/07

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2006 – 3 BV 152/06 -abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat, Betrieb I, vor jeder Einstellung in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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